IV.2011.00771

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 3. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 (Urk. 9/20), den Anspruch von X.____, geboren 1953, auf eine Invalidenrente aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 14 % verneint und die dagegen erhobene Einsprache vom 15./30. Januar 2004 (Urk. 9/21, Urk. 9/25) mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2004 (Urk. 9/29) abgewiesen hatte,
nachdem die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsbegehren vom 5. Dezember 2005 (Urk. 9/38) mit Verfügung vom 1. März 2006 (Urk. 9/42) nicht eingetreten war und auch auf das Leistungsbegehren vom 11. Februar 2011 (Urk. 9/53) nach Erlass des Vorbescheides am 23. Februar 2011 (Urk. 9/55) mit Verfügung vom 18. Mai 2011 nicht eingetreten ist (Urk. 2),
nach Einsicht in die bei der Beschwerdegegnerin direkt eingegangene und am 11. Juli 2011 an das hiesige Gericht überwiesene (Urk. 4) Beschwerde vom 17. Juni 2011 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2011 (Urk. 8),

in Erwägung,
dass eine neue Anmeldung, nachdem zuvor ein Rentenbegehren wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden war, nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
dass der versicherten Person mit der Neuanmeldung damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt und der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht spielt (BGE 130 V 68 f. E. 5.2.5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. März 2006 in Sachen J., I 734/05, E. 2), weshalb die Verwaltung erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, wenn sie auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]),
dass die Verwaltung nach dem Eingang einer Neuanmeldung daher zunächst zu prüfen hat, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, und sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt, falls sie dies verneint,
dass das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrundelegt, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2008 in Sachen D., 8C_196/2008),
dass wie bei der Rentenrevision auch bei der Neuanmeldung zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, und demgemäss die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen sind (BGE 130 V 66 E. 2, 130 V 77 E. 3),

in weiterer Erwägung,
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 11. Februar 2011 zu Recht nicht eingetreten ist, weil die Beschwerdeführerin - wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 18. Mai 2011 ausführte - nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 5. Dezember 2003 massgeblich verschlechtert hat,
dass vorliegend die rentenabweisende Verfügung vom 5. Dezember 2003, mit welcher der Rentenanspruch materiell geprüft worden war, zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung bildet, die Nichteintretensverfügung vom 1. März 2006 hingegen unbeachtlich bleibt,
dass die Beschwerdeführerin als Beschwerde den Bericht von Hausarzt Dr. med. Y.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 17. Juni 2011 einreichte, worin dieser die Diagnosen eines Fibromyalgiesyndroms, linksseitiger Lumboischialgien bei bekannter medianer Diskushernie L5/S1 leicht links betont, einer schmerzhaften Arthrose des linken AC-Gelenkes, Heberden- und Bouchard-Arthrosen, eines Verdachts auf zervikogenen Schwindel, eines Asthma bronchiale vom Intrinsictyp, Non-ulcer-Dyspepsien sowie eines Lichen planus festhielt,
dass Dr. Y.___ ausführte, die Beschwerdeführerin gebe an, dass sich die Schmerzen in den Fingermittel- und endgelenken in den letzten zwei Jahren verstärkt hätten, dass sie zudem über ein Einschlafen der Hände klage und sie unter chronischen Schmerzen lumbal leide, welche teilweise bis zu den Knien ausstrahlten, dass durch die Behinderungen und Schmerzen am Bewegungsapparat eine deutliche Einschränkung bei der Tätigkeit als Putzfrau bestehe und sich die Beschwerdeführerin immer weniger in der Lage fühle, diese strenge Arbeit zu verrichten,
dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 5. Dezember 2003 eine Fibromyalgie, eine Fehlhaltung der Wirbelsäule, eine Fingergelenksarthrose sowie Asthma diagnostiziert worden waren (Urk. 9/6/6, Urk. 9/7/3, Urk. 9/8/5, Urk. 9/16/1 und 3),
dass gestützt auf den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, vom 7. November 2008 (Urk. 9/52/6) eine Verschlechterung dieser Beschwerden nicht glaubhaft ist, da dieser berichtete, die Beschwerdeführerin leide unter multiplen Beschwerden im Bereiche des Bewegungsapparates, wobei es sich zum einen um Weichteilbeschwerden im Rahmen des Fibromyalgie-Syndroms, zum anderen um - einer klinisch recht klar definierten strukturellen Entität zuordenbare - Beschwerden handle, im Sommer 2006 im Vordergrund eine linksseitige Lumboischialgie bei magnetresonanztomographisch nachweisbarer breitbasiger medianer Diskushernie auf Höhe L5/S1, leicht linksbetont, gestanden habe, die Beschwerdeführerin im März 2006 unter einer schmerzhaften Arthrose des linken AC-Gelenkes gelitten habe, welche infiltrativ habe angegangen werden müssen, eine deutliche, trabekulär betonte Osteopenie, welche im Moment keine spezifische Therapie erfordere, erwähnenswert aber ohne unmittelbare Bedeutung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei, vordergründig zur Zeit unspezifische Trümmelbeschwerden seien, welche er bereits im April 2005 neurologisch habe abklären lassen und damals als neurovegetativ interpretiert worden seien, ähnliche Symptome auch in den letzten Monaten im Vordergrund gestanden seien, worauf die Beschwerdeführerin erneut fachärztlicherseits abgeklärt worden sei ohne plausiblen Grund, er ausserdem ein MRI (magnetic resonance imaging) der Lendenwirbelsäule und der hinteren Schädelgrube veranlasst habe, was abgesehen von mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen cervical unauffällig ausgefallen sei,
dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ davon auszugehen ist, dass die von Dr. Y.___ erwähnten Lumboischialgien zwar im Sommer 2006 im Vordergrund gestanden sind, jedoch keine diesbezügliche andauernde somatische Beeinträchtigung aktenkundig ist, wobei in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Uniklinik Balgrist vom 6. Juni 2006 (Urk. 9/52/7) zu verweisen ist, worin die Diskushernie L5/S1 als ohne Nervenwurzelbeeinträchtigung und die diffuse Protrusion der Bandscheibe L4/5 als mit Kontakt zur abgehenden Nervenwurzel L5 links sowie ohne wesentliche foraminale Problematik beschrieben und die chronische Lumboischialgie links als degenerative Veränderung vor allem der untersten Bandscheiben beurteilt wurde,
dass auch die schmerzhafte Arthrose des linken AC-Gelenkes infiltrativ behandelt worden ist und sich in den Akten keine Anhaltspunkte einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit finden, sowie der ebenfalls von Dr. Y.___ vermerkte zervikogene Schwindel von Dr. Z.___ bereits abgeklärt und als unauffällig erachtet worden ist,
dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des diagnostizierten Lichen planus zwar beim Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der A.___ in fachärztliche Behandlung begab, dem Bericht vom 28. September 2009 (Urk. 9/52/4) jedoch keine diesbezüglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden können,
dass lediglich Dr. Y.___ in seinem als Beschwerde entgegengenommenen Schreiben vom 17. Juni 2011 die Non-ulcer-Dyspepsien diagnostizierte, wobei er seiner Diagnose keine Befunde zugrunde legte, weshalb sie nicht als glaubhaft gemacht gelten können,
dass er im Übrigen in diesem Schreiben hauptsächlich subjektive Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin wiedergibt und keine objektive Verschlech-terung des Gesundheitszustands geltend macht,
dass damit keine für den Invaliditätsgrad relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 5. Dezember 2003 glaubhaft gemacht ist, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).