Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00754
[8C_865/2012]
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IV.2011.00754
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 28. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, arbeitete seit 5. April 2004 als Raumpflegerin im I.___ in Z.___ (Urk. 7/6 Ziff. 5.4 und Urk. 7/10 Ziff. 2.1). Am 17. März 2008 erlitt sie am Arbeitsplatz einen Unfall, als sie wegen Schwindel zu Boden stürzte und sich an der rechten Hand und Schulter verletzte (Urk. 7/14/40-41). Nach der Kündigung der Arbeitsstelle per 31. August 2008 (Urk. 7/14/38) und einem operativen Eingriff an der Schulter vom 19. September 2008 (arthroskopische Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Urk. 7/15/4) meldete sie sich am 3. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/11-13, Urk. 7/15, Urk. 7/18-20, Urk. 7/22, Urk. 7/25), die Unterlagen des Unfallversicherers (Urk. 7/14, Urk. 7/21), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/9) ein. Sodann veranlasste sie beim Begutachtungsinstitut A.__ (A.___) ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 2. Dezember 2010 erstattet wurde (Urk. 7/37). Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 7/41, 7/48) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2011 rückwirkend vom 1. April 2009 bis zum 31. August 2009 eine ganze Invalidenrente, vom 1. September 2009 bis zum 31. Januar 2011 eine halbe Invalidenrente sowie vom 1. Februar 2011 bis auf weiteres eine Viertelsrente zu (Urk. 7/54 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 3. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Juli 2011 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten am 27. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8)
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Verfügung vom 3. Juni 2011 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass es der Beschwerdeführerin bis Mai 2009 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Ab Juni 2009 sei von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen, weshalb die ganze Rente per 1. September 2009 auf eine halbe Rente zu reduzieren sei. Spätestens ab November 2010 sei es der Beschwerdeführerin sodann zumutbar, einer körperlich angepassten leichten Tätigkeit zu 70 % nachzugehen, wobei unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ein Invaliditätsgrad von 40 % und damit ab Februar 2011 ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultiere (Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 7. Juli 2011 (Urk. 1) geltend, es sei ihr eine ganze Rente auszurichten (S. 1), da sie ein schwieriges Leben und insbesondere eine Kriegsgefangenschaft hinter sich und verschiedene Traumata erlitten habe. Die behandelnden Ärzte hätten nun festgestellt, dass sie nicht in der Lage sei zu arbeiten (S. 2 f.). Sie müsse heute noch viele Medikamente einnehmen, um den Tag durchzustehen. Bestritten werde insbesondere die Richtigkeit des psychiatrischen Teilgutachterberichts des A.___ B.___. Des Weiteren sei ihr ein Leidensabzug von insgesamt 30 % zu gewähren (S. 3 f.).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, D.___ Klinik, stellte in seinem Bericht vom 6. April 2009 (Urk. 7/15/4-6) folgende Diagnosen (S. 1):
-
chronische posttraumatische rechtsseitige Impingement-Symptomatik mit/bei
-
transmuraler Supraspinatussehnenruptur bis zur Infraspinatussehne reichend sowie eine Outlet-Impingement-Symptomatik, redisponierend Acromiontyp III nach Bigliani
-
Status nach Sturz vom 17. März 2008
-
zervikothorakovertebrales Schmerzsyndrom
Dr. C.__ führte unter Hinweis auf im September 2008 erfolgte Operationen (Tenotomie der langen Bizepssehne, Acromioplastik, AC-Resektion, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion) aus, dass es seit der letzten Kontrolle insgesamt zu einer deutlich objektivierbaren Verbesserung der Schulterfunktion gekommen sei, sich jedoch aus schulterorthopädischer Sicht gewisse Einschränkungen ergäben (S. 1 f.). Insbesondere für belastende Aktivität in der Scapula-Ebene sehe er keine Möglichkeit, die Beschwerdeführerin arbeitsfähig zu schreiben. In einer leidensangepassten Tätigkeit, wie zum Beispiel Kontrollaufgaben und leichte Verwaltungsaufgaben, wäre die Beschwerdeführerin rein medizinisch theoretisch ab dem 2. Mai 2009 wieder vollumfänglich arbeitsfähig (S. 2).
3.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, welcher die Beschwerdeführerin seit März 2009 behandelt, stellte in seinem Bericht vom 7. November 2009 (Urk. 7/21/9-10) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2a):
-
lumbovertebrales Syndrom bei multisegmentaler Diskopathie der Lendenwirbelsäule mit Diskushernie L5/S1
-
Status nach Schulteroperation rechts (August 2008, D.___klinik)
In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin erachtete er die Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2009 bis auf Weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 4).
