Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 28. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit
c/o Aon Hewitt (Switzerland) SA
avenue Edouard-Dubois 20, 2000 Neuchâtel
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, war seit 25. Juni 2007 bei der Y.___ GmbH, T.___, temporär als Mitarbeiterin Sicherheit angestellt (Urk. 9/1/1), als sie am 19. September 2007 einen Unfall erlitt (Fehlbewegung mit Hexenschuss Urk. 9/7/97). Am 26. März 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, Rente) an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/6), Arztberichte (Urk. 9/8/6-16; Urk. 9/11-12; Urk. 9/14) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/10) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/7/1-111). Sodann veranlasste sie eine Begutachtung der Versicherten an der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___, deren Expertise am 28. Juli 2010 erstattet wurde (Urk. 9/26). Die MEDAS-Gutachter nahmen am 18. Oktober 2010 und am 8. November 2010 ergänzend Stellung (Urk. 9/38-39).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/44; Urk. 9/50), in dessen Rahmen weitere Arztberichte ergingen (Urk. 9/48-49), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. Juni 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. September 2009 bis 30. Juni 2010 befristete ganze Rente zu (Urk. 9/62/2 in Verbindung mit Urk. 9/54 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Juli 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente, eventuell Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2011 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Das hiesige Gericht nahm mit Beschluss vom 28. November 2011 die Einholung eines Gerichtsgutachtens bei Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, in Aussicht (Urk. 11). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien dazu (Urk. 13 und Urk. 14) wurde der Begutachtungsauftrag mit Verfügung vom 13. Januar 2012 erteilt (Urk. 17).
Dr. B.___ erstattete ihr Gutachten am 18. April 2012 (Urk. 20). Die Parteien nahmen dazu mit Eingabe vom 16. Mai 2012 (Urk. 26) und 5. Juni 2012 (Urk. 28) Stellung.
Am 14. Juni 2012 wurde die Pensionskasse Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit zum Prozess beigeladen (Urk. 29), welche sich am 18. Juli 2012 äusserte (Urk. 31). Am 20. Juli 2012 (Urk. 32) wurden die Parteien über die jeweiligen Stellungnahmen der Gegenparteien orientiert.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Leistungsanspruch, die Invaliditätsbemessung und die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Damit steht die Frage in Zusammenhang, ob sich ihre Arbeitsfähigkeit ab Juli 2010 verbessert hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2007 in der angestammten wie auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Ab 30. Juni 2010 sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar. Die von der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren vorgelegten medizinischen Berichte nähmen lediglich eine andere Einschätzung des gleichen medizinischen Sachverhaltes vor, was nicht zu berücksichtigen sei. Es sei auf das MEDAS-Gutachten abzustellen (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Es habe anlässlich dieser Begutachtung keine Kommunikationsprobleme gegeben (Urk. 8). Auch im Gutachten von Dr. B.___ werde lediglich eine andere Einschätzung des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorgenommen (Urk. 27).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe bereits in ihrer Kindheit und Jugend den Tod von nahen Angehörigen erleben müssen. Zudem sei sie als siebenjähriges Kind Opfer einer Vergewaltigung geworden. Nachdem sie anlässlich eines Aufenthaltes in ihrem Heimatland dem Täter begegnet sei, habe sie an psychischen Beschwerden gelitten, welche nach einem Unfall vom 19. September 2007 weitergedauert hätten. Auf das MEDAS-Gutachten sei infolge sprachlicher Probleme nicht abzustellen, es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass sie seit Ende Juni 2010 als voll arbeitsfähig gelte. Den Gutachtern sei die Vergewaltigung in der Kindheit nicht bekannt gewesen, da sie erstmals am 4. November 2010 gegenüber der behandelnden Therapeutin davon habe berichten können. Sie leide an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen Depression und sei deshalb weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.
3.1 Die Ärzte der Rheumaklinik am Spital R.___ stellten mit Bericht vom 20. April 2009 (Urk. 9/8/6-10) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit intermittierendem lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 links
- Spondylarthrosen und Osteochondrosen
- grosse mediolaterale Diskushernie L4/5 links mit Kompression der Nervenwurzel
- lumbosakrale Übergangsanomalie mit Nearthrosenbildung L5/S1
- Ausweitungstendenz im Rahmen der Diagnose 2
- chronische Schmerzverarbeitungsstörung
- differentialdiagnostisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- bekannte Depression
Die Ärzte führten aus, als Kassiererin sei die Beschwerdeführerin vom 19. März 2009 bis 5. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, danach gemäss ärztlicher Kontrolle. Arbeiten in gebückter Haltung und in statischer Zwangshaltung seien kaum möglich. Derzeit sei nicht beurteilbar, ob und in welchem zeitlichen Rahmen die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei. Die Einschränkungen liessen sich wahrscheinlich durch eine psychotherapeutische Behandlung vermindern, zudem sei mehrmals die Indikation für eine operative Sanierung der Diskushernie gestellt worden (S. 4).
