IV.2011.00767

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi
Gerichtsschreiber Br?gger

Urteil vom 25. Juni 2013

in Sachen

X.___
?

Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Z?rcher & Meier Rhein Rechtsanw?lte
Ankerstrasse 24, ?2250, 8026 Z?rich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, ?8087 Z?rich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___
??
Beigeladene

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gn?dinger
Hubatka M?ller Vetter, Rechtsanw?lte
Seestrasse 6, ?1544, 8027 Z?rich


Sachverhalt:

1.
1.1???? X.___, geboren 1960, arbeitete vom 1. September 2004 bis zum 30. Juni 2005 bei der Z.___ AG in A.___ als Hilfsarbeiter. Die Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses erfolgte durch die Arbeitgeberin aus strukturellen Gr?nden (Urk. 8/13). Letzter effektiver Arbeitstag war der 2. M?rz 2005, da X.___ an diesem Tag einen Arbeitsunfall erlitt, bei welchem ihm die rechte Hand zwischen die rollenden Walzen einer Rollenteilmaschine geriet. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte f?r diesen Unfall Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, insbesondere richtete sie dem Versicherten f?r die Zeit vom 5. M?rz bis zum 31. Oktober 2005 ein Taggeld von 100 % aus (Urk. 8/15). In der Folge meldete sich X.___ bei der Arbeitslosenversicherung und bezog ab dem 1. November 2005 bei einer Vermittlungsf?higkeit von 100 % Arbeitslosentaggelder (Urk. 8/7/1). Vom 9. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006 (letzter effektiver Arbeitstag: 8. September 2006) arbeitete er bei der B.___ AG, Metallbau, A.___, als Hilfsarbeiter (Urk. 8/14). Die Arbeitgeberin l?ste dieses Arbeitsverh?ltnis wegen ungen?genden Leistungen auf. Die K?ndigung f?hrte beim Versicherten zu einem Zusammenbruch, und er musste sich notfallm?ssig in psychiatrische Behandlung begeben (Urk. 8/2). Weil er sich wegen seiner Schmerzen nicht mehr erwerbsf?hig f?hlte, meldete er sich am 13. Dezember 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der C.___ Arbeitslosenkasse, A.___, nach den von dieser erbrachten Leistungen (vgl. Fragebogen vom 21. Dezember 2006, Urk. 8/7/1). Ausserdem holte sie die Arbeitgeberberichte der Z.___ AG vom 5. Januar 2007 (Urk. 8/13) und der B.___ AG vom 4. Januar 2007 (Urk. 8/14) sowie die Arztberichte von Dr. med. D.___, Fach?rztin Allgemeinmedizin FMH, vom 28. Dezember 2006 (Urk. 8/11/1-5, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 8/11/6-19), von Dr. med. E.___, Orthop?dische Chirurgie FMH, vom 3. Januar 2007 (Urk. 8/12/5, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 8/12/6-12) und des F.___ vom 22. Januar 2007 (Urk. 8/16/6-10) ein. Ausserdem zog sie die Akten der SUVA bei (Urk. 8/15/1-38). Mit Vorbescheid vom 2. M?rz 2007 k?ndigte die IV-Stelle X.___ an, sein Leistungsbegehren m?sse abgewiesen werden, da er erst seit Dezember 2006 erheblich in seiner Arbeits- und Erwerbsf?higkeit eingeschr?nkt sei und somit fr?hestens im Dezember 2007 ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen k?nne (Urk. 8/19). Mit Einwand vom 18. M?rz 2007 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, er sei bereits seit dem Unfall vom 2. M?rz 2005 in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt. Es sei deshalb ab diesem Datum ein Leistungsanspruch zu pr?fen (Urk. 8/23). Die IV-Stelle wies jedoch das Leistungsbegehren mit Verf?gung vom 30. Juli 2007 ab, da die einj?hrige Wartezeit erst per 11. September 2006 er?ffnet werden k?nne (Urk. 8/25).
1.2???? Am 11. September 2007 erneuerte X.___ sein Leistungsbegehren, da er weiterhin zu 50 % in seiner Erwerbsf?higkeit eingeschr?nkt sei (Urk. 8/27). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. D.___ vom 27. September 2007 (Urk. 8/30/7, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 8/30/8-23), des F.___ vom 22. Oktober 2007 (Urk. 8/32/1-7, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 8/32/8-13) und von Dr. med. G.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin und Rheumatologie, A.___, (Urk. 8/33) ein. X.___ teilte am 3. Oktober 2007 mit, dass er seit dem 11. September 2006 keine Erwerbst?tigkeit mehr aufgenommen habe (Urk. 8/31). In der Folge liess die IV-Stelle das polydisziplin?re Gutachten der Medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS) H.___ vom 16. Mai 2008 erstellen (Urk. 8/44/1-47). Am 20. August 2008 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, sich in Nachachtung seiner Schadenminderungspflicht einer kontinuierlichen psychiatrischen Behandlung einschliesslich notwendiger Pharmakotherapie (?berwacht mittels Urinkontrollen) zu unterziehen (Urk. 8/47). Mit Vorbescheid vom selben Datum teilte die IV-Stelle X.___ mit, es stehe ihm ab dem 1. September 2007 eine halbe und ab dem 1. M?rz 2008 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/49). Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte durch Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach, Z?rich, am 19. September 2008 Einwand erheben mit dem Antrag, es sei ihm bereits ab dem 1. September 2007 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 8/56). Mit Einwand vom 25. September 2008 stellte die Pensionskasse Y.___ durch Rechtsanwalt Andreas Gn?dinger, Z?rich, den Antrag, es sei festzustellen, dass der Versicherte kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 8/58). X.___ liess zum Einwand der Pensionskasse am 29. Januar 2009 Stellung nehmen und stellte gleichzeitig das Gesuch, es sei ihm f?r das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gew?hren (Urk. 8/68). Am 27. Februar 2009 (Urk. 8/70) reichte er ausserdem das Schreiben von Dr. med. I.___, Fach?rztin FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2009 (Urk. 8/69/1-3) zu den Akten. Am 11. Juni 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine weitere medizinische Abkl?rung beim J.___ notwendig (Urk. 8/72). Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 wehrte sich Dr. I.___ gegen eine erneute Begutachtung. Eine solche sei unzumutbar, f?r die Gesundheit sch?digend und somit nicht zu verantworten. Die Verzweiflung des Versicherten sei offensichtlich und sollte nicht noch mehr auf die Spitze getrieben werden (Urk. 8/79). Am 24. Juni 2009 erhob X.___ durch Rechtsanw?ltin Reger-Wyttenbach Einw?nde gegen eine erneute Begutachtung im Allgemeinen und insbesondere gegen eine solche durch das J.___ (Urk. 8/80). Die IV-Stelle hielt in der Folge nicht an der Erstellung eines weiteren polydisziplin?ren Gutachtens fest. Stattdessen liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. K.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. September 2010 erstellen (Urk. 8/115/1-25). Am 30. September 2010 (Urk. 8/118) nahmen der Rechtsvertreter der Pensionskasse und am 6. Oktober 2010 (Urk. 8/119) die Rechtsvertreterin des Versicherten zum Gutachten von Dr. K.___ Stellung. Mit Vorbescheid vom 12. April 2011 stellte die IV-Stelle in Ab?nderung des Vorbescheids vom 20. August 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da gesamthaft ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen sei (Urk. 8/128). Gegen diesen Vorbescheid liess X.___ am 30. Mai 2011 Einwand erheben, wobei er gleichzeitig um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung f?r das Vorbescheidverfahren ersuchte bzw. das bereits gestellte Gesuch erneuerte (Urk 8/136). Mit Verf?gung vom 8. Juni 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ ab (Urk. 2).