3.3 Die Fachleute des F.___ stellten in ihrem Bericht vom 1. Februar 2010 (Urk. 7/19/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 1.1):
-
mittelgradige depressive Episode (ICD 10, F 32.1) bestehend seit 1992
-
Angst- und Panikzustände vor vielen Menschen, besonders in Uniform (F40.2)
-
posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
-
Status nach Kriegsgefangenschaft während 9 Monaten, täglichen brutalen Schlägen
-
Status nach Ermordung von drei Brüdern und 10 nahen Verwandten im Krieg
-
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) bestehend seit dem Unfall im März 2008
-
Diagnose Dr. med. G.___ vom 13. Mai 2009: breitbasige Bandscheibenherniation mit Kontakt zur Wurzeltasche 5/S1, keine Impression der Nerven. Impression der L5 im Intervertebralkanal mit möglicher Irritation. In Höhe Lendenwirbelkörper 4/5 breitbasige Bandscheibenvorwölbung ohne Kompression neuraler Strukturen. Ähnlicher Befund Lendenwirbelkörper 2/3, hier mit chondrotischer Höhenminderung der Bandscheibe bestehend seit dem Unfall im März 2008.
Die Spezialisten führten aus, die Beschwerdeführerin leide immer noch unter depressiven Symptomen (starke Vulnerabilität, Ungeduld, suizidale Gedanken, Kraftlosigkeit, Frage nach dem Sinn des Lebens, Schlafstörungen, innere Unruhe, Nervosität), starken körperlichen Schmerzen im Schulter- sowie Nackenbereich und unter Kopfschmerzen. Auch im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin sehr eingeschränkt und auf die Hilfe des Ehemannes angewiesen. Zunehmende körperliche Schmerzen und psychisch instabile Phasen schränkten die Beschwerdeführerin in ihrer Alltagsbewältigung und Selbständigkeit stark ein. Die Prognose sei eher schlecht (S. 1).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe seit dem 17. März 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis heute (S. 3 Ziff. 1.6). Aufgrund der starken Schmerzen könne die Beschwerdeführerin nur leichte Arbeiten und diese nur für kurze Zeit erledigen. Sie müsse auch ständig die Körperpositionen wechseln. Zudem könne sie sich nur schwer motivieren, sei sehr erschöpft und leide unter Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit (S. 3 Ziff. 1.7).
3.4 Dr. C.__ führte in seinem Bericht vom 13. April 2010 (Urk. 7/22) aus, nach durchgeführter arthro-MR-tomographischer Abklärung, wie bereits sonographisch verifiziert, eine intakte Rotatorenmanschette mit Zustand nach Tenotomie der langen Bizepssehne ohne muskuläre Atrophie in den schräg-sagittalen Schnitten vorgefunden zu haben. Insgesamt imponiere eine zervikovertebrale Symptomatik (S. 1). Nach Ausschluss einer Rotatorenmanschetten-Re-Ruptur und Arthro-MR-tomographisch fehlenden Zeichen für ein entzündliches Geschehen habe er der Beschwerdeführerin nochmals erklärt, dass aus schulterorthopädischer Sicht eine Pathologie habe ausgeschlossen werden können. Eine Beurteilung der Beschwerdeführerin werde durch Prof. H.___ durchgeführt (S. 2).
3.5 Prof. Dr. med. H.___, Leitender Arzt des Schmerz- und Gutachtenzentrums, D.___ Klinik, nannte in seinem Bericht vom 14. Juni 2010 (Urk. 7/25/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
-
chronische posttraumatische rechtsseitige Impingement-Symptomatik mit/bei
-
transmuraler Supraspinatussehnenruptur bis zur Infraspinatussehne reichend sowie Outlet-Impingement-Symptomatik, redisponierend Acromiontyp III nach Bigliani
-
Status nach Sturz vom 17. März 2008
-
zervikovertebrales Schmerzsyndrom
-
chronisches lumbospondylogenes und mögliches lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei paramedianer Bandscheibenprotrusion L5/S1 mit Tangierung S1 rechts
-
Status nach Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits am 11. November 2009
-
depressive Stimmungslage (depressive Episode mittelschwer)
In der bisherigen Tätigkeit bestehe offenbar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus multifaktoriellen Gründen. Aus neuropsychiatrischer Sicht wäre der Beschwerdeführerin eine mittelschwere sitzende Arbeit zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7). Aus psychiatrischer Sicht wäre bei wenig belastender Tätigkeit schätzungsweise eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erreichen (S. 4 Ziff. 1.9).
