Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00750
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IV.2011.00750
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 21. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, war bis im Jahr 2003 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 8/4 S. 5 Ziff. 5.4). Anschliessend war er arbeitslos und er wird seit der im Jahr 2005 erfolgten Aussteuerung von der Fürsorgebehörde Z.___ unterstützt (Urk. 8/23). Am 13. September 2009 erlitt er einen zerebrovaskulären Insult und er leidet seitdem an einer leichten Hemiparese rechts, einer Dysarthrophonie und einer Dysphagie (Urk. 8/19 S. 5 Ziff. 1.1). Seit dem 1. September 2010 bezieht er eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/48).
Am 26. Oktober 2010 beantragte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler (Urk. 8/59), eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Urk. 8/57). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei der Hausärztin des Versicherten, Dr. med. A.___, praktische Ärztin, einen Arztbericht ein, datiert vom 4. November 2010 (Urk. 8/61), und liess eine Abklärung beim Versicherten zu Hause durchführen (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 30. März 2011, Urk. 8/75).
Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/76 ff.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2011 (Urk. 2) eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juni 2011 (Urk. 2) liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler (Urk. 4), am 6. Juli 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2009 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42
bis
IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a)
.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.4 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:
- beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b);
- bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;
- bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung wegen mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit hat.
2.2 Die IV-Stelle erachtete den Beschwerdeführer gestützt auf die Abklärungen als in vier Bereichen der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen (An-/Aus-kleiden, Essen, Körperpflege und Fortbewegung) hilfsbedürftig; in den Bereichen der Notdurft und beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei der Versicherte hingegen selbständig (Urk. 2 S. 2).
2.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er sei in allen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und er benötige zudem dauernde Pflege und Überwachung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4.3), weshalb eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit geschuldet sei.
3.
3.1
3.1.1 Im Anmeldeformular zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung gab Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler an, dass der Versicherte beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen keine Hilfe benötige. Was das Verrichten der Notdurft angeht, äusserte sie sich dahingehend, dass seine Ehefrau bei der Körperreinigung, bei der Überprüfung der Reinlichkeit und beim Ordnen der Kleider Hilfe leiste. Es bestehe ausserdem keine unübliche Art der Verrichtung der Notdurft (Urk. 8/57 S. 3 Ziff. 4.1.2/5).
3.1.2 Im Arztbericht vom 4. November 2010 (Urk. 8/61 S. 6-7) hielt Dr. A.___ fest, dass der Versicherte am 13. September 2009 einen akuten ischämischen Hirnstamminfarkt mit leichtgradigem Hemisyndrom rechts, Hemiataxie rechts und Dysarthrophonie erlitten habe. Zudem leide er an arterieller Hypertonie und Diabetes mellitus (insulinpflichtig seit 2009) und es bestehe ein Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom. Der Versicherte befinde sich in ambulanter Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 2. November 2010 stattgefunden.
Vom 23. September bis zum 6. November 2009 und vom 25. November 2009 bis zum 20. Januar 2010 habe sich der Versicherte in der B.___ in stationärer Behandlung befunden. Am 31. Oktober 2010 habe er Schwindel gehabt und er sei gestürzt. Am 2. November 2010 sei er bei Verdacht auf einen Re-Infarkt mit Hemisyndrom rechts im C.___ hospitalisiert worden (Urk. 8/61 S. 6).
Seit der Erkrankung bedürfe der Versicherte der Hilfe beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen. In der Nacht sei eine Präsenz erforderlich und durch die Wohnsituation sei auch eine Begleitung aufs WC notwendig (Urk. 8/61 S. 7 Ziff. 2). Was das Verrichten der Notdurft anbelange, benötige der Versicherte Hilfe bei der Körperreinigung und bei der Überprüfung der Reinlichkeit, nicht hingegen beim Ordnen der Kleider. Es bestehe auch keine unübliche Art der Verrichtung (Urk. 8/61 S. 4 Ziff. 5 i.V.m. Urk. 8/61 S. 7 Ziff. 5).
3.1.3 Im Austrittsbericht der D.___ vom 8. Februar 2011 (Urk. 8/69), in welcher der Versicherte vom 10. November bis zum 3. Dezember 2010 hospitalisiert war, wurde festgehalten, dass der Versicherte am 2. November 2010 einen Rezidiv-Insult erlitten habe, dass im Verlauf der Behandlung jedoch gute Fortschritte bezüglich der Mobilität erreicht worden seien. Unter verbesserter Rumpfaktivität und Erarbeitung selektiver Aktivität der Plantarflexoren und der ischiocruralen Muskulatur rechts hätten die Gangsicherheit und das Gangtempo deutlich gesteigert werden können. Beim Austritt habe der Versicherte bis zu einem Kilometer ausserhalb geschlossener Gebäude ohne Hilfsmittel gehen und Treppen steigen können. Im Alltag sei der Versicherte selbständig gewesen.
