Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00746
IV.2011.00746

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 18. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1965 geborene X.___ meldete sich im April 2003 unter Hinweis auf Handgelenksbeschwerden und depressive Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach X.___ gestützt auf den Bericht des Zentrums Y.___ vom 17. Dezember 2003 (Urk. 7/11, vgl. Stellungnahme des versicherungsinternen Dr. med. N.___ vom 7. Januar 2004 [Urk. 7/12]) mit Verfügung vom 20. August 2004 (Urk. 7/25/1-2) rückwirkend ab 1. Juni 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (samt Kinderrente) zu (Invaliditätsgrad: 100 %; vgl. auch Feststellungsblatt [Urk. 7/13]).
1.2     Eine im April 2005 anhand genommene amtliche Revision (Urk. 7/29) ergab keine rentenbeeinflussende Änderung, so dass der Anspruch auf die bisherige Rente (nach Einholung von Auskünften von Hausarzt Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin [Bericht vom 21. April 2005, Urk. 7/30] und der behandelnden Ärzte des Y.___ [Bericht vom 17. Juni 2005, Urk. 7/31]) mit Mitteilung vom 1. Juli 2005 (Urk. 7/34) bestätigt wurde (Invaliditätsgrad: 100 %; vgl. auch Feststellungsblatt vom 1. Juli 2005 [Urk. 7/33]).
1.3     Im August 2007 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 7/44). Nach Einholung einer Auskunft von Hausarzt Z.___ (Urk. 7/45, 7/47) wurde der Rentenanspruch mit Mitteilung vom 17. Oktober 2007 (Urk. 7/50) wiederum bestätigt (unveränderte ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %; vgl. auch Urk. 7/49).
1.4     Im Oktober 2010 schritt die IV-Stelle zu einer weiteren Revision (Urk. 7/54). Nach Einholung eines IK-Auszugs (Urk. 7/55) und eines Arztberichts von Hausarzt Z.___ (Urk. 7/56) veranlasste sie ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten des Zentrums A.___, welches am 13. April 2011 erstattet wurde (gezeichnet: Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie; samt psychiatrischem Teilgutachten von Dr. B.___ vom 10. Februar 2011 [Urk. 7/64/1-46]). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Mai 2011 (Urk. 7/67) die Einstellung der bisherigen ganzen Rente in Aussicht gestellt (aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 25 %; vgl. auch Feststellungsblatt vom 13. Mai 2011 [Urk. 7/65]). Nach Kenntnisnahme des dagegen am 25. Mai 2011 erhobenen Einwands (Urk. 7/68) verfügte die IV-Stelle am 27. Juni 2011 im angekündigten Sinne (Rentenaufhebung auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats; Urk. 8/69 = Urk. 2).

2.       Gegen den Rentenaufhebungssentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der bisherigen Rente. Der behandelnde Hausarzt Z.___ wandte sich am 5. Juli 2011 ans Gericht (Urk. 3). Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2011 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-69]) die Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
         Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist auch bei psychischen Erkrankungen in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Wo die begutachtende Person im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob die Expertin oder der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig und zu beurteilen ist die revisionsweise Aufhebung der bisherigen ganzen Rente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Aufhebungsverfügung damit, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss dem A.___-Gutachten vom 13. April 2011 soweit verbessert habe, dass ihm seit 2006 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % auf den Tabellenlohn könnte der Beschwerdeführer zumutbarerweise ein (Invaliden-)Einkommen von Fr. 36'948.-- pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem Valideneinkommen von Fr. 49'537.-- zu einem Invaliditätsgrad von 25 %, weshalb der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch mehr habe (Urk. 2). In der Vernehmlassung (Urk. 6) wies die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht besonders auf den zwischenzeitlichen Wegfall der Diagnose der mittelgradigen depressiven Störung hin, welche zur Zusprache der ganzen Invalidenrente geführt habe (Urk. 6).
2.3     Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, wobei er auf die Einschätzung seines Hausarztes verweist (Urk. 1).

3.
3.1     Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung ist vorliegend die - unter anderem auf dem Bericht des Y.___ vom 17. Juni 2005 (Urk. 7/31) basierende - Rentenbestätigung vom 1. Juli 2005 (Urk. 7/34). Denn die darauffolgende Rentenbestätigung vom 17. Oktober 2007 (Urk. 7/50) beruhte nicht auf einer genügenden Sachverhaltsabklärung inklusive psychiatrischer Beurteilung, sondern einzig auf knappen Auskünften von Hausarzt Z.___ (Urk. 7/45, 7/47). Laut Beurteilung der Y.___-Ärzte von 2005 wurden seinerzeit folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) erhoben (Urk. 7/31/3):
- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- Canabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.25)
- Panvertebralsyndrom
- Status nach Radiusfaktur loco classico mit fortbestehender Scapho-lunärer Instabilität und Exostose an der Konvexität des Scaphoides
         Daraus resultierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/31/3 [mit Angabe eines im Wesentlichen „unveränderten psychischen Zustandsbildes“; vgl. auch Y.___-Bericht vom 17. Dezember 2003 mit Angabe einer - einzig - „zumutbaren Erwerbstätigkeit halbtags im geschützten Rahmen ab sofort“; Urk. 7/11/6]).