3.6 Am 2. Dezember 2010 erstatteten die Ärzte des Begutachtungsinstituts A.__ (A.___) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/37). Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1):
-
leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
-
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
-
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5)
-
persistierende schmerzhafte Funktionseinschränkung der rechten Schulter mit zusätzlicher Brachialgie rechts (ICD-10 M75.4 und M62.9)
-
Differenzialdiagnose: Im Rahmen eines myofaszialen Schmerzsyndroms Nacken-Schultergürtel-Region
-
Status nach Schulterarthroskopie rechts mit arthroskopischer Tenotomie der langen Bizepssehne, Acromioplastik, AC-Resektion und Rotatorenmanschettenrekonstruktion September 2008
-
praeoperativ Impingement-Syndrom mit/bei transmuraler Supraspinatussehnenruptur sowie Outlet-Impingement-Symptomatik und Acromiontyp III nach Bigliani nach Sturz vom 17. März 2008
-
chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4)
-
anamnestisch intermittierendes radikuläres Reizsyndrom L5 rechts möglich
-
mässige degenerative Lendenwirbelsäulen-Veränderungen mit insbesondere breitbasiger rechtsbetonter Diskushernie L5/S1 (MRI Februar 2009)
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.2):
-
chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
-
Verdachte auf Medikamentenmalcompliance (ICD-10 Z91.1)
-
deutlich subtherapeutischer Medikamentenspiegel der Antidepressiva
Für körperlich leichte Tätigkeiten mit auch nur leichter Rückenbelastung sowie leichter Belastung des rechten Armes, der Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne monoton repetitive Handlungen oder Bewegungen und ohne Arbeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Für die Tätigkeit als Hausfrau mit teilweise mittelstarker Belastung, jedoch der Möglichkeit zu vermehrten Pausen und zur selbständigen Einteilung des Pensums, sei die Arbeitsfähigkeit um maximal 30 % eingeschränkt (S. 20 Ziff. 6.2).
Aus allgemein-internistischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in sämtlichen Tätigkeiten. Dies sei durch die vorliegenden psychischen Störungen bedingt. Eine schwere psychische Störung bestehe nicht. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 70 % nachzugehen. Im idealsten Falle könne es sich dabei um ein ganztägiges Pensum mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen handeln.
Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit festgestellt werden, vollschichtig umsetzbar mit erhöhtem Pausenbedarf. Die Einschränkungen bzw. Leistungseinbussen aus somatischer und psychiatrischer Sicht seien nicht zu addieren, da die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden könnten (S. 20 Ziff. 6.2).
Es sei davon auszugehen, dass nach dem Sturzereignis vom März 2008 sowie der Schulteroperation im September 2008 bis zum Mai 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten vorgelegen habe. Nachfolgend könne über die Zeit gemittelt von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der jetzigen Untersuchung im November 2010 ausgegangen werden (S. 21 Ziff. 6.3).
4.
4.1 Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einerseits an körperlichen Problemen leidet und andererseits eine psychische Problematik vorliegt. Einigkeit besteht unter den Ärzten dahingehend, dass der Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis am 17. März 2008 ihre angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst und als Reinigungskraft beziehungsweise eine schwere Arbeit nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 3.1-3, E. 3.5-6). Zu prüfen bleibt, wie sich ihre Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirken.
4.2 Dr. C.__ befand die Beschwerdeführerin im April 2009 aus schulterorthopädischer Sicht ab Mai 2009 in einer leidensangepassten Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig (E. 3.1). Die Fachleute des F.___ äusserten sich im Februar 2010 lediglich zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin und attestierten der Beschwerdeführerin seit März 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3).
Prof. H.___ ging im Juni 2010 aus neuropsychiatrischer und psychiatrischer Sicht grundsätzlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreiche (E. 3.5).
Im Dezember 2010 sahen die begutachtende Ärzte des A.___ die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit aus polydisziplinärer Sicht ab Juni 2009 über die Zeit gemittelt in einem Umfang von 50 % und spätestens ab Zeitpunkt ihrer Untersuchung im November 2010 als zu 70 % arbeitsfähig an (vgl. E. 3.6).
