IV.2011.00762

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 3. Juli 2012
in Sachen
1.   W.___ V.___, geb. 1995
 

2.   X.___ V.___, geb. 1993
 

Beschwerdeführerinnen

beide gesetzlich vertreten durch die Mutter C.___ V.___
 

diese vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Mit Verfügungen vom 26. Mai 2005 und 9. Juni 2005 (Urk. 8/24-25) wurde Y.___ V.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten für die 1993 und 1995 geborenen Töchter W.___ und X.___ V.___, welche bei der von ihm getrennt lebenden Ehefrau wohnten, zugesprochen. Auf Gesuch der Stadt Z.___, Soziale Dienste, welche die vom Vater geschuldeten Kinderalimente bevorschusste (Urk. 8/18), wurden die nachzuzahlenden (Urk. 8/25/3-4) sowie laufenden Kinderrenten (Urk. 8/24/3) an die das Inkasso für die Kindesmutter führende Z.___ ausbezahlt. Mit Urteil der Einzelrichterin in Familiensachen des Bezirksgerichts A.___ vom 24. November 2005 wurde die Ehe zwischen Y.___ V.___ und C.___ V.___ geschieden, wobei die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurden und der Vater verpflichtet wurde, nebst monatlicher Alimente die ordentlichen IV-Kinderrenten als Unterhalt zu zahlen (Urk. 8/39/3). Ab Februar 2006 erfolgte die Zahlung der IV-Kinderrenten direkt an die Kindsmutter (Urk. 8/26-29).
         Anlässlich einer Überprüfung des Rentenanspruches von Y.___ V.___ (Fragebogen vom 27. April 2010; Urk. 8/54 aus Pr.-Nr. IV.2011.00592) tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche und medizinische Abklärungen und teilte ihm mit Vorbescheid vom 4. Januar 2011 mit, man gedenke, seine Viertelsrente auf Ende des der Verfügung folgenden Monates aufzuheben und infolge Missachtung der Meldepflicht die bereits bezahlten Invalidenrenten für den Zeitraum 1. März 2008 bis März 2010 zurückzufordern (Urk. 8/72 aus Pr.-Nr. IV.2011.00592). Nachdem Y.___ V.___, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, hiergegen Einwände (Urk. 8/74 und Urk. 8/78-79 aus Pr.-Nr. IV.2011.00592) erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 21. April 2011 wie angekündigt (Urk. 8/82 aus Pr.-Nr. IV.2011.00592).
1.2     Mit Vorbescheid vom 27. April 2011 teilte die IV-Stelle C.___ V.___ mit, dass der Anspruch auf die IV-Kinderrenten per 31. Mai 2011 erlösche und dass die zu Unrecht ausbezahlten Kinderrenten für die Periode 1. März 2008 bis 31. März 2010 in der Höhe von Fr. 11'260.-- zurückgefordert würden (Urk. 8/32). Das mit Einwand vom 11. Mai 2011 (Urk. 8/33) vorgebrachte Gesuch um Einsichtnahme in die Rentenakten wurde mit Hinweis auf die Datenschutzbestimmungen sowie eine fehlende Vollmacht von Y.___ V.___ abschlägig beschieden (Urk. 8/34). Nach weiteren materiellen Vorbringen vom 20. Mai 2011 (Urk. 8/37) verfügte die IV-Stelle am 23. Juni 2011 die Rückforderung der vom 1. März 2008 bis 31. März 2010 ausbezahlten IV-Kinderrenten im Umfang von insgesamt Fr. 11'260.-- (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs, Urk. 8/41 = Urk. 2). Gleichzeitig wurde der gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs).

