Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 2. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 (Urk. 8/48) und Einspracheentscheid vom 19. März 2004 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten X.___, geboren 1959.
Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 13. April 2006 im Verfahren Nr. IV.2005.00384 (Urk. 8/93) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. Mai 2007 (Urk. 8/98) bestätigt.
1.2 Am 10. Januar 2005 war der Versicherte unter Beilage von Arztberichten an die IV-Stelle gelangt (Urk. 8/62), was diese als erneute Anmeldung behandelt hatte, auf die sie mit Verfügung vom 5. Juli 2005 nicht eintrat (Urk. 8/91).
1.3 Am 2. Juni 2010 reichte der Versicherte eine erneute Anmeldung ein (Urk. 8/105). Mit Vorbescheid vom 9. März 2011 stellte ihm die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/109), worauf der Versicherte am 31. März 2011 Stellung nahm (Urk. 8/111).
Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/114 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 6. Juni 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Juli 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf sein Gesuch einzutreten, den medizinischen Sachverhalt abzuklären und über einen Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 6. Oktober 2011 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Mitte) abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; bis 31. De-zember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus-setzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revi-sionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5).
Glaubhaft zu machen ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt keine solche Änderung dar.
2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands in ausreichender Art und Weise glaubhaft gemacht hat.
3.
3.1 Der anspruchsverneinende Entscheid von 2004 beruhte auf folgenden medizinischen Unterlagen:
3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Z.___, Assistenzarzt, verfassten ihren Bericht vom 27. November 2000 (Urk. 8/25/52-55) nach einem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rehabilitationszentrum A.___ zur stationären neurologischen Rehabilitation vom 19. September bis 17. Oktober 2000 (S. 1 Mitte) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- lumbospondylogenes Syndrom links bei Status nach Lendenwirbelsäulen-Kontusion vom Mai 2000
- Status nach Diskushernie L4/5 links 1993
In der psychologischen Abklärung hätten sich psychosoziale Belastungsfaktoren aufgrund der familiären und beruflichen Situation ergeben. Als Handlanger auf der Baustelle habe der Beschwerdeführer schwere Lasten bewegen müssen, und eine Wiederaufnahme des gleichen Arbeitsbereichs sei nicht sinnvoll (S. 2 unten). Sie schätzten die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bei Austritt auf 100 %, wobei eine erneute Überprüfung der Arbeitsfähigkeit Anfang November 2000 erfolgen solle. Gegebenenfalls sei eine Wiederaufnahme der Arbeit in einer anderen Tätigkeit im Betrieb zu 50 % in Erwägung zu ziehen (S. 3).
3.3 SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirur-gie, führte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2000 (Urk. 8/7/17-19 = Urk. 8/25/49-51) aus, dass der Beschwerdeführer beim Lasègue-Test bei 30° die heftigsten Schmerzen angebe, was sich nicht mit dem normalen Sitzen auf der Untersuchungsliege vereinbaren lasse (S. 2 oben). Es bestehe hier eine Verdeutlichungstendenz; daher habe er ihn ab 3. Januar 2001 wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, wobei sich die Frage stelle, ob auf die Dauer nicht auf eine weniger rückenbelastende Tätigkeit umgestellt werden müsste (S. 3).
