Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 23. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1952 geborene X.___, Mutter von zwei erwachsenen Kindern mit den Jahrgängen 1977 und 1982 (Urk. 7/63/2), war seit 1988 als medizinische Laborantin im Y.___ Spital tätig, im Zeitraum ab 1. März 2004 mit einem Pensum von 30 % bis 50 % (Urk. 7/19). Am 19. Dezember 2006 ersuchte sie die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Kostenübernahme von Hörgeräten als Hilfsmittel (Urk. 7/1), welche am 3. Januar 2008 zugesprochen wurden (Urk. 7/9). Am 4. März 2008 meldete sie sich bei der IV-Stelle wegen Hand- und Handgelenkschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12).
In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (Urk. 7/17), einen Arbeitgeberbericht des Y.___ Spitals (Urk. 7/19) sowie die Arztberichte der Z.___ Klinik vom 1. und 17. April 2008 (Urk. 7/20, Urk. 7/22), von Dr. med. A.___, Handchirurgie FMH, vom 18. Juni 2008 und vom 19. August 2009 (Urk. 7/24, Urk. 7/42) sowie von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 3./9. September 2008 (Urk. 7/28) bei und holte die Akten der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Urk. 7/32-39), darunter insbesondere das Gutachten von Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin, vom 31. August 2008 (Urk. 7/36), ein.
1.2 Mit Mitteilung vom 18. Dezember 2009 informierte die IV-Stelle X.___, dass im Hinblick auf ihre Angaben eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich (verfrüht) sei, weshalb diese abgeschlossen werde (Urk. 7/45). Anschliessend führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt durch (vgl. Abklärungsbericht vom 24. Februar 2010, Urk. 7/47) und stellte mit Vorbescheid vom 1. März 2010 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 36 % die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/50).
1.3 Nachdem X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger, hiergegen am 12. März und 22. April 2010 Einwände (Urk. 7/51, Urk. 7/57) erhoben und die Berichte von Dr. A.___ vom 12. April 2010 (Urk. 7/54/1), von Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin FMH und Psychosomatische Medizin SAPPM, vom 13. April 2010 (Urk. 7/55) und von E.___, APM/WBA Therapeutin, vom 16. April 2010 (Urk. 7/56) eingereicht hatte, zog die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. D.___ vom 7. Juli 2010 (Urk. 7/59) bei und gab bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 7. Oktober 2010 erstattet wurde (Urk. 7/63). Mit Eingabe vom 23. November 2010 beantwortete Dr. F.___ Zusatzfragen der IV-Stelle zu diesem Gutachten (Urk. 7/68). Nach Eingang eines Berichtes von Dr. med. G.___, Leitender Arzt des Y.___ Spitals, vom 14. Januar 2011 (Urk. 7/70) sowie der Stellungnahme von X.___ durch ihren Rechtsvertreter vom 14. Februar 2011 (Urk. 7/73) zog die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. G.___ vom 21. März 2011 (Urk. 7/76/6) bei und wies mit Verfügung vom 7. Juni 2011 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 36 % das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/78 = Urk. 2).
2. Am 11. Juli 2011 erhob X.___ durch ihren Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2011 sei aufzuheben und ihr sei mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 12. September 2011 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.6 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631//2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2011 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % als Teilerwerbstätige und zu 50 % als Hausfrau zu qualifizieren sei. Aus medizinischer Sicht bestehe ab November 2007 eine gewisse Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, respektiv Leistungsfähigkeit. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (November 2008) bestehe jedoch aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Erwerbstätigkeiten, und die Beschwerdeführerin könne bei einem 50%igen Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 23'322.-- realisieren. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 43'093.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 23'322.-- resultierten eine Erwerbseinbusse von Fr. 19771.-- und eine Einschränkung von 46 %. Gesamthaft liege der Invaliditätsgrad bei 36 % (Erwerbsbereich: 50 % von 46 % = 23 %; Haushaltsbereich: 50 % von 25 % = 13 %).
