IV.2011.00758

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 7. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Ehemann Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1955 und seit Februar 2007 Hausfrau, meldete sich unter Hinweis auf diverse körperliche Beschwerden am 13. Oktober 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/7-8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6, 7/19-20) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/10-11).
1.2     Mit Vorbescheid vom 30. März 2011 (Urk. 7/16) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen keine Einwände erhoben hatte, erging am 30. Mai 2011 die Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf IV-Leistungen verneint wurde (Urk. 7/21 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Juli 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen in Form einer Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 Ziff. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2011 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. September 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
         Am 22. November 2011 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (vgl. Protokoll S. 4).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die den Invaliditätsbegriff und den Anspruch von invaliden Personen auf Eingliederungsmassnahmen betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.3         Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.4         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).  
         Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass aus den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzten aus somatischer Sicht keine Einschränkung für leichte und mittelschwere Tätigkeiten hervorgehe, und dass auch laut dem eingeholten psychiatrischen Gutachten keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe (Urk. 2 S. 1 unten).
2.2     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und es sei nur ein reduziertes Arbeitspensum möglich, keinesfalls sei ihr eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen und es seien nötigenfalls zusätzliche medizinische - insbesondere psychiatrische - Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 3).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin an einem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden leidet.

3.       Aus der Anmeldung vom 13. Oktober 2010 (Urk. 7/1) geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2007 im Aufgabenbereich des Haushalts betätigt und auch sonst keiner Nebenbeschäftigung nachgeht (Ziff. 6.4). Sodann ist aus dem aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/20) ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von einer kurzen Beschäftigung in einer Show-Bar im Jahre 2005 - von 1988 bis 2005 selbständig erwerbstätig war. Ab 2006 sind keine Einträge mehr im individuellen Konto verbucht. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte daher die Beschwerdeführerin in ihrem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 30. März 2011 (Urk. 7/14) als Hausfrau. In Würdigung der gesamten Umstände ist diese Statusqualifikation nicht zu beanstanden, zumal der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gesundheitsschaden erst nach Aufnahme der 100%igen Haushalttätigkeit eingetreten ist und die Beschwerdeführerin selbst hierzu nichts Gegenteiliges vorgebracht hat.

4.
4.1     Dr. med. Z.___, Oberarzt, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt am Stadtspital B.___, Kardiologie, berichteten der Beschwerdegegnerin über ihre letzte Kontrolle am 25. Oktober 2010 (Urk. 7/7) und nannten hauptsächlich folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Status nach Bypassoperation am 20. Juni 2009
- arterielle Hypertonie
- Adipositas
Die Ärzte führten aus, dass es der Beschwerdeführerin aus kardiologischer Sicht erfreulich gut gehe. Die vor der Herzoperation bestandenen thorakalen Beschwerden seien nicht mehr aufgetreten. Im Vordergrund stünden vor allem postprandiale epigastrische Schmerzen mit begleitendem Völlegefühl. Eine Gastroskopie sei bislang nicht erfolgt. Daneben habe die Beschwerdeführerin über Mammaschmerzen bei Brustvergrösserungen vor zwei Jahren sowie Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule und des Nackens berichtet (Ziff. 1.4).
Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6).
4.2     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, reichte am 17. Dezember 2010 der Beschwerdegegnerin diverse Berichte von Ärzten des Stadtspitals B.___ (Urk. 7/8/3-6, Urk. 7/8/11-14) sowie von Ärzten der Klinik E.___ (Urk. 7/8/7-9) ein und stellte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2010 (Urk. 7/8/1-2) gestützt auf diese Berichte und seine eigenen Abklärungen hauptsächlich folgende Diagnosen (S. 1 unten):
- koronare Herzkrankheit mit Status nach 5-facher AC-Bypassoperation am 20. Juni 2009
- arterielle Hypertonie, behandelt
- Colon irritabile nach schwerem Campylobacterinfekt
- agitiertes und depressives Zustandsbild, Angstkrankheit
Der Hausarzt berichtete, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 14. September 2009 betreue, welche nach der Rehabilitation wegen der AC-Bypassoperation bei koronarer Herzkrankheit am 20. Juni 2009 in einem deutlichen überängstlichen, depressiven Zustand zu ihm in die Praxis gekommen sei. Die Einstellung der Risikofaktoren und der Hypertonie seien eine Weile lang recht schwierig gewesen, aktuell habe sich aber ein einigermassen befriedigender Zustand eingestellt (S. 1 Mitte).
