IV.2011.00769

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 11. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1955, arbeitet seit März 2008 bei der Y.___ als Verpackerin. Seit 17. September 2009 ist sie wegen Nacken- und Schulterschmerzen arbeitsunfähig, weshalb sie sich am 6. April 2010 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 11/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, welcher die Akten des Taggeldversicherers vorlagen (Urk. 11/11/1-22), erkundigte sich bei der Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Fragebogen vom 16. April 2010, Urk. 11/12), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 20. April 2010, Urk. 11/13) und holte den Arztbericht von Dr. med. Z.___, A.___, Rheumatologie, vom 20. April 2010 (Urk. 11/15/6-9; unter Beilage diverser früherer Arztberichte, Urk. 11/15/10-21), den Arztbericht der B.___ vom 19. April 2010 (Urk. 11/18/1-4; unter Beilage des Austrittsberichts vom 10. Dezember 2009, Urk. 11/18/5-10), den Arztbericht von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie, vom 30. April 2010 (Urk. 11/19) sowie den Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, Manuelle Medizin SAMM, vom 5. Mai 2010 (Urk. 11/20/5-6; unter Beilage der sich bereits in den Akten befindlichen Berichte der B.___ und von Dr. Z.___, Urk. 11/20/7-17) ein. Auf den 5. Juli 2010 plante die Versicherte die Wiederaufnahme einer leichteren Arbeit halbtags bei ihrer Arbeitgeberin (vgl. Urk. 11/22), und die IV-Stelle teilte ihr am 30. Juni 2010 mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen notwendig seien und der Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente zu gegebener Zeit geprüft werde. Ab 18. August 2010 verrichtete die Versicherte im Betrieb leichtere Arbeiten im Rahmen eines 50%igen Pensums (Urk. 11/21-11).
         In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2010 (Urk. 11/34/9), den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 11. Januar 2011 (Urk. 11/35/6-8; unter Beilage diverser sich bereits in den Akten befindlicher Berichte, Urk. 11/36/1-6) ein und erkundigte sich bei der Arbeitgeberin nach dem Arbeitsversuch (Urk. 11/37). Mit Vorbescheid vom 15. März 2011 stellte die IV-Stelle in Aussicht, den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 11 % zu verneinen. Hieran hielt sie nach erhobenem Einwand der Versicherten vom 13. April 2011 (Urk. 11/43; Einwandsergänzung vom 30. Mai 2011, Urk. 11/46) mit Verfügung vom 7. Juni 2011 fest (Urk. 2).

2.       Hiergegen reichte X.___ durch den Rechtsdienst Integration Handicap mit Eingabe vom 11. Juli 2011 Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 7. Juni 2011 aufzuheben, zur Feststellung der noch vorhanden Arbeitsfähigkeit sei eine Begutachtung anzuordnen und hernach sei über den Rentenanspruch zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1), welches Gesuch sie mit Eingabe vom 4. März 2013 dahingehend abänderte, als sie nur noch die unentgeltliche Prozessführung beantragte (Urk. 13). Zur Untermauerung ihres materiellen Antrags liess X.___ den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 29. Juni 2011 (Urk. 3/3) sowie eine Telefonnotiz über ein am 16. Juni 2011 geführtes Gespräch mit der Arbeitgeberin (Urk. 3/4) einreichen. In der Vernehmlassung vom 9. September 2011, welche der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).


