IV.2011.00780
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 24. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel
Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, meldete sich am 20. März 2000 wegen eines steifen Hüftgelenks sowie Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/7).
Nach dem Einholen diverser Arztberichte (Urk. 9/10-11, Urk. 9/21) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 (Urk. 9/39) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab 1. November 1999 eine Viertelsrente sowie mit Verfügung vom 14. März 2003 (Urk. 9/50) eine halbe Härtefallrente ebenfalls ab 1. November 1999 zu.
Am 17. Juni 2004 reichte der Versicherte den ausgefüllten Revisionsfragebogen ein (Urk. 9/54), worauf die IV-Stelle medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 9/56-57) und ihm am 18. November 2004 seinen unveränderten Anspruch auf die bisherige Invalidenrente mitteilte (Urk. 9/59).
1.2 Am 3. Dezember 2009 reichte der Versicherte erneut einen ausgefüllten Revisionsfragebogen ein (Urk. 9/72) und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit dem 9. Januar 2009 (Ziff. 1.1) und einen Unterstützungbedarf in verschiedenen Lebensbereichen (Ziff. 4) geltend. Am 4. Dezember 2009 folgte sodann seine Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung (Urk. 9/70).
Die IV-Stelle holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 9/76-77) ein, veranlasste eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), über die am 21. Januar 2011 berichtet wurde (Urk. 9/96), und führte eine Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Urk. 9/83) durch.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/84-85) bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2010 (Urk. 9/93) einen Anspruch des Versicherten auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab 1. Januar 2010.
Am 8. März 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige (nicht aber eine höhere) Rente (Urk. 9/98). Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 9/108 = Urk. 2/1) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch und mit Verfügung vom 23. Juni 2011 (Urk. 9/109 = Urk. 2/2) das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab.
2. Gegen die Verfügungen vom 16. und 23. Juni 2011 (Urk. 2/1, Urk. 2/2) erhob der Versicherte am 18. Juli 2011 Beschwerde (Urk.1) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihm in Gutheissung des Revisionsbegehrens ab November 2009 eine volle (richtig: ganze) oder zumindest höhere Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei vor einem Entscheid sein Gesundheitszustand eingehend abzuklären und allenfalls ein aktuelles Gutachten einzuholen, welches sich auch gehörig mit den seit dem Unfall vom Januar 2009 zusätzlich aufgetretenen Beschwerden auseinandersetze (S. 2 Ziff. 2). Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren mit Wirkung ab 21. März 2011 (S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2011 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerden, was dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenverischrung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 2/1) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere den Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Rehaklinik Y.___, davon aus, dass aktuell ein gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache unveränderter gesundheitlicher Sachverhalt vorliege (S. 2 oben). Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Autoverkäufer wie auch einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 50 % nachzugehen. Es sei unbestritten, dass es nach dem Unfallereignis vom 9. Januar 2009 zu einer temporären Verschlechterung gekommen sei, bei Behandlungsabschluss am 3. Juni 2009 habe der medizinische Zustand jedoch gemäss Bericht des Stadtspitals Z.___ demjenigen vor dem Unfallereignis entsprochen, weshalb die temporäre Verschlechterung keine Wirkung auf die Rentenhöhe habe (S. 2 Mitte).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund des Unfallereignisses vom 9. Januar 2009 dauerhaft verschlechtert habe und sich somit klar eine Erhöhung der Invalidenrente oder zumindest eine genauere Überprüfung rechtfertige (Urk. 1 S. 3). Im Bericht des Stadtspitals Z.___ stehe nirgendwo, dass der medizinische Zustand vor und nach dem Unfallereignis derselbe sei (S. 4 unten). Immerhin habe die Beschwerdegegnerin ihm gerade deshalb eine Hilflosenentschädigung zugesprochen, weil er bei der Körperpflege und beim An- und Auskleiden regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen sei (S. 5 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Voraussetzung für eine revisionsweise Anpassung der Rente gegeben ist und wie es sich mit dem Invaliditätsgrad verhält.Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache beziehungsweise der Mitteilung vom 18. November 2004 mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung zugrunde liegt.
3.
3.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 10. Dezember 2001 (Urk. 9/39) sowie der revisionsweisen Bestätigung des Anspruchs vom 18. November 2004 (Urk. 9/59) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zu Grunde.
