Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 22. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war zwischen Januar 2008 und September 2009 in Privathaushalten als Raumpflegerin tätig (Urk. 9/2 Ziff. 5.4). Am 18. September 2009 meldete sie sich wegen Zöliakie, Arthrose und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2 Ziff. 6.2, Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/6; Urk. 9/30), Arztberichte (Urk. 9/8/6-17; Urk. 9/10/5; Urk. 9/13/5) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/9) ein. Sodann veranlasste sie eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH (Gutachten vom 12. Juli 2010; Urk. 9/15/1-24).
1.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/18-19; Urk. 9/21) wurden weitere medizinische Unterlagen eingereicht und beigezogen (Urk. 9/20; Urk. 9/29/6-7). Sodann wurde am 24. März 2011 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung) durchgeführt (Bericht vom 5. Mai 2011; Urk. 9/31). Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 9/33 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Mai 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte unter Beilage eines weiteren Arztberichts (Urk. 3/1) am 3. Juni 2011 Beschwerde (Urk. 9/35/1-2 = Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 15. September 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsbegriff und den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass weder ein psychischer noch ein somatischer Sachverhalt beschrieben werde, welcher Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen könnte. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar. Bei einer Qualifikation von 28.30 % Erwerbs- und 71.70 % Haushalttätigkeit sowie einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (angestammt) und 70 % (angepasst) im Erwerbsbereich ergebe sich mindestens bis zum Zeitpunkt der erlassenen Verfügung ein Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 8).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf einen Arztbericht entgegen, dass sich ihre gesundheitliche Situation weiter verschlechtert habe (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte mit Bericht vom 16. November 2009 (Urk. 9/8/7-12) folgende Diagnose (Urk. 9/8/7 und Urk. 9/8/11):
- rezidivierende Eisenmangelanämie
- Zöliakie
- Status nach OSG/Fussdistorsionstrauma links Oktober 2005
- Metatarsale V-Fraktur
- ausgeprägte Osteochondrose der medialen Talusrolle mit signifikantem Knorpelschaden
- posttraumatische, fortgeschrittene OSG-Arthrose rechts
- chronische Lumbalgien
- mässige Chondrosen, mässige bis fortgeschrittene hypertrophe Spondylarthrosen
Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sei noch zumutbar, jedoch nur stundenweise. Es müssten häufig Pausen eingelegt werden. Die Belastbarkeit des Rückens und der Sprunggelenke sei eingeschränkt. Auch im Haushalt müsse die Beschwerdeführerin häufig Pausen einlegen und werde von der Familie unterstützt (Urk. 9/8/8-9).
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. Z.___ mit Bericht vom 5. Februar 2010 (Urk. 9/10/5) wie folgt: Sie sei Hausfrau, würde aber gerne einige Stunden pro Woche arbeiten, um etwas Geld dazuverdienen zu können. Bisher habe sie vier bis sechs Stunden wöchentlich als Raumpflegerin gearbeitet, wofür sie vollständig arbeitsunfähig sei. In einer behinderungsangepassten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit ohne körperliche Belastung könne sie vermutlich zwei Stunden täglich arbeiten, was einem Pensum von acht bis zehn Wochenstunden entspreche. Dies sei jedoch rein theoretisch, da die Beschwerdeführerin immer wieder schubweise über Schmerzen am ganzen Körper klage, welche vermutlich myofaszialen Ursprungs seien. Tageweise sei die Arbeit also problemlos möglich und an anderen Tagen unvorstellbar. Entsprechend könne die Beschwerdeführerin auch als Hausfrau an einem Tag den Haushalt bewältigen und an andern Tagen müsse sie alles liegen lassen. Dies gelte ab Juni 2009, als die beidseitigen OSG-Beschwerden aufgetreten seien und eine längere gehende oder stehende Tätigkeit nicht mehr möglich gewesen sei (Urk. 9/10/5).