2. ????? Gegen diese Verf?gung erhob X.___ am 11. Juli 2011 durch Rechtsanw?ltin Reger-Wyttenbach unter Beilage des Schreibens von Dr. I.___ vom 2. Juli 2011 (Urk. 3/3) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2):
???????? ?Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der angefochtenen Verf?gung zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer ab 1. September 2007 - Ende Februar 2008 eine halbe und ab 1. M?rz 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.?
???????? Gleichzeitig stellte der Beschwerdef?hrer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. September 2011 auf Stellungnahme zur Beschwerde und ersuchte um deren Abweisung (Urk. 7). Mit Verf?gung vom 20. August 2012 wurde der Beschwerdef?hrer aufgefordert, seine prozessuale Bed?rftigkeit zu belegen (Urk. 10). Am 25. September 2012 (Urk. 12) reichte der Beschwerdef?hrer die Best?tigung des Sozialdienstes A.___ vom 10. September 2012 (Urk. 13) ein, wonach er von diesem finanziell unterst?tzt wird. Mit Verf?gung vom 1. Oktober 2012 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 14). Am 8. November 2012 machte der Beschwerdef?hrer weitere Angaben zu seinem Gesuch um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 18-19). Am 17. Januar 2013 nahm die Beigeladene durch Rechtsanwalt Gn?dinger Stellung zur Beschwerde und beantragte deren vollumf?ngliche Abweisung (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 18. April 2013 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 30). Der Beschwerdef?hrer liess am 18. April 2013 eine solche einreichen (Urk. 31). Am 24. April 2013 wurden den Verfahrensbeteiligten die zuletzt eingereichten Eingaben zugestellt (Urk. 32).