3.2 Mit Bericht vom 4. Juni 2009 (Urk. 9/11/1-5) stellte Dr. med. D.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen (Urk. 9/11/5):
- chronisches lumbospondylogenes und intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links
- degenerative Veränderungen der unteren LWS, Schwerpunkt mit grosser mediolateraler Diskushernie L4/5 links
- chronische Schmerzverarbeitungsstörung
- Depression
- saisonales allergisches Asthma bronchiale
In einer angepassten, strikte wechselpositionierten und wenig belastenden Tätigkeit sei eine Restarbeitsfähigkeit von wenigstens 50 % zu schätzen (Urk. 9/11/5). Als Kassiererin sei die Beschwerdeführerin seit 20. September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/11/3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar; es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 9/11/4).
3.3 Med. pract. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. F.___, Medizinisches Zentrum P.___, diagnostizierten mit Bericht vom 16. Juni 2009 (Urk. 9/12/2-8) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) sowie Migräne (ICD-10 G43). Hinsichtlich der somatischen Diagnosen verwiesen sie auf den Bericht des Spitals R.___ vom 31. März 2009 (Urk. 9/12/6). In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit 20. September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/12/3). Ohne Operation sei die Prognose schlecht. Da die Beschwerdeführerin weder stehen noch gehen könne und immer wieder liegen müsse, sich nicht konzentrieren könne und sehr vergesslich sei, sei eine Arbeitstätigkeit nicht zumutbar (Urk. 9/12/8).
Mit Bericht vom 28. September 2009 (Urk. 9/14) hielten die Spezialisten des Zentrums P.___ unter Wiederholung der bisher gestellten Diagnose fest, die Beschwerdeführerin habe sich vom 29. Juli bis 22. September 2009 einer tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung unterzogen (S. 1). Aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der Depression und den neuropsychologischen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5).
3.4
3.4.1 Nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung kamen die Gutachter der MEDAS A.___ mit Gutachten vom 28. Juli 2010 (Urk. 9/26) zu folgender Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28):
- chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom links mit phasenweise radikulärer Reizsymptomatik
- grosse, mediolinkslaterale Diskushernie L4/L5
- Segmentdegeneration L4/L5
- lumbosakrale Übergangsanomalie
Die folgenden Diagnosen hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; Beurteilung des Einflusses dieser Depression mangels therapeutischer Koordination nicht möglich)
- Verdacht auf beginnenden Diabetes mellitus II
- mikrozytäre Anämie
- unklarer chronischer Husten
- Migräne
Die Beschwerdeführerin spreche erstaunlich gepflegtes Schriftdeutsch mit gutem Wortschatz und wende sich für Feinheiten an die Dolmetscherin, die während vier Stunden anwesend gewesen sei (S. 11). Ihr Neffe und ihr Bruder seien unter tragischen Umständen ums Leben gekommen. Ihrem Bruder habe sie sehr nahe gestanden und denke immer noch oft an dessen Tod; sie leide darunter im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 13). Angesichts der massiven Schmerzmitteleinnahme müsse von einer Abhängigkeit ausgegangen werden (S. 19).
3.4.2 Der rheumatologische Gutachter hielt fest, die körperliche Untersuchung habe auf Wunsch der Beschwerdeführerin im Beisein einer Frau stattgefunden. Im klinischen Untersuch habe sie ein extremes Schmerzverhalten mit entsprechend schmerzbedingter Abwehr gezeigt. Die Untersuchbarkeit sei dadurch stark eingeschränkt gewesen (Urk. 9/26/34-35).