1.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.       Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgendermassen dar:
2.1
2.1.1   Laut Arztbericht von Dr. Z.___ vom 20. April 2010 (Urk. 11/15/6-9) leidet die Beschwerdeführerin an Folgendem:
„     1. Chronisches cervikospondylogenes Syndrom der oberen HWS bei degenerativen Veränderungen, resp. Diskopathie C3/4
-   DD: intermittierendes cervikoradikuläres Reizsyndrom C3 resp. C4 links bei lateraler Diskusprotrusionen C2/3 und C3/4 links mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel C3 und C4 links (MRI HWS vom 25.9.2009)
-   Mangelnde HWS Entfaltung C3/4 in Inklination
-   myofasziales Syndrom, Kyphose cervikothorakal
-   Status nach peroralem Steroidstoss, Wurzelinfiltration C3 links am 21.10.2009 und C4 am 1.12.2009 mit 30 % Beschwerdereduktion während 2 Wochen
-   Status nach 5-maligen Triggerpunktinfiltrationen suboccipital als auch im Bereich des M. trapezius links und Infiltration der Bursa subacromialis links sonographiegesteuert mit 40 mg Kenacort und 3 ml Lidocain am 13.04.2010
  2.  Chronisches lumbospondylogenes Syndrom L4/5 links bei degenerativen Veränderungen
-   Status nach lumboradikulärem Reiz- und motorischem Ausfallsyndrom L5 links am 10.11.2009 degenerativ bedingte foraminale Kompression der Wurzel L5 (L5/S1) beidseits, wenig tiefe foraminale Diskushernie L4/5 links sowie foraminal bis extraforaminal L3/4 links (MRI LWS vom 2.11.2009)
-   Osteochondrose L5/S1, Spondylarthrose L4/5 und L5/S1
  3.  Periarthropathia humero scapularis tendopathica (M. supraspinatus) links
-   Mikroverkalkungen und Verkalkungen am Ansatz des M. supraspinatus beidseits, keine Rotatorenmanschettenläsion (Sonographie der Schultern beidseits vom 23.03.2010)
  4.  Asthma bronchiale“.
         Unter der aktuellen Therapie habe eine deutliche Beschwerdebesserung erreicht werden können. Der aktuelle Zustand sei aber noch verbesserungsfähig, insbesondere durch eine weitere Anpassung der analgetischen Medikation. Zur Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit - Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionswechsel sowie Vermeidung von repetitiver Kopfrotation - mit 50%igem Arbeitspensum sei auf Juni 2010 geplant. Die Teilarbeitsfähigkeit könnte bei einem Arbeitsversuch auch als ganztägige Arbeit mit vermehrten Pausen und reduzierter Arbeitsleistung interpretiert werden.
2.1.2   Unter Wiederholung der bereits gestellten Diagnosen berichtete Dr. Z.___ am 11. Januar 2011 (Urk. 11/35/6-8), unter der aktuellen Therapie habe eine teilweise Beschwerdebesserung erreicht werden können. Der aktuelle Zustand habe aber trotz Anpassung der analgetischen Medikation nicht weiter verbessert werden können. Im Vordergrund stünden cervikale als auch lumbal in die linke Extremität ausstrahlende Schmerzen mit entsprechend schmerzbedingt eingeschränkter Beweglichkeit. Die Schmerzen nähmen bei repetitiver Rotation des Kopfes respektive bei längerem vornüber geneigtem Stehen zu. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, in der behinderungsangepassten Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin zur Zeit ausübe, habe eine 50%ige Arbeitsbelastung erreicht werden können. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei keine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
2.1.3   Im Arztbericht an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2011 (Urk. 3/3) wiederholte Dr. Z.___, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit eher unwahrscheinlich. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit theoretisch denkbar. Für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schlug Dr. Z.___ im Übrigen eine Begutachtung vor.
2.2     Laut Arztbericht der B.___ vom 10. Dezember 2009 (Urk. 11/18), wo die Beschwerdeführerin vom 10. November bis 9. Dezember 2009 in stationärer Behandlung war, hat aufgrund des zervikospondylogenen Schmerz- und radikulären Reizsyndroms eine sehr starke Verminderung der Belastbarkeit des Nackens und Schultergürtels bestanden. Die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit sei vom weiteren Verlauf abhängig.
2.3     RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, schloss in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2011 (Feststellungsblatt vom 15. März 2011, Urk. 11/39 S. 5) aus den medizinischen Berichten, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend an abnützungsbedingten Einschränkungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule und der linken Schulter leide. Damit sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen. In teilweiser leidensangepasster leichterer Tätigkeit beim selben Arbeitgeber sei ab August 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit weitgehend realisiert. In optimal leidensangepasster leichter und wechselbelastender Tätigkeit, ruhig und zeitlich geordnet ohne Lastenheben über 5 kg, ohne Armvorhalten, ohne dauernde Kopfrotation und ohne Zwangshaltungen sei spätestens seit Ablauf der Wartefrist eine vollständige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen.