3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Eine fach?rztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzst?rung begr?ndet als solche noch keine Invalidit?t. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzst?rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung ?berwindbar sind. Bestimmte Umst?nde, welche die Schmerzbew?ltigung intensiv und konstant behindern, k?nnen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht ?ber die f?r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf?gt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer. Massgebend sein k?nnen auch weitere Faktoren, so: chronische k?rperliche Begleiterkrankungen; ein mehrj?hriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver?nderter oder progredienter Symptomatik ohne l?ngerdauernde R?ckbildung; ein sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missgl?ckten, psychisch aber entlastenden Konfliktbew?ltigung (prim?rer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgef?hrten ambulanten oder station?ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepr?gter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen f?r eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzst?rungen entwickelten Grunds?tze werden rechtsprechungsgem?ss bei der W?rdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilit?ts- und Empfindungsst?rungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches M?digkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsst?rungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsf?lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
????????
2.
2.1
2.1.1?? Gem?ss dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 28. Dezember 2006 (Urk. 8/11/1-5) leidet der Beschwerdef?hrer unter einer Kraft- und Beweglichkeitseinschr?nkung beider Arme bei einem Status nach Unfall mit Verletzung der rechten Hand sowie nach Motorradunfall vor Jahren mit Verletzung des linken Armes sowie einer Depression. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit bestehe ausserdem ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Behandlung in der N.___ sowie bei Dr. O.___ in A.___. In der zuletzt ausge?bten T?tigkeit sei der Beschwerdef?hrer seit dem 11. September 2006 zu 100 % arbeitsunf?hig. Die Behandlung nach dem Unfall im Jahre 2005 mit Verletzung des rechten Handr?ckens sei am 1. November 2005 abgeschlossen und der Beschwerdef?hrer von der SUVA wieder zu 100 % arbeitsf?hig beurteilt worden. Am 1. September 2006 habe er sich in einem psychischen Ausnahmezustand in der Sprechstunde gemeldet, da ihm auf eine sehr verletzende Weise gek?ndigt worden sei. Er habe sofort in psychiatrische Behandlung ?berwiesen werden m?ssen. Die Beurteilung der Beschwerden an den Oberarmen werde ausserdem von Dr. E.___ vorgenommen. Der weitere Verlauf der Arbeitsf?higkeit k?nne deshalb von ihr nicht beurteilt werden.
2.1.2?? Am 27. September 2007 (Urk. 8/30/7) gab Dr. D.___ an, es sei dem Beschwerdef?hrer aus psychiatrischer sowie rheumatologischer Sicht ab dem 1. Juni 2007 eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert worden. Die Weiterbehandlung habe Dr. G.___ ?bernommen.
2.2???? Dr. E.___ f?hrte im Bericht vom 3. Januar 2007 (Urk. 8/12/5) aus, der Beschwerdef?hrer leide unter beidseitigen Schulter-/Armbeschwerden bei Bandscheibendegeneration C4/5 und C5/6 mit deformierenden Spondylarthrosen und Unkovertebralarthrosen. Die radiologisch nachgewiesenen Ver?nderungen der HWS erschienen szintigraphisch nicht aktiv. Die angegebenen Beschwerden seien spezial?rztlich orthop?disch nicht zu erkl?ren. Die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit sei deshalb durch die Haus?rztin oder die psychiatrisch behandelnden ?rzte vorzunehmen.
2.3
2.3.1?? Laut dem Bericht des F.___ vom 22. Januar 2007 (Urk. 8/16/6-10) leidet der Beschwerdef?hrer unter einer mittelgradigen depressiven Episode nach Arbeitsunfall 2005 und K?ndigung der Arbeitsstelle per Ende September 2006 (ICD-10 F32.10), Differentialdiagnose: Anpassungsst?rung mit l?ngerer depressiver Reaktion nach Arbeitsunfall 2005 und K?ndigung der Arbeitsstelle per Ende September 2006 (ICD-10 F.43.21). Der Beschwerdef?hrer sei am 7. November 2006 zu 50 bis 70 % arbeitsunf?hig gewesen, und vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Januar 2007 bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %. Aus psychiatrischer Sicht sei es m?glich und zur Vermeidung einer Chronifizierung im weiteren Verlauf w?nschbar, dass der Beschwerdef?hrer ab Februar 2007 zu 50 %, sp?ter zu 70 bis 80 % einer kognitiv wenig anspruchsvollen und k?rperlich leichten Arbeitst?tigkeit nachgehen k?nne.
2.3.2?? Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2007 (Urk. 8/32/1-9) diagnostizierten die ?rzte des F.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4). Sie bescheinigten dem Beschwerdef?hrer eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % f?r die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. M?rz 2007 und von 50 % ab dem 1. April 2007. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdef?hrer die Aufnahme einer angepassten T?tigkeit zu 80 % m?glich. Es werde die Vornahme einer eingehenden medizinischen Abkl?rung empfohlen.
2.4???? Gem?ss dem von der Beschwerdegegnerin am 15. September 2007 einverlangten Bericht von Dr. G.___ (Urk. 8/33) leidet der Beschwerdef?hrer unter einem chronischen cervico-lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei Degenerationen C4/5 und C5/6, Degenerationen L3/4 und L5/S1, einem Status nach lumboradikul?rem Reizsyndrom, anamnestisch seit 2005, chronischen Ellbogenschmerzen linksseitig bei Status nach m?glicher Fraktur vor 20 Jahren sowie einer Periarthropathia humeroscapularis links bei AC-Gelenksarthrose. Der Beschwerdef?hrer sei in der angestammten T?tigkeit von ca. Oktober/November 2006 bis M?rz 2007 zu 100 % und seit April 2007 zu 50 % arbeitsunf?hig. In einer k?rperlich leichten T?tigkeit mit Wechselbelastung bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 50 %, bedingt durch k?rperliche Einschr?nkungen und vor allem den chronischen Schmerzzustand. Es sei eine psychische St?rung und/oder eine somatoforme Schmerzst?rung wahrscheinlich, deren Stellenwert im Rahmen einer Begutachtung abzukl?ren sei.
2.5???? Die ?rzte der MEDAS H.___ stellten im Gutachten vom 16. Mai 2008 folgende Diagnosen (Urk. 8/44/28-29):
???????? ?Diagnosen mit wesentlicher Einschr?nkung der zumutbaren Arbeitsf?higkeit
???????? anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4)
???????? anhaltende Anpassungsst?rung mit gemischter St?rung von Gef?hlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25)

