Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 21. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
lic. iur. Barbara Hüsler, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, war zuletzt vom 1. März 2001 bis zum 31. Dezember 2004 bei der Y.___ AG als Hilfsdrucker angestellt, wobei der letzte Arbeitstag im Oktober 2002 war (Urk. 9/8, Urk. 9/47/6), und meldete sich aufgrund von nach einer Blinddarmoperation aufgetretenen Darmbeschwerden, Nackenproblemen sowie Kopfschmerzen erstmals am 25. März 2004 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische (Urk. 9/7, Urk. 9/9) und beruflich-erwerbliche (Urk. 9/6, Urk. 9/8, Urk. 9/14-18) Abklärungen vor und verneinte mit Verfügung vom 8. Juli 2004 (Urk. 9/19) den Anspruch auf eine Invalidenrente. Dagegen erhob der Versicherte am 6. August 2004 Einsprache (Urk. 9/23). Mit Einspracheentscheid vom 16. September 2004 (Urk. 9/27) hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest, wogegen der Versicherte keine Beschwerde erhob.
1.2 Am 2. April 2007 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/34). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 9/37, Urk. 9/42, Urk. 9/44, Urk. 9/87-88, Urk. 9/92, Urk. 9/94, Urk. 9/97), Unterlagen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 9/40), Unterlagen des Unfallversicherers (Urk. 9/91) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/36, Urk. 9/95, Urk. 9/106) ein. Sodann nahm sie Abklärungen der beruflichen Situation vor (Urk. 9/47, Urk. 9/51, Urk. 9/59, Urk. 9/65-66, Urk. 9/69-70) und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 21. November 2008 (Urk. 9/86) erstattet wurde. Hierauf holte die IV-Stelle beim Z.__(Z.___) A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 8. Juni 2010 (Urk. 9/108) erstattet wurde.
Mit Vorbescheid vom 5. August 2010 (Urk. 9/112) wurde dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab April 2006 in Aussicht gestellt, wogegen dieser am 2. September 2010 Einwände (Urk. 9/123) erhob. Sodann reichte er mit Eingabe vom 10. September 2010 (Urk. 9/125) einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 9/124) ein. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 9/141-142 = Urk. 2/1-2) wurde dem Versicherten, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 %, ab April 2006 eine Viertelsrente zugesprochen.
2. Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 6. Juli 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden und umfassenden medizinischen und beruflichen Abklärungen neu entscheide (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2011 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle im Sinne einer Reformatio in peius die Verneinung eines Rentenanspruches. Mit Verfügung vom 16. November 2011 (Urk. 11) wurden das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Prozessführung bewilligt sowie die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 10. Januar 2012 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte (Urk. 14/1-2) ein, zu welchen sich die Beschwerdegegnerin am 12. März 2012 äusserte (Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. März 2012 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2) davon aus, dass seit dem Einspracheentscheid vom 16. September 2004 (vgl. Urk. 9/27) eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation beim Beschwerdeführer eingetreten sei, weshalb ihm seit 2005 nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer 80%igen Leistungsfähigkeit zugemutet werden könnten. Das Arbeitspensum könne vollzeitlich mit vermehrtem Pausenbedarf umgesetzt werden, wobei die Toilettenzugängigkeit stets gewahrt werden müsse. Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 10 % einen Invaliditätsgrad von 42 %, weshalb ab April 2006 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Auf das polydisziplinäre Z.___-Gutachten könne abgestellt werden (S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 6. Juli 2011 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass auf das Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne, da es den Anforderungen an ein umfassendes Gutachten in keiner Art und Weise genüge. So habe weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit früheren gastroenterologischen Einschätzungen noch eine Objektivierung der Stuhlhäufigkeit stattgefunden (S. 9 ff.).
Vielmehr sei davon auszugehen, dass er lediglich im geschützten Rahmen zu einem Pensum von 70 % arbeitsfähig sei (S. 12 Ziff. 4).
