Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2011.00747




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 7. Februar 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.

1.1    Zur Vorgeschichte ist zunächst auf die Ziffern 1.1 -1.3 der Sachverhaltsschilderung im Urteil IV.2004.0495 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2005 zu verweisen (vgl. nachfolgende Ziffern 1.1.1 - 1.1.3 unter Weglassung der Quellenangaben, Urk. 10/189/2).

1.1.1    X.___, geboren 1968 und Mutter von 2 Kindern (geboren 1989 und 1999), arbeitete seit dem 13. August 1990 in der Z.___ als sie im Mai 1991 bei der Arbeit ein Verhebetrauma des rechten Handgelenks erlitt. Per Ende Februar 1994 wurde ihr von der Arbeitgeberin gekündigt. Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Mit Verfügung vom 6. Dezember 1994 sprach ihr die Ausgleichskasse A.___ eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 1994 zu. Anlässlich einer Rentenrevision hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, diese Rente mit Verfügung vom 28. August 1996 auf den 30. September 1996 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. April 1999 (Prozess Nr. IV.1996.00619) ab. Das Bundesgericht hiess in der Folge die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass es den Entscheid aufhob und die Sache zur Einholung einer Expertise über die Handgelenksverletzung an die Vorinstanz zurückwies (Urteil vom 9. August 2000). Gestützt auf das eingeholte Gutachten von Prof. Dr. B.___, Abteilung Handchirurgie des Spitals C.___, vom 2. Oktober 2001 wurde der Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Urteil vom 18. April 2002 (Prozess Nr. IV.2000.00500) erneut abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 15. Januar 2004. 

1.1.2    Auf ein zwischenzeitlich gestelltes neues Gesuch um Ausrichtung einer Rente war die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 1998 nicht eingetreten. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen war davor mit Verfügung vom 10. Oktober 1997 abgewiesen worden.

1.1.3    Mit Schreiben vom 26. Mai 2002 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an, nachdem bereits Dr. Y.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, am 8. Februar 2002 sich diesbezüglich an die IV-Stelle gewandt hatte. In der Folge liess die IV-Stelle beim D.___, ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 26. März 2004) und wies mit Verfügung vom 14. April 2004 das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass keine rentenanspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die dagegen am 24. Mai 2004 erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 13. Juli 2004 ebenfalls abgewiesen.

1.1.4    Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht mit dem bereits erwähnten Urteil vom 27. April 2005 abgewiesen (Prozess Nr. IV.2004.0495). Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit dem Urteil I 329/05 vom 10. Februar 2006 (Urk. 10/192).

1.2    Am 22. Februar 2010 wurde die Versicherte vom Krankentaggeldversicherer ihres Arbeitgebers unter Beilage des ärztlichen Berichts Dr. Y.___ vom 3. November 2009 (Urk. 10/194/3) zur Früherfassung gemeldet (Urk. 10/193). Gemäss den Angaben auf dem Meldeformular war die Versicherte seit dem 1. Januar 2007 in einem 60%-Pensum als Abendaushilfe im Textilien-Versandhandel angestellt und bestand seit dem 12. August 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines zervikobrachialen Schmerzsydroms und einer Epicondylitis humeri radialis rechts (Urk. 10/196). In der Folge zog die IV-Stelle die ärztlichen Berichte Dr. med. E.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, vom 20. April 2010 (Urk. 10/204), Dr. Y.___ vom 20. April 2010 (Urk. 10/206), Dr. med. F.___, Neurologie FMH, vom 9. Mai 2010 (Urk. 10/212), der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals G.___ vom 21. Mai 2010 (Urk. 10/219) sowie der Klinik H.___ vom 31. Januar 2011 (Urk. 10/222) bei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) äusserte sich am 19. Oktober 2010 dahingehend, dass zur Festlegung der Restarbeitsfähigkeit auf die Beurteilung Dr. E.___ abzustellen sei, wonach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Versandhandel seit Oktober 2009 ausgewiesen ist und in einer behinderungsangepassten körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselpositionen, ohne Überkopfarbeiten, ohne ständiges Stehen oder ständiges Sitzen sowie mit einer Gewichtslimite von 9-12 kg eine Arbeitsfähigkeit von 75 % besteht (Urk. 10/228/4-5). Am 5. April 2011 liess die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung bei der Versicherten durchführen, welche zeigte, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkung zu je 50 % im erwerblichen und im häuslichen Bereich tätig wäre und dass die leidensbedingte Einschränkung im Haushaltsbereich 7,25 % betrug (Bericht vom 7. April 2011, Urk. 10/226). Der Einkommensvergleich für den erwerblichen Bereich ergab, dass die Versicherte bei Ausübung einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Hilfstätigkeit selbst dann, wenn die Beschränkung auf nur noch leichte Tätigkeiten mit einem Leidensabzug von 10 % berücksichtigt wird, im Vergleich mit dem im Versandhandel erzielten Lohn als Valideneinkommen keine Erwerbseinbusse erleiden würde und somit keine Invalidität im erwerblichen Bereich bestand (Urk. 10/227). Dementsprechend teilte die IV-Stelle der Versicherten im Vorbescheid vom 18. Mai 2011 mit, dass sie deren Rentenbegehren zufolge eines gewichtet lediglich 3,63 % betragenden und damit für einen Rentenanspruch ungenügenden Invaliditätsgrades abzuweisen gedenke (Urk. 10/230). Dagegen opponierte die Versicherte mit ihren Eingaben vom 23. Mai 2011 (Urk. 10/231) und 18. Juni 2011 (Urk. 10/234), in denen sie auf ihre lange Leidensgeschichte hinwies und geltend machte, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab, da die Versicherte keine neuen medizinischen Fakten vorgebracht habe, welche das Abklärungsergebnis in Frage stellen könnten (Urk. 10/236).