2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, die Qualifikation als Teilzeiterwerbstätige zu 50 % sei zwar korrekt, aber bereits mit dem Einwand vom 22. April 2010 habe sie dargelegt, dass sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig sei. Dr. F.___ habe im Gutachten vom 7. Oktober 2010 (Urk. 7/63) aufgeführt, dass sie in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Dieses Gutachten sei jedoch nicht verwertbar, da es nur auf einer einmaligen Untersuchung sowie auf alten Berichten beruhe und die Operation vom 26. Juni 2008 überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Seit der Untersuchung bei Dr. F.___ hätten sich ihre Beschwerden und Schmerzen nochmals deutlich verschlimmert. Dr. G.___ habe ebenfalls eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit bezüglich Beruf und Haushalt empfohlen. Das Kribbeln und die Taubheit in den Fingern habe sich massiv verstärkt; dasselbe gelte für die Schmerzen in den Handflächen, was sie mit Schreiben vom 14. Februar 2011 (Urk. 7/73) geltend gemacht habe. Die Beschwerdegegnerin sei darauf gar nicht eingegangen, sondern habe zu Unrecht einen - falschen - Entscheid gefällt. Aufgrund der Schmerzen und Einschränkungen sei davon auszugehen, dass sie in einem 50%igen Pensum höchstens zu 50% arbeitsfähig sei, womit ihre Erwerbseinbusse Fr. 31'432.-- und der Invaliditätsgrad 73 % betrügen. Die Einschränkung im Haushaltsbereich von 25 % sei zudem viel zu tief angesetzt und betrage insgesamt mindestens 38,05 %. Zusammenfassend liege ihr Invaliditätsgrad bei 55,50 % (Erwerbsbereich: 50 % von 73 % = 36,5 %; Haushaltsbereich: 50 % von 38 % = 19 %). Ihr sei demnach mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
3. Die medizinische Situation bei der Beschwerdeführerin stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.1 PD Dr. med. H.___, Chefarzt der Abteilung Obere Extremität und Handchirurgie bei der Z.___ Klinik, teilte am 1. April 2008 der Beschwerdegegnerin mit, dass die Abklärungen und die Behandlung der Beschwerdeführerin noch andauerten (Urk. 7/20/6) und wies für weitere Angaben auf den von ihm beigelegten Bericht der Z.___ Klinik vom 31. März 2008 (Urk. 7/20/7-10) hin. Daraus geht die Diagnose chronische (belastungsabhängige) Hand- und Handgelenksbeschwerden beidseits, linksbetont bei Rezidivkarpaltunnelsyndrom beidseits (elektroneurografisch am 31. Oktober 2007 verifiziert) bei einem Status nach einer CT-Dekompression (rechts 1977 und links 1982) hervor. Vor 4 Jahren habe die Beschwerdeführerin eine Zusatzausbildung als Kosmetikerin durchgeführt, diese jedoch abgebrochen, da die Rotationsbewegungen in den Handgelenken Schmerzen ausgelöst hätten (Urk. 7/20/7). Die Röntgenaufnahmen beider Hände vom 3. Dezember 2007 und der Handgelenke vom 31. März 2008 zeigten einen unauffälligen Befund. Hinsichtlich langfristiger Belastbarkeit der Hände in Relation zu einer beruflichen Tätigkeit seien keine konkreten Angaben möglich, da vorerst die Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen seien (Urk. 7/20/9).
Laut Bericht der Z.___ Klinik vom 17. April 2008 (Urk. 7/22) wiesen die Zusatzuntersuchungen (Magnetresonanzaufnahme [MRI] des linken Handgelenkes vom 16. April 2008) ein ulnocarpales Impingementsyndrom auf beiden Seiten (links mehr als rechts) nach. Zusätzlich fanden sich Zeichen einer pisiformen triquetralen Arthrose.
