IV.2011.00783

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 22. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Susan Maurer
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, reiste 1976 aus Brasilien in die Schweiz ein und arbeitete fortan als Allrounderin/Haushalthilfe, zuletzt bei der Y.___ AG. Am 12. November 2009 meldete sie sich aufgrund von Schulterproblemen sowie einer Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste ein rheumatologisches Gutachten (Urk. 10/23), holte medizinische Berichte (Urk. 10/14, Urk. 10/18), Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/1, Urk. 10/10) sowie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 10/13) ein.
         Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/25-32, Urk. 10/46, Urk. 10/51-52) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 10/30, Urk. 10/32, Urk. 10/34-35, Urk. 10/38, Urk. 10/40, Urk. 10/47, Urk. 10/50) und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, das am 7. Februar 2012 erstattet wurde (Urk. 10/45). In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 10. Juni 2011 (Urk. 10/54 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.

2.       Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Juli 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1), und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2). Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit zusätzliche und unabhängige, interdisziplinäre medizinische Abklärungen durchgeführt werden (S. 2 Ziff. 3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2011 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 27. September 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 7. Februar 2011, davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2010 wieder voll arbeitsfähig sei und somit auch in der Haushalttätigkeit keine Einschränkungen mehr bestünden. Da keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, bestehe kein Rentenanspruch.
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne aus formellen und materiellen Gründen nicht auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden. Die fallführende und einzig begutachtende Rheumatologin trage keinen FMH-Titel und sei schweizweit nicht als Ärztin auffindbar. Es könne somit nicht nachvollzogen werden, ob sie über eine in der Schweiz anerkannte Facharztausbildung verfüge. Auch inhaltlich überzeuge die Beurteilung nicht. So sei das Gutachten nicht umfassend und entspreche den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht.
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält, und ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist.

3.
3.1     Dr. med. Z.___, Leitender Arzt Orthopädie, Klinik A.___, berichtete am 1. Oktober 2009 (Urk. 10/3/16-17) und nannte folgende Diagnosen:
- drei Monate nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion mit AC-Resektion rechts
- Fibromyalgie
Er führte aus, im Bereich der Schulter scheine eine gute Heilung vorzuliegen. Die Schulter selber sei nur noch wenig schmerzhaft. Im Vordergrund stünden periartikuläre Schmerzen aufgrund der massiv verspannten Schultergürtel-Nackenmuskulatur im Rahmen der Fibromyalgie. Als Haushälterin sei die Beschwerdeführerin für die nächsten sechs Wochen zu 100 % arbeitsunfähig. Danach sei aufgrund der Heilungsphase von Seiten der Schulter wieder eine Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
3.2     Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, berichtete am 10. Januar 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/14/1-6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- posttraumatische Frozen Shoulder nach arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion wegen schmerzhafter Supraspinatussehnenruptur am 8. Juli 2009
- Fibromyalgiesyndrom, bestehend seit Jahren
- chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales und intermittierend lumboradikuläres Syndrom bei degenerativen Lendenwirbelsäulen (LWS) - Veränderungen, bestehend seit Jahren
Er führte aus, postoperativ sei es zu einer partiellen Frozen Shoulder betreffend einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes gekommen (Ziff. 1.4). Aktuell bestehe eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit und Beweglichkeit der rechten Schulter. Aufgrund der Fibromyalgie bestehe zudem eine generell eingeschränkte körperliche Belastbarkeit. In einer körperlich wenig belastenden, behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.7).  
3.3     Am 27. Januar 2010 berichtete Dr. Z.___ von der Klinik A.___ erneut zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/18/6) und führte aus, es sei nach der arthroskopischen Rotatorenmanschettenrekonstruktion klinisch und bildgebend zu einer korrekten Heilung gekommen. Ausser einer leichten Einschränkung für kraftvolle Tätigkeiten über Kopf, sei keine längerfristige Einschränkung der Funktion und der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Das Gesamtkrankheitsbild werde wieder klar dominiert durch die Fibromyalgie. Aufgrund von erheblichen periartikulären Weichteilschmerzen mit Ausstrahlung in den gesamten Schultergürtel und Oberkörper bestehe zurzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Diese Behandlung werde allerdings durch Dr. B.___ durchgeführt.