3.2 Dr. Y.___ stellte in seinem am 12. Juli 2010 unter Beizug der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung eigener Untersuchungen erstatteten Gutachten (Urk. 9/15/1-24) folgende Diagnosen (S. 18):
- chronifiziertes und generalisiertes Schmerzbild mit und bei
- Schlafstörungen
- fehlendem hinreichendem organischem Korrelat
- Verdacht auf Symptomausweitung
- Mamma-Karzinom rechts
- Status nach Segmentresektion und Nachresektion im Mai und Juni 2010
- Muskuläre Dysbalance bei
- Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz
- Status nach Morbus Scheuermann
- OSG-Arthrosen beidseits
- Status nach Osteochondrose der medialen Talusrolle links
- Status nach Fraktur Metatarsale V rechts 2005
- Adipositas (BMI 34.9 kg /m2)
- Zöliakie mit anamnestisch Eisenmangelanämie
Es zeige sich bis auf uncharakteristische Limitierungen der Gangfunktion, die auch Ausdruck des Übergewichtes sein könnten, ein absolut unauffälliges Bewegungsverhalten. Die Beschwerdeführerin sei fähig, eineinhalb Stunden ruhig im Stuhl zu sitzen (S. 21). Die angegebenen Behinderungen liessen sich kaum plausibel nachvollziehen, da die Beschwerdeführerin ihre Beeinträchtigungen sehr diffus schildere. Ursache der thorakalen und lumbalen Schmerzhaftigkeit sei eine ungenügende Rumpfstabilisation im Sinne einer Haltungsinsuffizienz. Gebe die Beschwerdeführerin ausgedehnte Arthralgien an, so sei der klinische Gelenkbefund absolut unauffällig, was auch für die Hände gelte. Es sei im Bereich beider OSG keine relevante Instabilität feststellbar; zudem sei weder bei der Untersuchung noch beim Gangbild eine artikuläre Schmerzhaftigkeit zu erkennen. Die angegebenen Polyarthralgien fänden somit kein organisches Korrelat (S. 21 unten f.).
Für die stundenweise ausgeführte bisherige Reinigungstätigkeit sei keine Arbeitsunfähigkeit gegeben. Auch das von der Beschwerdeführerin angeblich gewünschte Pensum von vier bis 5 Stunden pro Tag (50 %) sei aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht zumutbar. Jedenfalls bestehe für eine körperlich leichte, wechselbelastende oder mehrheitlich sitzende, also behinderungsangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Kurzfristige Arbeitsunfähigkeiten aufgrund akuter gesundheitlicher Probleme seien nicht auszuschliessen; so sei die Beschwerdeführerin aktuell aufgrund des neu diagnostizierten Mammakarzinoms vorübergehend arbeitsunfähig, was jedoch nicht dokumentiert sei und von der Beschwerdeführerin auch nicht erwähnt werde (S. 19).
Die Behandlung beschränke sich ausschliesslich auf die Einnahme von Analgetika; es sei trotz der ausgeprägten Chronifizierung und den Schlafstörungen auf eine schmerzdistanzierende antidepressive Behandlung verzichtet worden, ebenso auf rehabilitative Massnahmen. Die geklagten Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten könnten durch eine Gewichtsreduktion wirksam entlastet werden. Dass die Beschwerdeführerin nicht arbeite, lasse sich nicht mit den somatischen Leiden erklären (S. 19).
Aufgrund der geschilderten Diskrepanzen könne bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden, vielmehr müsse diese medizinisch-theoretisch aufgrund der objektivierbaren Befunde geschätzt werden. Einerseits bestehe eine gewisse verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der beschriebenen muskulären wie auch zu vermutenden konditionellen Defiziten, die aber mit einem aktiven Bewegungsverhalten problemlos behoben werden könnten. Die relevanten strukturellen Probleme beschränkten sich auf einen Zustand nach Morbus Scheuermann mit gewisser Fehlform der Wirbelsäule sowie zumindest im MRI gewissen Veränderungen in beiden OSG, welche klinisch jedoch unauffällig seien. Diese Befunde erklärten gewisse Beschwerden, würden aber auch eine mittelschwere Tätigkeit nicht ganz ausschliessen. Die Reinigungsarbeiten seien im angestammten Pensum immer noch uneingeschränkt zumutbar; es sei der Beschwerdeführerin jedoch freigestellt, eine ihr besser zusagende, die Füsse weniger belastende körperlich leichte, wechselbelastende oder vorwiegend sitzende Tätigkeit aufzunehmen (S. 23).
Dr. Z.___ beschreibe Schmerzen und Müdigkeit, was ohne relevante Ursache oder Grundkrankheit keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Das von Dr. Z.___ als zumutbar erachtete Pensum von acht bis zehn Stunden pro Woche sei nicht nachvollziehbar (S. 23).