3.2 In einem Bericht vom 18. Juni 2008 (Urk. 7/24) führte Dr. A.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/24/3):
Ulnaimpactionsyndrom mit Läsion TFC links
Rezidiv Carpaltunnelsyndrom bds.
Handgelenkganglion dorsal links und volar rechts
Tendovaginitis stenosans D III und D IV links
In der bisherigen Berufstätigkeit sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei nach einer Umschulung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/24/7).
3.3 Im auftrags der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich erstellten Gutachten vom 31. August 2008 (Urk. 7/36) stellte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 7/36/4):
· Chronische Handgelenks- und Handschmerzen beidseits bei
- Carpaltunnelrezidiv beidseits, St. n. CTS-Operation rechts 1977 und links 1982
- Diskusläsion bei Ulnaplusvariante
· Arthroskopische Diskusteilresektion und intraartikuläre Ulnaverkürzung links am 26.06.2008
· Hypakusis beidseits, hörgeräteversorgt
· St. n. arthroskopischer Teilmeniskektomie rechts und Meniskektomie links vor Jahren, beschwerdefrei
Unter dem Titel Umfang der Berufsunfähigkeit gab Dr. C.___ an: 100 % als Pathologielaborantin mit handgelenksbelastender repetitiver Arbeit Theoretisch bestünde in einer beratenden, handgelenksschonenden Tätigkeit mit nur wenig PC-Arbeit eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei jedoch kaum anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin spitalintern eine entsprechende Tätigkeit finden werde. Auch sei es nicht wahrscheinlich, dass ihr die Invalidenversicherung eine entsprechende Stelle vermitteln könne (Urk. 7/36/6).
3.4 In einem Bericht vom 3./9. September 2008 (Urk. 7/28) diagnostizierte Dr. B.___ Dysästhesien und Überlastungsschmerzen in den Handgelenken beidseits und in den Händen beidseits linksbetont (Urk. 7/28/7). Als medizinische Laborantin sei die Beschwerdeführerin seit 12. November 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (21 Stunden pro Woche), wobei unklar sei, ab wann (Urk. 7/28/6).
Dr. B.___ legte diesem Bericht verschiedene frühere Berichte (Urk. 7/28/9-26) bei, darunter auch ein Operationsbericht der Klinik I.___ vom 26. Juni 2008 (Urk. 7/28/23), dem zu entnehmen ist, dass eine Arthroskopie des linken Handgelenks, eine Diskusteilresektion und eine intraartikuläre Ulnaverkürzung durchgeführt wurde.
3.5 Am 19. September 2008 teilte Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin in 4-6 Wochen zu 50 % für leichte Arbeiten arbeitsfähig werde (Urk. 7/30).
Aus einem weiteren Bericht von Dr. A.___ vom 19. August 2009 (Urk. 7/42) zuhanden der Beschwerdegegnerin gehen die bereits bekannten Diagnosen hervor und die Einschätzung, die Beschwerdeführerin werde in ihrem Beruf als medizinische Laborantin aufgrund der manuellen Belastung nicht mehr arbeiten können (Urk. 7/42/3); der Haushalt könne zu 50 % durchgeführt werden; eine Umschulung auf einen manuell nicht belastenden Beruf wäre auch sinnvoll (Urk. 7/42/4). Rein sitzende, stehende und wechselbelastende Tätigkeiten seien ganztags (ohne manuelle Belastung) zumutbar (Urk. 7/42/5).
Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. A.___ vom 12. April 2010 (Urk. 7/54) ein, wonach sie an chronischen Schmerzen im Bereich beider Ulnocarpalgelenke leide; daneben seien auch Carpaltunnelbeschwerden beidseits vorhanden. Die Beschwerden im Ulnocarpalgelenk links seien nach einer Arthroskopie und Waver-Operation zur Verkürzung des distalen Ulnaendes etwas besser geworden. Es seien jedoch weiterhin invalidisierende Schmerzen im Bereich beider Handgelenke vorhanden. Die Beschwerdeführerin könne für belastende manuelle Arbeit oder repetitive Bewegungen ihre Hände nicht mehr einsetzen und die Beschwerden würden mit der Zeit eher noch zunehmen. Für Tätigkeiten mit nur geringer Belastung der Hände bestehe aufgrund der starken Schmerzen im Bereich beider Handgelenke eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
3.6 In einem Bericht vom 13. April 2010 (Urk. 7/55) zuhanden des Rechtsvertreters informierte Dr. D.___, dass sich die Beschwerdeführerin zur Zeit in einem schlechten körperlichen und psychischen Allgemeinzustand befinde. Die Ausübung einer Arbeit sei bis auf Weiteres weder möglich noch zumutbar.
In einem Bericht vom 7. Juli 2010 (Urk. 7/59) zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte Dr. D.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schmerzen im Ulnocarpalgelenk beidseits bei Ulnaimpactionssyndrom durch Ulna-Plus-Variante sowie ein Carpaltunnelsyndrom beidseits. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er ein Raynaudsyndrom der Füsse und Hände beidseits. In ihrem angestammten Beruf als Laborantin oder in jedem anderen Beruf mit belastender manueller Arbeit und repetitiver Bewegung der Hände beurteile er die Beschwerdeführerin als dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit könne er sich eine Tätigkeit zu 50 % vorstellen. (Urk. 7/59/2). Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit liessen sich durch medizinische Massnahmen kaum vermindern, da ein organischer, irreversibler Schaden vorliege (Urk. 7/59/3).
3.7 Am 28. September 2010 fand die Begutachtung durch Dr. F.___ statt (Urk. 7/63). Er führte als Diagnosen chronische Hand- und Handgelenksbeschwerden beidseits bei einem Status nach einer CT-Dekompression (rechts 1977 und links 1982), eine Exstirpation des dorsalen Handgelenksganglions rechts, ein ulnokarpales Impaktionssyndrom beidseits und einen Status nach intraartikulärer Ulnaverkürzung links vom 26. Juni 2008 (Waver-Procedure) auf (Urk. 7/63/4). In der ehemaligen Tätigkeit als Laborantin mit Tätigkeit am Mikrotom sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig, da hier das Bedienen des Mikrotoms die Pro-/Supination repetitiv erfordere, was nicht mehr möglich sei. In einer angepassten Tätigkeit, bei welcher nur geringe Belastungen vorkämen und vor allem repetitive Vorgänge nicht erforderlich seien, sei aufgrund der Befunde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % anzunehmen (Urk. 7/63/5). Die bisherige Tätigkeit sei gemäss Anamnese seit November 2006 nicht mehr möglich; eine angepasste Tätigkeit wäre bei den entsprechenden Anpassungen am Arbeitsplatz mit 50 % ab gleichem Datum anzunehmen (Urk. 7/63/5).
Auf Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin hin präzisierte Dr. F.___ am 23. November 2010, dass sich die angegebenen Erwerbsunfähigkeiten (gemeint wohl: Arbeitsunfähigkeiten) auf ein 100%iges Arbeitspensum beziehen würden (Urk. 7/68).
3.8 In einem Bericht vom 14. Januar 2011 (Urk. 7/70) zuhanden der Beschwerdegegnerin gab Dr. G.___ als Diagnose chronische Handgelenksbeschwerden beidseits an. Insgesamt berichte die Beschwerdeführerin von einer deutlichen Verschlechterung der Schmerzen in beiden Handgelenken (links mehr als rechts) seit der Beurteilung im Oktober 2010. So seien auch zu Hause bei den Haushaltsarbeiten gewisse Tätigkeiten nicht mehr so gut möglich wie damals im Oktober 2010 (zum Beispiel Auswinden eines nassen Lappens, etc.). In Anbetracht der Gesamtsituation stelle er sich die Frage, ob nicht eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit bezüglich Beruf und auch Haushaltsarbeiten notwendig sei. Zwischenzeitlich habe er der Beschwerdeführerin empfohlen, die Handgelenksmanschetten konsequent zu tragen und diejenigen Tätigkeiten, die zu einer starken Schmerzverstärkung führten, möglichst zu vermeiden.