3.4 Nach einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik C.___ vom 14. Februar bis 21. März 2001 nannten die beteiligten Ärzte im Austrittsbericht vom 17. April 2001 (Urk. 8/3/3-9 = Urk. 8/25/20-26) unter anderem folgende funktionellen Diagnosen und Probleme (S. 1 f.):
- lumbospondylogenes Syndrom links
- rezidivierende linksseitige Hinterkopfschmerzen seit dem Sturz von 1994
- laut Akten Verdacht auf Verdeutlichungstendenz
Als weitere Diagnosen nannten sie (S. 2):
- Status nach Verhebetrauma am 24. September 1993, damals Diagnose einer mediolinkslateralen Diskushernie L4/5 mit Luxation nach kaudal
- Status nach Sturz auf den Hinterkopf am 6. Februar 1994
- Status nach traumatischer Amputation Dig. V rechts Höhe PIP 1996
Anamnestisch stelle sich die aktuelle Beschwerdesymptomatik deutlich schlimmer dar als 1993, weshalb aus medizinischer Sicht festgehalten werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Zukunft nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne allzu grosse Rückenmonotonie und ohne zeitliche Limite zumutbar seien. Das Heben und Tragen von bereits leichten Gewichten, speziell repetitiv und über Schulterhöhe, sei erschwert. Das Einhalten von Zwangspositionen mit nach vorne geneigtem Oberkörper oder das Durchführen von Tätigkeiten in kniender, hockender oder kauernder Stellung sei ebenfalls erschwert und beschwerlich. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sowie des kernspintomographischen Befundes habe im Zeitpunkt des Austritts am 21. März 2001 keine Arbeitsfähigkeit für die bisher durchgeführte Tätigkeit als Bauarbeiter bestanden (S. 3 f.).
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, stellte in seinem Bericht vom 19. November 2001 zuhanden der SUVA (Urk. 8/7/7-8 = Urk. 8/81/4-5 = Urk. 8/81/69-70) folgende Diagnose (S. 1):
- chronifizierte Lumboischialgie bei
- Status nach Rückenkontusion am 21. Mai 2000
- kleine Diskushernie L4/5
- ausgeprägte muskuläre Dysbalance
Sämtliche bisherigen konservativen Therapien hätten fehlgeschlagen und ebenfalls ein vor einigen Monaten erfolgter Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 %. Der Beschwerdeführer sei als angelernter Bauarbeiter mit seiner Rückenproblematik nach wie vor 100 % arbeitsunfähig. Zudem wiege die psychosoziale Situation sehr schwer, habe der Beschwerdeführer doch die Kündigung erhalten, und ihm sei völlig unklar, was er mit seiner grossen Familie (vier Kinder) anfangen solle (S. 1).
Aus rheumatologischer Sicht erachtete Dr. D.___ den Beschwerdeführer als in seinem angestammten Beruf nicht weiter einsatzfähig (S. 1 f.).
3.6 Dr. med. E.___, der den Beschwerdeführer als Hausarzt seit 21. Mai 2000 behandelte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. Dezember 2001 (Urk. 8/7/1-6 = Urk. 8/21) eine seit 21. Mai 2000 bestehende chronische Lumboischialgie mit L5-Reizsymptomatik bei Diskushernie L4/L5, nur L5-Kompression und ausgeprägter muskulärer Dysbalance (lit. A). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, und er sei seit 22. Mai 2000 bis auf weiteres in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B).
Weitere medizinische konservative Therapien würden keine bessere Situation herbeiführen. Eventuell könnte eine operative Intervention eine Verbesserung bringen, wobei dies auch nicht sicher sei (S. 2). Der Beschwerdeführer sollte keine Gewichte von mehr als 5 kg heben oder tragen, keine Arbeiten mit grösserem Kraftaufwand und über Kopfhöhe ausführen. Vorgeneigtes Sitzen oder Stehen, Rotationen und Knien sowie Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze seien zu vermeiden, wie auch Sitzen über längere Zeit oder Gehen von mehr als 50 Meter (Urk. 8/7/3). Eine Einschränkung der psychischen Funktionen sei aufgrund der ständigen Schmerzproblematik sicher vorhanden. Es sei fraglich, ob eine leichte bis sehr leichte Arbeit im Umfang von 50 % zumutbar sei, allenfalls sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zuzumuten (Urk. 8/7/4).