3.4     Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Kantonsspital D.___, erstattete sein rheumatologisches Gutachten am 4. Mai 2010 gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29. April 2010, die Akten und Röntgenbilder, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie seine eigenen Untersuchungsbefunde. Er nannte folgende Diagnosen (S. 13 Ziff. 4):
- generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom, am ehesten einer primären Fibromyalgie entsprechend
- persistierende Periarthropathia humeroscapularis rechts
- mögliche leichte retraktile Kapsulitis
- Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion und AC-Resektion am 8. Juli 2009
- chronisch rezidivierendes lumbovertebrales und anamnestisch intermittierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom
- degenerative Veränderungen der LWS mit Diskushernie L3/4 rechts (CT LWS vom 16. Januar 2007)
Er führte aus, klinisch finde sich im aktuellen Untersuch ein gutes Resultat nach der Operation an der rechten Schulter. Es finde sich lediglich eine leichte Einschränkung der Abduktion und der Innenrotation, welche möglicherweise mit einer leichten Kapselschrumpfung in Zusammenhang stehe. Auch die lumbale Wirbelsäule sei im Untersuch gut beweglich. Hinweise für ein neurologisches Kompressionssyndrom fänden sich nicht. Bei der Beschwerdeführerin zeige sich das typische Bild eines generalisierten myofascialen Schmerzsyndroms, das die Kriterien einer Fibromyalgie erfülle. Überlagerungen durch ein anderes chronisches Schmerzsyndrom fänden sich nicht (S. 14 Ziff. 5).
Durch die residuellen Beschwerden im Bereich der rechten Schulter nach der Operation bestünden lediglich Einschränkungen für wiederholt über Schulterhöhe und unter Belastung ausgeübte Arbeiten. So sei der Beschwerdeführerin das repetitive Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg nicht zumutbar. Aufgrund der Pathologien in der rechten Schulter sei die Arbeitsfähigkeit von Juni bis Dezember 2009 zu 100 % eingeschränkt gewesen. Seit Januar 2010 sei die Schulter medizinisch-theoretisch in der Haushaltarbeit wieder einsetzbar (S. 14 f. Ziff. 6).
Grundsätzlich bestehe für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über Schulterniveau von 10 kg und Aufheben und Tragen von Lasten unterhalb des Schulterniveaus von 15 kg keine Einschränkung. Gemäss Beschreibung des Arbeitgebers entspreche die durchgeführte Tätigkeit als Hausangestellte diesem Profil. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der Fibromyalgie sei jedoch nicht ganz einfach. Aus diesem Grund empfehle er einen stationären Aufenthalt in einer spezialisierten Rehabilitationsklinik für chronische Schmerzpatienten (S. 15 Ziff. Ziff. 6 und 7).