???????? Diagnosen ohne wesentliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit, aber mit Krankheitswert
???????? Schulter-Arm-Schmerzsyndrom, mit somatischen Faktoren ungen?gend erkl?rbar
- Status nach distaler Humerusfraktur links mit minimaler Bewegungseinschr?nkung im Ellbogengelenk
- leichte Arthrose im AC-Gelenk
???????? leichtgradiges Zervikalsyndrom bei Osteochondrosen C4/5 und C5/6
???????? unspezifische R?ckenschmerzen
- leichte Diskusdegeneration L5/S1, Anulusriss (MR 08/2005)
???????? Restbeschwerden bei Status nach Decollementverletzung Handr?cken rechts am 02.03.2005 mit Thierschung am 23.03.2005
???????? Adipositas BMI 32.1 kg/m2
???????? Arterielle Hypertonie wahrscheinlich
???????? Hyperlipid?mie anamnestisch
???????? Rezidivierende Synkopen unklarer Genese
???????? Tinnitus bei
- Status nach Commotio cerebri und Kontusion des Gesichtssch?dels bei Autounfall 1992 anamnestisch
???????? Rhinitis allergica m?glich
???????? Tinea pedis links wahrscheinlich
???????? Erythrasma periscrotal?

???????? F?r die T?tigkeit als Mitarbeiter in einer Fensterladenfabrik bestehe medizinisch-praktisch aufgrund der fehlenden psychischen Belastbarkeit vorderhand eine Arbeitsf?higkeit von 0 %. Medizinisch-theoretisch sei eine Aussage bez?glich der Arbeitsf?higkeit ausgesprochen schwierig. Es m?sse noch nicht definitiv von einem langdauernden Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Es werde deshalb eine Verlaufsbegutachtung nach 1 bis 2 Jahren empfohlen, wobei allenfalls eine Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin Dr. I.___ gen?ge. Die Arbeitsf?higkeit f?r eine adaptierte T?tigkeit sei gleich einzustufen. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe eine volle zeitliche Belastbarkeit des Bewegungsapparates mit der Ausnahme, dass bez?glich Gewichtsbelastung und Arbeiten ?ber der Schulterhorizontalen auf den linken Arm R?cksicht genommen werden sollte. Eine Verbesserung der Arbeitsf?higkeit sei allenfalls durch eine intensive Psychotherapie m?glich. Eine genaue Angabe der m?glichen Steigerung und des Zeitrahmens f?r deren Verwirklichung k?nne aber nicht gemacht werden. F?r eine stabile Verbesserung bed?rfe es sicher einer Therapie von ein bis zwei Jahren. Als Beginn der Behandlung w?re eine station?re Rehabilitation in einer auf Schmerzpatienten spezialisierten Klinik sinnvoll. Der Beginn der realpraktischen Arbeitsf?higkeit von 0 % sei auf Ende 2007 zu datieren, wobei der Beschwerdef?hrer seit Mitte September 2006 minimal zu 50 % arbeitsunf?hig gewesen sei. Die Prognose sei ungewiss (Urk. 8/44/28-30).
2.6
2.6.1?? Die Psychiaterin Dr. I.___ diagnostizierte im Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers vom 6. Februar 2009 (Urk. 8/69/1-3) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10 F32.11). Weitere psychiatrische Symptome wie ?ngste und Schlafst?rungen beruhten vor allem auf den starken chronischen Schmerzzust?nden, verschieden erfahrenem Unrecht und Fehlbehandlungen sowie krankheitsbedingten Existenzproblemen. Es sei ein chronisches regionales Schmerzsyndrom (CRPD, ICD-10 M98.0) mit diversen somatischen Einschr?nkungen und seelischen Anteilen f?r einen Grossteil der psychischen Symptome mitverantwortlich und ?berlappe mit diesen. Es bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %, welche klar auf k?rperlichen Ursachen beruhe. An die Wiederaufnahme einer T?tigkeit sei in den n?chsten Jahren nicht zu denken. Aus ihrer Sicht sei es missbr?uchlich, wenn irgendein Sachbearbeiter einer Pensionskasse einen Einwand erheben k?nne, ohne den Beschwerdef?hrer je gesehen zu haben. Solche eigenn?tzigen Machenschaften von Versicherungen seien f?r die betroffenen Patienten enorm belastend und wirkten oft verschlimmernd auf k?rperliche und seelische Symptome.
2.6.2?? Im Schreiben vom 19. Juni 2009 (Urk. 8/79) teilte Dr. I.___ der Beschwerdegegnerin mit, eine erneute medizinische Abkl?rung sei f?r den Beschwerdef?hrer unzumutbar, f?r die Gesundheit zus?tzlich sch?digend und somit nicht zu verantworten. Die Verzweiflung des Beschwerdef?hrers sei offensichtlich und sollte nicht noch mehr auf die Spitze getrieben werden.
2.7???? Gem?ss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. K.___ vom 10. September 2010 (Urk. 8/115/22) leidet der Beschwerdef?hrer unter einer Anpassungsst?rung mit l?ngerer depressiver Reaktion (ICD-10 F.43.21), wobei die depressive Symptomatik als mittelschwer einzustufen sei. Auch wenn nun die k?rperlichen Beschwerden hinter den depressiven Symptomen und Beschwerden in den Hintergrund getreten seien, so gelte es dennoch, eine weiterhin bestehende anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4) festzuhalten. Nach gegenw?rtigem Stand (September 2010) m?sse beim Beschwerdef?hrer eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in den Raum gestellt werden, wobei diese prim?r nur auf den depressiven Krankheitssymptomen gr?nde. Bez?glich Motivation m?sse man von einem ?nicht wollen k?nnen? sprechen und k?nne das Verhalten des Beschwerdef?hrers nicht als Ausdruck eines ?nicht k?nnen Wollens?, also einer aktiven Verweigerung ansehen. Es sei davon auszugehen, dass die 100%ige Arbeitsunf?higkeit bereits seit mehreren Jahren bestehe und die im Jahre 2007 zeitweilig vom F.___ auf 50 % taxierte Arbeitsf?higkeit mehr einer medizinisch-theoretischen Arbeitsf?higkeit denn einer realen Restarbeitsf?higkeit entsprochen habe. Es seien keine T?tigkeiten vorstellbar, in denen die gesundheitlichen Defizite nicht in gleicher Weise limitierend zum Tragen kommen w?rden wie in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Fabrikarbeiter. Die Prognose sei ung?nstig. Berufliche Massnahmen seien aktuell nicht erfolgsversprechend durchf?hrbar.
2.8???? Dr. med. L.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin f?hrte in seiner Stellungnahme vom 10. November 2010 (Urk. 8/126/3-4) an, aus versicherungsmedizinischer Sicht k?nne er sich der gutachterlichen Beurteilung von Dr. K.___ anschliessen. Das Gutachten erf?lle die Anforderungen.