3.4.3 Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Dolmetscherin habe während der Exploration der Kindheit der Beschwerdeführerin kurz den Raum verlassen. Schon Minuten vorher habe die Beschwerdeführerin immer wieder einen sehr angespannten und nervösen Eindruck gemacht. Sie habe sich beim Befragen an vielem gestört. Kaum habe die Dolmetscherin den Raum verlassen, sei die Beschwerdeführerin zusammengebrochen und habe weinend erklärt, unter grossem innerem Druck zu stehen. Sie habe das Gefühl, dem Gutachter etwas mitteilen zu müssen, was sie noch niemandem erzählt habe. Sie habe krampfartig geweint und sei kaum zu beruhigen gewesen. Sie habe nur unter der Bedingung über dieses Ereignis berichten wollen, dass der Gutachter sich an die ärztliche Schweigepflicht halte. Nach diesen Ausführungen habe die Untersuchung abgebrochen werden müssen, da sich die Beschwerdeführerin total erschöpft gefühlt habe. Die Untersuchung sei anlässlich eines zweiten Termins am 20. Mai 2010 abgeschlossen worden (Urk. 9/26/51).
Die Beschwerdeführerin habe ein gebrochenes Deutsch gesprochen (Urk. 9/26/51). Sie berichte, dass es ihr nach der Erstkonsultation psychisch dermassen schlecht gegangen sei, dass sie es zu Hause nicht länger ausgehalten habe. Sie sei in die Türkei verreist. Lange Zeit habe sie Suizidgedanken gehegt. Zwischenzeitlich habe sie die behandelnde Psychiaterin E.___ nicht mehr besucht, da ihr das nötige Vertrauen gefehlt habe. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Zweituntersuchung einen sehr besorgten, depressiven und oft abwesenden Eindruck gemacht und inhaltlich Stellung zu den Ereignissen in ihrer Kindheit und Jugend gemacht. Ihre Ausführungen seien wiederum von starken Emotionen begleitet gewesen; sie habe sehr verzweifelt gewirkt. Die Affektlage sei synthym zum Inhalt des Erlebten. Die Beschwerdeführerin berichte, sich bis fünfmal täglich zu duschen und sich sehr häufig die Hände zu waschen (Urk. 9/26/52-53).
Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Kindheitstrauma seien sehr glaubwürdig, ebenso ihre Schilderungen, als Folge der Traumatisierungen jahrelang unter intrusiven Erinnerungen gelitten zu haben (Urk. 9/26/53). Es könne davon ausgegangen werden, dass das lumbospondylogene Schmerzsyndrom dieses traumatische Erlebnis wieder aktiviert habe; es spielten bei der Schmerzgenese aber auch organische Faktoren eine Rolle. Die diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) seien erfüllt. Unter Würdigung der Foersterschen Kriterien sei der Beschwerdeführerin die Willensanspannung zur Überwindung ihrer Schmerzen zumutbar. Diese Einschätzung decke sich auch mit der Praxis der Schweizer Rechtsprechung (Urk. 9/26/55). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin eine Schmerzkrankheit gemäss Schweizer Rechtsprechung zum aktuellen Zeitpunkt nicht beweisbar. Über die Auswirkungen der Depression auf die Arbeitsfähigkeit seien keine sicheren Angaben möglich, da nicht sicher sei, ob die Erkrankung genügend behandelt werde. Solche Angaben seien erst möglich, wenn die Behandlung stattgefunden habe (Urk. 9/26/56).
3.4.4 In der konsensualen Beurteilung hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe bei den körperlichen Untersuchungen nicht kooperiert und gezeigt, dass sie die verordnete Psychopharmakotherapie nicht einhalte. Somit könne postuliert werden, es liege bei ihr weder in körperlicher noch psychischer Hinsicht ein genügender Leidensdruck vor. Sie sei wegen ihrer Nicht-Kooperation in keinem Bereich des Bewegungsapparates untersuchbar gewesen. Dies könne psychiatrische Ursachen haben, was aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden könne. Sie leide an einer grossen Diskushernie, es sei aber zweifelhaft, ob ein radikuläres Syndrom vorliege. Die Belastbarkeit des Achsenskeletts sei aber eingeschränkt, so dass schwere und mittelschwere Arbeiten, insbesondere solche in ergonomisch ungünstigen Positionen, nicht möglich seien. Da von einer asymptomatischen Diskushernie auszugehen sei, sei die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in einer körperlich leichten Tätigkeit arbeitsfähig (S. 27).
In psychischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin schwere seelische Traumata erlitten. Es bestehe die Gefahr einer Blockierung durch die aussergewöhnlich intensive medikamentöse Schmerztherapie, die ein grosses Abhängigkeitspotential beinhalte. Der Schweregrad und die Langzeitrelevanz der Depression könnten nicht richtig eingeordnet werden; auch hier sei offenbar der Leidensdruck nicht gross genug, als dass die Antidepressiva eingenommen würden. Somit könne die Beschwerdeführerin nicht beweisen, dass sie durch ihre Depression eingeschränkt sei; entsprechend könne ihr keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 27 f.).
Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar, wenn keine häufig vorgeneigten oder abgedrehten Positionen einzunehmen seien und Umwelteinflüsse wie Kälte, Nässe, Staub oder ähnliches ausgeschlossen seien. Da der psychiatrische Konsilius ihr attestiere, die zur Überwindung der Schmerzen notwendige Willensanspannung aufbringen zu können, überlasse man es der Beschwerdeführerin, ihren Willen anzuspannen und sich bei der Beschwerdegegnerin um Mithilfe bei der Vermittlung einer geeigneten Arbeit zu bemühen. Die Arbeitsfähigkeit gelte ab 30. Juni 2010, dem Tag der Konsiliarbesprechung (S. 29).
3.4.5 Der psychiatrische Teilgutachter Dr. H.___ hielt am 8. November 2010 (Urk. 9/39) ergänzend fest, bei der Beschwerdeführerin sei der Schweregrad der psychischen Komorbidität aufgrund der Inkonsistenzen und der mangelnden Compliance nicht mit der im Sozialversicherungsrecht geforderten Wahrscheinlichkeit beurteilbar. In diesem Zusammenhang sei sicher verwirrlich, dass die Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt sei. Dies wäre besser unterlassen worden, da aus versicherungsmedizinischer Sicht die Diagnose zu wenig erhärtet sei. Auch die Bejahung der Frage der zumutbaren Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen sei im Nachhinein zu unterlassen, da sie zu weiteren Missverständnissen geführt habe. Dies vor dem Hintergrund, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronische Schmerzkrankheit nicht mit der im Sozialversicherungsrecht geltenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden könne.
3.5 Med. pract. E.___ und Dr. phil. F.___ nahmen am 17. Februar 2011 (Urk. 9/49) zum MEDAS-Gutachten Stellung und führten aus, die Beschwerdeführerin habe über sechs Monate gebraucht, bis sie sich gegenüber der behandelnden Therapeutin ansatzweise über das Kindheitstrauma habe äussern können. Nach dem ersten Untersuchungstermin bei Dr. H.___ sei die Beschwerdeführerin derart aufgeregt gewesen, dass die Frage nach einer Klinikeinweisung gestellt worden sei (S. 2). Hinsichtlich der Frage der adäquaten Therapie sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus Scham- und Angstgefühlen nicht von der Traumatisierung berichtet habe und deren Folgen somit nicht adäquat hätten behandelt werden können. Da es sich bei den Diagnosen Depression, posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und somatoforme Schmerzstörung um Komorbiditäten handle, sei eine Behandlung naturgemäss schwieriger als bei den einzelnen Störungen, da diese sich gegenseitig bedingen könnten (S. 3).
Die PTBS äussere sich in einem ständigen Gefühl der Angespanntheit und Nervosität sowie einem permanenten Gefühl der Bedrohung, jemand könnte sie von hinten überraschen oder anfassen. Der Film von der Vergewaltigung im 7. Lebensjahr spiele sich immer wieder bei Bewusstsein ab, insbesondere bei körperlicher Nähe und Berührungen. Das Ereignis selbst könne die Beschwerdeführerin nur mit grosser Willensanstrengung und nicht in Details schildern, da bislang immer eine Gefühlsüberschwemmung stattfinde (S. 3).
Die Diagnose laute neu wie folgt (S. 4):
- chronifizerte posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
- mittelgradige depressive Episode (F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Störung durch Medikamente (F13.2)
- Migräne (G43)
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit intermittierendem lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5
- saisonales Asthma bronchiale
- Eisenmangelanämie
Die Foerster-Kriterien seien mehrheitlich erfüllt (S. 4). Auch für angepasste Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5).