Nachdem die Beschwerdegegnerin ihm einen Fragebogen zugestellt hatte, wies Dr. G.___ am 21. März 2011 auf seinen Bericht vom 14. Januar 2011 (Urk. 7/70) hin und teilte mit, dass genauere Angaben mittels Untersuchung durch den Vertrauensarzt festgestellt werden müssten (Urk. 7/76/6).
3.9 Am 28. März 2011 nahm der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. J.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 7/77/2-3) und hielt fest, dass Dr. G.___ im Bericht vom 14. Januar 2011 (Urk. 7/70) lediglich die Angabe verstärkter Beschwerden seitens der Beschwerdeführerin wiedergebe, aber über keine neuen, bisher unbekannten medizinischen Befunde berichte. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte sei das Auftreten anderer medizinischer Befunde seit der im Januar 2011 erst 4 Monate zurückliegenden Untersuchung durch Dr. F.___ am 28. September 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, zumal seit der letzten Operation bereits mehr als 2 ½ Jahre vergangen seien. Eine erneute Begutachtung - ein halbes Jahr nach dem letzten Gutachten - sei deshalb nicht angezeigt (Urk. 7/77/3).
4.
4.1 Der Beurteilung durch den RAD (Urk. 7/77/2-3 und E. 3.9) folgte die Beschwerdegegnerin zu Recht (Urk. 2). In den Akten finden sich mehrere Arztberichte und zwei Gutachten, die über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Auskunft geben. Aus den im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen ergibt sich, dass sie in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Laborantin zu 100 % arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Dies geht sowohl aus den Berichten von Dr. A.___ vom 18. Juni 2008 (Urk. 7/24/7) und vom 12. April 2010 (Urk. 7/54) und von Dr. B.___ vom 3./9. September 2008 (Urk. 7/28/6) als auch aus den Gutachten von Dr. C.___ vom 31. August 2008 (Urk. 7/36/6) und von Dr. F.___ vom 7. Oktober 2010 (Urk. 7/63/5) hervor. Dr. D.___ berichtete zwar am 13. April 2010 (Urk. 7/55), dass sich die Beschwerdeführerin zur Zeit in einem schlechten körperlichen und psychischen Allgemeinzustand befinde und ihr die Ausübung einer Arbeit bis auf Weiteres weder möglich noch zumutbar sei. In seinem Bericht vom 7. Juli 2010 (Urk. 7/59) hielt der Arzt jedoch fest, dass er sich eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % vorstellen könne (Urk. 7/59/2). Damit hat der Beschwerdeführerin kein Arzt eine volle Arbeitsunfähigkeit für behinderungsangepasste Arbeiten attestiert. Die Diagnosenstellungen aller Ärzte stimmen ebenfalls weitgehend überein. Dr. G.___ hat in seinem Bericht vom 14. Januar 2011 (Urk. 7/70) keine neuen Befunde angeführt, sondern lediglich die bereits bekannte Diagnose chronischer Handgelenksbeschwerden beidseits - ohne weitere Angaben - bestätigt. Die von ihm erwähnte deutliche Verschlechterung der Schmerzen in beiden Handgelenken beruht ferner ausschliesslich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, womit sich daraus noch keine Notwendigkeit einer Neubeurteilung im Beruf oder Haushalt ergibt. Auch der kurz begründete Bericht der Therapeutin E.___ vom 16. April 2010 (Urk. 7/56) genügt nicht, eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nachzuweisen, zumal für die verlässliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel Fachärzte beizuziehen sind. Aus diesen Gründen kann weder auf diesen Bericht noch auf die Eingaben von Dr. G.___ vom 14. Januar 2011 (Urk. 7/70) und vom 21. März 2011 (Urk. 7/76/6) abgestellt werden.
