IV.2011.00782

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 13. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1955, war zuletzt vom 1. März 2003 bis 30. April 2009 als Chauffeur bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 11/11 Ziff. 2.1 und 2.7, Urk. 10/10 S. 1), wobei der letzte Arbeitstag am 23. Oktober 2008 war (Urk. 11/11 Ziff. 2.3). Am 3. März 2009 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 11/9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/11) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/8) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 11/7) bei.
         Am 26. März 2010 (Urk. 11/39) stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Vorbescheid (Urk. 11/40) zu, der dagegen am 31. Mai 2010 Einwände vorbrachte (Urk. 11/47). Am 3. Juni 2010 (Urk. 11/51) reichte er der IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 11/50) ein. Die IV-Stelle gab in der Folge ein MEDAS-Gutachten in Auftrag, das am 10. November 2010 erstattet wurde (Urk. 11/58).
         Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 (Urk. 11/65 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch des Versicherten.

2.       Gegen die Verfügung vom 15. Juni 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Juli 2011 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. März 2010, das heisst nach Ablauf der einjährigen Wartefrist seit dem 3. März 2009, eine halbe Rente auszurichten. Eventuell sei ihm mit Wirkung ab 1. März 2009 eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2011 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dieses Schreiben wurde dem Versicherten am 22. Dezember 2011 zugestellt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.       Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

3.
3.1     Am 24. Februar 2009 wurde im A.___ in B.___ ein General Assessment zur Abklärung der Rückenschmerzen des Beschwerdeführers durchgeführt (Urk. 11/7/19 Ziff. 2.2). Dr. med. C.___, Arbeitsmediziner, D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. Dr. med. E.___, FMH Orthopädie und Traumatologie, nannten in ihrem Bericht vom 24. Februar 2009, Urk. 11/7/13-54) unter anderem folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2.1.2):
chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom linksbetont mit / bei
- Schmerzausstrahlung in das linke Bein
- hochgradiger Diskushernie bei L4/L5 foraminal links / lateral mit hochgradiger Einengung des Neuroforamens bei L4/L5
- mittelgradiger Diskushernie bei L5/S1 paramedian links
- leicht- bis mittelgradiger mehrsegmentaler Spondylarthrose und Spondylose links
- Wirbelsäulenfehlform und -haltung
- depressiver Stimmungslage
- Vergesslichkeit, leichter Konzentrationsstörung
klinischer Verdacht auf Pangonarthrose links, leichtgradige Retropatellararthrose rechts
generalisiertes Schmerzsyndrom der Hals-, mittleren Brust- und unteren Lendenwirbelsäule, des Schulterblattes, Gesässes und des linken Beins
         Die Ärzte führten in ihrer Beurteilung aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einem chronischen lumboradikulären Schmerzsyndrom links mit deutlicher Tendenz zur Schmerzgeneralisierung. Die Beschwerden der aktuellen Schmerzepisode hätten sich trotz konservativer Therapie nicht gebessert. Der Beschwerdeführer zeige Symptome einer leichten Depression (Konzentrationsprobleme, verminderter Antrieb, Müdigkeit, Niedergeschlagenheit).
         Für eine körperlich anstrengende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine körperlich leichte Tätigkeit (kein Heben von mehr als 5 kg, kein repetitives Beugen und keine repetitive Rotation des Oberkörpers) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Der Beschwerdeführer zeige ein hohes Risiko für eine andauernde Arbeitsunfähigkeit respektive Invalidität, vor allem aufgrund der langen Dauer der Beschwerden, der Arbeitsunfähigkeit und der bestehenden Arbeitslosigkeit (S. 37 Ziff. 2.4.1 -2.4.3).
3.2     Dr. med. F.___, Neurologie FMH, G.___, nannte in einem Bericht vom 24. März 2009 (Urk. 11/9/8-9) als Diagnose ein lumboradikuläres Syndrom links, wahrscheinlich bei L5, eventuell auch bei S1. Dr. F.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer präsentiere sich mit einem chronischen lumboradikulären Syndrom. Als nächster Schritt sei eine diagnostische und therapeutische Nervenwurzelblocke bei L5, eventuell auch bei S1 links, indiziert (S. 1).