3. Anlässlich der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 8. Juli 2004 (Urk. 9/19) sowie des bestätigenden Einspracheentscheids vom 16. September 2004 (Urk. 9/27) stützte sich die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 8. Mai 2004 (Urk. 9/9/1-4). Dieser nannte als Diagnose chronische Durchfälle und Abdominalschmerzen seit Herbst 2002 bei Verdacht auf ein Reizdarmsyndrom, bei Ulzera im distalen Dünndarm unkarer Ätiologie sowie bei Status nach multiplen Baucheingriffen (Appendektomie August 2002, Adhäsiolyse und Dünndarmresektion Oktober 2002, Ileozoekalresektion sowie Adhäsiolyse November 2002, Ziff. 1). Er attestierte - unter Hinweis auf die krampfartigen Abdominalbeschwerden sowie zehn Durchfälle pro Tag (Ziff. 3) - eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und erachtete eine angepasste Tätigkeit (keine lückenlose Präsenz am Arbeitsort notwendig) als vollzeitlich zumutbar (Ziff. 7).
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende Berichte ein:
Dr. B.___, stellte in seinem Bericht vom 15. Mai 2009 (Urk. 9/94/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische Abdominalschmerzen und Diarrhoe
- bei Status nach mehreren Abdominaleingriffen
- aktuell: Anismus, steigender psychosozialer Druck wegen den Schmerzen, der Diarrhoe und der zunehmenden Ausweglosigkeit
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 21. Februar 2003 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 13. Mai 2009 erfolgt sei (Ziff. 1.2). In der angestammten Tätigkeit als Hilfsdrucker bestehe seit dem 21. Februar 2003 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei theoretisch im Stande, alle Arbeiten auszuführen, welche ihn zeitlich und örtlich nicht verpflichten würden. Er sei insbesondere wegen der Stuhlfrequenz von bis zu 15 mal am Tag, aber auch wegen der Schmerzen, nicht im Stande, über längere Zeit am selben Ort zu bleiben, weshalb aus praktischer Sicht eine ernsthafte Wiedereingliederung ins Arbeitsleben fragwürdig sei (S. 5).
4.2 Am 8. Juni 2010 erstatteten die begutachtenden Ärzte des Z.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische, internistische und gastroenterologische Gutachten (Urk. 9/108).
Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1):
- Dysthymie (ICD-10 F34.1)
- somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes (ICD-45.32)
- chronische Abdominalbeschwerden multifaktorieller Aetiologie
- anamnestisch persistierende Abdominalschmerzen und anamnestisch chronische Diarrhoe
- Verdacht auf Gallensäureverlust-Syndrom
- Adhäsionsbauch bei Status nach mehreren abdominellen Eingriffen (offene Appendektomie am 1. August 2002, Adhäsiolyse und Dünndarmresektion am 23. Oktober 2002 und 5. November 2002)
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer klage subjektiv ausschliesslich über Beschwerden im Zusammenhang mit seinem Bauch, seinem Darm und dem Stuhlgang. Ansonsten habe er keine gesundheitlichen Probleme. Er verspüre einen andauernden Stuhldrang, wobei während der Untersuchung aufgefallen sei, dass der Beschwerdeführer während mehreren Stunden die Toilette nicht aufgesucht habe. Aufgrund der aus gastroenterologischer Sicht objektiv möglichen Befunde, mit Status nach dreimaligen Bauchoperationen im Jahr 2002 und konsekutiv plausiblem Verwachsungsbauch sowie einer (allerdings nicht erheblichen) Dünndarmentfernung, sei eine Symptomatik mit rezidivierenden Abdominalbeschwerden, Schmerzen und wiederholten Diarrhoen grundsätzlich plausibel. Konsekutive Probleme durch wiederholtes Stuhlabsetzen mit einem Anismus seien ebenfalls plausibel.