3.
3.1???? Bez?glich der Berichte bzw. Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin Dr. I.___ (E. 2.6 und Urk. 3) ist festzuhalten, dass bei deren W?rdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde ?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353? E. 3b/cc). Im ?brigen ist darauf hinzuweisen, dass Versicherte, welche Leistungen von der Invalidenversicherung beanspruchen, sich den notwendigen medizinischen Abkl?rungsmassnahmen zu unterziehen haben (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die bis anhin von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Begutachtungen stellten f?r den Beschwerdef?hrer zweifellos eine Belastung dar, haben aber das Mass des Zumutbaren keineswegs ?berschritten. Soweit Dr. I.___ dem Beschwerdef?hrer sodann eine erhebliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit aus somatischen Gr?nden attestiert, widerspricht sie den Einsch?tzungen der entsprechenden Fach?rzte.
3.2???? Die Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdef?hrers durch die Beschwerdegegnerin beruht nicht auf der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit in den von ihr eingeholten medizinischen Gutachten (MEDAS H.___, Dr. K.___) und des RAD-Arztes Dr. L.___, sondern auf der Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 24. M?rz 2011 (Urk. 8/126/4-9). Dieser gelangte zum Ergebnis, aus dem Gutachten der MEDAS H.___ ergebe sich, dass, falls beim Beschwerdef?hrer tats?chlich eine Pers?nlichkeitsst?rung vorliegen w?rde, dies im Sinne eines Komorbus zur anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung ein gewichtiger Faktor w?re, welcher die Zumutbarkeit, trotz chronischer Schmerzen eine gen?gend hohe Leistungsf?higkeit entwickeln zu k?nnen, massiv einschr?nken w?rde. Weil damals die Unzumutbarkeit der Schmerz?berwindung nicht abschliessend habe beurteilt werden k?nnen und die medizinische Aktenlage nicht klar gewesen sei, sei eine neue psychiatrische Begutachtung durchgef?hrt worden. Dieses Gutachten (von Dr. K.___) setze sich aber nicht mit der Frage der ?berwindbarkeit auseinander. Die diagnostizierte Anpassungsst?rung begr?nde keine psychische Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Intensit?t, Auspr?gung und Dauer, welche die Schmerzbew?ltigung un?berwindbar machen w?rde. Auch die anderen Kriterien, welche ausnahmsweise eine Un?berwindbarkeit begr?nden w?rden, seien gem?ss Gutachten der MEDAS H.___ nicht erf?llt. Die erg?nzende Begutachtung durch Dr. K.___ sei vorgenommen worden, weil das MEDAS-Gutachten die Frage nach einer Pers?nlichkeitsst?rung offen gelassen habe. Dr. K.___ habe eine solche nun klar verneint. Insgesamt k?nne davon ausgegangen werden, dass eine psychische Komorbidit?t nicht festzustellen sei. Auch die ?brigen Kriterien f?r eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Schmerz?berwindung seien nicht geh?uft und in erheblicher Auspr?gung vorhanden. Gesamthaft sei damit ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen.
3.3???? Das Gutachten der MEDAS H.___ vom 16. Mai 2008 (Urk. 8/44) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, ber?cksichtigt die vom Beschwerdef?hrer geklagten Beeintr?chtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtend. Es gilt aber zu ber?cksichtigen, dass die ?rzte der MEDAS festgestellt haben, es wirkten sich lediglich eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung sowie eine anhaltende Anpassungsst?rung mit gemischter St?rung von Gef?hlen und Sozialverhalten einschr?nkend auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers aus. Bei einer somatoformen Schmerzst?rung besteht die Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung ?berwindbar sind (vgl. E. 1.4). Die MEDAS-Gutachter gelangten ausserdem zur Erkenntnis, dass zum damaligen Zeitpunkt (Mai 2008) ein langdauernder Gesundheitsschaden weder mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen noch ausgeschlossen werden k?nne. Um eine Pers?nlichkeitsst?rung diagnostizieren zu k?nnen, bed?rfe es eines l?ngeren Beobachtungszeitraumes. Falls eine solche wirklich vorliegen w?rde - der psychiatrische Gutachter der MEDAS hatte im Rahmen seiner Beurteilung den Verdacht auf eine auff?llige bis gest?rte Pers?nlichkeit mit deutlichen psychoneurotischen und insbesondere narzisstischen Z?gen erhoben (Urk. 8/44/46) -, so w?re sie im Sinne eines Komorbus zur somatoformen Schmerzst?rung ein gewichtiges Kriterium, welches die Zumutbarkeit