         Prof. E.___, Leitender Arzt, G.___, führte in einem Bericht vom 31. März 2009 (Urk. 11/9/6-7) aus, er rate zum jetzigen Zeitpunkt von einer Operation ab. Die Arbeitsfähigkeit betrage im jetzigen Zustand für leichte Tätigkeiten, ohne Heben von schweren Lasten und ohne repetitives Beugen des Oberkörpers, 100 % (S. 2).
3.3     Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2001 bei Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, in Behandlung (Urk. 11/9/2 Ziff. 1.2).
         Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einem Bericht vom 17. April 2009 (Urk. 11/9/1-5) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit dem 24. Oktober 2008 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). In einer wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 3).
3.4     Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, nannte in einem Bericht vom 22. April 2009 (Urk. 11/33/6-7) als Diagnosen ein leichtes radikuläres Reizsyndrom bei C6 links und eine diskrete beginnende Ulnarisneuropathie links im Sulcusbereich. Dr. I.___ führte im Bericht weiter aus, elektroneurographisch sei der Befund normal. Hinweise auf ein Carpaltunnelsyndrom seien nicht zu finden. Aufgrund der anamnestischen Angaben könne es sich um ein intermittierendes leichtes radikuläres Reizsyndrom mit sensibler Störung bei C6 links handeln. Derzeit bestünden keine Hinweise für eine motorische Mitbeteiligung.
3.5     J.___, lic. phil. Psychologe/Psychotherapeut FSP, und Dr. med. K.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in einem Bericht vom 25. Mai 2010 (Urk. 11/50) als Diagnose eine depressive Störung. Zur aktuellen Symptomatik gaben sie im Bericht an: „Stimmungsschwankungen, Konzentrationsstörung, innere Unruhe, Reizbarkeit, Ängste, Gedankenkreisen und Schlafstörung.“
         Der Beschwerdeführer sei seit dem 7. April 2009 bei ihnen in Behandlung. Nach dem Einsetzen von Medikamenten sei eine sukzessive Verbesserung der Symptomatik erreicht worden. Der Beschwerdeführer sei seitdem vorwiegend stabil, seit dem 1. Dezember 2009 mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei körperlichen Problemen, Schmerzen und in Belastungssituationen verschlechtere sich die Symptomatik. Er habe vermehrt Ängste und Gedankenkreisen; Reizbarkeit und innere Unruhe würden ansteigen. Der Beschwerdeführer sei auf weitere psychotherapeutische Behandlung angewiesen.
3.6    
3.6.1   Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten beim L.___ (L.___) in Auftrag, das am 10. November 2010 erstattet wurde (Urk. 11/58). Das Gutachten beruht auf der Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 7. und 14. September 2010, der den Gutachtern zugestellten und von ihnen beigebrachten Unterlagen (S. 1) und ist von Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, und Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. P.___ und Q.___ unterzeichnet (S. 26).
         Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, S. 18 Ziff. 1):
- zervicospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- MRI gesicherten Mehretagendiskushernien bei C4/5, C5/6, C6/7 sowie L4/5 und L5/S1
- chronischem, insbesondere belastungsabhängigem und nach den subjektiven Mitteilungen auch witterungsabhängigem, vertebragenem Schmerzsyndrom mit pseudoradiculärer Ausstrahlung
- degenerative Innenmeniscopathie linkes Kniegelenk, Chondromalazie
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 18 f. Ziff. 2):
- episodische paroxysmale Angst
- residuales, nicht alltagsrelevantes Defizit bei C6 links
3.6.2   Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer beklage fortgesetzt Rückenbeschwerden mit einem Zervical- sowie einem Lumbalsyndrom. Bezüglich des Zervicalsyndroms sei eine alte C6-Sensibilitätsstörung zu bestätigen, die auch nach den Aussagen des Beschwerdeführers mittlerweile kein Alltagsproblem mehr darstelle. Ein konkreter, radikulär ausstrahlender Schmerz im C6-Segment lasse sich anamnestisch nicht mehr eruieren. Im Übrigen sei auch die aktuelle Bildgebung der Halswirbelsäule ohne gröbere neurokompressive Pathologie, wenngleich die osteochondrotische Schädigung weiter persistiere. In diesem Segment sei lediglich eine derzeit unspezifische cervico-spondylogene Schmerzsymptomatik mit allenfalls myalgischer Komponente zu beschreiben. Das derzeit noch beschriebene sensible Defizit sei alt und klinisch nicht mehr als relevante Radikulopathie zu verstehen. Eine Einschränkung ergebe sich somit aus neurologischer Sicht in dieser Hinsicht nicht. Hinsichtlich der stärker beklagten Lumbalgie sei zu konstatieren, dass lediglich ein Schmerz im Lumbalbereich angegeben werde, jedoch zu keinem Zeitpunkt ein konkretes radikuläres Defizit beziehungsweise keine radikuläre Schmerzprojektion beschrieben worden sei (S. 15 f.). Aus neurologischer Sicht seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein manifestes C6-radikuläres Defizit und kein radikuläres L5- oder S1-Defizit beziehungsweise eine Ischialgie objektivierbar. Die Schmerzen seien somit jeweils lokal auf den Zervical- beziehungsweise den Lumbalbereich beschränkt. Zumindest für eine rückengerecht angepasste Tätigkeit, deren Tätigkeitsprofil orthopädisch festzulegen sei, bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 16 unten).
         Die Gutachter stellten zur orthopädischen Untersuchung fest, es handle sich orthopädisch um eine objektiv eingeschränkte statische Belastbarkeit des Achsenorganes mit schwerpunktmässiger Lokalisation für die Abschnitte der Hals- und Lendenwirbelsäule. Der Beschwerdeführer beklage belastungs- und witterungsabhängige Beschwerden. Aktuell sei die Hals- und Lendenwirbelsäule nur wenig bewegungseingeschränkt. Er verfüge über eine hinreichend kräftige und balancierte Nacken- und Rumpfmuskulatur. Insofern hätten die MRI gestützten Diagnosen der cervicalen und lumbalen Mehretagendiskushernien aus rein orthopädisch-somatischer Optik zumindest derzeit nur einen relativen Krankheitswert (S. 17 Ziff. 2.1).
         In Übereinstimmung mit der Bewertung durch Prof. E.___ resultiere aus orthopädisch somatischer Sicht folgendes Zumutbarkeitsprofil: Der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte rückenadaptierte Tätigkeiten zu verrichten. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Zu vermeiden seien repetitive Bewegungsanforderungen an den Hals und Nacken sowie an den Rumpf. Es seien keine Arbeiten in Zwangshaltungen zu verrichten wie in längerfristiger Reklination der Halswirbelsäule beziehungsweise vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd, mit häufigem Winden, Wenden und Strecken. Am Arbeitsplatz sollte ein Bewegungswechsel im freien Ermessen ermöglicht sein. Die Disposition mit nasskalter und zugiger Witterung sei zu vermeiden. Tätigkeiten mit häufigem Knien, Hocken und ein Arbeitsaufenthalt auf unebenem Gelände, Gerüsten und Leitern seien sowohl wegen der Wirbelsäulen- als auch wegen der linksseitigen Kniegelenkpathologie zu vermeiden (S. 17 unten).
3.6.3   In der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein seit zirka zwei Jahren bestehendes ängstliches Syndrom mit Panikattacken angegeben. Diese würden offensichtlich von vegetativen Symptomen begleitet. Der Beschwerdeführer könne sich Ablenkung verschaffen, indem er die Wohnung verlasse, andere Menschen treffe oder sein Aquarium mit Fischen beobachte. Es bestünden gute Ressourcen, um die paroxysmal auftretende Angst zu überwinden. Hinweise für eine generalisierte Angststörung oder Phobien seien nicht erfragbar. Die Ängste würden als diffus und wenig zielgerichtet angegeben. Zur verkehrspsychologischen Eignung als Berufskraftfahrer werde aus psychiatrischer Sicht nicht Stellung genommen (S. 18 Ziff. 2.2).