2.      
2.1     Hiergegen liessen die beiden minderjährigen Kinder, W.___ und X.___ V.___, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter und diese durch Rechtsanwalt Thomas Laube, am 8. Juli 2011 Beschwerde einreichen mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2011 sei aufzuheben.
2. Von der Rückforderung von Fr. 11'260.-- sei abzusehen.
3. Es seien den Berechtigten weiterhin die Kinderrenten auszurichten, solange der Rentenentzug nicht rechtskräftig ist.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verhalten, die IV-Akten betreffend Y.___ V.___ zu edieren.
Eventuell: Die Beschwerdegegnerin habe zumindest diejenigen Akten zu edieren, welche zeigen, wann sie erstmals von Gründen Kenntnis erhalten hat, welche den Anspruch auf IV-Kinderrenten hinfällig machen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2.2     Im Hinblick auf eine am 27. Mai 2011 von Y.___ V.___ eingereichte Beschwerde (Urk. 1 aus Pr.-Nr. IV.2011.00592) hob das hiesige Gericht mit Beschluss vom 22. September 2011 (Urk. 9) das Dispositiv Ziffer 3 der Rückerstattungsverfügung vom 23. Juni 2011 (Urk. 2) auf und erteilte der Beschwerde von W.___ und X.___ V.___ (Urk. 1) die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wies es ihr Gesuch um Weiterausrichtung der Kinderrenten bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rentenanspruch (Pr.-Nr. IV.2011.00592) ab und sistierte das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses Nr. IV.2011.00592 in Sachen Y.___ V.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle.
         Mit einer unaufgeforderten Eingabe vom 19. Oktober 2011 (Urk. 13) bekräftigten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter die bereits gestellten Anträge 1, 2, 4 und 5.
         Mit im Verfahren Pr.-Nr. IV.2011.00592 ergangenen Urteil vom 4. Oktober 2011 (Urk. 17) wies das hiesige Gericht die von Y.___ V.___ erhobene Beschwerde ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft, wovon den Beschwerdeführerinnen am 22. Dezember 2011 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 16).
2.3     Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 (Urk. 21) hob das hiesige Gericht die am 22. September 2011 angeordnete Sistierung auf, setzte das Verfahren fort und räumte den Beschwerdeführerinnen Frist ein, um zu erklären, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung.
         Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 (Urk. 20) hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest und machten abweichend geltend, ihnen seien die Kinderrenten bis Ende Mai 2011 (dem Zeitpunkt des Erlöschens der Kinderrente) auszurichten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. März 2012 auf eine Stellungnahme und hielt an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 23), was den Beschwerdeführerinnen am 15. März 2012 angezeigt wurde (Urk. 24).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG). Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten sowie der Hilflosenentschädigung für Volljährige unter anderem Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHVV) sinngemäss gilt. Dessen Abs. 1 lautet: "Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten."
1.2     Der Anspruch auf Kinderrenten der Invalidenversicherung ist stets ein akzessorischer: Er setzt die (Haupt- oder Stamm-)Rentenberechtigung zumindest eines Elternteils voraus (Art. 35 IVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2008 Urteil vom 17. Juni 2009 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Neben den eigentlichen Leistungsbezügern oder deren Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) können auch Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (lit. b), sowie Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde (lit. c), rückerstattungspflichtig werden.
1.4     Laut Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG).
         Wird eine Leistung der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).


2.      
2.1     Die angefochtene Verfügung vom 26. April 2011 statuiert eine Rückerstattung der vom 1. März 2008 bis 31. März 2010 bereits ausbezahlten Kinderrenten im Umfang von insgesamt Fr. 11'260.-- (Urk. 2). Die Beschwerdeführerinnen machen dagegen geltend, von der Rückforderung von Fr. 11'260.-- sei abzusehen und ihnen seien die Kinderrenten bis Ende Mai 2011 - dem Zeitpunkt des Erlöschens der Kinderrenten - auszurichten (Urk. 1 S. 2, Urk. 20 S. 2).
2.2     Das Begehren um Weiterausrichtung der Kinderrenten bis Ende Mai 2011 (gestützt auf die Rentenverfügungen vom 26. Mai 2005 beziehungsweise 9. Juni 2005, Urk. 8/24-25) richtet sich im Grundsatz gegen die gegenüber dem Vater erlassene Verfügung vom 21. April 2011 (Urk. 2 aus Pr.-Nr. IV.2011.00592), womit seine Viertelsrente rückwirkend per 1. März 2008 aufgehoben, jedenfalls per nunc et pro futuro eingestellt wurde. Mit Urteil vom 4. Oktober 2011 (Pr.-Nr. IV.2011.00592, Urk. 17) wies das hiesige Gericht die von ihm am 27. Mai 2011 dagegen erhobene Beschwerde ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Damit wurde rechtskräftig entschieden, dass ab 1. März 2008 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bzw. auf die akzessorischen Kinderrenten besteht. Insoweit fehlt es hier an einer Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Kinderrenten bis Ende Mai 2011 (vgl. Erwägung 1.2). Die Beschwerdeführerinnen sind auch nicht legitimiert, den Rentenanspruch ihres Vaters grundsätzlich und umfangmässig beziehungsweise dessen Dahinfallen anzufechten (BGE 136 V 7 E. 2.5 mit Hinweisen). Entgegen ihrer Auffassung (vgl. Urk. 20 S. 3) stellt das Urteil der Einzelrichterin in Familiensachen des Bezirksgerichts A.___ vom 24. November 2005 ebenfalls keine Rechtsgrundlage für den Anspruch auf IV-Kinderrenten dar. Damit ist bezüglich des Antrages der Beschwerdeführerinnen auf Weiterausrichtung der Kinderrenten bis Ende Mai 2011 die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