Somit sei aus gastroenterologischer Sicht festzustellen, dass ein Arbeitsplatz mit Toilettenzugängigkeit zu fordern sei. Das Ausmass der notwendigen Toilettengänge sei demgegenüber aufgrund der objektiven Befunde als nicht so hoch einzuschätzen, wie dies der Beschwerdeführer angebe. Selbst wenn man seine Angabe der Frequenz als objektiv annehmen würde, würde sich dadurch keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit ergeben (S. 20 f. Ziff. 6.2).
Aus gastroenterologischer Sicht könne von einer maximal 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden aufgrund wiederholter Toilettengänge, rezidivierender Bauchbeschwerden und des möglicherweise etwas gestörten Schlafs. Aus somatischer Sicht bestünden weder subjektiv Beschwerden noch objektive Befunde. Labormässig seien beim Beschwerdeführer keinerlei Mangelsymptome festgestellt worden, wie dies möglicherweise zu erwarten wäre, wenn tatsächlich invalidisierende, andauernde Durchfälle bestehen würden. Auch spreche der Gewichtsverlauf des Beschwerdeführers gegen eine derartige invalidisierende Durchfallerkrankung (S. 21 Ziff. 6.2 oben).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte affektive Auslenkung im Sinne einer Dysthymie. Zudem habe in Absprache mit den somatischen Untersuchern eine Überlagerung der abdominalen Situation festgestellt werden können, da offenbar nicht alle subjektiven Beschwerden und subjektiven Einschränkungen auch durch objektive Befunde erklärbar seien. Die Abgrenzung sei allerdings schwierig und werde teilweise auch durch die gastroenterologische Einschränkungsbemessung schon berücksichtigt. Da eine leidensbedingte, verminderte Belastbarkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht plausibel sei, könne in Ergänzung zur somatischen Einschränkung, überlappend zu den nicht sicher zuordenbaren Beschwerden eine 20%ige Leistungseinbusse bestätigt werden.
Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerdeführer für jegliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf, wodurch der Beschwerdeführer 10 Minuten pro Stunde auf der Toilette verbringen könnte. Eine Toilettenzugängigkeit müsste jederzeit gewährleistet sein. Da aufgrund der Akten unklar sei, ob dem Beschwerdeführer bei seiner angestammten Tätigkeit als Druckermitarbeiter der Zugang zur Toilette gewährt gewesen sei, sei im Zweifelsfalle von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 21 Ziff. 6.2).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente, sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit seit Jahren im gleichen Ausmass vorhanden bzw. eingeschränkt gewesen sei (S. 21 Ziff. 6.3).
Der Beschwerdeführer halte sich mit seinen Beschwerden für arbeitsunfähig. Dies stehe jedoch deutlich der objektiv gutachterlich ermittelten Arbeitsfähigkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht entgegen. Insbesondere aus psychiatrischer Sicht sei es ihm zumutbar, somatisch adaptierten Tätigkeiten im erwähnten Ausmass nachzugehen. Der Beschwerdeführer gehe immerhin dreimal pro Tag eine Stunde mit seinem Dobermann spazieren, was doch eine erhebliche Leistungsfähigkeit voraussetze, und er weise auch einen guten Trainingszustand, insbesondere der Beine, auf (S. 21 f. Ziff. 6.4).
4.3 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 2. September 2010 (Urk. 9/124) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronische Abdominalschmerzen und Diarrhoe
- bei Status nach mehreren Abdominaleingriffen
- begleitet von häufigen klebrigen, zum Teil wässrigen, blutigen und nicht vorangekündigten Stuhlgängen
- Zustand nach massivem Gewichtsverlust von langjährigem Körpergewicht von 80 kg auf 60 kg im Januar 2009
- Anismus
- steigender psychosozialer Druck bis zur depressiven Entwicklung wegen der Schmerzen, der Diarrhoe und Schlaflosigkeit sowie wegen der zunehmenden Ausweglosigkeit
Dr. B.___ führte aus, dass die chronischen, nach drei abdominellen Eingriffen aufgetretenen Beschwerden das Leben des damals 27 Jahre alten Druckereiangestellten seit über acht Jahren im Sinne einer sehr negativen Entwicklung beeinflusst hätten, in einer heute einschneidenden und invalidisierenden Art und Weise (S. 1).
