IV.2011.00778

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 22. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, lic. iur. Esther Kägi-Betschart
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, arbeitet seit Februar 2000 als Verpackungsmitarbeiterin im Stundenlohn bei der Y.___ AG in B.___ (Urk. 7/9 Ziff. 1, 2.1, 2.10 und 5). Am 13. Oktober 2010 meldete sie sich wegen seit Jahren bestehenden Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen sowie Müdigkeit (Urk. 7/2 Ziff. 6.2-6.3) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 7/8), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6, Urk. 7/24-25) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/21-34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juni 2011 (Urk. 7/35 = Urk. 2) bei einem IV-Grad von 13 % einen Rentenanspruch.

2.       Gegen die Verfügung vom 28. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Juli 2011 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Rente zuzusprechen. Des Weiteren sei eine Haushaltabklärung vorzunehmen. Eventuell seien medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2011 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dieses Schreiben wurde der Versicherten am 14. September 2011 zugestellt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.       Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin ist seit September 1999 bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, in Behandlung (Urk. 7/8/1 Ziff. 1.2). Dr. Z.___ führte in einem Bericht vom 11. November 2010 (Urk. 7/8/1-4) aus, die Beschwerdeführerin leide seit mehreren Jahren an persistierenden, zum Teil unerträglichen Kopf- und Nackenschmerzen. Trotz intensiver Behandlung mittels Physiotherapie, Akupunktur und NSAR sei es zu keiner wesentlichen Linderung gekommen. Dr. Z.___ nannte als Befund einen diffusen Druckschmerz und Hartspann paravertebral. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei deutlich eingeschränkt. Neurologisch bestehe keine Auffälligkeit.
         Die Prognose sei offen. Die Beschwerdeführerin sei langfristig für eine leichte, adaptierte Tätigkeit wahrscheinlich zu 50 % arbeitsfähig. Dr. Z.___ bitte diesbezüglich um eine kurze rheumatologische Begutachtung (Ziff. 1.4). Er nannte als Diagnosen ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom, welches seit zirka zehn Jahren bestehe, mit myofascialer Komponente, Blockwirbel bei C3-C4 und generalisierter Allodynie sowie chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (Ziff. 1.1).
         In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 14. April bis 10. Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 11. Mai 2011 (richtig: 2010) bis 30. Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seit dem 21. September 2010 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6-1.7).
3.2     Am 20. Dezember 2010 nahm Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), Stellung (Urk. 7/18 S. 2 f.).
         Der RAD-Arzt führte aus, laut Dr. Z.___ bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden im Sinne eines chronischen zervikalen Schmerzsyndroms sowie chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Aufgrund der Schmerzen sei die Beschwerdeführerin in der Belastbarkeit und Beweglichkeit der Halswirbelsäule eingeschränkt. Vom 14. April bis 10. Mai 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 11. Mai bis 30. Juni 2010 eine solche von 50 % bestanden. Seit dem 21. Mai 2010 bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit April 2010 für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperposition, ohne Bücken, Kauern, Knien, Überkopfarbeiten und Besteigen von Leitern und Gerüsten und Treppensteigen. Heben und Tragen sei mit einer Gewichtslimite von zirka 5 kg körpernah möglich.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin klagt seit Jahren über Kopf- und Nackenschmerzen. Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 11. November 2010 als Befund etwa einen diffusen Druckschmerz und Hartspann paravertebral und eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (Urk. 7/8/2 Ziff. 1.4). Nach einem im Juni 2008 erstellten MRI wurde zudem ein kongenitaler Blockwirbel bei C3/4 festgestellt (vgl. Urk. 7/8/10).
         Angesichts des beschriebenen Befundes und der von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen ist nicht einsehbar, weshalb der Beschwerdeführerin in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit lediglich ein Arbeitspensum von 50 % möglich ist.
         Anzufügen ist indes, dass Dr. Z.___ für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine rheumatologische Begutachtung für notwendig erachtete (Urk. 7/8/2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdegegnerin hat die empfohlene Begutachtung unterlassen. Der RAD ging in der Folge von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/18 S. 3 oben), ohne seine im Vergleich zu Dr. Z.___ abweichende Beurteilung zu begründen. Nachdem die Stellungnahme von Dr. A.___ nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, ist nicht nachvollziehbar, wie der RAD-Arzt zu der attestierten höheren Arbeitsfähigkeit gelangte. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzureichend abgeklärt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbrachte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).
4.2     Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung bezüglich Statusfrage darauf ab, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 70 % erwerbstätig, und sie die restlichen 30 % im Aufgabenbereich tätig wäre (Urk. 2 S. 2 oben, Urk. 7/17). Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % im Erwerbsbereich ermittelte sie nach der gemischten Methode einen IV-Grad von 13 % (Urk. 2 S. 2).
         Die Y.___ AG gab im Arbeitgeberbericht vom 17. November 2010 an, die Beschwerdeführerin habe seit Februar 2000 bei einer allgemeinen betrieblichen Arbeitszeit von achteinhalb Stunden pro Tag zirka sechs Stunden pro Tag oder 30 Stunden pro Woche gearbeitet (Urk. 7/9 Ziff. 2.9). Die Beschwerdeführerin selber gab anlässlich der Eingliederungsberatung gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass sie bis anhin als Verpackungsmitarbeiterin mit einem 100 %-Pensum tätig gewesen sei (Urk. 7/15 S. 4 oben). Darauf, dass die Beschwerdeführerin zuletzt ein höheres Pensum als 70 % ausübte, lässt zumindest der bei einem Stundenlohn von Fr. 21.25 (Urk. 7/9 Ziff. 2.10) gemäss IK-Auszug ausgewiesene Verdienst von Fr. 40‘914.-- im Jahr 2008 und von Fr. 40‘399.-- im Jahr 2009 schliessen (vgl. Urk. 7/24). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV). Damit erweisen sich die Verhältnisse auch hinsichtlich der Statusfrage als unklar und nicht ausreichend abgeklärt.
4.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.4     Zusammenfassend lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen, wie die Beschwerdegegnerin bei der Statusfrage zu einem Anteil von 70 % im Erwerbsbereich und 30 % im Aufgabenbereich gelangte. Des Weiteren erweist sich auch der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat namentlich ein rheumatologisches Gutachten, wie von Dr. Z.___ empfohlen, zu veranlassen. Nach dem Ergebnis der medizinischen Abklärungen ist gegebenenfalls zusätzlich eine Haushaltabklärung durchzuführen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).