3.6.4   Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest, der Beschwerdeführer habe bisher als Fahrer im Catering-Bereich gearbeitet. Diese Tätigkeit überfordere aus orthopädischer Perspektive die vorhandenen Restleistungsreserven, weswegen die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit 2008 als aufgehoben anzusehen sei. Hingegen sei ihm bei einer rückenadaptierten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % zumutbar, wobei aufgrund der schmerzbedingten Beeinträchtigung des Arbeitstempos eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % zugrunde gelegt werde. Diese Einschätzung gelte seit der Abklärung im G.___ vom 31. März 2009 (S. 19).
3.7     Der Beschwerdeführer unterzog sich am 6. April 2010 einer Fahreignungsbegutachtung im Psychologischen Institut der R.___, nachdem er die praktische Führerprüfung für die Kategorie D dreimal sowie einen Fahreignungstest nicht bestanden hatte (Urk. 11/62/7-8).
         Dipl. psych. S.___, Neuropsychologin, Dr. phil. T.___, Psychologin, und lic. phil. U.___, Psychologin, stellten im Gutachten vom 12. Mai 2010 (Urk. 11/62/13-19) in der abschliessenden Bewertung fest, im Test zur Wahrnehmungsfähigkeit seien die Leistungen des Beschwerdeführers ausreichend gewesen, was für eine schnelle und genaue Wahrnehmungsfähigkeit im Sinne einer Überblicksgewinnung spreche. Im Reaktionstest habe er innerhalb eines angemessenen Zeitraumes mit einer guten Fehlerkontrolle reagiert, wobei die mittleren motorischen Reaktionszeiten stark variiert hätten, was auf eine instabile Leistung hinsichtlich der Bewegungsgeschwindigkeit hinweise. Im Aufmerksamkeits- und Konzentrationstest seien ihm sehr viele Fehler unterlaufen, jedoch habe er den Test mit extrem hoher Geschwindigkeit bearbeitet. Insgesamt zeigten sich ungenügende Leistungen hinsichtlich der reaktiven Belastbarkeit, der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit sowie der Stabilität der Bewegungsgeschwindigkeit. Aus verkehrspsychologischer Sicht sei die Fahreignung für die Kategorie D nicht gegeben (S. 7).
3.8     Dr. O.___, Dr. P.___ und Q.___, L.___, nahmen am 9. November 2011 (Urk. 10/13) zur Fahreignungsbegutachtung vom 12. Mai 2010 Stellung. Die Gutachter des L.___ führten aus, in der Fahreignungsbegutachtung werde über Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der praktischen Prüfung der Führerscheinprüfung (Busführerschein) berichtet. Insgesamt werde aus verkehrspsychologischer Sicht der Schluss gezogen, dass keine ausreichende reaktive Belastbarkeit, keine ausreichende Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit sowie die Stabilität der Bewegungsgeschwindigkeit gegeben seien. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht handle es sich um Ergebnisse unter starker subjektiver Beteiligung des Beschwerdeführers. Ob sich diese auf die Tätigkeit als Cateringfahrer auswirken würden, sei versicherungsmedizinisch aus aktueller gutachterlicher Sicht ohne Belang, da diese Arbeit bereits aus orthopädischer Sicht als ungünstig und nicht mehr zu empfehlen angesehen werde. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in weiteren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 2).

4.
4.1     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, das Gutachten des L.___ scheine unter dem Einfluss des Berichtes von Prof. E.___ vom 24. (richtig: 31.) März 2009 gestanden zu haben. In dessen Bericht sei nur von einem chronischen lumboradikulären Syndrom, nicht aber von dem ebenfalls bestehenden zervikalen Schmerzsyndrom die Rede (Urk. 1 S. 4 unten). Prof. E.___ diagnostizierte ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom. Von einem zervikalen Schmerzsyndrom ist in seinem Bericht in der Tat nicht die Rede (Urk. 11/9/6). Dagegen trugen die Gutachter des L.___ den vom Beschwerdeführer geklagten zervikalen Beschwerden Rechnung (vgl. Urk. 11/58 S. 15 f., S. 19 oben). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Gutachter des L.___ diese Beschwerden nicht berücksichtigt hätten, trifft demnach nicht zu.
         Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, das Gutachten sei unvollständig, weil es die neuropsychologischen Defizite nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 6 oben). Die Defizite führten zu einer raschen Ermüdung, so dass er nicht in der Lage sei, ein 80 %-Pensum auszuüben oder während eines 80 %-Pensums die volle Leistung zu erbringen (Urk. 1 S. 6 unten). Der Beschwerdeführer unterzog sich am 6. April 2010 einer Fahreignungsbegutachtung durch das Psychologische Institut der R.___. Die Gutachter des Psychologischen Institutes sprachen dem Beschwerdeführer wegen ungenügender Leistungen bei den durchgeführten Tests die Fahreignung für das Führen eines Fahrzeuges der Kategorie D ab (Urk. 11/62/19). Die Fahreignungsbegutachtung lag den Gutachtern des L.___ zum Zeitpunkt der Begutachtung im L.___ nicht vor. Diese konnten aber nachträglich am 9. November 2011 dazu Stellung nehmen. Dabei stellten sie fest, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit als Busfahrer aus orthopädischer Sicht ohnehin nicht mehr zu empfehlen ist. Wie die Gutachter weiter bemerkten, ergeben sich aus der Fahreignungsbegutachtung keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für weitere Tätigkeiten (Urk. 10/13 S. 2).
         Die im L.___ durchgeführten neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen erweisen sich demnach als vollständig. Das Gutachten genügt im Übrigen den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 4.1).
4.3     Dr. K.___ und J.___ gelangten aus psychiatrischer Sicht abweichend zum Gutachten des L.___ zu einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % (Urk. 11/50).
         Bezüglich der Anforderungen an valide Befunde für eine invalidisierende Arbeitsfähigkeit wegen einer depressiven Symptomatik ist auf zweierlei hinzuweisen: Zum einen ergibt sich die Schwere einer Depression nicht aus der Diagnose, sondern beruht umgekehrt die diagnostische Differenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer Episode auf einer komplexen klinischen Beurteilung, die Anzahl, Art und Schwere der vorliegenden Symptome berücksichtigt (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Auf., klinisch-diagnostische Leitlinien zu F32, S. 141). Zum anderen beeinflussen häufig individuelle, soziale und kulturelle Einflüsse die Beziehung zwischen dem Schweregrad der Symptome und der sozialen Integration (a.a.O.), weshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darzulegen ist, welche der diagnostisch massgeblichen Symptome unter Berücksichtigung welcher zusätzlichen Faktoren nach Art und Schwere geeignet sind, welche Tätigkeiten auf welche Weise und in welchem Umfang einzuschränken.
         J.___ und Dr. K.___ als behandelnder Psychiater beziehungsweise Psychotherapeut des Beschwerdeführers beschrieben in ihrem Bericht zur aktuellen Symptomatik einzig Stimmungsschwankungen, Konzentrationsstörung, innere Unruhe, Reizbarkeit, Ängste, Gedankenkreisen und Schlafstörung. Als Diagnose nannten sie eine depressive Störung, ohne weiter nach dem Grad der depressiven Episode zu differenzieren (Urk. 11/50). Vor dem Hintergrund des beschriebenen Befundes ist nicht nachvollziehbar, weshalb in einer angepassten Tätigkeit einzig eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehen soll. Die Gutachter des L.___ beschrieben demgegenüber etwa, dass sich der Beschwerdeführer ablenken könne, indem er die Wohnung verlasse oder andere Menschen treffe. Nach dem Gutachten des L.___ verfügt der Beschwerdeführer damit über gute Ressourcen, um die festgestellte paroxysmal auftretende Angst zu überwinden (Urk. 11/58 S. 18 Ziff. 2.2). Auf den Bericht von J.___ und Dr. K.___ und die von ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit kann daher nicht abgestellt werden. Soweit auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. H.___, für eine wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % nannte (Urk. 11/9/5 Ziff. 3), ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Hausarzt mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seines Patienten aussagt (BGE 135 V 465 E. 4.5). Sodann findet sich keine nachvollziehbare Begründung für eine darauf hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
4.4     Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als dahingehend erstellt zu erachten, dass in einer körperlich leichten, rückenadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht.