3.7 Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der den Beschwerdeführer am 8. und 18. Juli 2002 untersuchte, stellte in seinem Bericht vom 19. Juli 2002 (Urk. 8/23/5-8) keine Diagnose, da er mit seinen Explorationen kein umschriebenes psychiatrisches Krankheitsbild habe erkennen können. Zeichen einer eigentlichen Depression seien nicht auszumachen gewesen, ebenso wenig Anhaltspunkte für einen psychotischen Prozess. Vielmehr leide der Beschwerdeführer seit dem Treppensturz an therapieresistenten Rückenleiden, wobei verschiedene Aspekte zur Chronifizierung des Verlaufs beitrügen, so der Unfall mit dem kleinen Kind und damit verbundene hypothetische Schuldgefühle, die schlechte, unsichere und damit krankheitsfördernde soziale Situation sowie der Verlust des Hauses im Kosovo-Krieg (S. 3).
Eine psychosoziale Intervention sei indiziert und betreffend die Arbeitsfähigkeit, die seiner Ansicht nach 0 % betrage, müssten klare Verhältnisse geschaffen werden (S. 4).
3.8 Dr. med. lic. phil. G.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem arbeitsprognostischen Abklärungsbericht vom 30. Januar 2003 (Urk. 8/50) fest, dass das aktuelle Zustandsbild mit einer mittelschweren depressiven Alteration vereinbar sei. Klinisch bestünden weder Hinweise für eine Simulation im Sinne einer primären Rentenbegehrlichkeit noch für eine forcierte Aggravation. So sei die Art der subjektiven Beschwerdezeichnung aufgrund der Psychodynamik des Krankheitsgeschehens, der einfachen Persönlichkeitsstruktur und des soziokulturellen Hintergrunds des Beschwerdeführers nachvollziehbar (S. 1 f.).
Dr. G.___ erachtete auf dem Boden bestehender Ressourcen ein 50%iges Teilzeitpensum als zumutbar (S. 2). Eine Reevaluation in vier bis fünf Monaten sei zwingend (S. 3).
3.9 Am 26. September 2003 erstatteten Dr. med. H.___, Chefarzt, und Dr. med. I.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, ein MEDAS-Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/39/1-13), basierend auf Untersuchungen vom 30. Juni und 1. Juli 2003 (S. 1).
Im Gutachten wurde zuerst die Familien- und Sozialanamnese, die berufliche, persönliche und systematische Anamnese sowie das jetzige Leiden und die heutigen Beschwerden (S. 2 f.) und sodann die beigezogenen Akten (S. 3 ff.) wiedergegeben. Schliesslich wurden die erhobenen Befunde inklusive Labor und Röntgen angegeben (S. 7 ff.) und auf ein eingeholtes Konsilium verwiesen.
Als vom Beschwerdeführer angegebene Beschwerden nannten die Gutachter seit dem Unfall von 2000 bestehende Kreuzschmerzen und dauernde Schmerzen im linken Hinterkopf, weswegen er nervös und manchmal auch aggressiv werden könne (S. 3).
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 10):
- langdauernde depressive Anpassungsstörung bei belastenden Lebensumständen
- chronisches lumbofemorales Schmerzsyndrom links mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden bei linkslateraler Diskushernie L4/5, klinisch ohne sichere radikuläre Zeichen
Wegen des chronischen Schmerzsyndroms bei nachgewiesener Diskushernie bestehe für körperliche Schwerarbeit, wie sie auf dem Bau häufig vorkomme, keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg schätzten die Gutachter die Einschätzung (richtig: Einschränkung) der Arbeitsfähigkeit aufgrund der körperlichen Befunde sowie der aufgeführten psychischen Faktoren auf höchstens 25 % (wie in der psychiatrischen Beurteilung ausgeführt worden sei, mit einem 50%igen Pensum in den ersten Wochen während der Wiedereingliederung). Zur Arbeitsfähigkeit aus körperlichen Gründen könnten sie aufgrund der infolge Verdeutlichungsverhaltens erschwerten Beurteilbarkeit vor allem qualitative Einschränkungen angeben (S. 12).
