IV.2011.00779
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 29. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, arbeitet bei der Y.___ als Mitarbeiterin im Rüstlager (Urk. 10/5). Am 20. April 2010 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis (Arbeitgeberbericht vom 5. Mai 2010, Urk. 10/5), holte diverse Arztberichte ein (Urk. 10/9, Urk. 10/14, Urk. 10/21, Urk. 10/22, Urk. 10/34 und Urk. 10/35) und führte eine Eingliederungsberatung durch (Urk. 10/18, Urk. 10/23 und Urk. 10/25). Mit Mitteilung vom 29. November 2010 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 10/24). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, während welchem weitere Arztberichte von der Versicherten eingereicht und von der IV-Stelle eingeholt worden waren (vgl. Urk. 10/28-35), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2011 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Juni 2011 bei der IV-Stelle Beschwerde, welche mit Brief vom 15. Juli 2011 an das hiesige Gericht überwiesen wurde (Urk. 4), und beantragte die Ausrichtung einer halben Invalidenrente (Urk. 1). Mit Schreiben vom 13. August 2011 ersuchte X.___ um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 8). In der Beschwerdeantwort vom 5. September 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Innert angesetzter Frist (Verfügung vom 6. September 2011) reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein (vgl. Urk. 15).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgendermassen dar:
2.1
2.1.1 Laut Arztbericht von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 9./10. Mai 2010 (Urk. 10/9/1-9) leidet die Beschwerdeführerin an (1) einem Status nach Dekompression einer Spinalkanalstenose L3/L4 beidseits, einer Hemilaminektomie L4 rechts und einer Extraktion eines Bandscheibensequesters L4, (2) einer neu aufgetretenen Diskushernie L3/L4 links paramedian mit Kompression der Nervenwurzel L4 links, (3) einer medialen Gonarthrose links und (4) einer symptomatischen ankylosierenden Arthrose des Grosszehengrundgelenks rechts. Aufgrund der Diagnosen bestünden vor allem körperliche Einschränkungen der unteren Extremitäten und der Lendenwirbelsäule, welche zu chronischen Schmerzen und häufigen Arbeitsausfällen führten. Die bisherige Tätigkeit könne nur unter Einnahme von Schmerzmitteln ausgeführt werden, und es sei ein erneuter Arbeitsausfall zu befürchten. In einem körperlich nicht so stark belastenden Umfeld könnte die Beschwerdeführerin voll arbeiten.
2.1.2 Im Bericht vom 20. April 2011 (Urk. 10/34/5-6) gab Dr. Z.___ an, die Beschwerdeführerin sei zur Zeit nicht arbeitsunfähig, aus medizinischer Sicht sei aber die momentane Arbeit eine grosse Belastung, und ein Ausfall sei in Zukunft zu befürchten.
2.2 Dr. med. A.___, Leitender Arzt an der Orthopädischen Klinik des B.___, diagnostizierte im Bericht vom 1. Mai 2010 (Urk. 10/14) einen Status nach Dekompression einer Spinalkanalstenose LWS (30.4.2009), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, und eine ankylosierende, atraumatische Arthrose des Grosszehengrundgelenks rechts sowie eine mediale Gonarthrose des linken Knies links bei Status nach Voreingriffen, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es bestehe eine ungenügende Belastbarkeit des rechten Vorfusses im Stehen und Gehen. Die bisherige Tätigkeit sei zu 50 bis 100 % zumutbar. In einer sitzenden Tätigkeit bestehe bezüglich der Fussproblematik eine volle Arbeitsfähigkeit.
2.3
2.3.1 Vom 29. April bis 7. Mai 2009 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des B.___, anlässlich welcher am 30. April 2009 eine Fenestration und Recessotomie beidseits L3/L4, Hemilaminektomie L4 rechts und Extraktion eines Bandscheibensequesters durchgeführt wurden. Dres. C.___, D.___ und E.___ berichteten am 8. Mai 2009 (Urk. 10/22/7-8), der Verlauf habe sich unauffällig gestaltet. Die Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung habe keine Schwierigkeiten bereitet. Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin eine komplette Remission der Femoralgien angegeben und sei gut mobil gewesen. Die Quadricepsparese links sei im Liegen nicht mehr nachweisbar gewesen.
2.3.2 Dr. med. F.___, Oberarzt Dept. Chiurgie des B.___, gab im undatierten Bericht (Urk. 10/22/1-4) an, die Behandlung sei am 10. Juni 2009 abgeschlossen worden. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 14. Juni 2009 und eine solche von 50 % bis 19. Juli 2009 attestiert worden.
2.4 Laut Bericht von Dr. med. G.___, Psychiatie und Psychotherapie FMH, vom 3. Mai 2011 (Urk. 10/35) leidet die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht an einer rezidivierenden depressiven Störung, Status nach leichter Episode (F33.0), gegenwärtig remittiert (F33.4), und an einer selbstunsicheren Persönlichkeit. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 22. Juni 2010 bei ihr in Behandlung. Anlass sei ein Partnerschaftskonflikt gewesen, in welchem sie inzwischen zu mehr Klarheit gekommen sei. Sie habe auch mehr Selbstsicherheit gewonnen, könne ihre Bedürfnisse besser wahrnehmen und sei konfliktfähiger geworden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer rezidivierenden depressiven Störung zum jetzigen Zeitpunkt stabil und in ihrer Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiterin im Rüstlager nicht eingeschränkt. Auch in einer anderen Tätigkeit, die die körperlichen Einschränkungen berücksichtige, bestehe keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
3.
