Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 24. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1950 geborene X.___ arbeitete bei Y.___ (Arbeitgeberbericht vom 14. Dezember 2009, Urk. 7/12), bei Z.___ (Arbeitgeberbericht vom 26. Januar 2010, Urk. 7/14) sowie bei A.___ (Arbeitgeberbericht vom 28. Januar 2010, Urk. 7/18) während insgesamt 19 Stunden pro Woche im Hausdienst und war dabei bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 16. Februar 2009 beim Schneeschaufeln stürzte. In der Folge verspürte sie bei Fortführung der Arbeit zunehmende Schmerzen. Dr. med. B.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, welcher X.___ erstmals am 9. März 2009 behandelte, diagnostizierte eine Ruptur der Subscapularissehne (UVG Zeugnis vom 27. Mai 2009, Urk. 7/10/16). Die Klinik C.___ nahm am 19. Juni 2009 eine Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, AC-Resektion und Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts vor (Operationsbericht vom 26. Juni 2009, Urk. 7/10/11). Am 1. Dezember 2009 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 28. Januar 2010, Urk. 7/16-17), zog die Akten der Zürich bei (Urk. 7/10) und holte Arbeitgeberberichte bei Y.___ (Urk. 7/12), bei Z.___ (Urk. 7/14) und bei A.___ (Urk. 7/18) sowie Arztberichte bei der Klinik C.___ (Bericht vom 18. Dezember 2009, Urk. 7/13) und bei Dr. B.___ (Bericht vom 23. Januar 2010, Urk. 7/15) ein. Am 3. Februar 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie zurzeit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da der Rentenanspruch frühestens ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 16. Februar 2009 und sechs Monate nach der Geltendmachung des Rentenanspruchs entstehe (Urk. 7/19). Nachdem die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. B.___ eingeholt (Bericht vom 5. September 2010, Urk. 7/23), am 16. November 2010 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Bericht vom 18. November 2010, Urk. 7/24) und weitere Akten der Zürich (Urk. 7/25) beigezogen hatte, verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. April 2011, Urk. 7/31) mit Verfügung vom 24. Juni 2011 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 13. Juli 2011 durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen, eventuell sei ihr Gesundheitszustand von einer neutralen Begutachtungsstelle medizinisch abzuklären (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 26. September 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.
2.1 Die Klinik C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 18. Dezember 2009 (1) eine Lumboischialgie linksseitig bei degenerativer LWS-Skoliose, (2) eine Diskushernie C5/6, (3) postoperative Schulterschmerzen mit endgradiger Bewegungseinschränkung (IR) rechts bei Status nach Schulter-Arthroskopien (RM-Rekonstruktionen) 2009. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zumutbar (Urk. 7/13).
2.2 Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 23. Januar 2010 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Kapselschrumpfung nach Operation Rotatorenmanschettenruptur im Juni 2009, (2) ein panvertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen L4-S1, (3) eine Zervikobrachialgie bei Diskushernie C5/6 und engem Spinalkanal, (4) einen Status nach Diskushernie L5/S1 und (5) eine Urge-Inkontinenz bei Status nach HE und Vesicosuspension. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine chronische Hepatitis-C, (2) ein Status nah Colezystektomie und (3) ein Status nach Varizen-OP. Die Beschwerdeführerin sei vom 25. März 2009 bis am 24. Januar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 25. Januar 2010 bestehe eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab Frühling 2010 könne mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei zu 4 Stunden pro Tag bei einer 75%ige Leistungsfähigkeit zumutbar (Urk. 7/15).
2.3 Die Klinik C.___ hielt mit Bericht vom 8. September 2010 als Diagnosen einen Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, AC-Resektion und Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Subscapularis, Supraspinatus) rechts vom 19. Juni 2009 bei Rotatorenmanschetten-Ruptur (Subscapularis komplett, Supraspinatus anterioris 1/4) und AC-Arthropathie Schulter rechts nach Sturz am 16. Februar 2009 fest. Sie hätten der Beschwerdeführerin erklärt, dass der nächste logische Schritt, falls die Beschwerden störend seien, die ReArthroskopie mit Débridement wäre. Die Beschwerdeführerin möchte dies im Moment auf keinen Fall. Aufgrund der schlechten Erfahrung der letzten Infiltration würden sie keine weiteren durchführen. Sie warteten den Verlauf ab, und die Beschwerdeführerin könne sich jederzeit wieder bei ihnen melden. Eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit im 50%igen Pensum (10 Stunden pro Woche) als Reinigungsangestellte bzw. Reinigungskraft sei wohl im Moment nicht realistisch und eventuell im Verlauf nicht steigerbar (Urk. 7/22).