3.      
3.1     Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerinnen bzw. ihre gesetzliche Vertreterin zur Rückerstattung der nach 1. März 2008 zu Unrecht ausbezahlten Kinderrentenbetreffnisse verpflichtet sind. Als Rückerstattungspflichtige wurde einzig die Kindesmutter ins Recht gefasst. Da sie in diesem Verfahren als gesetzliche Vertreterin auftritt, kann offen bleiben, ob den Beschwerdeführerinnen in eigenem Namen eine Beschwerdebefugnis hinsichtlich der Rückerstattungspflicht zusteht, und auf die Beschwerde ist als solche ihrer gesetzlichen Vertreterin einzutreten.
3.2     Beschwerdeweise wird diesbezüglich vorgebracht, dass die Rückerstattungspflicht primär die leistungsberechtigte Person treffe, mithin der unterhaltspflichtige Vater (Urk. 13). Dieser unterstehe der Meldepflicht und habe eine allfällige Verletzung begangen. Die Beschwerdeführerinnen treffe keine Schuld, sondern sie hätten die Renten gutgläubig und damit nicht unrechtmässig erworben (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5).
3.3     Festzuhalten bleibt, dass - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - nicht nur den Rentenberechtigten, sondern grundsätzlich auch die Bezüger (Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt; vgl. E. 1.4) eine Meldepflicht trifft. Wohl ist es vorliegend durchaus glaubhaft und auch nicht strittig, dass die Beschwerdeführerinnen über die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse des geschiedenen Ehemannes und Vaters keine Kenntnisse hatten, und es trifft wohl zu, dass sie selber sich keiner Meldepflichtverletzung zu Schulden kommen liessen. Gleichwohl wurde der gesetzlichen Vertreterin nach dem 1. März 2008 Invaliden-Kinderrenten ausbezahlt, auf die kein Rechtsanspruch (mehr) bestand, und damit zu Unrecht. Hinsichtlich des fehlenden Rechtsanspruchs spielt ihr Verhalten bzw. Verschulden keine Rolle.
         Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt für die Zuordnung der Rückerstattungspflicht auf den Empfang der Leistung ab. Werden Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG an Dritte ausbezahlt, trifft grundsätzlich diese die Rückerstattungspflicht, wenn ein unrechtmässiger Bezug vorliegt (E. 1.3), und zwar auch dann, wenn nicht diese, sondern die eigentlich leistungsberechtigte Person die Meldepflicht verletzt hat. Davon ist nur abzuweichen, wenn ein reines Inkasso- bzw. Zahlstellenverhältnis vorliegt (BGE 118 V 214; Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 24 zu Art. 25). Ein solches Verhältnis liegt hier nicht vor.
         Damit ist grundsätzlich die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerinnen als Leistungsbezügerin zur Rückerstattung verpflichtet, was in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung so auch zutreffend angeordnet wird. Hierbei spielt - wie erwähnt - ihr guter Glaube beim Bezug der unrechtmässigen Leistungen keine Rolle, wohl jedoch bei der Frage des Erlasses der Rückforderung, was hier jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
 

