IV.2011.00749
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 5. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Gubelmann
Suhr Würgler Maag Bisang, Rechtsanwälte
Riesbachstrasse 57, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, Mutter von 3 Kindern (Jahrgang 1995, 2000 und 2005) war vom 1. Oktober 1998 bis 31. Januar 2011 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ tätig (Urk. 8/7 Ziff. 2.1), als sie sich am 8. Dezember 2010 (Urk. 8/1) bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/4) sowie einen vertrauensärztlichen Bericht bei der Vorsorgeeinrichtung (Urk. 8/5) bei und holte bei behandelnden Ärzten der Versicherten Berichte (Urk. 8/8-9) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/11-12, Urk. 8/18) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juni 2011 Ansprüche der Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (Urk. 8/20 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Juli 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung ergänzender Sachverhaltsabklärungen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Versicherten am 20. September zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2).
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 110 f. E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2011 (Urk. 2) davon aus, dass eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und ein anhaltender Gesundheitsschaden auf Grund der medizinischen Akten nicht ausgewiesen sei, weshalb die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente zu verneinen seien.
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei, und dass davon auszugehen sei, dass eine ergänzende Sachverhaltsabklärung mindestens eine rentenbegründende mittelgradige Depression ergeben würde (Urk. 2 S. 5).
3.
3.1 Sowohl im Hinblick auf einen Rentenanspruch als auch im Hinblick auf die einen Anspruch auf Umschulung vorausgesetzte gesundheitsbedingte Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % gilt es im Folgenden vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
3.2 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem vertrauensärztlichen Bericht zuhanden der Pensionskasse der Y.___ vom 28. November 2010 (Urk. 8/5) eine langgezogene leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin durch einen Konflikt mit ihren Eltern sowie durch die Kinderbetreuung, die Führung des Haushalts und die ausserhäusliche Arbeit belastet werde (Ziff. 1). Sie weise eine leicht depressive und dysphorische Grundstimmung auf. Sie könne sich zwar freuen, fühle sich durch die vielen Anforderungen aber dauernd überlastet und in ihrem Lebensgenuss beeinträchtigt (Ziff. 3). Bezogen auf die aktuelle Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bestehe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 31. Oktober 2010 (Zusammenfassung, Urk. 8/5/7). Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit im Umfang von 100 % sei der Beschwerdeführerin ab 1. November 2010 zuzumuten (Ziff. 7). Eine Krankschreibung der Beschwerdeführerin ab November 2010 sei medizinisch nicht mehr zu begründen. Die Beschwerdeführerin leide hauptsächlich an sozialen Problemen (Ziff. 12).
3.3 Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 20. Januar 2011 (Urk. 8/8) eine seit Jahren bestehende Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen wie Sorgen, Ärger, Depression, Anspannung, Unzufriedenheit, Hilflosigkeit, Nervosität, Ängste (ICD-10 F43.23; Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Familie verstossen worden, weil sie einen dieser nicht genehmen Mann geheiratet habe. In der Zeit von Mai bis Mitte August 2010 sei sie wegen eines psychischen Zusammenbruchs und Rückenschmerzen 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach habe sie die Arbeit im Umfang eines reduzierten Arbeitspensums wieder aufgenommen. Sie sei unglücklich-depressiv und leide unter Sorgen, Hilflosigkeit und Hoffnungslosigkeit sowie - bisher nur leicht ausgeprägt - unter Ärger und Unzufriedenheit (Ziff. 1.4). Eine ambulante Gesprächstherapie werde nur in lockeren Abständen durchgeführt, da die Beschwerdeführerin glaube, dass ihr diese Behandlung nicht helfe (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der gegenwärtig tatsächlich ausgeübten Teilzeittätigkeit im Umfang von 3 Tagen in der Woche während jeweils 3.5 Stunden am Tag zuzumuten (Ziff. 1.7).
3.4 In ihrem Bericht vom 12. März 2011 (Urk. 8/9) diagnostizierte Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, eine seit dem Jahre 2008 bestehende mittelgradige depressive Störung sowie, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ein rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom (Ziff. 1.1) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2008 unter einer depressiven Störung mit Kraftlosigkeit, Schlaflosigkeit und mangelnder Lebensenergie sowie unter rezidivierenden lumbalen Schmerzzuständen leide (Ziff. 1.4). Eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva habe die Beschwerdeführerin auf Grund der Nebenwirkungen nicht vertragen, weshalb gegenwärtig ausschliesslich eine Gesprächstherapie durchgeführt werde (Ziff. 1.5). Vom 17. Mai bis 7. September 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 7. September 2010 bis auf weiteres eine solche von 50 % bestanden (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin arbeite gegenwärtig während 3 Tagen in der Woche jeweils während 3.5 Stunden am Tag. Die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit sei ihr im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten (Ziff. 1.7).
3.5 Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2011 gestützt auf die Akten aus, dass es sich bei der von Dr. A.___ diagnostizierten Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen wie unter anderem Depression nicht um eine eigenständige Diagnose einer Depression handle. Bei der in diesem Sinne genannten Depression handle es sich vielmehr um eines der Symptome der Anpassungsstörung. Bei der von Dr. B.___ diagnostizierten Depression handle es sich um eine fachfremde und daher nicht massgebliche Diagnosestellung. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Arbeitspensum von (ungefähr) 40 % weiterhin zuzumuten sei (Urk. 8/19/2).