2.4 Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 5. September 2010 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Kapselschrumpfung nach Operation der Rotatorenmanschettenruptur im Juni 2009, (2) ein Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen, (3) eine Zervikobrachialgie bei Diskushernie, (4) einen Status nach Meniskektomie und (5) eine Urge-Inkontinenz nach Vesicosuspension. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine chronische Hepatitis C. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin in einem 50%-Pensum sei die Beschwerdeführerin seit 20. Mai 2010 und bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsfähig. Sitzende, stehende und wechselbelastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin während 4 Stunden bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % zumutbar (Urk. 7/23).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenablehnenden Verfügung vom 24. Juni 2011 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 47,5 % im Erwerbsbereich und zu 52,5 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Hinsichtlich des Erwerbsbereichs erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiterhin als in dem ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Pensum von 47,5 % arbeitsfähig (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2011 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % ausüben könne, wobei sie dabei eine Leistungsfähigkeit von 75 % habe (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung auf die Einschätzung von Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädie (D), und von Dr. med. E.___, Praktische Ärztin, von ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 7/29/5-6), welche sich ihrerseits betreffend 75%ige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf die Einschätzung von Dr. B.___ vom 23. Januar 2010 berufen (E. 2.2).
3.2 Aufgabe des RAD ist die Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen und die Festsetzung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ärzte des RAD beim Festlegen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach Gutdünken und abweichend von den üblichen Qualitätsstandards verfahren können. Liegen ihnen divergierende ärztliche Beurteilungen vor, so können sie mit entsprechend nachvollziehbarer Begründung die eine Beurteilung der anderen vorziehen und gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit festlegen. Analoges gilt, wenn sie (ausreichende) eigene Untersuchungen vorgenommen haben (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.3.2.).
3.3 Entgegen der Annahme der Dres. E.___ und D.___ lässt sich aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 23. Januar 2010 keine 75%ige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ableiten. Vielmehr attestiert Dr. B.___ der Beschwerdeführerin in diesem Bericht für wechselbelastende Tätigkeiten eine 4-stündige Arbeitsfähigkeit bei 75%iger Leistungsfähigkeit (Urk. 7/15/4). Auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit im zuletzt ausgeübten Pensum von 47,5 % noch arbeitsfähig, lässt sich nicht durch die eingeholten Berichte von Dr. B.___ und der Klinik C.___ stützen. So attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 23. Januar 2010 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/15/2) und im Bericht vom 5. September 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem 50%-Pensum (Urk. 7/23). Dass Dr. B.___ bei der attestieren 50%igen Arbeitsfähigkeit von einem 50%-Pensum ausging, also effektiv eine 25%ige Arbeitsfähigkeit attestieren wollte, geht daraus hervor, dass er als zuletzt ausgeübte Tätigkeit ein 50%-Pensum nannte und dass er beim Belastungsprofil nur noch eine 4-stündige Tätigkeit bei 50%iger Leistungsfähigkeit als zumutbar festhielt (Urk. 7/23). Die Klinik C.___ attestierte der Beschwerdeführerin wie Dr. B.___ zuletzt ebenfalls nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem 50%-Pensum, das heisst effektiv eine 25%ige Arbeitsfähigkeit (E. 2.3). Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offen bleiben, inwieweit die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch arbeitsfähig ist und ob sie in der angestammten Tätigkeit tatsächlich nur noch eine 25%ige Leistungsfähigkeit im Vergleich zu einer vollzeitlichen Tätigkeit hat, kann sie doch selbst mit einer 25%igen Leistungsfähigkeit noch ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 47,5 % erwerbstätig und zu 52,5 % im Aufgabenbereich tätig (Urk. 2). Dies erweist sich in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens geleisteten 19 Wochenstunden (Urk. 8/24/3) als rechtens.
4.2 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1. Dezember 2009 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Da die Beschwerdeführerin im Anmeldungszeitpunkt bereits seit mehr als 6 Monaten in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, ist der hypothetische Rentenbeginn im Mai 2010.
4.3 Soweit davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haushaltshilfe bzw. Raumpflegerin noch zu 50 % ihres zuletzt verrichteten Pensums ausüben kann, resultiert für den Erwerbsbereich eine Erwerbseinbusse von 50 % im Vergleich zum zuletzt erzielten Einkommen und ein Invaliditätsgrad in derselben Höhe.
4.4 Zu prüfen bleibt, wie die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushalts eingeschränkt ist. Diesbezüglich nahm die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin am 16. November 2010 eine Haushaltsabklärung vor. Sie stellte dabei unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen, der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich von 14,8 % fest (Urk. 7/24). Der von der Beschwerdegegnerin erstellte Bericht vom 18. November 2010 befasst sich eingehend mit den einzelnen Haushaltsbereichen sowie deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der im Haushalt wohnenden Familienmitglieder. Der Bericht erweist sich als nachvollziehbar und enthält insbesondere keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht und - was den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin betrifft - darauf abgestellt werden kann. Somit ist für den Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 14,8 % auszugehen.
4.5 Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus der Einschränkung des Anteils als Hausfrau und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige. Der Invaliditätsgrad beträgt im Erwerbsbereich 50 % und im Haushaltsbereich 14,8 %, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 31,52 % (50 % x 0,475 + 14,8 % x 0,525) ergibt. Bei einem Invaliditätsgrad von 31,52 % besteht kein Rentenanspruch.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass - selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, dass sie in der angestammten Tätigkeit nur noch ein 25%ige Leistung erbringen kann - sie keinen Rentenanspruch hat. Die Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).