3.5     Am 21. und 26. Juli 2010 berichteten die Ärzte des Rehabilitationszentrums der Klinik E.___ (Urk. 10/30, Urk. 10/32/2-4), in welchem sich die Beschwerdeführerin vom 22. Juni bis 22. Juli 2010 stationär aufgehalten hatte, und nannten folgende Diagnosen (Urk. 10/32/2):
- Migräne ohne Aura (G43.0)
- Spannungskopfschmerzen (G44.2)
- medikamenteninduzierte Kopfschmerzen (G44.4)
- Stationärer Triptanentzug 14. Juni bis 22. Juni 2010 (Neurologie USZ)
- rezidivierende depressive Störung (F33.1)
- mittelgradige Episode
- Panikstörung (F41.0)
- Krankheitsängste (Diabetes der Familie)
- rezidivierende vegetative Symptome (Herzrasen)
- Fibromyalgie (Erstdiagnose 2005, Dr. B.___, M79.70) 
- chronisches rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei (M54.5)
- degenerative Veränderungen der LWS, Diskushernie im Segment L3/4 (MRI 2007)
- Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion und AC-Gelenksresektion rechts am 8. September (richtig: Juli) 2009 (Z42.3)
- nach Supraspinatussehnenruptur und aktivierter AC-Gelenksarthrose
- Bruxismus (F45.8)
- Verdacht auf Telogeneffluvium (L65.0)
- seit stationärem Entzug unter
- Pantogar (Panothen) für drei Monate
Sie führten aus, für die Dauer des Aufenthaltes sowie bis inklusive dem 4. August 2010 bestehe eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/30/1 Ziff. 5 und Urk. 10/32/4). Die Beschwerdeführerin habe sich psychisch gut stabilisieren können und die Klinik mit einem realistischen Bild über ihre Möglichkeiten verlassen (Urk. 10/32/3).
3.6     Dr. B.___ berichtete am 5. September 2010 (Urk. 10/36/2), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, in der angestammten Tätigkeit als Haushaltshilfe sei die Beschwerdeführerin seit dem 8. Juli 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch aufgrund der verschiedenen Probleme nicht ganz einfach. In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2010 50 %.
3.7     Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 6. September 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/35/6) und führte aus, er betreue die Beschwerdeführerin seit 1996 als Hausarzt, wobei in den letzten Jahren viele Fachärzte die Behandlung mitgestaltet und auch übernommen hätten. Eine Arbeitsunfähigkeit sei durch ihn noch nie bestätigt worden, weshalb er diesbezüglich keine Angaben machen könne.
3.8     Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 8. September 2010 (Urk. 10/38/2-3), nannte als Diagnosen eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.11) sowie eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) und führte aus, es sei nach dem Aufenthalt in der Höhenklinik Davos wieder eine Verschlechterung der Symptomatik eingetreten. Für die angestammte sowie eine angepasste Tätigkeit bestehe ab dem 5. Juli 2009 eine 100%ige, ab dem 19. März 2010 eine 50%ige und ab dem 22. Juni 2010 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.9     Dr. med. H.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. J.___, Ärztliche Leitung, Begutachtungsinstitut K.___, erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 7. Februar 2011 (Urk. 10/45/2-23) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2011, die Akten sowie die Schlussfolgerungen des multidisziplinären Konsensus und nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1):
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- phobische Störung (ICD-10 F40.9)
- Belastungsdefizit rechte Schulter (ICD-10 M75.8)
- Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion und AC-Gelenksresektion rechts am 8. Juli 2009
- klinisch und radiologisch guter postoperativer Befund
- Epicondylitis humeri radialis rechts (ICD-10 M77.1)
- positive Widerstandstests
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 19 f. Ziff. 5.2):
- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M53.1)
- klinisch bis auf diskrete Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur rechts unauffälliger Befund 
- chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5
- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- radiologisch altersentsprechender Befund
- kleine laterale Diskushernie L3/4 rechts (CT LWS Januar 2007)
- belastungsabhängige Gonalgien beidseits (ICD-10 M25.56)
- klinisch und radiologisch unauffälliger Befund
- Medikamentenincompliance (ICD-10 Z91.1)
- Bruxismus (ICD-10 F45.8)
- Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0)
         Dr. I.___ führte aus, die Schmerzverarbeitungsstörung begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die diagnostizierte phobische Störung sowie die sehr leichtgradig ausgeprägte depressive Störung würden zusammen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % begründen. Auch retrospektiv könne höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert werden. Es lasse sich kein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennen. Es fänden sich keine Hinweise auf einen therapeutisch nicht mehr angehbaren, innerseelischen Verlauf einer missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn). Der Beschwerdeführerin könne es daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um zu 80 % einer ausserhäuslichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Bei der Tätigkeit als Hausfrau, bei der die Beschwerdeführerin die Arbeit in vertrauter Umgebung und selbst bestimmt ausüben könne, bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 4.1.5 und 4.1.6).