Beim Eintritt seien ausgeprägte Defizite in den feinmotorischen Funktionen sowie eine Ataxie beider oberen Extremitäten festgestellt worden, wobei letztere rechts ausgeprägter gewesen sei als links. Therapieschwerpunkte seien diesbezüglich die Verbesserung der feinmotorischen Fertigkeiten und die Anpassung der Kraftdosierung gewesen, so dass der Versicherte einen Gegenstand in der Hand habe manipulieren können, ohne ihn fallen zu lassen. Diesbezüglich seien allerdings kaum Fortschritte erzielt worden (Urk. 8/69 S. 2).
3.1.4 Am 30. März 2011 wurde aufgrund einer am 7. März 2011 im Haus des Versicherten erfolgten Erhebung ein Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung erstellt (Urk. 8/75). Was das Aufstehen, Absitzen und Abliegen angeht, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer funktionell selbständig sei. Beim Aufstehen aus dem Bett drehe er sich zuerst auf die Seite ab und stosse sich dann vom Bettrand hoch. Er müsse anschliessend zuerst für 2 bis 5 Minuten sitzen bleiben und stehe dann selbständig auf. Was das Verrichten der Notdurft angeht, wurde im Abklärungsbericht festgehalten, dass der Versicherte funktionell selbständig sei. Wenn er auf die Toilette müsse, melde er sich bei der Ehefrau, die ihn dann auf die Toilette begleite, da er sonst den Kopf an der Türe stossen würde. Er setze sich anschliessend selbständig auf die Toilette hin. Sowohl die Nachreinigung als auch das Ordnen der Kleidung (Unterhose und Hose) sei dem Versicherten selbständig möglich. Gestützt auf die eigenen Angaben sei der Versicherte im Bereich der Notdurft somit selbständig, weshalb dieser Bereich nicht berücksichtigt werden könne (Urk.
8/75 S. 3 am Anfang).
3.2
3.2.1 Aus den vorhandenen Akten ergibt sich, dass der Versicherte im Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen selbständig ist. Einerseits geht aus dem Bericht der D.___ vom 8. Februar 2011, in welcher der Versicherte vom 10. November bis zum 3. Dezember 2010 - und somit nach dem zweiten, am 2. November 2010 erlittenen Insult - hospitalisiert war, hervor, dass er sicher gehfähig sei, dass er Treppen steigen könne und dass er im Alltag selbständig sei (Urk. 8/69 S. 2). Zudem ergibt sich aus dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung, der auch nach dem zweiten, am 2. November 2010 erlittenen Insult in Anwesenheit sowohl des Versicherten als auch seiner Frau und seines Sohnes und seiner Rechtsvertreterin verfasst wurde (Urk. 8/75 S. 1), dass er im Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen funktionell selbständig ist (Urk. 8/75 S. 3 am Anfang). Der in der Beschwerde (Urk. 1 S. 7) erfolgte Hinweis auf den Austrittsbericht der B.___ vom 22. Januar 2010 (Urk. 3/3), in welchem auf Probleme der Arme und Beine, die Hemiparese und die mangelnde Rumpfkontrolle beim Sitzen hingewiesen werde, vermag diese Beurteilung nicht zu ändern, denn es handelt sich um einen mehr als ein Jahr älteren Bericht als denjenigen der D.___ (Urk. 8/69), in welchem der Beschwerdeführer als im Alltag selbständig beschrieben wurde. Hinzu kommt der Umstand, dass selbst im Anmeldeformular zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers angab, dass er beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen keine Hilfe benötige (Urk. 8/57 S. 3 Ziff. 4.1.2). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang ausserdem auf die zutreffenden, in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gemachten Ausführungen, wonach es dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, zur Überwindung der verbleibenden Einschränkungen Hilfsmittel (Rollator, Bereitstellung der Gehstöcke beim Bett, breitere Stühle) zu verwenden.
Was das von Dr. A.___ erwähnte Erfordernis einer nächtlichen Präsenz angeht (Urk. 8/61 S. 7 Ziff. 2), ist auf Rz 8017 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) hinzuweisen, wonach das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung ist, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion des Aufstehens (vgl. auch ZAK 1987 S. 247). Ähnliches gilt für die Notwendigkeit, den Beschwerdeführer aufgrund der tiefen Türrahmen zu begleiten, welche bereits im Bereich der Fortbewegung massgeblich berücksichtigt und angerechnet wurde (Urk. 8/75 S. 4).
3.2.2 Nachdem festgestellt wurde, dass der Versicherte im Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen funktionell selbständig ist, erübrigt sich zu ermitteln, wie es sich im Bereich der Verrichtung der Notdurft verhält. Denn eine Hilflosigkeit schweren Grades kann nur angenommen werden, wenn die versicherte Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (E 1.4), was vorliegend nicht zutrifft.
3.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG). Die Kosten sind auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).