4.
4.1 Aus den obenerwähnten medizinischen Akten ergibt sich, dass die beteiligten Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus somatischen, sondern ausschliesslich aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird. Sodann stellten sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___ psychosoziale Faktoren im Sinne von familiären Problemen fest. In ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die beteiligten Ärzte indes teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisher ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin im vollen Umfang eines Beschäftigungsgrades von 42 % (17.5 Stunden bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche; vgl. Urk. 8/7 Ziff. 2.9) zumutete, ging Dr. B.___ davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten und körperlich leichten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei. Demgegenüber stellte Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsmitarbeiterin lediglich in dem von dieser ab 7. September 2010 tatsächlich ausgeübten Arbeitspensum von 25 % (10.5 Stunden bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche; vgl. Urk. 8/7 Ziff. 2.9) fest.
4.2 In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 12. März 2011 (Urk. 8/9) gilt es zu beachten, dass diese über eine Spezialisierung als Allgemeinmedizinerin und nicht über eine solche als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Hinsichtlich der psychischen Komponente des Beschwerdebildes kann auf die Beurteilung durch Dr. B.___ daher nicht abgestellt werden. Demnach kann Dr. B.___ nicht gefolgt werden, wenn sie in diagnostischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Störung feststellte. Da sie sodann davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird und dass das somatische lumbovertebrale Syndrom keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat (Ziff. 1.1), kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch Dr. B.___ nicht abgestellt werden, da diese über keine fachärztliche Spezialisierung als Psychiaterin verfügt.
4.3 Des Weiteren gilt es zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung zur Annahme einer Invalidität in jedem Fall ein medizinisches Substrat braucht, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 und 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5.1; BGE 127 V 294 E. 5a S. 299).
Soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbstständige und insofern direkte Ursachen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt indes keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2, 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2 mit Hinweisen).
4.4 Während Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 28. November 2010 davon ausging, dass die Beschwerdeführerin zur Hauptsache unter sozialen Problemen leide, und feststellte, dass eine Arbeitsunfähigkeit ab November 2010 medizinisch nicht mehr zu begründen sei (Urk. 8/5 Ziff. 12), ging Dr. A.___ in seinem Bericht vom 20. Januar 2011 davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung leide (Urk. 8/8 Ziff. 1.1).
Die Frage, ob die psychosozialen Faktoren bei der Beschwerdeführerin selbstständige und direkte Ursachen der Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit darstellen, oder ob diese Faktoren bei der Beschwerdeführerin einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder dessen Folgen verschlimmern, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Denn es kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. A.___ vom 20. Januar 2011 nicht abgestellt werden, da es seiner Beurteilung an einer nachvollziehbaren Begründung für die von ihm postulierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang des von ihr ab 7. September 2010 tatsächlich ausgeübten Beschäftigungsgrades von 25 % fehlt. Sodann gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. A.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte, aber auch behandelnde Fachärzte, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006). Aus diesem Grunde sowie mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. A.___ daher nicht abgestellt werden.
4.5 Demgegenüber entspricht der Bericht von Dr. Z.___ vom 28. November 2010 (Urk. 8/5) den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen an eine medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5) und vermag in der Darlegung der medizinischen Befunde und deren Beurteilung zu überzeugen. Die Beurteilung durch Dr. Z.___, welche über eine in vorliegendem Fall angezeigte fachärztliche Spezialisierung in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, vermag sodann auch insofern zu überzeugen, als sie darin in nachvollziehbarer Weise begründete, aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 42 % eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus diesem Grunde kann auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ abgestellt werden. Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Z.___ sowie auf die damit übereinstimmende Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 31. Mai 2011 (Urk. 8/19/2) ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin spätestens am 1. November 2010 die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ im bisher ausgeübten Umfang eines Arbeitspensums von 42 % zuzumuten war.
5. Demnach steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, dass ihr gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. Z.___ und Dr. C.___ die Ausübung der von ihr bisher ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ im bisherigen Umfang eines Arbeitspensums von 42 % indes weiterhin ohne Leistungseinbusse zuzumuten war. Da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 42 % als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ erwerbstätig wäre und in der restlichen Zeit von 58 % im Aufgabenbereich des Haushalts tätig wäre, ist die Beschwerdeführerin im Umfang von 42 % als Erwerbstätige und im übrigen Umfang von 58 % als im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens die bisher ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin indes im Umfang eines Arbeitspensums von 42 % weiterhin uneingeschränkt zuzumuten war, würde sie aus gesundheitlichen Gründen in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Einkommenseinbusse erleiden. Da die beteiligten Ärzte zudem keine Einschränkung im Haushalt aus gesundheitlichen Gründen feststellten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch den Gesundheitsschaden in der Führung ihres Haushalts nicht eingeschränkt wird.
6. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen oder einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens ist daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28).
7. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2011 (Urk. 2) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs und die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der Invaliditätsgrad beträgt jedenfalls 0 %. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente sind daher nicht ausgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Gubelmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).