Erst am 4. November 2010 sei es der Beschwerdeführerin gelungen, von einer Vergewaltigung als Siebenjährige zu berichten. Der Täter wohne in ihrem Heimatdorf, sie habe ihn zufällig anlässlich eines Besuches gesehen, dabei sei das Erlebte wieder hochgekommen. Sie erlebe seit der Vergewaltigung einen sich wiederholenden Film des Erlebten, habe sich immer schuldig und schmutzig gefühlt und habe sich niemandem anvertrauen können. Sie lebe in der ständigen Angst, ihr Ehemann würde davon erfahren, da er dann den Täter umbringe. Sie habe den Ort der Traumatisierung durch ihre Verheiratung in die Schweiz verlassen können, jedoch seien die Beschwerden in bestimmten Situationen immer schlimmer geworden (S. 6-7).
Prognostisch scheine bei einer derart chronifizierten PTBS keine Exposition durchführbar, da bereits die angedeutete Thematik ein Überfluten von belastenden Emotionen auslöse (S. 7).
3.6 Zu diesem Bericht hielt RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 31. März 2011 (Urk. 9/52/3) fest, es könne der Einschätzung, wonach ein primärer Krankheitsgewinn vorliege, nicht gefolgt werden. Dieser sei ohnehin keine Bedingung für eine somatoforme Schmerzstörung, da er auch theoretisch vorliegen könne, aber durch den Untersucher nicht habe aufgedeckt werden können. Das MEDAS-Gutachten bestätige die mittelgradige depressive Episode und diskutiere die Foerster-Kriterien, komme aber in begründeter Schlussfolgerung dazu, dass zusätzlich krankheitsfremde Faktoren für die Non-compliance verantwortlich seien und eine Willensanspannung zur Überwindung der Schmerzen zumutbar sei. Insgesamt handle es sich bei dem medizinischen Einwand des Zentrums P.___ um eine andere Einschätzung des medizinisch gleichen Gesundheitszustandes, wie er zum Zeitpunkt der Begutachtung vorgelegen habe. Es ergäben sich keine objektiv feststellbaren psychiatrischen Gesichtspunkte, welche im Rahmen der MEDAS-Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet seien, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen.
3.7
3.7.1 Am 18. April 2012 (Urk. 20) erstattete Dr. B.___ das vom hiesigen Gericht veranlasste psychiatrische Gutachten und stellte folgende Diagnose (S. 17):
- chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- im Mindesten mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- analgetikainduzierte Kopfschmerzen (ICD-10 F55.2)
In somatischer Hinsicht nannte sie das früher von den zuständigen Fachärzten diagnostizierte chronische lumbospondylogene Syndrom mit intermittierendem lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 links sowie das saisonale Asthma bronchiale und eine Eisenmangelanämie.
3.7.2 Die Gutachterin hielt fest, auf Wunsch der Beschwerdeführerin und mit ausdrücklicher Zustimmung der Rechtsvertreterin sei die Begutachtung ohne Beizug einer Dolmetscherin erfolgt (S. 1). Die Beschwerdeführerin spreche sehr gut Hochdeutsch, so dass aus sprachlicher Sicht keine Schwierigkeiten festzustellen seien (S. 17).
Der psychopathologische Befund habe Bewusstseinsklarheit und allseitige Orientierung ergeben. Inhaltlich sei eine gewisse Einengung auf depressiv gefärbte Gedanken wie das Gefühl, innerlich abgestorben zu sein, keine Gefühle zu empfinden, ein ständiges Bedrohungsgefühl und Angst um die Kinder festzustellen. Die subjektiv beklagten Konzentrationsstörungen hätten sich auch im Gespräch gezeigt. So schweife die Beschwerdeführerin immer wieder ab, scheine plötzlich in Gedanken verloren, so dass Fragen immer wieder wiederholt werden müssten. Auch Gedächtnisstörungen seien vorhanden. Bei der Exploration lebensgeschichtlich schwieriger Hintergründe beginne die Beschwerdeführerin immer wieder heftig zu weinen und breche völlig in sich zusammen. Teilweise gehe sie dann komplett aus dem Kontakt, obwohl der emotionale Rapport gut herstellbar scheine. Sie beschreibe das ständige Kreisen bestimmter Gedankeninhalte im Kopf; insbesondere die traumatischen Kindheitserinnerungen würden wie ein Film ständig im Kopf ablaufen und ihre Gedanken stören. Die Beschwerdeführerin beschreibe eine grosse Schreckhaftigkeit verbunden mit der Angst, dass ihr jemand etwas antun könnte. Dies werde in der Untersuchungssituation deutlich, als die Beschwerdeführerin beim Zuklappen einer Tür im Flur heftig erschrecke und das Gefühl habe, die Tür zum Untersuchungszimmer sei geöffnet und geschlossen worden. Sie habe erst weitersprechen können, nachdem überprüft worden sei, dass diese geschlossen ist (S. 15 f.).