4.
4.1     In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm seit 2006 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei, auf das A.___-Gutachten der Dres. C.___ und B.___ vom 13. April 2011 (Urk. 7/64/19-45), welches von Seiten des RAD als für die Anspruchsbeurteilung zuverlässig beurteilt wurde (vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, vom 10. Mai 2011 (Feststellungsblatt vom 13. Mai 2011 [Urk. 7/65/4-5]).
         In der auf medizinischen Vorakten - darunter der aktuelle Bericht von Hausarzt Z.___ vom 1. November 2010 (Urk. 7/56) - sowie auf eigenen orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen (vom 8. Februar 2011) beruhenden A.___-Expertise wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/64/41 Ziff. 8.1):
- chronische depressive Verstimmung (Dysthymie), bestehend seit mindestens 2006, ICD-10 F34.1
- kombinierte Persönlichkeitsstörungen, bestehend seit Jahren, ICD-10 F61.0
- Zustand nach rezidivierender depressiver Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden und somatischem Syndrom, bestehend von etwa 2002 bis 2005, ICD-10 F32.11
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 7/64/41 Ziff. 8.2):
- Handgelenksschmerzen rechts bei Status nach Abtragen des Processus styloideus radii 11/2002
- Lumbopseudoischialgie beidseits bei Diskusprotrusion L4 bis S1 und beginnender Spondylose L1 bis L3 ohne neurale Kompression
- Nikotinabusus
         In ihrer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/64/41 ff. Ziff. 9.1 f.) hielten die Dres. C.___ und B.___ fest, der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit als selbständiger Lebensmittelhändler gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit mindestens 2006 zu 60 % arbeitsfähig. Dagegen könnten ihm leidensangepasste Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte sowie ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit 2006 zu 70 % zugemutet werden.
         In der „Stellungnahme zu früheren fachärztlichen Einschätzungen“ wurde erklärt (Urk. 7/64/42 Ziff. 9.3), aufgrund der vorliegenden Befunde könne die von Hausarzt Z.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden. Im Bericht des Y.___ vom 17. Juni 2005 sei eine „bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom“ beschrieben worden. Im Rahmen einer ausführlichen psychiatrischen Exploration fänden sich jedoch seit mindestens 2006 keine Hinweise für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Störung, und es könne höchstens eine leichte depressive Verstimmung entsprechend einer Dysthymie angenommen werden. Dabei würden Zeichen von kombinierten Persönlichkeitsstörungen (mit dissozialen, emotional instabilen, reizbaren und narzisstischen Zügen; vgl. Urk. 7/64/44 Ziff. 2) im Vordergrund stehen. Aufgrund der zu erhebenden Ressourcen bei Dysthymie seien beim Beschwerdeführer seit mindestens 2006 geringere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, wobei diese seither vor allem durch die kombinierten Persönlichkeitsstörungen verursacht würden.
         In Bezug auf etwaige, die Arbeitsfähigkeit einschränkende „psychosoziale Faktoren“ gaben die A.___-Gutachter an (Urk. 7/64/43 Ziff. 9.7), die Arbeitsfähigkeit sei primär durch das erwähnte psychische Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt; ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen, obwohl erhebliche belastende Faktoren wie soziale Anpassungsstörungen, Partnerprobleme, Probleme mit dem Sohn und finanzielle Probleme vorlägen. Für das Vorliegen einer Suchterkrankung würden sich keine Hinweise finden lassen.
         In ihrer „interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung“ führten die Gutachter Dres. C.___ und B.___ in Bezug auf die somatischen Befunde aus (Urk. 7/64/40 f.), der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 auf die rechte Hand gestürzt. Dabei habe er sich eine distale Radiusfraktur rechts zugezogen, die konservativ mittels Gips behandelt worden sei. Die persistierenden Schmerzen im rechten Handgelenk seien erfolglos mittels Medikamenten und Physiotherapie angegangen worden, sodass am 27. November 2002 der Handchirurge Dr. E.___ eine Exostose des Scaphoids reseziert und bei leichten arthrotischen Veränderungen im Bereich des Processus styloides radii eine entsprechende Abtragung vorgenommen habe. Gleichzeitig habe Dr. E.___ eine Handgelenksarthroskopie rechts durchgeführt und eine geringe scapholunäre Instabilität gefunden. Seit dem Eingriff hätten die geklagten Schmerzen im rechten Handgelenk nur leicht nachgelassen und würden in den Schultergürtel rechts ausstrahlen. Die Schmerzen manifestierten sich beim Linkshänder vor allem bei Kraftanwendung der rechten Hand. Auf Schmerzmittel verzichte der Beschwerdeführer. Die Handgelenksschmerzen rechts und die pathologischen objektiven Befunde des rechten Handgelenks könnten bei unauffälligem MRI des rechten Handgelenks nicht plausibilisiert werden. Die lumbalen Schmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde an der Lendenwirbelsäule könnten mit der leichten Diskusprotrusion L4 bis S1 und den leichten Spondylosen L1 bis 3 ohne neurale Kompression nicht erklärt werden. Insbesondere könne bei radiologisch fehlender neuraler Kompression weder die Ausstrahlung der Schmerzen in beide Kniegelenke noch die bei der Untersuchung angegebene Hyposensibilität medial und lateral am rechten Oberschenkel nachvollzogen werden. In psychischer Hinsicht wurde in der „interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung“ unter anderem angegeben, der Beschwerdeführer befinde sich seit etwa 2006 nicht mehr in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung und nehme eine Medikation zum schlafen ein. Daneben erhalte er keine Psychopharmaka-Medikation. Aufgrund der chronischen depressiven Verstimmung (Dysthymie) bei zugrunde liegenden kombinierten Persönlichkeitsstörungen seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Anpassungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt (Urk. 7/64/41).
4.2     Am 5. Juli 2011 nahm der behandelnde Hausarzt Z.___ zum A.___-Gutachten Stellung (Urk. 3). Er hielt fest, dass die A.___-Beurteilung einzig auf einer zweistündigen Exploration basiere. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer weiterhin körperlich und psychisch stark behindert und könne keiner Arbeit mehr nachgehen. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an einer depressiven Verstimmung, gelegentlich mit massiven Impulsausbrüchen. Zudem sei er häufig verzweifelt und habe keine Perspektive. Bereits bei kleinsten körperlichen Anstrengungen habe er Rückenprobleme. Überdies klage der Beschwerdeführer weiterhin über Schmerzen in der linken Hand. Trotz NSAR, Physiotherapie und Manualtherapie könnten die Beschwerden nicht nachhaltig verbessert werden. Es bestehe somit absolut keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer in den Arbeitsprozess zu integrieren.