einer gen?gend hohen Leistungsf?higkeit massiv einschr?nke. Wenn keine Pers?nlichkeitsst?rung vorliege, so verbleibe immer noch die Anpassungsst?rung, welche zus?tzlich psychische Energien absorbiere und die Zumutbarkeit schm?lere. Ansonsten w?ren die ?brigen Kriterien n?mlich weitgehend nicht erf?llt. Insbesondere seien die therapeutischen M?glichkeiten trotz 2-j?hriger Psychotherapie noch nicht ausgesch?pft, wobei aber darauf hingewiesen werden m?sse, dass die Erfolgsaussichten v?llig ungewiss seien (Urk. 8/44/28). Es gilt damit festzuhalten, dass die Gutachter der MEDAS aus psychiatrischer Sicht das Bestehen einer dauerhaften Arbeitsunf?higkeit aus psychischen Gr?nden weder bejahen noch verneinen konnten. Aus rechtlicher Sicht ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Diagnose ?anhaltende Anpassungsst?rung mit gemischter St?rung von Gef?hlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25)? im Grenzbereich dessen zu situieren ist, was ?berhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.2). Eine eigenst?ndige psychische Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Dauer und Intensit?t l?sst sich damit nicht begr?nden. Gleiches gilt f?r den - blossen - Verdacht auf eine Pers?nlichkeitsst?rung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_953/2010 vom 29. April 2011 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass zus?tzliche psychiatrische Abkl?rungen notwendig sind.?
3.4???? Bez?glich des Gutachtens von Dr. K.___ vom 10. September 2010 (Urk. 8/115/21) ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beigeladenen (Urk. 21 S. 8) aus dem Umstand, dass Dr. K.___ den gleichen, eher seltenen Nachnamen wie die Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers tr?gt und beide im Kanton Z?rich wohnen, nicht darauf geschlossen werden kann, dass die beiden gut bekannt sind und somit bei Dr. K.___ eine Interessenkollision bestanden hat, welche diesen als befangen erscheinen l?sst. Rechtsanw?ltin Reger-Wyttenbach hat denn auch ausgef?hrt, dass sie weder in einem Verwandtschaftsverh?ltnis noch in einer Bekanntschaft zu Dr. K.___ stehe (Urk. 31 S. 4). Insgesamt gibt es damit nichts, was Dr. K.___ in der Sache des Beschwerdef?hrers als befangen erscheinen liesse.
???????? Im Rahmen der von ihm vorgenommenen Beurteilung legte Dr. K.___ vorab begr?ndet und nachvollziehbar dar, dass und weshalb er das Vorliegen einer Pers?nlichkeitsst?rung verneint. Gem?ss den betreffenden Angaben von Dr. K.___ hat sich aufgrund der Akten sowie der aktuellen Angaben des Beschwerdef?hrers nicht erkennen lassen, dass dieser in seiner Kindheit ausserfamili?r allenfalls einer Ausgrenzung oder Ablehnung seiner Person ausgesetzt gewesen sein k?nnte. Auch sei sein Lebensweg nach dem Zuzug in die Schweiz, soweit bekannt, unauff?llig gewesen in Richtung gravierender zwischenmenschlicher Verhaltensprobleme. Namentlich habe er sich fr?hzeitig um eine Integration im Arbeitsmarkt bem?ht und sich ?ber viele Jahre hinweg beruflich recht konstant bew?hrt, wobei gerade die Arbeitst?tigkeit an ein und derselben Stelle ?ber knapp 20 Jahre hinaus durchaus dahingehend verwertet werden k?nne, dass dem Beschwerdef?hrer die Integration nicht nur auf der Basis der Erf?llung an ihn gerichteter Anforderungen, sondern auch auf zwischenmenschlicher Ebene gelungen sei (Urk. 8/115/20-21). Vor diesem Hintergrund erscheint der seitens der MEDAS erhobene Verdacht auf eine Pers?nlichkeitsst?rung (ICD-10 F60 resp. F61; vgl. die Diagnostischen Leitlinien in: Weltgesundheitsorganisation (WHO), Internationale Klassifikation psychischer St?rungen, ICD-10 Kapitel V (F), 7. Auflage 2010. S. 246 ff.) in der Tat nicht haltbar.
???????? Gem?ss den weiteren Angaben von Dr. K.___ standen bei den aktuell vom Beschwerdef?hrer geklagten Beschwerden die psychischen im Vordergrund, dies im Gegensatz zur Beschwerdeschilderung bei der MEDAS im Jahre 2008. Dr. K.___ hielt trotzdem an der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung fest, wobei er darauf hinwies, dass die k?rperlichen Beschwerden gegen?ber den depressiven Symptomen und Beschwerden in den Hintergrund getreten seien und zwischenzeitlich erfolgte somatische Abkl?rungen aufgezeigt h?tten, dass die k?rperlichen Beschwerden eines hinreichend erkl?renden somatischen Korrelats entbehrten (Urk. 8/115/21-22). F?r Dr. K.___ stand aber ohnehin die Diagnose einer Anpassungsst?rung mit l?ngerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) im Vordergrund. Mithin diagnostizierte er wie bereits die MEDAS-Gutachter eine Anpassungsst?rung, nunmehr aber eine solche mit l?ngerer depressiver Reaktion statt eine solche mit gemischter St?rung von Gef?hlen und Sozialverhalten, wobei eine St?rung des Sozialverhaltens von Dr. K.___ ausdr?cklich nicht ausgemacht werden konnte (Urk. 8/115/22).