Im psychiatrischen Konsilium vom 27. August 2003 (Urk. 8/39/16-23) nannte Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnose eine langdauernde depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F34.8) bei belastenden Lebensumständen (ICD-10 Z63.7); von einer Somatisierungsstörung könne jedoch nicht gesprochen werden, da keine dissoziativen Phänomene bei zeitweiser offensichtlicher Beweglichkeit und Spontaneität vorlägen (S. 8). Der Beschwerdeführer habe nicht depressiv gewirkt, sei im Gespräch immer präsent gewesen, habe spontan eingegriffen und versucht mitzusteuern. Verständlicherweise sei die schlechte soziale Situation, welcher der Beschwerdeführer wie auch dessen Ehefrau und Rechtsvertreter grosse Bedeutung zugemessen hätten, angsteinflössend und deprimierend. Sie sei jedoch Folge der Integrationsschwierigkeiten mit mangelnder Strukturteilnahme und Orientierungslosigkeit. Ausserdem seien keine Zeichen eines posttraumatischen Belastungssyndroms mehr feststellbar, weshalb nicht plausibel sei, dass ein Psychotraumatologie-Spezialist ein solches diagnostiziert habe (S. 7).
Dr. J.___ erachtete den Beschwerdeführer aus somatischer Sicht für schwere Bauarbeiten nicht mehr als arbeitsfähig und für eine den körperlichen Gegebenheiten angepasste Tätigkeit aufgrund der festgestellten depressiven Symptomatik höchstens zu 25 % eingeschränkt. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess mit einem 50%igen Pensum, das innert weniger Wochen auf eine vollzeitige Präsenz mit einer etwa 25 % verminderten Leistungsfähigkeit gesteigert werden solle, sei dem Beschwerdeführer somit zumutbar (S. 8).
3.10 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 24. August 2004 (Urk. 8/61) fest, dass der Beschwerdeführer an jenem Morgen im Badezimmer einen Kollaps gehabt habe, gestürzt sei und den Kopf angeschlagen habe. Es bestehe eine vorwiegende Schmerzsymptomatik, ohne sichere sensomotorische Ausfälle (S. 1).
In einem Schreiben vom 18. Januar 2005 (Urk. 8/64) führte Dr. K.___ aus, den Beschwerdeführer seit August 2004 nicht mehr gesehen zu haben.
3.11 Prof. Dr. med. L.___, Wirbelsäulen und Rückenmarkschirurgie, hielt in seinem Bericht vom 13. Juni 2005 (Urk. 8/92/11-12) fest, er habe eine massive Osteochondrose L4/5 festgestellt (S. 2). Die neurologische Untersuchung habe kaum verbindlich durchgeführt werden können, da dem Beschwerdeführer alles wehgetan habe und keine Bewegung ohne eine starke Schmerzauslösung habe ausgeführt werden können (S. 1).
3.12 Pract. med. M.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Beschwerdeführer seit 13. Juni 2005 in Behandlung stand, diagnostizierte in seinem Zeugnis vom 26. August 2005 (Urk. 8/92/7-8) eine mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.11) und eine depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F 34.8) bei belastenden Lebensumständen (ICD-10 Z 63.7).
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei auf zirka 20 % eingeschränkt, da er aufgrund der langanhaltenden und chronifizierten depressiven Symptomatik eine schlechte Konzentrationsfähigkeit habe. Ausserdem seien seine Anpassungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft massiv reduziert. Dem Bericht von Dr. J.___ sei beizufügen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der depressiven Symptomatik nur sehr vermindert (zirka 20 %) arbeitsfähig sei (Urk. 20 S. 2).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung reichte der Beschwerdeführer die folgenden medizinischen Unterlagen ein:
4.2 Am 9. April 2010 erstatteten Dr. N.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. O.___, klinischer Psychologe und Supervisor, Zentrum P.___ (P.___), einen Bericht (Urk. 8/104/1-7). Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei vom 18. Januar bis 22. März 2010 im P.___ in tagesklinischer Behandlung gewesen, und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Bruxismus (F45.8)
- Tinnitus (Patientenangabe)
- Osteochondrose L4/5 und nicht mehr abgrenzbare foraminale Stenose links, keine Reizung oder Kompression neuraler Strukturen (MRI 13. Oktober 2009)
- (vorbestehend) paramediane Diskushernie L4/5 links mit Zeichen einer Kompression von L5 links (CT 5. Juni 2000, Bericht Rehaklinik C.___ vom 7. April 2001)
- Status nach traumatischer Amputation Dig. V rechts Höhe PIP 1996
Zum Stichwort aktuelle Beschwerden führten sie aus, der Beschwerdeführer klage, (seit einem Unfall 1993, einem Unfall 1996 und einem Unfall 2000) unter ins linke Bein ausstrahlenden Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) zu leiden (S. 1 f.). Ferner listeten sie auf: Bruxismus, deutliche Vergesslichkeit, Lust- und Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen, Rückzug, Antriebslosigkeit, zum Teil aber auch Aggressionen und Nervosität, Schlafstörungen, keine Appetitverminderung, somatisch Magenschmerzen (S. 2 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie zusammenfassen aus, der Beschwerdeführer sei 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten (S. 5 oben).