         Weiter führte er aus, die Beschwerdeführerin nehme entgegen ihren Aussagen ein verordnetes Antidepressivum gemäss Blutuntersuchungen kaum und ein anderes gar nicht ein. Die leichte depressive Störung sei also nicht adäquat behandelt und die unregelmässige beziehungsweise Nichteinnahme des Antidepressivums ein Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerin nicht besonders depressiv fühle, was die diagnostischen Einschätzungen bestätige (S. 13 Ziff. 4.1.7).
         Dr. H.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin  fänden sich keine klinischen Hinweiszeichen für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik. Zusammenfassend finde sich für die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates her nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat (S. 17 f. Ziff. 4.2.4). Die von Dr. B.___ 2010 genannte Diagnose einer posttraumatischen Frozen Shoulder lasse sich mittlerweile nicht mehr diagnostizieren. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei frei. Auch die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms könne aktuell nicht gestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden seien lokalisierbar, und es fänden sich keine Druckschmerzen an den fibromyalgietypischen Tenderpoints (S. 18 Ziff. 4.2.7).
         Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeiten. Die angestammte Tätigkeit einer Hausangestellten  sei ihr in einem vollschichtigen Pensum zumutbar. Im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz nach der Schulteroperation rechts am 8. Juli 2009 habe über die Dauer von einem halben Jahr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Darüber hinaus gebe es keine Hinweise für eine seither längerfristig relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht (S. 18 Ziff. 4.2.5-4.2.6).
         Im Sinne einer Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, die Schmerzstörung werde durch die gleichzeitig bestehende, leichte depressive Episode verstärkend beeinflusst. Zusammen mit der phobischen Störung führe dies zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde seien der Beschwerdeführerin schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne häufige Überkopfarbeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin sei somit für eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, adaptierte Tätigkeit, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Hausangestellten, zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, vollschichtig realisierbar (S. 22 Ziff. 6.9).
3.10   Am 1. März 2011 berichtete Dr. G.___ (Urk. 10/47/3-4) und führte aus, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beurteile er seit Behandlungsbeginn am 13. August 2010 als nicht mehr gegeben. Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrage ab 1. Oktober 2010 höchstens 50 %, das heisse maximal 4 Stunden pro Tag. Entgegen der Ansicht der Gutachter des K.___ halte er weiterhin die Diagnosen einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung sowie einer Panikstörung als zutreffend. Zudem beurteile er die Einschränkung im Haushalt mit mindestens 30 %.
3.11   Dr. B.___ berichtete am 2. März 2011 (Urk. 10/47/5) und führte aus, unter Berücksichtigung der rheumatologischen Diagnosen sei von einer klar eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit auszugehen, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unverändert 50 % betrage. Naturgemäss bestehe hier zwar ein gewisser Spielraum, trotzdem sei er der Meinung, dass die Einschätzung der K.___-Gutachter die gesamte Problematik etwas zu leichtgradig beurteile.