5.
5.1     Vorwegzuschicken ist, dass das A.___-Gutachten vom 13. April 2011 den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich entspricht. Die A.___-Expertise berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weiterer Unterlagen erstattet, beruht auf - unter Gewährleistung der sprachlichen Verständigung (vgl. Urk. 7/64/28 Ziff. 1.2) - ausgedehnten (klinischen und radiologischen) Untersuchungen (vgl. Urk. 7/64/24 Ziff. 4.1) und ist schlüssig und widerspruchsfrei begründet.
         Die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, welche zur Zusprache der ganzen Rente (vgl. Urk. 6, 7/12, 7/13) sowie zu den darauffolgenden Rentenbestätigungen geführt hat (vgl. auch „vor allem psychische Einschränkung durch Konzentrations-, Gedächtnis- und Antriebsstörungen“ im Bericht von Hausarzt Z.___ vom 1. November 2010 [Urk. 7/56/6 Ziff. 1.7]), wurde von Psychiater Dr. B.___ fachärztlich abgeklärt, gemäss welchem aufgrund der nunmehr verminderten psychischen Beschwerden - in Form von noch chronisch depressiver Verstimmung (Dysthymie) und kombinierten Persönlichkeitsstörungen - in angepasster Tätigkeit eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht.
5.2     Soweit Hausarzt Z.___, auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft, in seiner (letzten) Stellungnahme vom 5. Juli 2011 die Dauer der A.___-Exploration bemängelt (Arzt Z.___ veranschlagt diese auf knapp zwei Stunden, Urk. 3), ist festzuhalten, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Leiden angemessen sein muss. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es indes in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern. Mit Blick auf die sorgfältige Befunderhebung und anschliessende Auseinandersetzung mit den Vorakten, und da im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision bloss die Veränderung einer bekannten, gut dokumentierten gesundheitlichen Situation zu beurteilen war, erscheint der für die Begutachtung betriebene zeitliche Untersuchungsaufwand hinreichend (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 oder I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). In Bezug auf die letzte Stellungnahme des Arztes Z.___ ist sodann im Weiteren festzustellen, dass die darin beschriebenen Befunde und Diagnosen nicht von seinen früheren Feststellungen abweichen (vgl. etwa Bericht vom 1. November 2010, Urk. 7/56), welche die A.___-Gutachter berücksichtigt haben (vgl. Urk. 7/64/28), und dass Arzt Z.___ darin zudem nicht-invaliditätsrelevante psychosoziale Faktoren erwähnte beziehungsweise berücksichtigte (jahrelange Absenz vom Arbeitsmarkt, fehlende Perspektiven; vgl. auch eine dokumentierte anhaltende psychosoziale Belastungssituation [Urk. 7/56/5]). Zu berücksichtigen ist sodann, dass Hausarzt Z.___ nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, weshalb seinen Äusserungen zu psychiatrischen Fragen von vornherein geringerer Beweiswert zukommt. Schliesslich gilt es die Rechtsprechung zu beachten, wonach in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Zusammenfassend vermag die abweichende Einschätzung des Arztes Z.___ das A.___-Gutachten insgesamt nicht zu entkräften (vgl. dazu E. 1.2 Abs. 2 hievor).
5.3     Damit ist eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes (vgl. E. 1.4 hievor) erstellt und spätestens ab der A.___-Untersuchung vom 8. Februar 2011 von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von (nunmehr) 70 % auszugehen.