4.3 Am 18. Mai 2010 berichteten Dr. N.___ und Dr. O.___ der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter dem Titel Verschlechterung des Zustandes des Patienten seit 25. Mai 2007 (Urk. 8/104/8-12).
Sie führten unter anderem aus, die tagesklinische Behandlung im P.___ über den doch längeren Beobachtungszeitraum von 8 Wochen ergebe nun begründet eine mittelgradige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, zusätzlich Bruxismus (meist unbewusstes, oft nächtliches, Zähneknirschen) und Tinnitus (Ohrgeräusch), und führe die sich abzeichnende Verschlechterung bis heute weiter (S. 2 Ziff. 1).
Sodann nannten sie als die richtigen Diagnosen 2010 die im Bericht vom April 2010 (vorstehend E. 4.2) genannten und führten aus, die Diagnose sonstige anhaltende affektive Störungen (F34.8), im MEDAS-Gutachten langdauernde depressive Anpassungsstörung (F34.8) genannt, sei 2010 daher nicht mehr haltbar, der Zustand des Patienten habe sich deutlich verschlechtert (S. 3 Ziff. 6).
Die Arbeitsunfähigkeit, auch für angepasste Tätigkeiten, bezifferten sie mit 100 % (S. 4 oben).
4.4 Am 18. März 2011 berichteten Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädie FMH, Dr. med. R.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. S.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. med. T.___, Facharzt für Physikalische Medizin FMH, Schwerpunkt Rheumatologie, med. pract. U.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, und wiederum Dr. O.___, diesmal Zentrum V.___ (V.___), über ihre Einschätzungen und Beurteilungen (Urk. 8/110 = Urk. 3).
Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Osteochondrose L4/5 und nicht mehr abgrenzbare foraminale Stenose links, keine Reizung oder Kompression neuraler Strukturen (MRI 13. Oktober 2009)
- (vorbestehend) paramediane Diskushernie L4/5 links mit Zeichen einer Kompression von L5 links (CT 5. Juni 2000, Bericht Rehaklinik C.___ vom 7. April 2001)
- Status nach traumatischer Amputation Dig. V rechts Höhe PIP 1996
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Bruxismus (F45.8)
- Tinnitus (Patientenangabe)
Als aktuelle Beschwerden nannten sie aus anästhesistischer, orthopädisch-chirurgischer und rheumatologischer Sicht seit (dem Unfall von) 2000 bestehende lumbale, ausstrahlende Schmerzen (S. 1 f.). Aus psychosomatischer Sicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer klage, (seit einem Unfall 1993, einem Unfall 1996 und einem Unfall 2000) unter ins linke Bein ausstrahlenden Schmerzen der LWS zu leiden (S. 1 f.). Ferner wurden genannt: Bruxismus, deutliche Vergesslichkeit, Lust- und Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen, Rückzug, Antriebslosigkeit, zum Teil aber auch Aggressionen und Nervosität, Schlafstörungen, keine Appetitverminderung, somatisch Magenschmerzen (S. 2 oben).