Die Beschwerdeführerin beschreibe massive Angstgefühle, die sich um sie selbst und um ihre Kinder drehten. Sie gerate in eine Stresssituation, wenn die Kinder aus dem Haus seien, und müsse die Kinder teilweise verfolgen. Daraus resultierten grosse Beziehungsschwierigkeiten mit dem Ehemann und den Kindern, aber auch ein totaler sozialer Rückzug. Sie beschreibe viele zwanghafte Elemente, die mit der Angst um die Kinder zusammenhingen, wie ständige Tür- und Fensterkontrollen. Ausserdem fühle sie sich ständig beschmutzt und unrein, wasche sich sehr häufig und dusche viel. Ihr grosses Misstrauen beziehe sich auf alle Menschen, so habe sie weder mit dem ihr nahe stehenden, mittlerweile verstorbenen Bruder, noch mit dem Ehemann über ihre traumatischen Erlebnisse und den Grund ihrer Probleme sprechen können. Sie leide unter deutlich reduziertem Antrieb mit nur rudimentärer Tagesaktivität (S. 16).
3.7.3 Dr. B.___ hielt fest, die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin sei durch die schwere Traumatisierung im Alter von etwa sieben Jahren gekennzeichnet. Damals wie heute schäme sie sich massiv wegen des Erlebten und habe bis 2010 nie mit jemandem darüber sprechen können, ebenso wenig wie über ihre daraus resultierenden Verhaltensweisen, Ängste und Beziehungsprobleme. Hinzu seien im Lauf der Jahre traumatische Verluste ihr nahestehender Bezugspersonen, die sie als eine Art Beschützter erlebt habe, gekommen. Sie habe in geradezu pathognomonischer Form bereits von Kind auf körperliche Symptome als Zeichen des massiven intrapsychischen Konfliktes entwickelt. Nach der Geburt ihrer Kinder habe sich die Symptomatik insofern verstärkt, dass die Beschwerdeführerin nun in sichtlich klar pathologischen Ängsten lebe, den Kindern könne ein Leid zustossen (S. 18).
Psychopathologisch bestünden als diagnostische Leitsymptome sehr häufig auftretende und durch viele Trigger ausgelöste flashbacks, die auch während der Untersuchungssituation aufträten. Es bestehe ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten für zahlreiche Situationen (Nähe zu Männern, Menschenansammlungen, Loslassen der Kinder) und eine deutliche Hypervigilanz bei gleichzeitig massivem sozialem Rückzug, all dies auf dem Boden eines gewalttätigen sexuellen Übergriffs als kleines Mädchen und weiteren als traumatisch erlebten Verlustereignissen. Aus psychiatrischer Sicht seien damit aufgrund der Lebensgeschichte, der geschilderten Beschwerden und des psychopathologischen Zustandsbildes die diagnostischen Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung als auch einer im Mindesten mittelschweren bis schweren depressiven Episode erfüllt (S. 18 Mitte).
Bei der jetzigen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation gefunden, vielmehr seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden konsistent mit dem erhobenen psychopathologischen Befund (S. 18 unten). Da sie mit niemandem über das Erlebte habe sprechen können, sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, einige ihrer spezifischen Verhaltensauffälligkeiten und ihre psychischen Probleme zu erklären. Dies habe retrospektiv sicherlich die korrekte Diagnosestellung erschwert (S. 18 f.).