3.2 Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, berichtete am 22. April 2000 (Urk. 9/11/1-3) und nannte folgende Diagnose (Ziff. 3):
- Ankylose des linken Hüftgelenkes bei Status nach Operation des linken Hüftgelenkes wegen traumatisch bedingter Osteomyelitis 1978
- chronisch rezidivierendes lumbosakrales Syndrom
- intermittierende Proteinurie und Status nach chronischer Mikrohämaturie (diskrete chronische Nephritis?)
- chronisch interdigitale Fussmykose beidseitig und Nagelmykose an den Zehen beidseitig
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei bis zur zweiten Hälfte des Jahres 1998 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. In der Folge sei der Beschwerdeführer der Meinung gewesen, er könne aufgrund der Schmerzen nicht mehr arbeiten. Er selber habe jedoch die Frage der Arbeitsfähigkeit nie mit dem Beschwerdeführer diskutiert, so dass er diesbezüglich keine Angaben machen könne (Ziff. 2).
3.3 Am 20. Juli 2000 berichteten die Ärzte der orthopädischen Universitätsklinik B.___ (Urk. 9/10) und nannten als Diagnose einen Status nach Arthrodese des linken Hüftgelenks bei Status nach intertrochanterer Verkürzungsosteotomie rechts 1981 bei Status nach chronischer Osteomyelitis und Anchylose der linken Hüfte bei Status nach proximaler Femurfraktur links mit anschliessender Bildung einer Osteomyelitis (Ziff. 3).
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei für leichte Arbeiten, bei welchen er eine abwechselnde körperliche Stellung (sitzen, stehen) einnehmen könne, zu 50 % arbeitsfähig. Je nach Erfolgsaussicht einer etwaigen Hüfttotalprothese links sei langfristig eine höhere Arbeitsfähigkeit möglich (Ziff. 1.1). In seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur sei er wahrscheinlich dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/10/5 lit. b). Der Gesundheitszustand sei jedoch besserungsfähig (Ziff. 1.4).
3.4 Am 23. November 2000 berichteten die Ärzte der orthopädischen Universitätsklinik B.___ erneut (Urk. 9/21) und nannten nebst der im Juli 2000 angeführten als zusätzliche Diagnose chronisch rezidivierende Lumbalgien bei muskulärer Verspannung (Ziff. 3).
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei für eine abwechselnd sitzende und stehende Tätigkeit ohne grosse körperliche Belastung sicherlich zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 lit. c und d).
3.5 Der medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin nahm am 22. Dezember 2000 zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, dass dieser in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund der vorhandenen Einschränkungen lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/24, Urk. 9/25/3 unten).
3.6 Am 2. Juli 2004 berichteten die Ärzte der orthopädischen Universitätsklinik B.___ (Urk. 9/56/5) und führten aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin zu 50 % arbeitsfähig bleibe, sollten die Rückenbeschwerden nicht persistieren oder sich verschlimmern.
3.7 Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 16. November 2004 Stellung (Urk. 9/58/1 unten) und führte aus, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend strittigen Verfügung im Wesentlichen auf die Berichte des Stadtspitals Z.___ sowie die EFL-Abklärung.
4.2 Der Beschwerdeführer war nach einem Umknicken mit dem rechten oberen Sprunggelenk (OSG) bei einem Sprung von einer Mauer aus zirka 1.5 m Höhe vom 9. Januar bis zum 4. Februar 2009 im Stadtspital Z.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte berichteten am 4. Februar 2009 (Urk. 9/76/7-10) und nannten die folgenden Diagnosen:
- Bimalleolar-Luxationsfraktur OSG rechts mit Volkmann-Abriss am 9. Januar 2009
- bikondyläre Tibiakopf-Mehrfragmentfraktur links am 9. Januar 2009
- Girdlestone-Hüfte links 1979 bei Infekt
- Status nach Verkürzungsostetomie rechts bei Beinlängendifferenz
- arterielle Hypertonie
- Lumbalgie
4.3 Vom 4. Februar 2009 bis zum 11. März 2009 hielt sich der Beschwerdeführer zur postoperativen stationären Rehabilitation in der RehaClinic D.___ auf. Die Ärzte berichteten am 24. März 2009 (Urk. 9/76/11-14), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, dass der Beschwerdeführer bis zum Austritt gute Rehabilitationsfortschritte erreicht habe.