Als aktuelle und objektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, der Patient sei trotz guter Leistungsmotivation zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten; aus rein somatischer Sicht sei er zu 60 % arbeitsunfähig (S. 6 Mitte).
5.
5.1 Im Urteil vom 13. April 2006, welches den ablehnenden Entscheid von 2004 bestätigte, war zusammenfassend festgehalten worden, dass die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Massgebend ist somit die Feststellung im MEDAS-Gutachten, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Hingegen besteht aufgrund der körperlichen Befunde und vor allem der psychischen Faktoren eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis vereinzelt mittelschwere, körperliche und rückenadaptierte Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg. (Urk. 8/93 S. 18 E. 5.5).
Dies wurde auch vom Bundesgericht (Urk. 8/98), welches das vorinstanzliche Urteil unter allen Titeln bestätigte (S. 8 E. 2.4), ausdrücklich als zutreffend beurteilt (S. 5 ff. E. 2.2).
5.2 In somatischer Hinsicht wurden in den Berichten des P.___ und V.___ (vorstehend E. 4.2 und 4.4) Diagnosen genannt, welchen den früher gestellten (vorstehend E. 3.9) vergleichbar sind, nämlich hauptsächlich eine lumbale Schmerzproblematik bei entsprechenden degenerativen Veränderungen.
5.3 Auch die psychiatrische Diagnose einer mittelgradig ausgeprägten Depression ist nicht neu. Sie wurde bereits 2003 (vorstehend E. 3.8) und 2005 Urk. (vorstehend E. 3.12) gestellt und hat somit Eingang gefunden in das Urteil von 2006, mit welchem eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestätigt wurde. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. N.___ und Dr. O.___ am 9. April 2010 eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierten (vorstehend E. 4.2) und am 18. Mai 2010 dazu ausführten, der doch längere Beobacht-ungszeitraum ergebe nun begründet eine mittelgradige depressive Episode (vorstehend E. 4.3), denn damit relativierten sie die Begründetheit ihrer eigenen ursprünglichen Diagnosestellung. Neu diagnostizierten sie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, dies jedoch ohne jegliche nähere Begründung, so dass für die gestellte Diagnose kein klinisches Fundament ersichtlich ist. Schliesslich nahmen sie einen vom Beschwerdeführer angegebenen Tinnitus (neu) in die Diagnoseliste auf und das Zähneknirschen (Bruxismus), das sie interessanterweise durchwegs mit dem Diagnosecode F45.8 (sonstige somatoforme Störungen) versahen. Beide Diagnosen haben keine ersichtliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
5.4 Belegen die mit der erneuten Anmeldung eingereichten Arztberichte schon in diagnostischer Hinsicht nicht mit der erforderlichen Plausibilität allfällige Änderungen namhafter Art, so gilt dies erst recht für die erhobenen Befunde und ganz besonders für die berichteten Beschwerden. Von allen wesentlichen Beschwerden gab der Beschwerdeführer selber an, dass sie seit 1993 / 1996 / 2000 bestehen würden, die Angabe einer gedrückten Stimmungslage und anderer Einschränkungen der Befindlichkeit findet sich ebenfalls schon vor 2004. Einzig der Bruxismus und der Tinnitus scheinen neueren Datums zu sein.
Daraus ergibt sich mit grosser Deutlichkeit, dass die Basis - der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - im Vergleich zu früher unverändert ist. In den Berichten von P.___ und V.___ mögen die diagnostischen Zuordnungen in Nuancen anders sein, und selbstverständlich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit; einen veränderten Gesundheitszustand belegen sie hingegen nicht.
Die Berichte beziehen sich auf einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand, womit eine massgebliche Tatsachenänderung nicht glaubhaft gemacht worden ist.
5.5 Ist keine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft gemacht, ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, auf eine erneute Anmeldung nicht einzutreten, wie sie dies mit der vorliegend angefochtenen Verfügung getan hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).