Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00760
IV.2011.00760

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Steiner


Urteil vom 29. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Zivojin Djokic
Rechtsberatung
Lagerstrasse 95, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1954 arbeitete zuletzt als Gipser beim Y.___ (Urk. 7/10). Ab September 2003 war er arbeitsunfähig. Am 28. September 2004 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden und Problemen mit der rechten Hand sowie wegen Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 7/5, 7/11, 7/12, 7/14 und Urk. 7/15) und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 7/6, 7/9 und 7/10) ab und veranlasste die Erstellung eines Gutachtens bei der MEDAS Z.___ (Urk. 7/16 und 7/17), welches am 20. Oktober 2006 erstattet wurde (Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2007 (Urk. 7/30) stellte die IV-Stelle bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 17 % die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte am 23. Januar 2007 Einwand erheben (Urk. 7/33). Die IV-Stelle hielt an ihrem Entscheid fest und verfügte am 22. März 2007 im angekündigten Sinn (Urk. 7/38). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 4. Februar 2010 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung an, machte sowohl bezüglich der Rückenbeschwerden als auch bezüglich der psychischen Situation eine seit 2009 bestehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und beantragte wiederum eine Rente (Urk. 7/39 S. 6). Die IV-Stelle forderte den Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 12. Februar 2010 auf, mit geeigneten Beweismitteln glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten (Urk. 7/40). Nachdem der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes attestiert hatte (Urk. 7/43), trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein, nahm wiederum medizinische (Urk. 7/46 und 7/48) und erwerbliche (Urk. 7/47) Abklärungen vor und veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen und rheumatologischen Gutachtens bei der MEDAS B.___ (Urk. 7/50), welches am 2. März 2011 erstattet wurde (Urk. 7/53). Mit Vorbescheid vom 31. März 2011 stellte die IV-Stelle bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 37 % erneut die Ablehnung von Leistungen in Aussicht (Urk. 7/57), wogegen der Versicherte mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente Einwand erheben liess (Urk. 7/58 und 7/59). Die IV-Stelle hielt an ihrem Entscheid fest und verfügte am 6. Juni 2011 im angekündigten Sinn (Urk. 2).
         Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 7. Juli 2011, mit welcher der Versicherte, vertreten durch Rechtsberatung Djokic, die Zusprache einer ganzen Rente sowie eventualiter die Anordnung einer psychiatrisch-orthopädischen Begutachtung sowie das Einholen aktueller Berichte der behandelnden Ärzte beantragt (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 21. September 2011 liess der Beschwerdeführer replicando ein aktuelles Arztzeugnis einreichen (Urk. 9 und 10). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.               
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2010 (Urk. 7/39) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum zwischen der ersten Verfügung vom 22. März 2007 (Urk. 7/38), in welchem ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden ist, und der Verfügung vom 6. Juni 2011 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
2.2     Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 22. März 2007 (Urk. 7/38) war das Gutachten des Z.___ vom 20. Oktober 2006 (Urk. 7/25; vgl. Feststellungsblatt vom 19. Januar 2007, Urk. 7/29):
         Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde damals aus rheumatologischer Sicht ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Akzentuierung eines zervikozephalen/zervikospondylogenen Schmerzsyndroms und eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beidseits mit ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung und Schmerzgeneralisierung im Sinne eines weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms gestellt. Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine erhoben (Urk. 7/25 S. 14). Insbesondere fanden die Gutachter keine Befunde, welche die damals vom behandelnden Psychiater beschriebene Persönlichkeitsproblematik mit mittelgradiger depressiver Störung gerechtfertigt hätte (Urk. 7/25 S. 16).
         Zusammenfassend kamen die Gutachter im Oktober 2006 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Für eine schwere Tätigkeit sowie in der angestammten Tätigkeit als Gipser wurde der Versicherte aufgrund der ausgeprägten muskulären Dekonditionierung als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt (Urk. 7/25 S. 16).
         Gestützt auf diese medizinische Begutachtung und unter der Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % aufgrund der nicht mehr möglichen Schwerarbeit, stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 17 % fest, was zur Abweisung des Leistungsanspruchs führte.