3.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Rüsterin aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht mehr vollzeitlich zumutbar ist, obwohl sie diese Tätigkeit (im Zeitpunkt der Eröffnung der Rentenverfügung) immer noch zu 100 % ausübt. Dr. Z.___ führt im Arztbericht vom 9./10. Mai 2010 (E. 2.1.1) dazu aus, dass die Beschwerdeführerin häufige Arbeitsausfälle zu verzeichnen habe, die Arbeit nur unter Einnahme von Schmerzmitteln ausführen könne und ein erneuter Ausfall jederzeit zu befürchten sei und wiederholt diese Befürchtung im Arztbericht vom 20. April 2011 (E. 2.1.2). In welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt ist, kann - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - offen bleiben.
3.2 Zur Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit äussern sich Dr. Z.___ (E. 2.1) und Dr. A.___ (E. 2.2). Während Dr. A.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich in Bezug auf die ungenügende Belastbarkeit des Fusses abgegeben hat, berücksichtigt Dr. Z.___ sämtliche somatischen Beschwerden und ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in einer sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit ohne Bücken, Über-Kopf-Arbeit, Kauern, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Treppensteigen und auf Leitern/Gerüste-Steigen zu 100 % arbeitsfähig ist. Auf diese detaillierte Einschätzung von Dr. Z.___ kann abgestellt werden, ergeben sich doch aus den übrigen Arztberichten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin auch in behinderungsangepasster Tätigkeit in somatischer Hinsicht eingeschränkt ist (vgl. E. 2.2 - E. 2.3), was sie im Übrigen auch nicht geltend macht.
3.3 Was die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Befindens betrifft, stellt die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ (E. 2.4) keine Diagnose mit Krankheitswert. Aufgrund der Anamnese geht sie zwar davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung vorgelegen hatte, das gegenwärtige Zustandsbild die Kriterien für eine depressive Episode indessen nicht erfüllt und die Beschwerdeführerin stabil ist. Demgemäss attestiert sie der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, aber auch in jeder anderen Tätigkeit.
3.4 Nach dem Dargelegten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr vollständig, in einer ihren körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Laut Arbeitgeberbericht vom 5. Mai 2010 (Urk. 10/5) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ein monatliches Gehalt von Fr. 4‘224.--. Unter der Annahme, dass, wie in den Vorjahren auch, im Jahr 2010 eine Gratifikation im Umfang eines Monatslohnes ausgerichtet worden ist, ergibt dies ein Jahresgehalt von Fr. 54‘912.--. Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Frauen von 2‘150 Punkten im Jahr 2010 und 2‘171 Punkten im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 10-2012 Tabelle B10.3 S. 95) beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2011, d. h. im Jahr des mutmasslichen Rentenbeginns, Fr. 55‘448.--.
4.2
4.2.1 Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Allerdings bildet der von einer invaliden Person tatsächlich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (EVGE 1960 249; BGE 135 V 297 E. 5.2, 117 V 8; ZAK 1961 S. 84 und S. 367; Urteil des Bundesgerichts U 410/00 vom 14. Februar 2002).
4.2.2 Im Zeitpunkt der Rentenverfügung war die Beschwerdeführerin immer noch zu einem Arbeitspensum von 100 % bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 1) und hatte demzufolge keine Erwerbseinbusse zu verzeichnen. Dem Arbeitgeberbericht ist zu entnehmen, dass der ausgerichtete Lohn der Arbeitsleistung entspricht. Laut einer Notiz der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2010 (Urk. 10/10) über ein mit der Arbeitgeberin geführtes Telefonat kann entnommen werden, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin momentan gesichert ist, sich dies aber schnell ändern könne, sollte sie wieder krankheitshalber ausfallen. Somit war der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin aufgrund des Gesundheitsschaden zumindest im Zeitpunkt der Rentenverfügung nicht ernsthaft gefährdet, was sich auch in der Tatsache wiederspiegelt, dass diese die Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin abgebrochen hat mit der Begründung, sie habe sich aus „finanzieller“ Vernunft dazu entschlossen, die Stelle bei der bisherigen Arbeitgeberin möglichst lange zu halten.
Hat die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenverfügung (noch) keine Erwerbseinbusse erlitten, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
4.2.3 Selbst aber wenn man von einem in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. oben E. 3. ) erzielten Einkommen ausginge, würde dies nicht zu einem Rentenanspruch führen. Denn nach der Rechtsprechung können, hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2011 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2008 im privaten Sektor Fr. 4‘116.-- (LSE, Tabelle TA 1), was unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Frauen von 2‘499 Punkten im Jahr 2008 und von 2‘604 Punkten im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 10-2012 a.a.O.) und einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 4-2012 a.a.O.) ein Jahreseinkommen von Fr. 53‘654.-- ergibt. Bezogen auf das Valideneinkommen von Fr. 55‘448.-- führt das zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 1‘794.-- beziehungsweise einem Invaliditätsgrad von 3,2 %. Selbst bei einem maximalen Tabellenlohnabzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 75), was zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 40‘242.-- und einer Erwerbseinbusse von Fr. 15‘206.-- beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 27,4 % führen würde, würde kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen.
5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei der Beschwerdeführerin erfüllt (vgl. Urk. 13), weshalb ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist.
6.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird bewilligt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).