3.7.4 Aufgrund der von der Beschwerdeführerin glaubhaft geschilderten Beschwerden in Verbindung mit dem psychopathologischen Zustandsbild und den Diagnosen sei die Beschwerdeführerin aktuell als 100 % arbeitsunfähig einzuschätzen, dies sowohl in ihrer letzten Tätigkeit als Angestellte im Sicherheitsdienst, aber auch für jegliche Verweistätigkeiten. Die Einschränkungen ergäben sich einerseits aus den Symptomen im Rahmen der depressiven Störung, aber auch aus der Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung heraus. Die Kombination aus massiv gestörtem Antrieb mit rascher Ermüdbarkeit und der bereits aufgrund der Depression bestehenden kognitiven Einschränkungen, verstärke sich bei akuten Stress- und Angstzuständen bis hin zu teilweise fast dissoziativ anmutenden Zustandsbildern. Die grosse Schreckhaftigkeit und Angst vor Nähe zu anderen Menschen, die bereits im Alltag dazu führe, dass die Beschwerdeführerin kaum das Haus verlasse, liessen eine berufliche Tätigkeit gänzlich unmöglich erscheinen. So habe die Beschwerdeführerin von einer ambulanten tagesklinischen Behandlung nur bedingt profitieren können, weil bereits der Weg in die Tagesklinik und die Abwesenheit von zuhause und damit der Kontrollverlust über ihre Kinder massive Ängste und Stresssymptome hervorgerufen hätten. Zudem müsse gesagt werden, dass der Versuch der Beschwerdeführerin, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, schlussendlich zur Dekompensation ihrer körperlichen und psychischen Problematik beigetragen habe (S. 21).
Die Beschwerdeführerin scheine aktuell in einem derart labilen psychischen Gleichgewicht zu sein, dass eine Intensivierung der Therapie nicht möglich sei. Aufgrund der erheblichen Chronifizierung des gesamten Beschwerdekomplexes seien erfahrungsgemäss die therapeutischen Möglichkeiten sehr stark eingeschränkt und es bleibe zu hoffen, dass längerfristig das Beschwerde- als auch das psychopathologische Zustandsbild verbessert werden könne und damit möglicherweise eine stufenweise Integration in einen Arbeitsprozess möglich sein könnte. Hierbei seien jedoch Zeiträume von mindestens zwei bis drei Jahren anzusetzen (S. 22).
Dr. B.___ führte aus, es müsse retrospektiv aufgrund des Gesamtverlaufs der Erkrankung, der Diagnosen und der Beschwerdeschilderungen davon ausgegangen werden, das die berufliche Tätigkeit für die Beschwerdeführerin eine Art Selbstheilungsversuch dargestellt habe, um für sich etwas Ablenkung aus ihrem ständigen Gedankenkreisen, den Kontrollzwängen und dem sozialen Rückzug zu finden. Aufgrund der zunächst körperlichen und später auch psychischen Dekompensation könne gesagt werden, dass dieser Selbstheilungsversuch missglückt sei und die Beschwerdeführerin im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ihre persönlichen Leistungsgrenzen überschritten habe, wodurch es dann zur Dekompensation gekommen sei. Sie sei somit aller Wahrscheinlichkeit nach im Mindesten ab dem Bagatelltrauma vom 19. September 2007 durchgängig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 24).
4.
4.1 Die Gutachter der MEDAS A.___ kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei infolge eines chronifizierten lumbospondylogenen Syndroms zwar beeinträchtigt, es sei ihr aber eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.4.4). Diese Beurteilung erfolgte, obwohl die Beschwerdeführerin körperlich praktisch nicht untersuchbar gewesen war und damit keine vollständige Befunderhebung stattfinden konnte. Der begutachtende Rheumatologe verfügte somit nicht über genügende medizinische Beurteilungsgrundlagen, um in nachvollziehbarer Weise eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu attestieren.
Dass gemäss dem begutachtenden Psychiater Dr. H.___ eine mittelgradige depressive Episode vorliegt, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, wurde ebenfalls nicht begründet: Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erlitt die Beschwerdeführerin einen psychischen Zusammenbruch, als sie erstmals von der Vergewaltigung in der Kindheit berichtete. Diese Erkenntnis, die gemäss med. pract. E.___ und Dr. B.___ das Beschwerdebild zu erklären vermag und erst eine korrekte Diagnosestellung erlaubte, floss in keiner Weise in die Beurteilung durch Dr. H.___ ein. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als der begutachtende Psychiater die Schilderungen der Traumatisierung als sehr glaubwürdig erachtete und davon ausging, dass das lumbospondylogene Schmerzsyndrom das traumatische Erlebnis wieder aktiviert haben könnte. Dennoch stellte Dr. H.___ lediglich die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dass gemäss Dr. H.___ über die Auswirkungen der Depression auf die Arbeitsfähigkeit keine Angaben gemacht werden könnten, da nicht sicher sei, ob die Erkrankung behandelt werde (vgl. S. 27 des MEDAS-Gutachtens), vermag nicht zu überzeugen: Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Behandlung der Krankheit wesentliche Voraussetzung für die ärztliche Beurteilung der Auswirkungen dieser Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit ist. Fragwürdig ist auch, dass die Gutachter offenbar davon ausgingen, die Beschwerdeführerin könne mangels Einnahme der Psychopharmaka nicht beweisen, dass sie an einer Depression leide (S. 27 unten f.). Es ist grundsätzlich Aufgabe des Arztes und nicht der versicherten Person, die Krankheit und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu bestimmen. Im Übrigen diskutierte Dr. H.___ die Frage der zumutbaren Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen, obwohl keine Diagnose aus dem Bereich der nicht hinreichend erklärbaren Schmerzleiden gestellt wurde. Dies ist weder sachgerecht noch nachvollziehbar und die Beantwortung der Frage der Überwindbarkeit im Übrigen Aufgabe der Rechtsanwendung.