4.4 Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ berichteten am 4. Juni 2009 (Urk. 9/76/9-10), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, dass der Beschwerdeführer nur noch über gelegentliche Schmerzen im linken Knie berichte. Der Bewegungsumfang sei schmerzfrei und nahezu vollständig im Vergleich zur Gegenseite.
4.5 Dr. E.___, Oberarzt Chirurgie, Stadtspital Z.___, berichtete am 18. Dezember 2009 (Urk. 9/76/1-3) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Status nach Bimalleolarluxationsfraktur OSG rechts mit Volkmann-Abriss am 9. Januar 2009
- Fixateur externe am 11. Januar 2009
- Entfernung Fixateur externe, Plattenosteosynthese distaler Fibulaschaft rechts, Zugschraubenosteosynthese Malleolus medialis und Volkmann’sches Dreieck am 20. Januar 2009
- Status nach bikondylärer Tibiakopf-Mehrfragmentfraktur links am 9. Januar 2009
- Status nach Platten- und Zugschraubenosteosynthese, Kniearthroskopie links am 20. Januar 2009
- Girdlestone-Hüfte links 1979 bei Infekt
- Status nach Verkürzungsostetomie rechts bei Beinlängedifferenz
- Lumbalgie
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie (Ziff. 1.1).
Er führte aus, aufgrund der bis zum 3. Juni 2009 bei ihnen erhobenen Befunde sei davon auszugehen, dass der medizinische Zustand des Beschwerdeführers demjenigen entspreche, der vor dem Unfallereignis vom 9. Januar 2009 vorgelegen habe (Ziff. 1.4 unten).
Weiter führte er aus, dass vom 9. Januar 2009 bis zum 4. März 2009 habe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Ziff. 1.6).
4.6 Dr. A.___ berichtete am 9. Januar 2010 (Urk. 9/77/1-6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Status nach Hüftarthrodese links (1978) wegen proximaler Femurfraktur links mit anschliessender chronischer Osteomyelitis des linken Femurs (1978) und Ankylose des linken Hüftgelenks
- Status nach intertrochanterer Verkürzungsosteotomie am rechten Femur wegen Beinlängendifferenz (1981)
- chronisch rezidivierendes lumbosakrales, zum Teil auch thorakolumbales Syndrom
- beginnende Gonarthrose links sowie leichte Retropatellararthrose links
- chronische Belastungsschmerzen im rechten Sprunggelenk bei Status nach Bimalleolar-Luxationsfraktur OSG rechts mit Volkmann-Abriss (9. Januar 2009)
- chronische Belastungsschmerzen im linken Tibiakopf bei Status nach bikondylärer Tibiakopf-Mehrfragmentfraktur links (9. Januar 2009)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie, eine chronisch interdigitale Fussmykose mit Zehennagelmykose beidseitig mit Befall aller Zehennägel, eine Adipositas sowie eine chronisch leicht erhöhte Glutamat-Pyruvat-Transaminage (GPT) unklarer Ursache.
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als selbständiger Autoexporteur seit zirka dem Jahre 2000 zu 50 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer habe dann aufgrund der Beschwerden zunehmend etwas weniger und ab dem Jahre 2005 nicht mehr gearbeitet. Vom 9. Januar 2009 bis vorläufig weiterhin sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beurteilung sei für ihn (Dr. A.___) jedoch schwierig. Er wisse nicht, ob eventuell eine Tätigkeit mit frei wählbarer Wechselbelastung (Wechsel zwischen stehen, sitzen, gehen) wenigstens teilweise noch ausgeführt werden könnte. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).
Er gab an, das Anforderungsprofil zusammen mit dem Beschwerdeführer ausgefüllt zu haben. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen erachte der Beschwerdeführer in behinderungsangepassten Tätigkeiten rein sitzende, oder rein stehende Tätigkeiten lediglich zirka 15 Minuten pro Tag und wechselbelastende Tätigkeiten zirka eine Stunde pro Tag als zumutbar. Im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien ihm nicht möglich, da er nach zirka 100 m Gehen eine Krücke benötige.