6.
6.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
6.2
6.2.1   Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer als Vollerwerbstätigen und stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf ein nominallohnentwicklungsbereinigtes Jahreseinkommen von Fr. 49'537.-- „aus Anstellung als Hilfskraft“ ab (1997: 13 x Fr. 3'200.-- [Urk. 7/65/5, 7/13/3], Urk. 2).
6.2.2   Diese Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin ist aus zwei Gründen unverständlich: Vorweg deshalb, weil sie sich - jedenfalls aufgrund ihrer internen Notizen - auf einen Jahre zurückliegenden Lohn für eine Anstellung stützte, welche der Beschwerdeführer gar nicht mehr innehatte und auch im IK-Auszug nicht verzeichnet ist (Urk. 7/19/2). Dieses praxiswidrige Vorgehen war indessen bedeutungslos, weil der Beschwerdeführer bei Vorliegen einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ohnehin im Ausmass von 100 % invalid war.
         Sodann blieb die Qualifikationsfrage unkommentiert: Der Beschwerdeführer war letztmals in den Jahren 1998 und 1999 während einigen Monaten mit einem bescheidenen Verdienst erwerbstätig (Urk. 7/19/2) und wurde von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 7/5). Ein existenzsicherndes Einkommen erzielte er zuletzt im Jahr 1994, gefolgt von einer Periode der Arbeitslosigkeit. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache (per 2003) hatte der Beschwerdeführer mithin seit fast einem Jahrzehnt nicht mehr regelmässig gearbeitet. Bei dieser Sachlage hätte die Qualifikation auch abweichend vorgenommen werden können etwa in dem Sinn, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig mit einem geringeren Einkommen zufrieden gegeben hätte. Die getroffene Qualifikation ist indes nicht offensichtlich unrichtig. Da sich ferner keine Anhaltspunkte für eine Veränderung ergeben, ist der Beschwerdeführer weiterhin als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren.
6.2.3   Zum Valideneinkommen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer keine regelmässige Erwerbsbiographie ausweist und bei Eintritt der Invalidität keine feste Anstellung innehatte. Demgemäss kann zur Beantwortung der Frage, was er im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (2011) als Gesunder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdient hätte, nicht auf den von der Beschwerdegegnerin gewählten Lohn abgestellt werden. Vielmehr ist in solchen Fällen praxisgemäss (auch) zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen, wobei der Beschwerdeführer - der eine Grundschulausbildung absolvierte, darauf aber keinen Beruf erlernte (vgl. Urk. 7/2/4) - als Hilfsarbeiter einzustufen ist.
         Auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit ist, da der Beschwerdeführer nach Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE - und wiederum unter Einstufung des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter - zu ermitteln. Damit kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorgenommen werden.
6.3     Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit im Besonderen angeht, ist zu beachten, dass der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Unter diesen Gesichtspunkten kann nicht gesagt werden (vgl. Urk. 3), es falle für den Beschwerdeführer auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt keine Anstellung mehr in Betracht.
6.4     Aufgrund des im Rahmen des Ermessens nicht zu beanstandenden behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75) von 15 % (vgl. Urk. 2) zur Berechnung des Invalideneinkommens ist der Invaliditätsgrad bei einem zumutbaren Leistungspensum von 70 % auf 41 % zu veranschlagen (100 % - 70 % x 85 %), womit der Beschwerdeführer (ab Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) nurmehr Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
         Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

7.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem des der Verfügungszustellung folgenden Monats Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).