Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 13. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Vater Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juni 2011 die bisherige Invalidenrente von X.___ aufgehoben hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Juli 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2011 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-87),
in Erwägung,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht des Z.___ vom 10. März 2003, in welchem ihm eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert und sein Gesundheitszustand als besserungsfähig bezeichnet worden war (Urk. 8/31/5-9 in Verbindung mit Urk. 8/34/3), mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. August 2002 (Urk. 8/40) ausgerichtet und ihm mit Mitteilung vom 29. September 2005 die ungeschmälerte Ausrichtung dieser Rente (Urk. 8/47) angezeigt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Revisionsverfahrens am 28. Juli 2010 von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersucht wurde, im Zuge dessen der Facharzt ein erhebliches Ressourcenpotential beim Beschwerdeführer erhob und dafürhielt, es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in behinderungsangepasster, stützender und unterstützender Arbeitsplatzsituation, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch geeignete störungsspezifisch orientierte, motivierende berufliche Massnahmen mittelfristig zu steigern sei (Urk. 8/65/1),
dass in der Folge Bemühungen um berufliche Massnahmen jedoch scheiterten, weshalb die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Anspruch zum gegenwärtigen Zeitpunkt verneinte (Verfügung vom 23. März 2011, Urk. 8/74),
dass Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, am 15. Februar 2011 gestützt auf die vorhandenen Berichte die früher diagnostizierte Störung sich als nicht mehr so schwer auf die Leistungsfähigkeit auswirkend bezeichnete, die Ablehnung beruflicher Massnahmen durch den Beschwerdeführer für nicht krankhaft bedingt hielt, weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % seit dem 28. Juli 2010 ausging und eine Steigerung innert dreier Monate nach Beginn einer Tätigkeit auf 100 % als zumutbar erachtete (Urk. 8/76/3),
dass mit Blick auf die Aktenlage eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zwar offensichtlich ist, betreffend die aktuelle Arbeitsfähigkeit demgegenüber noch Unklarheiten verbleiben, weshalb der medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt ist,
dass damit den Anträgen der Parteien auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung (Urk. 1 S. 1 und Urk. 7) zu folgen ist, im Rahmen derer allenfalls auch die Frage der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen sein wird,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Arbeitsaufwand des Beschwerdeführers und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, weshalb ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).