2.3     Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellte sich im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2011 sodann folgendermassen dar:
         Aufgrund der rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen im Januar und Februar 2011 kamen die Gutachter im Rahmen der bidisziplinären Gesamtbeurteilung im B.___-Gutachten vom 2. März 2011 zum Schluss, dass die im Jahr 2006 vom Z.___ attestierten und die Arbeitsfähigkeit tangierenden Beeinträchtigungen der Wirbelsäule zu bestätigen seien (chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom im Sinne von unspezifischen Nacken-, thorakalen Rücken- und Kreuzschmerzen mit/bei beginnenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie einem lumbospondylogenen und zervikozephalen/zervikospondylogenen Schmerzsyndrom). Weiter vermerkten die Gutachter, dass die angegebenen Wirbelsäulenschmerzen auch mit den Befunden des behandelnden Hausarztes und Rheumatologen übereinstimmten.
         Neu hinzugekommen seien jedoch die periarthorpatischen Schulterbeschwerden beidseits bei kernspintomographisch festgestellter Tendinopathie der Supraspinatussehne rechts, diskreter Bursitis subacromialis/subdeltoidea rechts, geringer Partialruptur der langen Bizepssehne rechts, Labrumriss hinten-unten mit Labrum-Ganglion und AC-Arthrose rechts und bei Brusitis subacromialis/ subdeltoidea links mit kleinen bursaseitigen Einrissen der Supraspinatussehne links (Urk. 7/53 S. 25 und 26). Diese Schulterbeschwerden wirkten sich in qualitativer und quantitativer Hinsicht auch negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus. Diese zusätzliche, schulterbedingte Beeinträchtigung habe zur Folge, dass neu auch Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der Schultern nicht mehr zumutbar seien und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu den Angaben im Z.___-Gutachten zusätzliche Einschränkungen gemacht werden müssten (Urk. 7/53 S. 27/28).
         Als zumutbar im Sinne eines Belastungsprofils wurden alle leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten erachtet, mit Gewichtsbelastungen bis 25 kg, die rückenadaptiert und unterhalb der Schulterhorizontalen ausgeführt werden können. Im Gegensatz zu den Angaben im Z.___-Gutachten wurden folgende Belastungen/Tätigkeiten als nicht mehr möglich angegeben: Heben von schweren Gewichten zwischen 25 - 45 kg bis Lendenhöhe, Heben oder Tragen von Gegenständen über Brusthöhe (gemeint ist über die Schulterhorizontale), Arbeiten über Kopfhöhe sowie das Besteigen von Leitern.
         Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Vergleich zum Z.___-Gutachten neu eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00) genannt. Da in der aktuellen Untersuchung jedoch weder Mimik noch Gestik ein Schmerzerleben angedeutet hätten und ein Leidensdruck wenig erkennbar gewesen sei, habe die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung im Gegensatz zum Z.___-Gutachten nicht gestellt werden können, und es sei für die Gutachter aus aktueller Sicht auch nicht nachvollziehbar, weshalb diese Diagnose damals im Z.___-Gutachten gestellt worden sei. In Übereinstimmung mit dem Z.___-Gutachten wurde im Untersuchungszeitpunkt aber ebenfalls eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen (Urk. 7/53 S. 12).
         Aufgrund der als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode, insbesondere der zeitweiligen Müdigkeit und verminderten Energie, der oft nervösen und unruhigen, zeitweise gereizt-aggressiven, manchmal auch traurigen Stimmung sowie des verminderten Selbstvertrauens sei seit dem Jahr 2008 aus rein psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit von 20 % auszugehen. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (Urk. 7/53 S. 12).
         Zusammenfassend gingen die B.___-Gutachter davon aus, dass die bisherige Tätigkeit als Gipser sowie sämtliche schweren Tätigkeiten unzumutbar seien, in einer rückenadaptierten leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit unterhalb der Schulterhorizontalen aus rheumatologischer Sicht jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Die beobachtete Schmerzverdeutlichung sei bei dieser Beurteilung bewusst nicht berücksichtigt worden. Seit 2008 bestehe aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % was zu folgender Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht führe:
         80 % Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis intermittierend mittelschweren, rücken- und schulteradaptierten Tätigkeit seit 2008, zuvor 100 % Arbeitsfähigkeit in einer derartigen Tätigkeit (Urk. 7/53 S. 30).