3.3 Anlässlich der Haushaltabklärung vom 24. März 2011 (Urk. 9/31) führte die Beschwerdeführerin aus, im Gesundheitsfall zwei bis vier Stunden täglich (50 %) als Raumpflegerin tätig zu sein (S. 2 unten). Die Abklärungsperson ermittelte dennoch eine Qualifikation von 28.3 % Erwerbstätigkeit und 71.1 % Haushalttätigkeit und hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin sei maximal 48 Stunden pro Monat erwerbstätig gewesen. Aufgrund des Alters ihrer Kinder hätte sie jedoch auch vor 2008 bereits arbeiten gehen können. Da sie nach dem Stellenverlust aus wirtschaftlichen Gründen keine neuen Mandate gesucht habe, aufgrund der medizinischen Beurteilung und der seit Jahren angespannten finanziellen Lage könne man nur von der effektiv geleisteten Erwerbstätigkeit von 28.3 % ausgehen (S. 3).
Vorübergehend sei von Mai 2010 bis April 2011 aufgrund der Krebserkrankung eine Einschränkung im Haushaltbereich von 60 % anzunehmen. Insgesamt betrage die Einschränkung 23.75 %, was einem Invaliditätsgrad von 17.03 % entspreche (S. 7).
3.4 Dr. med. A.___, Leitender Arzt am Spital B.___, diagnostizierte mit Bericht vom 1. April 2011 (Urk. 9/29/6-7) ein im Mai 2010 erstmals festgestelltes Mammakarzinom rechts, welches zwischen Mai und Juli 2010 operativ und seither mittels Chemotherapie, Radiotherapie und endokrin behandelt werde. Aufgrund der lokal fortgeschrittenen Erkrankung sei das Risiko eines Rezidivs sehr hoch. Seit 1. September 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 1. Mai 2011 sollte sie aus onkologischer Sicht wieder arbeiten können, es sei aber möglich, dass sie noch vermehrt müde sei. Es sei deshalb von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab 1. Mai 2011 auszugehen. Die Beschwerdeführerin sehe jedoch muskulo-skelettäre Beschwerden als Ursache für ihre Arbeitsunfähigkeit. Diese stünden nicht im Zusammenhang mit der Krebserkrankung. Aus onkologischer Sicht könne mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden.
3.5 Dr. Z.___ wiederholte mit Schreiben vom 3. Juni 2011 (Urk. 3/1) die bereits gestellten Diagnosen und hielt fest, dass sämtliche muskulo-skelettalen Beschwerden infolge der onkologischen Behandlung exazerbierten und es deshalb zu einem sehr schlechten Allgemeinzustand gekommen sei. Seither sei die Beschwerdesymptomatik anhaltend und deutlich schlechter und die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihren eigenen Haushalt zu führen. Mit vielen Pausen versuche sie dennoch, einen Teil der Hausarbeit zu erledigen, was sie aber ohne Hilfe der Familie nicht bewältigen könne.
4.
4.1 Dr. Z.___ ging mit Bericht vom 16. November 2009 zunächst davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Reinigungstätigkeit immer noch zumutbar sei, jedoch nur stundenweise, da häufige Pausen notwendig seien (Urk. 9/8/8 Ziff. 1.7). Nachdem die Beschwerdeführerin bislang ohnehin nur stundenweise als Raumpflegerin gearbeitet hatte, wäre aufgrund dieser Einschätzung eine grundsätzlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit anzunehmen. Mit Bericht vom 5. Februar 2010 (Urk. 9/10/5) erachtete Dr. Z.___ jedoch - bei unveränderter Diagnose - die Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin im Wochenpensum von vier bis sechs Stunden als zu 100 % arbeitsunfähig, ohne diese erhebliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit schlüssig zu begründen. Auch die Einschätzung, wonach eine behinderungsangepasste, mehrheitlich sitzende Tätigkeit ohne körperliche Belastung lediglich in einem Pensum von zwei Stunden täglich möglich sei (Urk. 9/10/5), begründete Dr. Z.___ nicht. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ erscheint deshalb als zu wenig nachvollziehbar (vgl. vorstehend E. 1.7), als dass wesentlich darauf abgestellt werden könnte. Dies zeigt sich auch anhand des im Gegensatz dazu sehr detaillierten Gutachtens von Dr. Y.___.