Betreffend Hilflosigkeit führte Dr. A.___ - wiederum nach den Angaben des Beschwerdeführers - aus, dass dieser Hilfe beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperpflege brauche (Urk. 9/77/7-9).
4.7 Am 21. Januar 2011 berichteten die Ärzte der Rehaklinik Y.___ über die am 12. und 13. Januar 2011 durchgeführte EFL (Urk. 9/96) und führten aus, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, halbtags seine berufliche Tätigkeit als selbständiger Autoverkäufer auszuüben, wobei eine möglichst wechselbelastende Arbeitsweise (Sitzen am Stück bis 60 Minuten, Stehen/Gehen bis 45 Minuten) anzustreben sei. Auch eine andere leichte Arbeit sei ihm halbtags zumutbar (S. 4 f.).
Die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liege unter den Belastungsanforderungen der vorherigen Arbeit als Elektromonteur. Hingegen könne er die Tätigkeit als selbständigerwerbender Autoverkäufer im Wesentlichen bewältigen (S. 6 f.). Sie führten weiter aus, es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der angegebenen Einschränkungen im Fragebogen zur Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten (S. 7 unten). Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers sei insgesamt erheblich zu tief (S. 11).
4.8 Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, RAD, nahm am 2. März 2011 Stellung (Urk. 9/97/3) und führte aus, dass die EFL umfassend erscheine und in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei somit als selbständiger Autoverkäufer sowie in einer anderen, angepassten Tätigkeit bei einer leichten wechselbelastenden Arbeitsweise zu 50 % arbeitsfähig. Es sei von einem temporär verschlechterten Gesundheitszustand vom 9. Januar bis 3. Juni 2009 auszugehen, infolge dessen der Beschwerdeführer in dieser Zeitperiode zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 4. Juni 2009 bestehe jedoch wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Wesentliche arbeitsfähigkeitsrelevante Veränderungen des Gesundheitszustandes seien prognostisch nicht zu erwarten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich aufgrund des Unfallereignisses vom 9. Januar 2009 dauerhaft verschlechtert.
5.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass sowohl der EFL-Bericht vom Januar 2011 (vorstehend E. 4.7) wie auch die Beurteilung der Ärzte des Stadtspitals Z.___ (vorstehend E. 4.5) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend sind. Sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers, berücksichtigen die von ihm geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Sie erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich, weshalb für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Auch RAD-Arzt F.___ würdigte besagte Einschätzungen und legte in begründeter Weise dar, weshalb auf den EFL-Abklärungsbericht abgestellt werden kann.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Einschätzung von Dr. A.___, welcher berichtete, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfallereignis vom 9. Januar 2009 bis vorläufig weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, vermag die Beurteilung der Ärzte des Stadtspitals Z.___ und der Rehaklinik Y.___ nicht in Frage zu stellen. So bekundete dieser selbst Mühe, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen und beantwortete die Fragen betreffend das Anforderungsprofil aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Auf seine Beurteilung kann daher nicht abgestellt werden.
5.4 Weiter erwähnte Dr. E.___, Stadtspital Z.___, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, ausdrücklich, dass der medizinische Zustand des Beschwerdeführers demjenigen vor dem Unfallereignis vom 9. Januar 2009 entspreche. Dass es sich bei dieser Aussage um eine pauschale Beurteilung des Gesundheitszustandes handelt, spielt vorliegend keine Rolle, da allfällige zusätzliche Beschwerden ab Behandlungsende zu keiner weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, was diesbezüglich die einzig entscheidende Frage ist.
5.5 Somit ist gestützt auf den EFL-Bericht vom Januar 2011 und den damit übereinstimmenden Beurteilungen der Ärzte des Stadtspitals Z.___ sowie des RAD-Arztes Dr. F.___ davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen und der Beschwerdeführer nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig ist. Die erneute Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs erübrigt sich unter diesen Umständen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung und somit beim gleich bleibenden Invaliditätsgrad von 43 % einen höheren Rentenanspruch verneint hat.
Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren.
Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Juni 2011 (Urk. 2/2) infolge Aussichtlosigkeit ab.