???????? Eine Anpassungsst?rung mit depressiver Reaktion gem?ss ICD-10 F43.21 entspricht einem leicht depressiven Zustand als Reaktion auf eine l?nger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht l?nger als zwei Jahre dauert. Dauern die Symptome an, sollte die Diagnose ge?ndert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008, E. 3.3.1, mit Hinweisen). Dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/126/7) ist darin beizupflichten, dass die diagnostizierte Anpassungsst?rung damit grunds?tzlich kein eigenst?ndiges psychisches Krankheitsbild darstellt, welches zur Bejahung einer psychischen Komorbidit?t f?hrt und alleine eine wesentliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit begr?nden kann. Aus den weiteren Feststellungen von Dr. K.___ geht indessen hervor und wurde seitens der Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen, dass er gar nicht von einer leichten, sondern einer ?ber einen l?ngeren Zeitraum hinweg bestehenden mittelschweren depressiven Symptomatik sowie davon ausgeht, dass prim?r diese Symptomatik (namentlich das deutliche Fehlen von Antrieb, Ausdauer, geistiger Flexibilit?t, Motivation und Konzentrationsverm?gen) sich auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers auswirkt (Urk. 8/115/23). Dies w?rde f?r das Vorliegen eines von der Schmerzst?rung losgel?sten, eigenst?ndigen psychischen Leidens sprechen.
???????? Selbst wenn eine psychische St?rung von Krankheitswert schl?ssig erstellt ist, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensm?ssig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem gesch?tzten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen, Urteil 8C_302/2011 vom 20. September 2011, E. 2.5.1). Dr. K.___ h?lt in seinem Gutachten zwar fest, dass in punkto Motivation von einem ?nicht wollen k?nnen? und nicht von einem ?nicht k?nnen wollen? ausgegangen werden m?sse, das Verhalten des Beschwerdef?hrers also nicht als aktive Verweigerung anzusehen sei (Urk. 8/115/23). Es erscheint indessen nicht gen?gend, dass keine aktive Verweigerung einer Arbeitst?tigkeit vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Beschwerdef?hrer eine ?berwindung des ?nicht wollen k?nnen? m?glich und zumutbar ist. Zu dieser Frage ?ussert sich das Gutachten von Dr. K.___ vom 10. September 2010 nicht, obwohl der ?rztlichen Stellungnahme in dieser Hinsicht Bedeutung zukommt. Ausserdem f?hrt er in keiner Weise aus, aufgrund welcher Kriterien er die Einstufung als mittelschwere Depression f?r gegeben erachtet. Gest?tzt darauf kann daher eine allf?llige Unzumutbarkeit der willentlichen ?berwindung einer psychisch bedingten Arbeitsunf?higkeit weder in medizinischer noch in rechtlicher Hinsicht abschliessend beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.3 und E. 5.2). Als gravierender Mangel erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdegegnerin es zwar zu Recht als notwendig erachtete, erneut eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben, es jedoch unterlassen hat, Dr. K.___ spezifische Fragen vorzulegen. Vielmehr wurde Dr. K.___ ?berhaupt kein Fragenkatalog zugestellt, und dieser hielt sich bei der Fragenbeantwortung einfach an den ihm im Rahmen anderweitiger Begutachtungen zugestellten Standardfragenkatalog (Urk. 8/115/1).
3.5???? Unber?cksichtigt gelassen hat die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid ausserdem, dass die telefonischen Abkl?rungen von Dr. K.___ bei Dr. med. M.___, Facharzt f?r Innere Medizin, ergeben haben, dass der Beschwerdef?hrer zus?tzlich unter einem Schlafapnoe-Syndrom leidet und deswegen in Behandlung steht (Urk. 8/115/19). Ein solches Leiden erscheint zwar grunds?tzlich als behandelbar. Ohne zus?tzliche Abkl?rungen ?ber den Verlauf der Behandlung und die Auswirkungen des Schlafapnoe-Syndroms auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers l?sst sich der medizinische Sachverhalt aber auch insoweit nicht zuverl?ssig beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_53/2010 vom 26. Mai 2010 E. 5). Dar?ber ist ein entsprechender Bericht von Dr. M.___ einzuholen.