4.2 Das Gutachten von Dr. F.___ vom 7. Oktober 2010 (Urk. 7/63) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf einer eingehenden Untersuchung. Seine Diagnosen stimmen ebenfalls mit anderen Berichten überein und die darin attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erscheint plausibel. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei die Operation vom 26. Juni 2008 überhaupt nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 8), trifft nicht zu. Vielmehr führte Dr. F.___ unter seinen Diagnosen ein ulnokarpales Impaktionssyndrom beidseits und einen Status nach intraartikulärer Ulnaverkürzung links am 26. Juni 2008 (Waver-Procedure) auf (Urk. 7/63/4). In den Akten, welche dem Gutachter vorlagen, finden sich zudem mehrere Berichte, die auf die Operation vom 26. Juni 2008 Bezug nehmen (Urk. 7/36/4, Urk. 7/28/23, Urk. 7/54, Urk. 7/63/4). Der Umstand allein, dass Dr. F.___ keine Röntgenaufnahmen beziehungsweise eine aktuelle Ultraschalluntersuchung zur Beurteilung des Ganglions (vgl. Urk. 1 S. 8) veranlasst hatte, vermag die Ergebnisse seines Gutachtens nicht in Frage zu stellen, zumal die klinischen Untersuchungen mit anderen Berichten übereinstimmten und die Notwendigkeit einer erneuten radiologischen Abklärung begründet verneint wurde (vgl. Urk. 7/63/1).
Der Ausführung der Beschwerdeführerin, sie sei in einem 50%igen Pensum höchstens zu 50% arbeitsfähig, lässt sich zudem mit keinem Bericht bestätigen. Dr. F.___ hielt am 23. November 2010 (Urk. 7/68) ausdrücklich fest, dass sich die angegebene Arbeitsunfähigkeit auf ein 100%iges Arbeitspensum beziehe. Dr. B.___ gab in seinem Bericht vom 3./9. September 2008 (Urk. 7/28) ebenfalls an, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (21 Stunden pro Woche) bestehe (Urk. 7/28/6).
4.3 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt aufgrund der übereinstimmenden Berichte und der zwei Gutachten als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit zu 50 % zumutbar ist. Die in den Berichten umschriebenen Anpassungen und zumutbaren Tätigkeiten (vgl. Urk. 7/36/6, Urk. 7/42/5, Urk. 7/54, Urk. 7/59/2, Urk. 7/63/5) sind nachvollziehbar. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitere medizinische Abklärung, wie von der Beschwerdeführerin beantragt.
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab November 2007 eine der Behinderung angepasste Tätigkeit zu 50 % als zumutbar erachtete (Urk. 2).
5.
5.1 Bezüglich der Haushaltabklärung vom 15. Februar 2010 (Urk. 7/47) ist der Kritik der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12 f.) zunächst in grundsätzlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung]) die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt darstellt. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abklärungsbericht vom 24. Februar 2010 nicht mehr der aktuellen Situation entspricht. Eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Haushaltabklärung vom 15. Februar 2010 ist auf Grund der medizinischen Berichte nicht ausgewiesen (vgl. Erwägung 3.2 f.).
5.2 Der Abklärungsbericht vom 24. Februar 2010 (Urk. 7/47) genügt weiter den hievor (vgl. Erwägung 1.6) dargelegten Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten.
Der Bericht enthält eine eingehende Erhebung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden die im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge bemass die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung im Haushalt von gesamthaft 25,45 %.