4.2 Dr. Y.___ erstattete sein Gutachten vom 12. Juli 2010 (Urk. 9/15/1-24) unter Beizug der Akten (S. 2-7, S. 15-17), Erhebung der Anamnese (S. 7-12), Durchführung eigener Untersuchungen (S. 12-14) und Diskussion der Beurteilung durch Dr. Z.___ (S. 23). Dr. Y.___ kam in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für die bisherige, stundenweise ausgeführte angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin nicht arbeitsunfähig sei. Das von ihr gewünschte Pensum von 50 % bzw. vier bis fünf Stunden täglich sei rheumatologisch zumutbar. In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten wechselbelastenden oder mehrheitlich sitzenden Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig, was angesichts der von Dr. Y.___ gestellten Diagnosen und seiner Untersuchungsbefunde zu überzeugen vermag. So stellte Dr. Y.___ insbesondere hinsichtlich der Fussgelenke der Beschwerdeführerin fest, dass zwar Veränderungen in beiden oberen Sprunggelenken festzustellen, diese jedoch klinisch unauffällig sind. Für die Polyarthralgien konnte Dr. Y.___ kein organisches Korrelat finden. Er wies darauf hin, dass die Beschwerden in wesentlichem Mass auf die Dekonditionierung, die Haltungsinsuffizienz und das Übergewicht der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden können. Die festgestellten Befunde erlauben gemäss Dr. Y.___ sogar eine mittelschwere Tätigkeit.
4.3 Nachdem das Gutachten von Dr. Y.___ den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 1.7) genügt, ist aus rheumatologischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin auszugehen. Da es sich dabei um eine vergleichbare, körperlich belastende Tätigkeit handelt, ist grundsätzlich auch die Haushalttätigkeit vollumfänglich zumutbar, zumal dort die Arbeit frei eingeteilt werden kann (vgl. dazu nachfolgend E. 5).
Auch behinderungsangepasst besteht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dass gemäss Dr. Y.___ vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von Schmerzexazerbationen auftreten können, steht dieser Einschätzung nicht entgegen.
4.4 Einzig aufgrund der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin und der deshalb notwendigen Behandlung ist gestützt auf die Angaben von Dr. A.___ eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. Mai 2010 (Erstdiagnose) bis 1. Mai 2011 zu bejahen. Ab diesem Datum war die Beschwerdeführerin aus onkologischer Sicht wieder zu 70 % arbeitsfähig, wobei mit einer Erhöhung zu rechnen sei. Dr. A.___ begründete die Reduktion der Arbeitsfähigkeit jedoch nur mit der vermehrten Müdigkeit, weshalb - mit Vorbehalt eines Rezidivs - mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann.
Es ist somit zusammenfassend von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % (bezogen auf ein Pensum von 100 %) ab 1. Mai 2011 auszugehen. Trotz voller Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres bestand nach Ablauf des Wartejahrs im hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2011 keine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, so dass kein Rentenanspruch entstand (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Sollte im weiteren Verlauf aus onkologischen Gründen eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eintreten - was aufgrund der Angaben von Dr. Z.___ nicht ausgeschlossen werden kann (Urk. 3/1) -, so wäre dies im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung geltend zu machen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging von einer Qualifikation von 28.3 % Erwerbstätigkeit und 71.1 % Haushalttätigkeit aus, was unbestritten blieb, und ermittelte bei einer Einschränkung von 23.75 % im Haushaltbereich einen Invaliditätsgrad von 17 %. Dies erscheint als nachvollziehbar, da die festgestellten Beeinträchtigungen von 40 % im Bereich Wohnungspflege und 35 % im Bereich Ernährung vor allem auf die fehlende Energie und die Müdigkeit der Beschwerdeführerin zurückgeführt wurden (Urk. 9/31/5-6), was mit der Einschätzung von Dr. A.___ übereinstimmt.
Angesichts der eigenen Einschätzung der Beschwerdeführerin, welche sie sowohl gegenüber Dr. Y.___ wie auch gegenüber der Abklärungsperson vertrat, des Alters ihrer Kinder und des Einkommens ihres Ehemannes von monatlich Fr. 4500.-- (vgl. Urk. 9/31/2-3; Urk. 9/15/10 unten) wäre auch eine Qualifikation von 50 % Erwerbs- und 50 % Haushalttätigkeit denkbar. Dies kann jedoch offen bleiben, da auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte.
5.2 Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).