Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00756
IV.2011.00756

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 6. Oktober 2011
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Peter Stein
Spahni Stein Rechtsanwälte
Florastrasse 44, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1960, war seit 1987 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ AG Z.___ tätig (Urk. 10/2 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 26. Juli 1993 meldete sie sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 10/1 Ziff. 6.1-5).
          Mit Verfügung vom 8. Juli 1994 sprach ihr die IV-Kommission des Kantons Zürich (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) mit Wirkung ab 1. Mai 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 10/9-10).
1.2     Auf Gesuch der Arbeitgeberin vom 3. Februar 1995 (Urk. 10/16) überprüfte die IV-Stelle die Anspruchsvoraussetzungen (Urk. 10/17-19) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 25. Juli 1995 mit Wirkung ab 1. Februar 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % nunmehr eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/15, Urk. 10/21-23).
          Die Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab gemäss Mitteilungen vom 30. Juli 1997, vom 5. Oktober 1999 und vom 6. Dezember 2004 jeweils keine rentenbeeinflussende Änderung, so dass der Rentenanspruch jedes Mal bestätigt wurde (Urk. 10/26, Urk. 10/12, Urk. 10/35).
1.3     Am 13. Januar 2010 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 10/39 = Urk. 10/40) und holte Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszüge, Urk. 10/41) sowie einen Bericht von Hausarzt Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, ein (Urk. 10/42). Am 16. April 2010 veranlasste sie sodann eine Begutachtung durch Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen (Urk. 10/44), der am 8. November 2010 seine Expertise erstattete (Urk. 10/47).
          Mit Vorbescheid vom 18. April 2011 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/52), wogegen die Versicherte am 25. Mai 2011 Einwände erhob (Urk. 10/58).
          Die IV-Stelle hob in der Folge mit Verfügung vom 24. Juni 2011 ihre Verfügungen vom 8. Juli 1994 und 25. Juli 1995 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats hin ein (Urk. 10/59 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Juli 2011 Beschwerde und beantragte die weitere Ausrichtung einer 100%igen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive um vorsorgliche Weiterausrichtung der Rente für die Dauer dieses Verfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2), welches Begehren sie mit Eingaben vom 23. August (Urk. 6-8) und vom 9. September 2011 (Urk. 11-12) substantiierte.
          Die IV-Stelle schloss mit der Beschwerdeantwort vom 7. September 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2     Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
          Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind.
         
2.
2.1     Die Parteien sind sich einig, dass nicht eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen zur Rentenaufhebung geführt hat.
          Die Beschwerdegegnerin vertrat hingegen die Auffassung, anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache sei nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Bezug genommen, sondern allein gestützt auf die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit entschieden worden. Gutachter Dr. B.___ attestiere in einer angepassten Verweistätigkeit seit jeher eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, weshalb die ursprünglichen Rentenzusprachen nicht korrekt gewesen seien (Urk. 2 S. 1-2).
2.2     Dagegen bestritt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache, dass die Verfügungen vom 8. Juli 1994 und vom 25. Juli 1995 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren seien. Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf formell rechtskräftige Entscheide gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG seien daher nicht gegeben (Urk. 1 S. 6 ff.).
2.3     Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Rentenaufhebung gerechtfertigt ist.

3.
3.1     Ob die wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Rentenzusprachen zulässig ist, kann angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgericht betreffend die Selbsteingliederungspflicht der Versicherten offen bleiben, wie im Folgenden zu zeigen ist.
3.2     Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
          Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2010, 9C_163/2009, E. 4.2.2).
          Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil vom 26. April 2011 (9C_228/2010 E. 3.3) dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Alterjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
          Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.
          Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf.
3.3     Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin am 13. April 2011 gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 8. November 2010 (Urk. 10/47) ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit einen Einkommensvergleich durchgeführt und nunmehr einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % ermittelt hat (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 10/50/3-4). Daraufhin stellte sie ohne Weiterungen mit Vorbescheid vom 18. April 2011 die Einstellung der bisherigen Rente in Aussicht (Urk. 10/52).
          Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. Februar 1995 (Urk. 10/15), mithin seit mehr als 15 Jahren eine ganze Invalidenrente. Sie fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
3.4     Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Sie begnügte sich sowohl im Vorbescheid wie auch in der Verfügung allein mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin nötigenfalls um Unterstützung bei der Stellensuche nachsuchen könne (Urk. 10/52/2, Urk. 10/59/2).
          Allein damit ist jedoch den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2010, 9C_163/2009, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
          Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat in guten Treuen jahrelang die ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass ihr angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der durch Dr. B.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit (Urk. 10/47 S. 16 oben) nicht mehr zumutbar ist.
          Damit ist die Rentenherabsetzung beziehungsweise -einstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Leistungsbezügerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.

3.5     Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
3.6     Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Wiedererwägung wie auch der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
          Unter diesen Umständen erweisen sich die Begehren der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos.

4.
4.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Ferner hat die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres Obsiegens gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2´300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
4.3     Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juni 2011 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2011 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Peter Stein unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).