Die Abklärungsperson hat die Beschwerdeführerin zu Hause besucht und die Situation mit ihr besprochen. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Laborantin nicht mehr arbeiten könne, da sie Beschwerden an beiden Händen habe und ganztags eine Schiene zur Stabilisierung tragen müsse (Urk. 7/47/1). Weiter habe sie im Y.___ Spital immer mit einem Pensum zwischen 30 % und 50 % gearbeitet; die Erhöhung auf 50 % per 1. September 2007 sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Kinderbetreuung entfallen sei. Bei guter Gesundheit werde sie vermutlich weiterhin im Rahmen von 50 % ausserhäuslich tätig sein; aus finanzieller Sicht sei man zurzeit auf ihr Einkommen nicht angewiesen.
Zu den Haushaltaufgaben gab sie im Wesentlichen an, dass sie hauptsächlich bei den körperlich strengeren Arbeiten eingeschränkt sei. Ihr Ehemann nehme das Mittagessen auswärts ein und sie bereite sich zu Hause eine einfache, jedoch ausgewogene Mahlzeit aus Frischprodukten zu. An den Wochenenden koche man zusammen und die Aufteilung erfolge ca. hälftig. Rüsten und Schälen von härteren Speisen wie z.B. Kürbis oder Käse sei ihr nicht mehr möglich. An den Abenden und Wochenenden übernehme ihr Ehemann mehrheitlich die Reinigungsarbeiten im Küchenbereich, da sie Arbeiten, welche mit Kraft ausgeführt werden müssten, nicht mehr übernehmen könne (Urk. 7/47/4-5).
Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 24. Februar 2010 (Urk. 7/47) fest, dass gestützt auf die Schilderung vor Ort eine Einschränkung in der Haushaltführung (Anteil 4 %) von 0 % und in der Ernährung (Anteil 42 %) von 10 % angenommen werde. Auch bei der Wohnungspflege (Anteil 20 %) - in Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ehemannes sowie der Etappenarbeit - könne eine Einschränkung von 45 % anerkannt werden. Da im Rahmen der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin zugemutet werden könne, vermehrt Kleineinkäufe zu tätigen und ihrem Ehemann im Rahmen der Mitwirkungspflicht zugemutet werde, sie bei den Grosseinkäufen zu entlasten, sei in diesem Bereich (Anteil 7 %) keine Einschränkung ausgewiesen (Urk. 7/47/6). Bei der Wäsche (Anteil 19 %) werde eine Einschränkung von 35 % angerechnet. Als eine Einschränkung von 70 % könne anerkannt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Gartenarbeit (Anteil 8 %) reduzieren und auf Tätigkeiten wie Häkeln, Lismen und Nähen verzichten müsse (Urk. 7/47/7).
5.3 Diese Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen sind nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorbringt, sie könne heute keine Karotten mehr schälen oder Gurken in Scheiben schneiden sowie bei den Reinigungs- und Haushaltarbeiten beständen massive Einschränkungen (Urk. 1 S. 13), ist dem entgegenzuhalten, dass diesen Umständen im Abklärungsbericht vom 24. Februar 2010 (Urk. 7/47) genügend Rechnung getragen wurde. Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist auch festzuhalten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson von einer gewissen Mitwirkungspflicht des im gleichen Haushalt lebenden Ehemannes sowie einer Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin ausgegangen ist und insgesamt eine Einschränkung im Haushalt von 25,45 % berechnet hat.
Zusammenfassend stellt der Abklärungsbericht vom 24. Februar 2010 (Urk. 7/47) eine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt dar. Die darin vorgenommene Einschätzung lässt sich im Übrigen auch mit der (medizinisch-theoretischen) Beurteilung in den Arztberichten und den Gutachten in Einklang bringen, bei welcher die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin und die Mitwirkungspflicht ihres Ehemann naturgemäss ausser Acht gelassen wurden.
6. Die von der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte, welche zu einem Invaliditätsgrad von 36 % führten (Urk. 2), geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Demnach erfüllte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen für eine Rente nicht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).