4.?????? Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Verf?gung vom 8. Juni 2011 auf einem nicht vollst?ndig abgekl?rten medizinischen Sachverhalt basiert, weshalb sie aufzuheben und die Sache zur Vornahme von weiteren Abkl?rungen an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist. Die Beschwerdegegnerin wird einerseits bez?glich des Schlafapnoe-Syndroms einen Bericht von Dr. M.___ und andererseits ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen haben. Dieses muss sich insbesondere zur Frage ?ussern, ob und gegebenenfalls seit wann ein eigenst?ndiges psychisches Leiden von erheblicher Schwere, Dauer und Intensit?t vorliegt oder ob sich die psychischen Beeintr?chtigungen des Beschwerdef?hrers im Wesentlichen auf eine somatoforme Schmerzst?rung beschr?nken. Bei Vorliegen eines eigenst?ndigen psychischen Leidens hat sich das Gutachten insbesondere auch zur Frage zu ?ussern, ob dem Beschwerdef?hrer eine willentliche ?berwindung der psychisch bedingten Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit m?glich und zumutbar ist. Bez?glich der somatoformen Schmerzst?rung sind sodann Abkl?rungen zu den weiteren Kriterien, welche ausnahmsweise gegen deren ?berwindbarkeit sprechen (vgl. E. 1.1), vorzunehmen. Zu pr?fen ist ausserdem, ob der Beschwerdef?hrer seiner ihm von der Beschwerdegegnerin am 20. August 2008 (Urk. 8/47) auferlegten Schadenminderungspflicht gen?gend nachgekommen ist und ob sich die Arbeitsf?higkeit durch weitere medizinische Massnahmen verbessern l?sst. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.
5.1???? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt.
5.2???? Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.?????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat.
???????? Vorliegend erscheint eine Prozessentsch?digung in der H?he von Fr. 2?500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.

7.?????? Das Gesuch des Beschwerdef?hrers um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 11. Juli 2011 (Urk. 1 S. 2) erweist sich unter diesen Umst?nden als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:


1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 8. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen ?ber den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge.

2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2?500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Andreas Gn?dinger
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).