4.3 Das A.___-Gutachten vom 2. Dezember 2010 erfüllt die praxisgemässen Kriterien betreffend Beweiswert einer Expertise: Es beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, wurde die Beschwerdeführerin doch internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch sowie rheumatologisch abgeklärt (Urk. 7/37 S. 8 ff. Ziff. 33 und Ziff. 4, S. 13 ff. Ziff. 4.2).
Es berücksichtigt weiter die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit ihrem Verhalten umfassend auseinander. So führten denn die geklagten Restbeschwerden nach der Schulterverletzung zur Attestierung einer nurmehr eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowie der Formulierung eines entsprechenden Anforderungsprofils. Auch in psychiatrischer Hinsicht nahmen die Gutachter Bezug auf die erkennbare Problematik und leiteten daraus eine bloss noch reduzierte Arbeitsfähigkeit ab.
Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Insbesondere wurde dabei plausibel dargelegt, dass nicht nachvollziehbar habe begründet werden können, weshalb der Beschwerdeführerin eine dem psychischen Leiden angepasste Tätigkeit gar nicht zumutbar sein sollte (vgl. Urk. 7/37 S. 13 Ziff. 4.1.8).
Die Expertise leuchtet schliesslich in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Gutachter sind in nachvollziehbarer Weise begründet. So erscheint es als schlüssig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer organischen und psychischen Beschwerden nicht mehr vollumfänglich arbeitsfähig ist, eine angepasste Tätigkeit indessen im Ausmass von 70 % bewältigt werden kann.
Das Gutachten erfüllt mithin die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Expertise (vgl. E. 1.4), so dass darauf abgestellt werden kann.
4.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst und als Reinigungsangestellte seit dem Unfallereignis im März 2008 nicht mehr arbeitsfähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab September 2009 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % und ab Februar 2011 zu 70 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.2 Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2009, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Laut IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2007 als Mitarbeiterin im Hausdienst beim I.___ ein jährliches Einkommen von Fr. 49'798.-- (Urk. 7/9). Die ehemalige Arbeitgeberin bestätigte sodann einen Lohn von monatlich Fr. 3'880.-- ab 1. Januar 2008 (Urk. 7/10 Ziff. 2.10), was einem Jahreslohn von Fr. 50'440.-- entspricht. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.9 % (Die Volkswirtschaft 6-2010 S. 95 Tabelle B 10.2, lit. M,N,O) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 51'398.-- im Jahr 2009 sowie Fr. 52'224.-- im Jahr 2011 (Nominallohentwicklung von 1.0 % und 0.6 %, Die Volkswirtschaft a.a.O. sowie 7/8-2012 S. 91 Tabelle B 9.2 Ziff. 86-88).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden beziehungsweise 41.7 Stunden ab 2011 (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 und 7/8-2012 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.4 Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 auf Fr. 4’116.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 %
(
Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 und 7/8-2012 S. 91 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ein Invalideneinkommen von Fr. 52'446.-- für das Jahr 2009 (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021) und unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.8 % und 1 % Fr. 53'394.-- für das Jahr 2011 (Fr. 52'446.-- x 1.008 x 1.01).
Unter Berücksichtigung des der Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen zumutbaren Arbeitspensums ab 1. September 2009 von 50 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 26’223.-- (Fr. 52'446.-- x 0.5).
Ab dem 1. Februar 2011 ist wie oben dargelegt, von einem möglichen Arbeitspensum in angepasster Tätigkeit von 70 % auszugehen, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 37'376.-- ergibt (Fr. 53'394.--x 0.7).
5.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
In Anbetracht der Einschränkungen der Beschwerdeführerin erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % als angemessen.
5.6 Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 15 % ergibt sich ab 1. September 2009 ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 22'290.-- (Fr. 26'223.-- x 0.85). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'398.-- (vgl. E. 5.2) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 29'108.--, was einer Einschränkung von 57 % entspricht und somit einen Anspruch auf eine halbe Rente ergibt.
Ab 1. Februar 2011 ergibt sich ebenfalls unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 15 % ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 31'770.-- (Fr. 37'376.-- x 0.85). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 52'224.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'454.--, was einer Einschränkung von 39.15 % entspricht.
Berücksichtigt man auf der Seite des Valideneinkommens und zu Gunsten der Beschwerdeführerin die von der Arbeitgeberin ausgerichteten Entschädigungen für Inkonvenienzen von monatlich wenigen Franken (knapp Fr. 400.-- im Jahr 2007; Urk. 7/10/11-14), so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 40 %.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Fall um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).