Bei der Besprechung am 13. Oktober 2010 durch seine Ferienvertretung sei klar zum Ausdruck gekommen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ängstlichkeit, Depressivität und ihrer rasch ausufernden Nervosität kaum die Arbeiten zu Hause richtig erledigen könne. Sein Eindruck decke sich mit dem der Beschwerdeführerin und ihres Mannes, dass die Beschwerdeführerin nach dem Herzinfarkt und der erfolgten Operation sehr rasch verunsichert sei und in Ängste gerate, was für ihn eigentlich nachfühlbar sei. Auch die Ärzte der Rehaklinik Wald würden eine psychiatrische Behandlung empfehlen, wobei sich die Beschwerdeführerin hierzu noch nicht habe durchringen können. Einen nochmaligen Anlauf erachte er daher als sinnvoll. Neben dieser Hauptproblematik sei auch der Bewegungsapparat mit muskulärer Dekonditionierung und Dysbalance nach all diesen Operationen und der aufgetretenen Adipositas sicher ein Problem insofern, als körperlich belastende Arbeit bei der Beschwerdeführerin kaum in Frage kommen werde (S. 2).
4.3     Nach der psychiatrischen Untersuchung vom 16. Februar 2011 stellte Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten von 24. Februar 2011 folgende psychiatrische Diagnosen (Urk. 7/11 S. 7):
- Anpassungsstörung Angst und depressive Reaktion gemischt (F41.2)
- Beziehungsproblematik
- Status nach Bypass-Operation
- akzentuierte Persönlichkeit mit impulsiven und histrionischen Merkmalen
In ihrer Beurteilung führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin habe bis vor zirka drei Jahren eine eigene Bar mit mehreren Angestellten geführt, wobei ihre eigenen Aufgaben in diesem Betrieb nicht eindeutig nachvollziehbar seien, sie scheine vor allem die Aufsicht und Übersicht geführt zu haben. Nachdem sie ihren Betrieb verkauft und ihre Selbständigkeit aufgegeben hatte, habe sie sich durch eine aussereheliche Beziehung ihres Mannes gedemütigt und gekränkt gefühlt. In der Folge habe sie offensichtlich einen Herzinfarkt erlitten, auf den eine Bypassoperation erfolgt sei, von der sie sich gut erholt habe. Subjektiv leide sie jedoch einerseits noch an den direkten Folgen der Operation wie lokale Schmerzen im Narbenbereich, einem Druckgefühl in der Magengegend, aber auch an Angst vor einem erneuten Infarkt bis hin zu Todesängsten. Andererseits bestehe nach wie vor eine ungelöste Paarproblematik und Kränkung (S. 6 unten).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit vor allem eine Problematik durch die Belastung dieser ungelösten Paarproblematik und der Verunsicherung durch die Herzoperation. Beides sei nachvollziehbar, habe jedoch nur einen geringen Krankheitswert im Sinne des Gesetzes (S. 7 oben).
         Dr. D.___ erachtete die Voraussetzungen einer Anpassungsstörung als erfüllt. Es bestehe mittlerweile eine längere Reaktion mit Angst und depressiven Symptomen gemischt ausserdem mit psychosomatischen Beschwerden. Die Beschwerdeführerin sei aktuell in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt, welche durch Antriebslosigkeit und Interesselosigkeit, die Einengung auf die ungelösten Belastungen sowie durch unvorhersehbare Stimmungsschwankungen beziehungsweise emotionalen Ausbrüchen bestehen würden. Vor allem die sogenannten Störungen der „komplexen Ich-Funktion“ wie Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestaltung, Affektsteuerung und Impulskontrolle sowie Antrieb und Selbstwertregulation würden sich beeinträchtigend auswirken (S. 7 Mitte).