5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheiden, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c).
5.2     Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung auf ein Valideneinkommen von Fr. 58‘401.20 ab (Urk. 2 S. 2 unten). Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, er habe gemäss dem Lohnausweis 2007 schon damals einen Bruttolohn von Fr. 60‘775.-- und gemäss Lohnausweis 2008 einen Bruttolohn von Fr. 63‘234.-- erzielt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4 oben). Nach dem vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweis  erzielte er im Jahr 2007 tatsächlich einen Bruttolohn von Fr. 60‘775.-- (Urk. 3/14 Ziff. 8). Hingegen beträgt der Bruttolohn gemäss Lohnausweis für 2008 Fr. 54‘634.-- und nicht Fr. 63‘234.--, wie vom Beschwerdeführer angegeben (Urk. 3/15 Ziff. 8).
         Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen ist das Valideneinkommen aufgrund der Einträge im individuellen Konto der AHV zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 12. März 2012, E. 2.1.2 mit Hinweisen). Demnach ist auf das im IK-Auszug ausgewiesene Jahreseinkommen abzustellen.
         Nachdem der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG am 23. Oktober 2008 war (Urk. 11/11/2 Ziff. 2.3), ist das gemäss IK-Auszug im Jahr 2007 erzielte Einkommen von Fr. 57‘000.-- (Urk. 11/8 S. 1) an die seitherige Lohnentwicklung anzupassen. Für die Annahme regelmässiger Bonuszahlungen besteht kein Raum.
         Bei einer Nominallohnentwicklung von 2 % im Jahr 2008, 2.1 % im Jahr 2009 und 0.8 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, 6-2012, S. 95 Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 59‘836.-- (Fr. 57‘000.-- x 1.02 x 1.021 x. 1.008). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 59‘836.-- zu veranschlagen.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.4     Nach dem Gutachten des L.___ ist dem Beschwerdeführer eine rückenadaptierte, wechselbelastende Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Nach dem im Gutachten beschriebenen Belastungsprofil ist dem Beschwerdeführer unter anderem das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis zu einer Limite von 10 kg möglich. Zu vermeiden sind namentlich repetitive Bewegungsanforderungen an den Hals und Nacken sowie an den Rumpf wie auch Arbeiten in Zwangshaltungen (vgl. Urk. 11/58 S. 19 f.). Damit steht dem Beschwerdeführer noch ein weites Spektrum an leidensangepassten Tätigkeiten offen, so dass auf den mittleren Monatslohn abzustellen ist, den Männer im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2010 erzielten, welcher Fr. 4‘901.-- betrug (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95 Tabelle B10.1 Niveau 4).
         Der Beschwerdeführer beantragte, es sei ihm der maximale Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4). In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers und der gesundheitsbedingten körperlichen Einschränkungen erweist sich ein Abzug von 15 %, wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen, als angemessen. Ein höherer Abzug vom Tabellenlohn ist nicht gerechtfertigt, steht ihm doch noch eine breite Palette möglicher Tätigkeiten offen.
         Umgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94 Tabelle B9.2) und einer Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiert für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 41‘592.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.8 x 0.85).
5.5     Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 59‘836.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 41‘592.-- gegenüber, resultiert eine Einkommensdifferenz von Fr. 18‘244.--, was einem Invaliditätsgrad von 30 % entspricht, wie von der Beschwerdegegnerin ermittelt.
         Der Beschwerdeführer hat damit keinen Rentenanspruch. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).