Bereits aus diesen Gründen vermag das MEDAS-Gutachten vom 28. Juli 2010 den praxisgemässen Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3) nicht zu genügen. Sodann floss die begutachtungsrelevante Information (Kindheitstrauma) nicht adäquat in die Begutachtung ein (vgl. dazu die von der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie herausgegebenen Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung). Das MEDAS-Gutachten ist deshalb weder vollständig, noch sind die darin gewonnenen Erkenntnisse nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
4.2 Dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und diese erst im Verlauf der Abklärungen erkannt werden konnte, ergibt sich eindrücklich aus den weiteren Arztberichten. So beschrieb die behandelnde Therapeutin E.___ mit Bericht vom 17. Februar 2011, dass die Beschwerdeführerin aus Scham- und Angstgefühl nicht von der Traumatisierung habe berichten können und deren Folgen deshalb nicht adäquat behandelt worden seien (vgl. vorstehend E. 3.5). Dass es sich bei diesem im Nachgang zur MEDAS-Begutachtung ergangenen Bericht von med. pract. E.___ um eine andere Einschätzung des medizinisch gleichen Sachverhaltes handelt, wie dies RAD-Arzt Dr. I.___ festhielt (vgl. vorstehend E. 3.6), ist ebenso irrelevant wie falsch. Falsch deshalb, weil die Traumatisierung und deren Folgen keinen Eingang in das MEDAS-Gutachten fanden, weshalb es sich gerade nicht um einen medizinisch gleichen Sachverhalt handelt. Irrelevant ist die Thematik der abweichenden Einschätzung des gleichen Sachverhaltes, weil dies regelmässig in Revisionsverfahren zum Tragen kommt, vorliegend aber eine erstmalige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfolgt. Bei divergierenden ärztlichen Stellungnahmen stellt sich mithin nicht die Frage, welche als erste abgegeben wurde und welche abweichend ist, sondern welche überzeugender und schlüssiger ist.
4.3 Dr. B.___ erstattete ihr Gutachten unter Einbezug der Akten, Erhebung der vollständigen Anamnese und Befunde und genauer Darlegung ihrer Schlussfolgerungen. Sie verfügte über sämtliche Informationen, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Ihr Gutachten vom 18. April 2012 vermag den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3) zu genügen, weshalb darauf abzustellen ist. Dr. B.___ stellte im Wesentlichen die Diagnose einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode und legte schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin deshalb nicht arbeitsfähig ist. Dies ist angesichts der beschriebenen Beeinträchtigungen (vgl. insbesondere S. 21 des Gutachtens) und der Schwere der Erkrankung nachvollziehbar. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % besteht laut Dr. B.___ mindestens seit 19. September 2007. Dabei ist die somatische Beeinträchtigung im Vergleich zur psychischen in den Hintergrund getreten, weshalb auf die diesbezüglichen Arztberichte (vgl. vorstehend E. 3.1 - 3.2) nicht weiter einzugehen ist.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Arbeitsfähigkeit und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2010 nicht verbessert haben. Im Gegenteil muss seit dem 19. September 2007 von einer anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. September 2009 (verspätete Anmeldung am 16. März 2009; Urk. 9/2; Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. B.___ vom 18. April 2012 in Höhe von Fr. 3875.-- (Urk. 21) sind, wie im Beschluss vom 28. November 2011 (Urk. 11) festgehalten, ebenfalls der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, war doch der medizinische Sachverhalt Verfügungserlass ungenügend erstellt.
5.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer), beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (inkl. MWSt) und nach Einsicht in die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 14. Mai 2012 (Urk. 25) auf Fr. 3100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 7. Juni 2011 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 30. Juni 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- und die Kosten für das Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 3875.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).