2.    Am 6. Juli 2011 erhob DrY.___ namens der Versicherten und unter Beilage der ärztlichen Berichte der Klinik I.___ vom 22. Februar 2011 (Urk. 3/1), der Klinik H.___ vom 22. November 2010 (Urk. 3/2) sowie der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals G.___ vom 21. Mai 2010 (Urk. 3/3) Beschwerde gegen die anspruchsabweisende Verfügung und verlangte sinngemäss die Zusprache einer Rente (Urk. 1).

    Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 13. September 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 9). Davon wurde die Beschwerdeführerin am 14. September 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11).

    Mit Eingabe vom 26. November 2012 (Urk. 13) wies Dr. Y.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin „seit einigen Monaten“ auch an einer Visusminderung leide. Die aktuelle Diagnose laute Optikusneuritis unklarer Ätiologie. Differentialdiagnostisch könnte es sich um den Beginn einer multiplen Sklerose handeln. Sobald diagnostische Klarheit vorliege, werde er wieder berichten.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.2    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Der mit dem Bundesgerichtsurteil I 329/05 vom 10. Februar 2006 (Urk. 10/192) letztinstanzlich bestätigten anspruchsabweisen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2004 (Urk. 10/163) lag das Gutachten des D.___ vom 26. März 2004 (Urk. 10/162) zugrunde. Darin diagnostizieren die Ärzte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Armes, Beinbeschwerden rechts sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Da die Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr erwerbstätig sei, würden sie sich bei ihrer Einschätzung auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit beziehen. Eine adaptierte Tätigkeit (kein regelmässiges Abstützen des rechten ulnaren Handgelenks, keine repetitiven und erheblich belastenden Pro- und Supinationsbewegungen, ohne Abwinkelung des rechten Handgelenks ins äusserste Drittel und ohne mechanische Belastung über 5 kg und ohne habituelles Abstützen des rechten Ellbogens am Epicondylus medialis) sei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht ganztags zumutbar, mit einer Leistungseinschränkung von allerhöchstens 20 %. Die Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich ergänzen, hingegen nicht addieren. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin stehe praktisch diametral zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Insbesondere bei der psychiatrischen Grundproblematik sei ihr die Willensanstrengung zumutbar, das erwähnte Pensum auch wahrzunehmen (Urk. 10/162, S. 27 ff.).

2.2    Gemäss dem Bericht Dr. E.___ vom 20. April 2010 (Urk. 10/204), welcher der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch den RAD vom 19. Oktober 2010 (Urk. 10/228/4-5) bzw. der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2011 (Urk. 10/236) zugrunde lag, litt die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechtsseitig, einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung bei Status nach Hemiresektionsarthroplastik des Radioulnargelenks rechts sowie Armmyotendinosen und bestand aufgrund der Auswirkungen dieser Krankheiten im Zeitpunkt der Untersuchung eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit im Versandhandel (mit Tragen von schweren Kleiderstapeln und Arbeiten über Kopf, Urk. 10/204/8) sowie eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % für eine körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselpositionen, ohne Überkopfarbeiten, ohne ständiges Stehen oder ständiges Sitzen sowie mit einer Gewichtslimite von 9-12 kg (Urk. 10/204/9).

2.3    Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht in Abrede gestellt, dass der medizinische Sachverhalt durch Dr. E.___ korrekt abgeklärt wurde. Sie verweist nur auf ihre trotz intensiver Behandlung persistierenden Beschwerden und verlangt die zusätzliche Berücksichtigung der mit der Beschwerde zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte (vgl. Urk. 1).