2.4     Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss unterbreitete die IV-Stelle das B.___-Gutachten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar erachtete, die Feststellungen bezüglich Arbeitsfähigkeit als plausibel beurteilte und der IV-Stelle am 14. März 2011 empfahl, auf das Gutachten abzustellen (Urk. 7/55 S. 4), was die IV-Stelle auch tat.
2.5     Dagegen lässt der Beschwerdeführer sinngemäss beantragen, dass nicht auf das B.___-Gutachten, sondern vielmehr auf den Bericht und die Einschätzungen des behandelnden Hausarztes, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 9. April 2010 abzustellen sei, welcher die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit 10 - 20 % einschätzte. Zudem bemängelt der Beschwerdeführer, dass das Arztzeugnis der D.___ AG vom 31. März 2010 (Urk. 3), welches dem Beschwerdeführer in Bezug auf seinen psychischen Gesundheitszustand eine erhebliche Verschlechterung attestierte, im B.___-Gutachten nicht erwähnt worden sei (Urk. 1 S. 3). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im B.___-Gutachten verschiedene Diskrepanzen und Widersprüche entdeckt zu haben, welche geeignet seien, das B.___-Gutachten als Ganzes in Frage zu stellen (Urk. 1 S. 3 und 4). Am 21. September 2011 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer zudem ein neues Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 9. September 2011 einreichen (Urk. 11), welches aus rheumatologischer Sicht für eine leidensangepasste Tätigkeit nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 10 - 20 % attestiert (Urk. 10).

3.      
3.1     Entgegen der Ansicht und der Vorbringen des Beschwerdeführers hat die IV-Stelle jedoch zu Recht auf das bidisziplinäre B.___-Gutachten vom 2. März 2011 abgestellt, da es die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt: Es beruht auf fachärztlichen, eigenen Untersuchungen (Urk. 7/52) vom 21. Januar 2011 (psychiatrische Untersuchung) und vom 2. Februar 2011 (rheumatologische Untersuchung), berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 7/53 S. 6-9 und S. 21-23), setzt sich mit diesen sowie seinem Verhalten auseinander, wozu entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade auch die Beobachtung der Bewegungen und der Bewegungsfähigkeit während des Gesprächs mit den Untersuchenden und dem Dolmetscher sowie das Verhalten beim Entkleiden und im Warteraum gehören, da diese den Beschwerdeführer in einer "untersuchungsfreien" und damit teilweise alltäglicheren Situation zeigen. Das Gutachten wurde zudem in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 7/53 S. 3-6 und S. 15-21) abgegeben. Auch das vom Beschwerdeführer im Gutachten vermisste Arztzeugnis der D.___ AG vom 31. März 2010 wurde in den Vorakten als Zeugnis von Dr. med. A.___, dem unterzeichnenden Arzt, aufgeführt und korrekt wiedergegeben (Urk. 7/53 S. 5). Zudem wurden insbesondere auch bestehende Diskrepanzen im Vergleich zu früheren Beurteilungen ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig erläutert und begründet und dadurch sämtliche Unklarheiten ausgeräumt (Urk. 7/53 S. 11-12 und S. 26-27).
         Entsprechend dem vorstehend Gesagten zielt die Kritik des Beschwerdeführers ins Leere und es ist für die Beurteilung der Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich auf das B.___-Gutachten vom 2. März 2011 abzustellen. Es ist daher, wie dies die IV-Stelle korrekt getan hat, aufgrund der neu hinzugekommenen Schulterproblematik und der leichten depressiven Episode von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer wirbelsäulen- und schulterangepassten Tätigkeit auszugehen und gestützt darauf der Invaliditätsgrad zu bestimmen.
3.2     Die Berechnung des Invaliditätsgrades selbst wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist aufgrund der Akten ausgewiesen.
         Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 10 %, da ihm nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
        
4.       Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar verschlechtert hat, die Erwerbseinbusse jedoch nach wie vor kein rentenbegründendes Ausmass erreicht, weshalb der leistungsabweisende Entscheid der IV-Stelle zu Recht ergangen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Zivojin Djokic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).