Dr. B.___ kritisierte sodann das Z.___-Gutachten in verschiedenen Punkten. So seien sämtliche von ihm genannten Beschwerden ebenfalls erwähnt und bestätigt worden. Man habe dem Beschwerdeführer attestiert, sich mit der Abklärung in D.___ sehr bemüht zu haben, sage aber gleichzeitig, es sei nicht nachvollziehbar, dass keine genügende Leistung habe umgesetzt werden können. Es sei dem Beschwerdeführer vielmehr nicht möglich, einen Kurs mit der notwendigen Konsequenz zu besuchen, da er tags und nachts in der Nähe einer Toilette verbringen sollte (S. 1 f. Ziff. 1). Des Weiteren sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht planbar, in dem Sinne, dass er etwa 15 Minuten pro Stunde auf der Toilette verbringen müsse und daher eine 80%ige Arbeitsfähigkeit abgeleitet werde. Teilweise könne es einige wenige Stunden ohne Beschwerden und teilweise mehrere Stuhlgänge pro Stunde geben (S. 2 Ziff. 2-3). Auch die zusätzlichen Argumente der Z.___-Gutachter, der Beschwerdeführer habe genügend Gewicht und Muskelmasse und sei im Stande, einen kräftigen Hund spazieren zu führen, empfinde er als irrelevant und nicht professionell und kaum der Lösung des Problems dienlich (S. 3 Ziff. 7).
4.4 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 16. August 2011 (Urk. 14/1) folgende Diagnosen (S. 1):
- unklare asymptomatische Hepathopathie
- diskret erhöhte Transaminasen, Erstdokumentation Mai 2008
- sonographisch hyperechogene Leber bei fehlenden alimentären Hinweisen auf eine Steatosis hepatis
- Fehlender Titel für HBV, HCV und AMA
- chronische Abdominalschmerzen und Diarrhoe
- bei Status nach mehreren Abdominaleingriffen
- Anismus
- Analekzem und vermehrte gluteale Furunkelbildung bei chronischer Mazeration
- steigender psychosozialer Druck wegen Schmerzen, der Diarrhoe und der zunehmenden Ausweglosigkeit wegen Langzeitarbeitsunfähigkeit
- Malabsorption in Folge von Dünndarmteilresektion
- substituierter Vitamin B12-Mangel
- tiefnormaler Serumspiegel
- Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionen nach Auffahrunfällen (zuletzt 15. Februar 2008)
Dr. B.___ führte aus, dass die Beschwerden im Rahmen der zweiten Diagnose leider kaum medizinisch und medikamentös beeinflussbar seien und der Beschwerdeführer massiv unter den erwähnten Folgen leide. Die Sonographie des Abdomens vom 15. August 2011 zeige die erwähnte Hyperechogenität bei sonst fehlenden Hinweisen auf eine Erweiterung der intra- und extrahepatischen Gallenwege. Die Gallenblase sei postrandial leicht kontrahiert, aber konkrementfrei gewesen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich - nach der expliziten Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 Mitte) - im Rahmen der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand habe sich gar nicht verschlechtert, und beantragte im Sinne einer Reformatio in peius die Verneinung eines Rentenanspruches des Beschwerdeführers.