2.3.1    Der Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals G.___ vom 21. Mai 2010 (Urk. 3/3) befand sich im Zeitpunkt der zusammenfassenden Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch den RAD am 19. Oktober 2010 bereits bei den Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/219) und wurde vom RAD berücksichtigt (vgl. Urk. 10/228/4). Er bestätigt die Diagnosen Dr. E.___ und enthält keine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit.

2.3.2    Der Bericht der Klinik H.___ vom 22. November 2010, in welchem der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wird (Urk. 3/2), lag im Zeitpunkt der zusammenfassenden Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch den RAD am 19. Oktober 2010 noch nicht vor. Die von der Beurteilung Dr. E.___ abweichende Schätzung der Arbeitsfähigkeit bezieht sich jedoch auf jene Tätigkeit im Versandhandel, für die die Beschwerdeführerin bis zum Mai 2010 angestellt war (vgl. Urk. 3/2 S. 5). Als die Aktivität der Beschwerdeführerin limitierend nennt auch dieser Bericht nur belastungsabhängige Schmerzen im rechten Arm (vgl. Urk. 3/2 S. 2), welche offensichtlich nicht genügen, um eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit zu begründen. Neue Befunde, welche eine weitergehende Einschränkung in angepasster Tätigkeit begründen könnten, sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Der Bericht der Klinik H.___ vom 22. November 2010 ist daher nicht geeignet, die Beurteilung DrE.___ in Frage zu stellen.

2.3.3    Auch die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde zu den Akten gereichte Beurteilung der Klinik I.___ vom 22. Februar 2011 (Urk. 3/1) stellt die Beurteilung Dr. E.___ nicht in Frage. Wird doch - ohne Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - vom vorläufigen Abschluss der rheumatologischen Behandlung mangels Befunden, welche eine solche indizieren könnten, berichtet.

2.3.4    Was den vom Hausarzt und Vertreter der Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Hinweis vom 26. November 2012 auf eine „seit einigen Monaten“ bestehende Visusminderung anbelangt (vgl. Urk. 13), handelt es sich - sofern diese Visusminderung sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte - um eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands, welche Anlass für ein neues Revisionsverfahren geben kann, aber nichts am hier zu überprüfenden medizinischen Sachverhalt per 1. Juli 2011 ändert.

2.4

2.4.1    Zusammenfassend ist zunächst festzuhalten, dass der ärztlich dokumentierte medizinische Sachverhalt per 14. April 2004 (vgl. E. 2.1) die Referenzgrösse für die Beantwortung der Frage bildet, ob bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2011 eine Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zufolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustands vorlag. Sodann ist der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgeblich gewesene Sachverhalt medizinisch korrekt erhoben worden (vgl. E. 2.2) und bestehen keine unauflösbaren Widersprüche zu anderen fachärztlichen Beurteilungen (vgl. E. 2.3).

    Für den Entscheid darüber, ob zwischen dem 14. April 2004 und dem 1. Juli 2011 eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, sind demnach die den Verfügungen mit den vorgenannten Daten zugrunde gelegenen fachärztliche Beurteilungen zu vergleichen.

2.4.2    Dieser Vergleich zeigt, dass sich zwar das Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten leicht verändert hat (2011 höhere Gewichtslimite, hingegen keine Überkopfarbeiten mehr), aber eine gesundheitliche Einschränkung im Wesentlichen nach wie vor nur beim Einsatz des rechten Arms bzw. der (adominanten) rechten Hand besteht. Im Übrigen wurde 2004 wegen dieser Einschränkung eine Limitierung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % bei ganztägigem Einsatz festgestellt, wogegen 2010 eine zeitliche Limitierung von 25 % auch in angepasster Tätigkeit attestiert wurde.

    Die neue zeitliche Limitierung ist invalidenversicherungsrechtlich ohne Belang, da der der Beschwerdeführerin noch zumutbare Einsatz von 75 % eines Ganztagespensums höher ist als das 50%-Pensum, welches sie auch ohne gesundheitliche Einschränkung leisten würde (vgl. Urk. 10/226). Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung hat sich lediglich gezeigt, dass die Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin von 2007 bis 2009 ausübte (vgl. Urk. 10/196) nicht optimal behinderungsangepasst war. Durch die 2010 neu verordnete Vermeidung von Überkopfarbeiten wurde sodann das Spektrum von der Beschwerdeführerin nach wie vor zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten nicht wesentlich eingeschränkt.

    Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage keine Verschlechterung des Gesundheitszustands und keine wesentliche Veränderung seiner invalidisierenden Auswirkungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen die einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin abzuweisen ist.


3.    Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand zu bemessenden und hier auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




EnglerErnst



CA/ET/MTversandt