Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 4. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
Schwanenplatz 7, Postfach 5249, 6000 Luzern 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2011 die bisherigen Rentenverfügungen vom 10. Juli 2008 und 28. November 2008 wiedererwägungsweise aufgehoben, dem Beschwerdeführer eine vom 1. November 2006 bis 31. März 2007 befristete halbe Rente zugesprochen und bereits bezogene Rentenleistungen in Höhe von Fr. 14037.50 zurückgefordert hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. Juli 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer halben Rente über den 1. April 2007 hinaus, das Absehen von der wiedererwägungsweisen Aufhebung der bisherigen Rentenverfügungen sowie von der Rückerstattungspflicht beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2011 (Urk. 11),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. Mai 2013 in Bezug auf die Rentenfrage seine Beschwerde zurückzog (vgl. Protokoll-Seiten 5 und 6), womit das Verfahren in diesem Punkt als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist,
dass gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, und ein Leistungsbezüger jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen melden muss (Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),
dass Leistungsanpassungen aufgrund von IV-spezifischen Gesichtspunkten erst für die Zukunft wirksam werden, ausser wenn eine schuldhafte Meldepflichtverletzung der versicherten Person vorliegt (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV),
dass eine solche Meldepflichtverletzung vorliegend zu verneinen ist, kann doch von der versicherten Person - selbst im Falle einer Observation - nicht verlangt werden, ihren Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit selbst zu beurteilen; diese Abklärungen sind Sache der Beschwerdeführerin, die vorliegend selbst festhielt, ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen zu sein (vgl. Urk. 11 S. 3 unten f.),
dass somit eine Rückforderung der bezogenen Leistungen in Höhe von Fr. 14037.50 nicht in Betracht fällt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist,
dass dementsprechend die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) im Umfang von 600.-- der Beschwerdegegnerin und im Umfang von 200.-- dem Beschwerdeführer auferlegt, letztere jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 23) auf die Gerichtskasse genommen werden,
dass die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bruno Häfliger, anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. Mai 2013 geltend gemachten Honorarkosten von Fr. 2800.-- (inkl. Mehrwertsteuer) hälftig der Beschwerdegegnerin und der Gerichtskasse aufzuerlegen sind, während die primär auf die angesetzte Verhandlung zurückgehenden Barauslagen von pauschal Fr. 150.-- auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2011 betreffend Rückforderung von Fr. 14037.50 aufgehoben. Im Übrigen wird der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 200.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, eine Prozessentschädigung von Fr. 1400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, mit Fr. 1'550.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).