Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2011.00776
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 9. November 2011
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
lic. iur. X.___
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1999 geborene Y.___ wurde am 6. Oktober 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 8/1). Nach Vornahme medizinischer Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2011 eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die SWICA Krankenversicherung AG, bei welcher Y.___ krankenversichert ist, am 13. Juli 2011 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, im Rahmen von medizinischen Massnahmen für die Psychotherapie von Y.___ aufzukommen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2011 mit, eine Kostenübernahme durch sie sei begründet. Die angefochtene Verfügung werde daher in Wiedererwägung gezogen, weshalb das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei (Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 7. Juni 2011 wiedererwägungsweise auf und sprach Y.___ die Kosten für Psychotherapie vom 3. September 2009 bis 3. März 2010 zu (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin teilte mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2011 mit, dass sie mit der Abschreibung des Verfahrens einverstanden sei, es jedoch zu beachten gelte, dass der Beginn der Psychotherapie am 3. September 2008 gewesen sei (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdegegnerin für die medizinischen Massnahmen (Psychotherapie) von Y.___ aufzukommen hat. Sie divergieren hingegen hinsichtlich des Zeitpunkts, ab welchem die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist. Während die Beschwerdeführerin von einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin seit dem 3. September 2008 auszugehen scheint (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3), anerkennt die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht ab dem 3. September 2009. Die Beschwerdegegnerin stützt sich dabei auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME), gemäss welchem die Übernahme der Kosten einer Psychotherapie erst ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgt (Rz 645647/845847.5; Urk. 7/1).
2.
2.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Absatz 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln (Art. 12 Abs. 2 IVG).
2.2 Gemäss KSME Rz 645-647/845-847.5 erfolgt eine Kostenübernahme für Psychotherapie von Versicherten vor vollendetem 20. Lebensjahr, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert werden kann. Vor Erteilung der Kostengutsprache zur psychotherapeutischen Behandlung wird vom behandelnden Leistungserbringer zwecks Beurteilung der Indikation und der Angemessenheit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehenen Behandlungsmethode, zum Ziel und zum Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung (Anzahl Sitzungen). Er wird vom Regionalen Ärztlichen Dienst geprüft. Die Kostenübernahme erfolgt ab dem 2. Behandlungsjahr.
3.
3.1 Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. Januar 2006, I 372/05, bestätigt, dass die Regelung in KSME Rz 645-647/845-847.5, gemäss welcher die Beschwerdegegnerin die Kosten erst ab dem 2. Behandlungsjahr zu übernehmen hat, gesetzeskonform ist. Da die psychotherapeutische Behandlung von Y.___ am 3. September 2008 begonnen und bis 3. März 2010 gedauert hat (Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Mai 2011, Urk. 8/18), ist die Beschwerdegegnerin – bei grundsätzlich unbestrittener und ausgewiesener Leistungspflicht - erst ab dem 3. September 2009 leistungspflichtig. Die Beschwerde ist daher betreffend Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2008 bis 2. September 2009 abzuweisen und im Übrigen aufgrund der wiedererwägungsweisen Kostengutsprache ab 3. September 2009 als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Da die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren aufgrund der leistungsablehnenden Verfügung vom 7. Juni 2011 verursacht hat, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Abweisung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nicht für die von Y.___ in der Zeit vom 3. September 2008 bis 2. September 2009 besuchte Psychotherapie aufzukommen hat. Im Übrigen wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Weibel-FuchsWyler