         Aus psychiatrischer Sicht sei keine wesentliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bezogen auf ihre frühere Tätigkeit als selbständige Inhaberin einer Bar nachvollziehbar und es bestehe auch für die Tätigkeit als Hausfrau keine wesentliche Einschränkung. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin durch ihre Anpassungsstörung zwar im Antrieb sowie im Tempo leicht beeinträchtigt, könne jedoch ihren Aufgaben in einem Haushalt vollumfänglich nachkommen. Eine über längere Zeit wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe ausser der kardiologisch bedingten nie bestanden (S. 8 oben).

5.
5.1    
5.1.1   Das Gutachten von Dr. D.___ ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Expertin sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 1.6) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.1.2   Die Gutachterin legte überzeugend, schlüssig und in Kenntnis der gesamten medizinischen Akten dar, warum die Beschwerdeführerin zwar in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, diese jedoch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge, namentlich da eindeutig psychosoziale Faktoren überwiegen würden (vgl. Urk. 7/11 S. 10). Eine selbständige Diagnose einer depressiven Störung kann gemäss Gutachterin nicht gestellt werden, da es sich eher um akzentuierte Persönlichkeitsmerkmale ohne relevanten Krankheitswert handelt (Urk. 7/11 S. 9 unten). Sodann setzte sich die Gutachterin auch in ihrer Beurteilung mit den psychosomatischen Beschwerden eingehend auseinander (Urk. 7/11 S. 7 oben), weshalb dem Einwand der Beschwerdeführerin, es fehle eine transparente Beurteilung der psychosomatischen Zusammenhänge, nicht gefolgt werden kann (vgl. Urk. 1 S. 3 Mitte). Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ist somit nicht ausgewiesen (vgl. E. 1.4). Darüber hinaus wurden in den vorhandenen Arztberichten, welche der Gutachterin zur Verfügung standen, keine psychiatrischen Befunde erhoben.
5.2     Auch aus somatischer Sicht geht aus den übereinstimmenden medizinischen Berichten keine Einschränkung für leichte und mittelschwere Tätigkeiten hervor. So erachteten die Kardiologen des Stadtspitals B.___ die Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsfähig (vorstehend E. 4.1). Zwar erwähnten sie neben den kardiologischen Befunden noch körperliche Symptome wie gastrische Schmerzen und Rückenschmerzen (Urk. 7/7/1-9 Ziff. 1.11), diese (vor allem die Rückenschmerzen) wurden aber vom behandelnden Hausarzt Dr. C.___ in seiner Beurteilung vom 17. Dezember 2010 (vorstehend E. 4.2) nicht diagnostiziert. Eine rheumatologische Einschränkung ist somit auch nicht ausgewiesen. Im Allgemeinen attestierte der Hausarzt der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit und damit auch keinen relevanten Gesundheitsschaden. Es bestehen im Übrigen nach Lage der Akten auch keine weiteren Anhaltspunkte auf anderweitige somatische Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin respektive wurden solche vorliegend auch nicht geltend gemacht.
5.3     Im Weiteren vermögen auch die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Soweit geltend gemacht wird, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten würden sich auch auf ein reduziertes Arbeitspensum beziehen (vgl. Urk. 1 S. 3 Mitte), geht aus den ärztlichen Beurteilungen betreffend die Arbeitsfähigkeit klar hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist und ihren Aufgaben im Haushalt vollumfänglich nachkommen kann, womit keinesfalls nur eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit möglich wäre. Dr. D.___ erachtete sogar andere Tätigkeiten im Bereich der Gastronomie oder Service als zumutbar (Urk. 7/11 Ziff. 2 S. 8). Sodann kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die Vermittelbarkeit in ihre Entscheidungsfindung mit einzubeziehen (vgl. Urk. 1 S. 3 unten), nicht gefolgt werden, da eine Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG nur veranlasst wird, wenn die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig wäre, was jedoch vorliegend gerade nicht zutrifft.
5.4         Insgesamt ist weder ein psychischer noch ein körperlicher Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt hat. Aufgrund des schlüssigen und umfassenden psychiatrischen Gutachtens vom 24. Februar 2011 (vorstehend E. 4.3) besteht auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend machte (Urk. 1 S. 3). Die angefochtene Verfügung ist somit rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ unter Beilage einer Kopie des Protokollauszugs S. 4
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie des Protokollauszugs S. 4
- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie des Protokollauszugs S. 4
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, C.___hofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).