5.2 Ein Vergleich der im Zeitpunkt der ursprünglich rentenabweisenden Entscheide aufliegenden Arztberichte mit den aktuellen zeigt, dass in Bezug auf die Abdominalproblematik in der Tat vergleichbare Verhältnisse vorliegen. Ein Anstieg von zehn auf 15 Stuhlgänge pro Tag (E. 3 und E. 4.1) könnte wohl als Verschlechterung gefasst werden, doch sind diese Zahlen im Sinne einer Grössenordnung zu interpretieren und basieren nicht auf objektivierbaren Untersuchungen. Indessen quantifizierten die Ärzte die Leistungsminderung aufgrund der häufigen Toilettengänge erstmals mit 20 %, währendem die Ärzte bislang von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgingen und die vermehrten Abwesenheiten vom Arbeitsplatz als nicht erheblich einstuften.
Sodann stellten die Ärzte neu eine psychische Komponente fest. So verwies Dr. B.___ auf einen steigenden psychosozialen Druck bis hin zu einer depressiven Entwicklung (E. 4.1 und 4. 3) und die Experten des Z.___ diagnostizierten eine Dysthymie, welche sie - im vorliegenden Zusammenhang - als leistungseinschränkend und implizit als nicht überwindbar erachteten (E. 4.2).
5.3 Bei diesem Ergebnis ist eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen. Die gesundheitsbedingten Abwesenheiten vom Arbeitsplatz erreichen nunmehr ein Ausmass von jedenfalls 20 % (und sind nicht mehr vernachlässigbar), und der Beschwerdeführer ist in gleichem Ausmass aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dass Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, in seinem eineinhalb Jahre zuvor erstellten Gutachten (vom 21. November 2008, Urk. 9/86/5-29) die psychische Situation noch nicht als dergestalt sah, dass eine Arbeitsunfähigkeit resultieren würde, ändert nichts daran, dass die Z.___-Gutachter in ihrer aktuellen Expertise nachvollziehbar eine Einschränkung beschrieben.
Sodann ist festzuhalten, dass jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Bei diesem Ergebnis bleibt für eine Rentenverneinung im Sinne einer Reformatio in peius - jedenfalls unter dem Titel der mangelnden Situationsverschlechterung - kein Raum.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stütze sich in ihrer Verfügung im Wesentlichen auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des Z.___ ab, wonach dem Beschwerdeführer jegliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar seien (vorstehend E. 2.1).
6.2 Vorwegzuschicken ist, dass das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend und beruht auf den notwendigen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Dabei waren mit Spezialisten aus den Bereichen Allgemeinmedizin, Gastroenterologie und Psychiatrie diejenigen Fachdisziplinen beteiligt, welche für die Beurteilung des Beschwerdeführers notwendig sind. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich damit wie auch mit den Vorakten detailliert auseinander. Die Expertise leuchtet sodann in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen erscheinen als begründet. So legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, dass eine gastroenterologische sowie eine psychiatrische Problematik vorliegt, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkt. Ebenso nachvollziehbar ist es, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit von Toilettengängen vollzeitlich zumutbar ist, und die Leistungsminderung hierfür 20 % beträgt.
6.3 Dr. B.___ ging im Mai 2009 (vorstehend E. 3.1) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfsdrucker seit Februar 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer theoretisch im Stande wäre, sämtliche Arbeiten auszuführen, welche ihn weder örtlich noch zeitlich verpflichten würden. Dr. B.___ bezweifelte jedoch die tatsächliche Umsetzbarkeit. Dies betrifft jedoch die erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung und ändert nichts an der grundsätzlichen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Im September 2010 (vorstehend E. 3.3) brachte Dr. B.___ anlässlich der Kritik zum Z.___-Gutachten vor, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht wie dort angenommen planbar sei, sodass aufgrund der Annahme, dass er etwa 15 Minuten pro Stunde auf der Toilette verbringen müsse, keine 80%ige Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden könne. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine generelle Einschätzung durch die Gutachter des Z.___ handelte, die nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass dem Beschwerdeführer die Toilettengänge genau nach Uhrzeit eingeteilt würden, sondern es handelt sich um einen ermittelten Durchschnittswert zur Einschätzung des noch möglichen Leistungspensums. Auch die weitere Kritik des Dr. B.___ betreffend Ausführungen der Z.___-Ärzte zur Freizeitgestaltung (dreimal täglich Spazierengehen mit dem Hund) ist nicht stichhaltig, zeigt sich doch dadurch - was ihm selber offenbar entgangen ist - dass der Beschwerdeführer durchaus während längerer Zeit ohne Toilettengänge auskommt. Dies ist mitunter ein wichtiges Argument für die Bezifferung der Leistungsminderung und der Beurteilung der Umsetzbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.