6.2 Vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 bejahte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: erste und zweite Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) mit dem Grundsatzurteil vom 29. Dezember 1988 (BGE 114 V 228) gestützt auf Art. 4 der damaligen Bundesverfassung (aBV) einen Anspruch auf unentgeltliche Vertretung im Anhörungsverfahren der Invalidenversicherung nach Erlass des Vorbescheids im Sinne von Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der damals geltenden Fassung in engen sachlichen und zeitlichen Grenzen. Dabei sei es allerdings mit den erforderlichen sachlichen Voraussetzungen streng zu nehmen (nebst der Bedürftigkeit die fehlende Aussichtslosigkeit beziehungsweise prozessuale Unzulässigkeit des Leistungsbegehrens beziehungsweise der verlangten Handlungen; erhebliche Tragweite der Sache für die gesuchstellende Partei; Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen; fehlende Rechtskenntnisse des Versicherten; vgl. BGE 112 Ia 17 E. 3c). Ein strenger Massstab werde insbesondere an die Notwendigkeit der Vertretung zu legen sein. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden hat, dürfte die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig nicht erforderlich sein. Ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung entfalle insbesondere dann, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen würden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspreche. Sodann dränge sich eine anwaltliche Vertretung nur für Ausnahmefälle auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen werde, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen liessen und eine Vertretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle (BGE 114 V 228 E. 5b). Diese Rechtsprechung wurde nach dem Wechsel vom Vorbescheid- zum Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003 beibehalten (siehe auch Art. 29 Abs. 3 der neuen Bundesverfassung [BV] und Art. 37 Abs. 4 ATSG); sie ist seit der Rückkehr zum Vorbescheidverfahren am 1. Juli 2006 weiterhin ausschlaggebend (BGE 132 V 200 E. 4.1, 117 V 408 E. 5a, 114 V 228 E. 5b, AHI 2000 S. 163 E. 2a).
6.3 Die ablehnende Verfügung bezüglich unentgeltliche Vertretung begründete die Beschwerdegegnerin sinngemäss damit, dass in der vorliegenden Konstellation infolge Aussichtslosigkeit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung bestehe, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.
6.4 In der Beschwerde vom 18. Juli 2011 machte der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, die Beschwerde erscheine jedenfalls nicht aussichtslos, schon die Vorinstanz hätte daher die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht verweigern dürfen.
6.5 Diesem nur rudimentär begründeten Einwand kann nicht gefolgt werden. Eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen angezeigt. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die einzig umstrittene Frage im Vorbescheidverfahren war, ob sich die medizinische Situation des Beschwerdeführers verändert hatte. Diese stellt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine schwierige Frage dar, welche eine Vertretung erfordern würde. Entscheidwesentlich war vorliegend lediglich die Würdigung der Arztberichte und des EFL-Berichts. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das Verwaltungsverfahren ist angesichts dieser Frage und der Rechtslage zu verneinen. Zudem wäre vorliegend eine Vertretung durch die Sozialen Dienste Zürich (SOD), welche den Beschwerdeführer unterstützten, auch in Betracht gefallen.
Unter diesen Umständen und insbesondere bei der eindeutigen medizinischen Beurteilung betreffend die Veränderung des Gesundheitszustandes, hatte der Beschwerdeführer - wenn überhaupt - nur verschwindend kleine Chancen auf ein Obsiegen im Verwaltungsverfahren, weshalb sein Einwand als aussichtslos bezeichnet werden muss.
Die Verfügung vom 23. Juni 2011 (Urk. 2/2) betreffend die Abweisung der unentgeltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist demnach zu schützen und die diesbezügliche Beschwerde (Urk. 1 S. 7) ebenfalls abzuweisen.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, S. 7).
7.2 Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Beschwerdeverfahren das Recht, sich vertreten zu lassen, gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, BGE 100 V 62, BGE 98 V 117).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
7.3 Im vorliegenden Verfahren war im Wesentlichen lediglich die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers strittig. Die vom Beschwerdeführer gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Würdigung der Arztberichte und des EFL-Berichts vorgebrachten Einwände sind derart abwegig und klar der Aktenlege widersprechend, dass von einer erfolgversprechenden Anfechtung der Verfügung nicht die Rede sein kann. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzutun, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hat und weitere Rügen wurden nicht vorgebracht. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerdeführer daher nicht ernsthaft damit rechnen, dass seine Beschwerde gutgeheissen würde. Sein Begehren erweist sich daher als aussichtslos.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus diesem Grund abzuweisen.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Federspiel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).