3.
3.1     Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der ursprünglich Tätigkeit als Verpackerin in der Y.___ nicht mehr arbeitsfähig ist. Streitig ist dagegen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.
3.2     Dr. Z.___ erwog im Bericht vom 11. Januar 2011 (E. 2.1.2), dass die Beschwerdeführerin in der ausgeübten angepassten Tätigkeit eine Arbeitsbelastung von 50 % erreicht habe, was gleichzeitig dem von der Beschwerdeführerin ausgeübten Beschäftigungsgrad entsprach. Als einschränkend nannte er cervikale und lumbale, in die linke Extremität ausstrahlende Schmerzen mit entsprechend schmerzbedingt eingeschränkter Beweglichkeit, die sich bei repetitiver Rotation des Kopfes und bei längerem vornübergeneigten Stehen veränderten. In der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit, von welcher der behandelnder Arzt davon ausging, dass sie leidensangepasst ist, erachtete er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als unwahrscheinlich. In Kenntnis der Aussage des RAD-Arztes Dr. E.___, dass es sich bei der aktuellen Tätigkeit um keine optimal angepasste handelt, präzisierte Dr. Z.___ im Bericht an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (E. 2.1.3) seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dahingehend, als er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit als möglich erachtete, liess aber offen, in welchem Umfang er diese medizinisch-theoretisch einschätze.
         Auch RAD-Arzt Dr. E.___ ging in seiner Stellungnahme davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angepassten Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit weitgehend realisiert hat. Indessen erachtete er die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als nicht vollständig leidensangepasst. In einer solchen attestierte er ihr eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
3.3     Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
         Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht. Auch auf Stellungnahmen der RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.4     Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. E.___ entspricht den allgemein beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht, auch wenn er die Beschwerdeführerin selber nicht untersucht hat. Seiner Stellungnahme liegen zahlreiche Arztberichte des behandelnden Dr. Z.___ zugrunde, die den Verlauf der Beschwerden der Beschwerdeführerin aufzeigen. Dr. E.___ setzt sich auch nicht in Widerspruch zu den Einschätzungen des behandelnden Rheumatologen, sondern er geht davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin neu ausgeübte Tätigkeit nicht optimal an ihre Beschwerden angepasst ist. Diese Ansicht wird untermauert durch die Aussage von Dr. Z.___, dass die Schmerzen bei repetitiver Rotation des Kopfes und längerem vornübergeneigtem Stehen zunähmen (vgl. E. 2.1.2). Überdies findet auch der behandelnde Rheumatologe, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit möglich sein sollte, lässt aber offen, auf welches Ausmass.
3.5     Im Bericht vom 20. April 2010 (E. 2.1.1) beschrieb der behandelnde Arzt eine behinderungsangepasste Tätigkeit als Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionswechsel sowie Vermeidung von repetitiver Kopfrotation, und Dr. E.___ umriss eine für die Beschwerdeführerin optimal angepasste Tätigkeit mit einer leichten, wechselbelastenden, ruhig und zeitlich geordneten Tätigkeit, ohne Lastenheben über 5 kg und ohne Armvorhalten, dauernde Kopfrotation und Zwangshaltungen.
         Laut telefonischer Auskunft der Arbeitgeberin gegenüber der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2011 (Urk. 3/4) besteht die ausgeübte (angepasste) Tätigkeit darin, dass die Beschwerdeführerin sitzend Lappen, welche zur Reinigung der Maschinen benötigt würden, zuschneide. Daneben prüfe sie ab und zu Dosen auf deren Fehlerhaftigkeit, wobei sie jede einzelne Dose anschauen muss. Da diese klein und leicht seien, könne sie sie auf Augenhöhe bringen und müsse den Kopf nicht nach unten halten.
         Bei dieser Tätigkeit handelt es sich zwar um eine leichte Tätigkeit ohne Lastenheben über 5 kg und ohne Armvorhalten. Allerdings ist die Tätigkeit nicht wechselbelastend, und es entsteht der Anschein, dass die Beschwerdeführerin Zwangshaltungen einnimmt. Diese Tätigkeit hat die Beschwerdeführerin dennoch laut Aussage der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 11/29 und Urk. 11/37) mit nur seltenen Absenzen aus gesundheitlichen Gründen in einem Pensum von 50 % ausführen können, weshalb es nicht abwegig erscheint, dass RAD-Arzt Dr. E.___ der Beschwerdeführerin in optimal angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert.
         Von einer medizinischen Expertise sind bezüglich der Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b  S. 28), weshalb auf das Einholen einer solchen zu verzichten ist.

4.       Zu prüfen bleibt, wie sich die verminderte Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt.
4.1     Die Beschwerdeführerin hätte nach Auskunft der Arbeitgeberin im Jahr 2009 ein Jahresgehalt von Fr. 43‘875.-- erzielen können. Dabei wurde der Beschäftigungsgrad wegen der Dauernachtarbeit auf 91,2 % angesetzt, im Gegenzug wäre der Beschwerdeführerin eine Nachtschichtzulage ausbezahlt worden (Urk. 11/12). Ohne Berücksichtigung der Nachtschicht hätte die Beschwerdeführerin somit ein Jahresgehalt von rund Fr. 48‘109.-- (Fr. 43‘875.-- aufgerechnet auf 100 %) erzielen können.
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2008 im privaten Sektor Fr. 4‘116.-- (LSE, Tabelle TA 1), was unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Frauen von 2‘499 Punkten im Jahr 2008 und von 2‘604 Punkten im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 1/2-2013 Tabelle B10.3 S. 95) und einer im Jahr 2011 gültigen durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr (Die Volkswirtschaft 1/2-2013 Tabelle B9.2 S. 94) ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 53‘654.65 ergibt.
4.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
         Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 %, was angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht nur leichte und wechselbelastende Tätigkeiten verrichten kann, sondern dass die Tätigkeit auch ruhig und zeitlich geordnet sein und kein Armvorhalten, keine Kopfrotation und keine Zwangshaltungen beinhalten soll, als angemessen erscheint. Selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzugs von 25 % vom Tabellenlohn von Fr. 53‘654.65, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 40‘241.--führte, ergäbe sich im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 48‘109.-- eine Lohneinbusse von Fr. 7‘868.--, beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von lediglich 16,35 %. Damit ist die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.
5.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Da diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5.2     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
         Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:


Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
           Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).