In seinem nach Verfügungserlass im Juni 2011 eingereichten Bericht vom August 2011 (vorstehend E. 3.4) äusserte sich Dr. B.___ sodann weder zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit noch geht daraus eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor, welche die im Z.___-Gutachten gezogenen Schlüsse in Zweifel zu ziehen vermöchte.
6.4 Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern: Soweit er die Thematisierung der Häufigkeit seines Stuhlganges im Gutachten moniert (Urk. 1 S. 9 unten), ist dies von vornherein irrelevant, weil die Gutachter in ihrer Einschätzung unbesehen auf seine Angaben abgestellt haben und von der von ihm geltend gemachten Häufigkeit von 15 mal pro Tag ausgingen. Die vom Beschwerdeführer bestrittenen Inkonsistenzen (Urk. 1 S. 10 Mitte) sind nicht gänzlich von der Hand zu weisen, erweisen sich aber als ebenso irrelevant für das Ergebnis, gingen die Gutachter ja gerade von den behaupteten und nicht vollumfänglich objektivierbaren Beschwerden aus.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bericht der Eingliederungsstätte D.___ vom 14. Juli 2008 (Urk. 9/66) stützt und eine bloss 70%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen postuliert, fehlt es diesbezüglich bereits an einer ärztlichen Einschätzung, wurde der Bericht doch vom Leiter und der Leiterin Ausbildung, nicht aber von einem Arzt verfasst. Fraglich ist im vorliegenden Verfahren mithin nicht, was für den Beschwerdeführer am besten wäre und wie er sich am wohlsten fühlen würde, sondern was ihm medizinisch-theoretisch zumutbar ist.
6.5 Zusammenfassend erweist sich das Z.___-Gutachten als voll beweiskräftig. Der Sachverhalt ist als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer 80%igen Leistungsfähigkeit zugemutet werden können, wobei das Arbeitspensum vollzeitlich mit vermehrtem Pausenbedarf umgesetzt werden kann und die Toilettenzugängigkeit stets gewahrt werden muss.
7.
7.1 Es sind nunmehr die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen aufgrund eines Einkommensvergleiches zu ermitteln.
7.2
7.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
7.2.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2006 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Der Beschwerdeführer erzielte vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Hilfsdrucker bei der Y.___ AG im Jahr 2004 einen Lohn von Fr. 72241.-- (vgl. Urk. 9/8 Ziff. 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von jeweils 0.6 % in den Jahren 2005 und 1.4 % im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B. 10.2, lit. M-O) resultiert für das Jahr 2006 ein Valideneinkommen von Fr. 73692.-- (Fr. 72241.-- x 1.006 x 1.014).
7.3
7.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
7.3.2 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2006 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4732.-- (LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) und unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zumutbaren Leistungspensums von 80 % ein Invalideneinkommen von Fr. 47358.-- für das Jahr 2006 (Fr. 4'732.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.8).
7.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % erscheint als den Einschränkungen des Beschwerdeführers angemessen. Der erhöhte Pausenbedarf aufgrund der Toilettengänge wurde bereits mit der 80%igen Leistungsfähigkeit bei einer 100%igen Beschäftigung gewürdigt.
7.4 Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 10 % sowie der reduzierten Leistungsfähigkeit von 80 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 42622.-- (Fr. 47358.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73692.-- resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 31070.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 42 % entspricht.
Die von der Beschwerdegegnerin gewährte Zusprache einer Viertelsrente erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).