4.       Strittig und zu prüfen ist schliesslich die Frage, ob der Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht worden oder erloschen ist (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 8, Urk. 7 S. 3, Urk. 13 S. 3 Ziff. 5 und Urk. 20 S. 4 Ziff. 6).
4.1     Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die IV-Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1; 101 Ib 350 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_737/2009 vom 1. April 2010 E. 2.1).
         Massgebend für den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist ist nicht die tatsächliche Kenntnisnahme, sondern die Rechtsprechung bezeichnet es als ausreichend, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 5b/aa). Falls ein Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig ist, wird eine genügende Kenntnis angenommen, wenn dies bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz 27).
4.2     Nach Einleitung der amtlichen Rentenrevision im April 2010 gab Y.___ V.___ im entsprechenden Fragebogen vom 27. April 2010 an, dass er beim B.___ tätig sei (Urk. 8/54 Ziff. 2.3 aus Pr.-Nr. IV.2011.00592). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche (Urk. 8/55, Urk. 8/57 aus Pr.-Nr. IV.2011.00592) und medizinische (insbesondere eine Untersuchung bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst vom 15. Dezember 2010, Urk. 8/68 aus Pr.-Nr. IV.2011.00592) Abklärungen. Am 27. April 2011 erging der Vorbescheid, mit welchem die Rückforderung der vom 1. März 2008 bis 31. März 2010 ausbezahlten IV-Kinderrenten im Umfang von insgesamt Fr. 11'260 vorgesehen wurde (Urk. 8/32).
         Folglich begann die Verjährung hinsichtlich dieser Rückforderung erst zu laufen, als die Beschwerdegegnerin im Rahmen des eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens aufgrund des von Y.___ V.___ eingereichten Fragebogens (Urk. 8/54 Ziff. 2.3 aus Pr.-Nr. IV.2011.00592), des Zusammenzuges seines individuellen Kontos (Urk. 8/55 aus Pr.-Nr. IV.2011.00592) sowie weiterer erwerblichen Abklärungen bei der Gemeindeverwaltung B.___ (Fragebogen vom 17. Mai 2010, Urk. 8/57 aus Pr.-Nr. IV.2011.00592) von der Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens Kenntnis erhielt, damit frühestens am 17. Mai 2010. Unter diesen Umständen war die Rückforderung gegenüber den Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt des Vorbescheides vom 27. April 2011 (Urk. 8/32) - entgegen ihrer Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 8, Urk. 13 S. 3 Ziff. 5, Urk. 20 S. 4 Ziff. 6) - noch nicht verjährt, zumal die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheides gewahrt wird (BGE 133 V 579  E. 4.3.1 S. 584, 119 V 431; Urteile des Bundesgerichts K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 4.3.1 und I 1023/06 vom 12. Februar 2007 E. 3.3), was hier der Fall ist.

5.       Soweit die Beschwerdeführerinnen unter Berufung auf Art. 285 Abs. 2 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geltend machen, der vorliegende Beschwerdefall sei nicht nur aus sozialversicherungsrechtlicher, sondern vor allem auch aus familienrechtlicher Optik zu beurteilen (vgl. Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 20 S. 3), so ist darauf hinzuweisen, dass über die Unterhaltspflicht nicht im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverfahren befunden werden kann (BGE 134 V 15 E. 2.3.5 S. 19 mit Hinweisen). Jedoch ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG hinzuweisen, wonach bei Vorliegen einer grossen Härte unrechtmässige Leistungen nicht zurückzuerstatten hat, wer sie in gutem Glauben empfangen hat.
         Über diese sich stellende Frage nach einem Erlass der Rückerstattungsforderung hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2011 indes richtigerweise eine separate Verfügung in Aussicht gestellt (Ziffer 4 des Verfügungsdispositivs, Urk. 2). Die Frage, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt seien, bildet denn auch, wie erwähnt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch unter Darlegung der finanziellen Verhältnisse (Urk. 1 S. 8) wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen überwiesen.

6.       Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
         Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).