3.12   Am 11. April 2011 nahmen die Gutachter des K.___ zu den Berichten von Dr. G.___ und Dr. B.___ Stellung (Urk. 10/50/1-4) und führten aus, die depressive Störung hätten sie als leichtgradig beurteilt, da bei der Beschwerdeführerin keine eigentlichen Schlafstörungen mehr vorlägen. Sie sei zudem in der Lage, den Haushalt selbständig zu führen, unternehme ausgedehnte Spaziergänge, betreibe regelmässig Walking und das Kochen bereite ihr Freude. Sie habe einen guten Kontakt zu ihren Kindern. Die Beschwerdeführerin gebe ausserdem an, gerne zu lesen. Dies bedeute, dass sie nicht unter Konzentrationsstörungen leide. Lebensverleider und Suizidgedanken seien von ihr verneint worden. Es könne also einzig eine leicht herabgesetzte Stimmung festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin gebe an, in Menschenansammlungen oder geschlossenen Räumen ein- bis zweimal im Monat unter Angstattacken zu leiden. Sie könne ihre Ängste jedoch rasch kontrollieren und nehme dagegen keine Psychopharmaka ein. Obwohl sich die Beschwerdeführerin dessen bewusst sei, besuche sie doch immer wieder grössere Einkaufscenter, wo sie sich naturgemäss in grösseren Menschenansammlungen befinde. Dieses Verhalten zeige, dass sie unter ihren Angstattacken nicht besonders leide, da sie ansonsten angstauslösende Situationen vermeiden würde. Eine Panikstörung könne somit nicht diagnostiziert werden. Weiter seien die Klagen über Schmerzzunahme bei Belastung rein subjektiver Natur. Zusammenfassend sei auch in Anbetracht der in der Zwischenzeit eingegangenen Akten an den Schlussfolgerungen im Gutachten vom Februar 2011 festzuhalten. Der Beschwerdeführerin sei eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, adaptierte Tätigkeit zu 80 % zumutbar (Urk. 10/50/2).
3.13   Dr. G.___ führte am 28. Mai 2011 aus (Urk. 10/52/4), er bleibe bei seiner Beurteilung vom März 2011 und komme in der Einschätzung des Krankheitsbildes zu einem deutlich höheren Schweregrad als die Gutachter des K.___.
3.14   Am 31. Mai 2011 führte Dr. B.___ aus (Urk. 10/52/3), es ergäben sich weiterhin keine neuen Aspekte, und er bleibe bei seiner früheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.  

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorwiegend auf das K.___-Gutachten ab (vgl. vorstehend E. 3.9).
         Die Beschwerdeführerin bemängelte das K.___-Gutachten und machte geltend, es erfülle die bundesgerichtlichen Anforderungen nicht, weshalb nicht darauf abgestützt werden könne. Vielmehr sei auf die Berichte der behandelnden Spezialisten Dr. B.___ und Dr. G.___ abzustellen.
4.2     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das K.___-Gutachten vom 7. Februar 2011 für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es basiert auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Gutachter bezogen ausdrücklich Stellung zu den abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Spezialisten. Vor allem setzten sie sich differenziert mit den abweichenden Beurteilungen der Dres. G.___ und B.___ auseinander. Dabei überzeugt die Kritik an den Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Störung sowie einer Panikstörung und der daraus abgeleiteten wechselnden Arbeitsunfähigkeit. Sodann leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten sie in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die Diagnosen einer Frozen Shoulder und eines Fibromyalgiesyndroms mittlerweile nicht mehr stellen lassen, sie zum damaligen Zeitpunkt allerdings korrekt diagnostiziert wurden. Überdies machten die Gutachter auf das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Angstattacken aufmerksam und begründeten die unter Belastung vermehrt auftretenden Schmerzen mit der subjektiven Wahrnehmung der Beschwerdeführerin. Schliesslich begründeten die Gutachter einlässlich und sorgfältig, dass die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % ausschliesslich aus psychiatrischer Sicht besteht, und die Beschwerdeführerin somit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, vollschichtig realisierbar, ist.  
         Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich, weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
4.3     Die Beschwerdeführerin bemängelten, das K.___-Gutachten sei aus rheumatologischer Sicht unhaltbar. Es vermöge keinerlei Begründung vorzubringen, weswegen es der Beschwerdeführerin nun möglich sein sollte, in ihrer angestammten Tätigkeit in einem vollschichtigen Pensum zu arbeiten. Zudem widerspreche sich das K.___ in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit selbst (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.1).
         Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Widersprüche im K.___-Gutachten sind nicht ersichtlich und nachvollziehbar. So wird im K.___-Gutachten sowohl unter Ziffer 4.2.5 als auch unter Ziffer 6.2 klar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass aus rheumatologischer Sicht für leichte bis gelegentlich mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 10/45/19 Ziff. 4.2.5). Der Beschwerdeführerin sind aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde lediglich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar (Urk. 10/45/21 Ziff. 6.2). Aufgrund dieses Belastungsprofils erachten die Gutachter die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Haushaltsangestellten somit aus rheumatologischer Sicht als in einem vollschichtigen Pensum zumutbar. Im Gutachten wird unter Ziffer 4.1.5 und 6.2 ausdrücklich festgehalten, dass die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ausschliesslich aus psychiatrischer Sicht besteht. Eine lediglich 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten wird entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin im K.___-Gutachten mit keinem Wort erwähnt. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin vermögen das K.___-Gutachten demnach nicht zu entkräften.
4.4     Weiter bemängelte die Beschwerdeführerin, das psychiatrische Teilgutachten sei nicht umfassend. Die Gutachter würden sich nicht zur psychischen Erschöpfbarkeit und Schmerzzunahme bei Arbeitsleistung äussern, weshalb das Gutachten unvollständig sei. Zudem würden zahlreiche Aspekte, welche zulasten der Arbeitsfähigkeit ins Gewicht fielen, nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.2).
         Welche wesentlichen Aspekte konkret offen geblieben sind, erwähnte die Beschwerdeführerin nicht. Dass anlässlich der Begutachtung am K.___ die Anamnese nicht sachgerecht erfolgte und somit lückenhaft ausfiel, ist nicht ersichtlich. So decken sich die im Gutachten erwähnten geklagten Beschwerden im Wesentlichen mit denjenigen, die in den Berichten von Dr. G.___ und Dr. B.___ aufgeführt sind, und die vorhandenen medizinischen Akten sind im Gutachten ebenfalls vollständig aufgelistet. Auch sonst ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte für eine entsprechende Schlussfolgerung. So werden die zahlreichen körperlichen Beschwerden, welche durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden konnten, ausdrücklich einer Schmerzverarbeitungsstörung zugewiesen (Urk. 10/45/14 oben). Auch zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei Belastung vermehrt unter Schmerzen leide, nahmen die Gutachter ausdrücklich Stellung. Dieses Symptom entspricht gemäss Ausführungen der Gutachter der subjektiven Wahrnehmung der Beschwerdeführerin und ist somit rein subjektiver Natur (Urk. 10/50/2 unten).  Die psychische Erschöpfung wird im Gutachten entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls berücksichtigt (Urk. 10/45/9 oben).   
4.5     Zum formellen Einwand, die rheumatologische Fachgutachterin und Fallführende sei nicht in der Schweiz zugelassen, ist zu beachten, dass die schweizerische Zulassung in erster Linie Bedeutung für die Frage hat, ob die ärztlichen Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden können. Im Zusammenhang mit der Würdigung des Gutachtens als Beweismittel ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, ob die Expertin über die entsprechende fachliche Ausbildung verfügt. Hingegen ist der FMH-Facharzttitel nicht Voraussetzung (Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Dr. H.___ verfügt über Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin, Physikalischer Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie (www.medregom.admin.ch). Sämtliche Weiterbildungstitel wurden 2007 in der Schweiz anerkannt, womit Dr. H.___ über eine genügende fachliche Ausbildung verfügt. Da sie inhaltlich eine begründete und nachvollziehbare Beurteilung vorgenommen hat, besteht kein Grund, auf ihre Schlussfolgerungen nicht abzustellen. Wodurch deren Erkenntniswert geschmälert wird, legte die Beschwerdeführerin zudem nicht näher dar.
4.6     Des Weiteren bemängelte die Beschwerdeführerin, das K.___-Gutachten stehe im Widerspruch zu den Beurteilungen von Dr. G.___ und Dr. B.___, welche aufgrund ihrer langjährigen medizinischen Betreuung einen weitaus grösseren Einblick in ihren Gesundheitszustand hätten.
         Auf die Berichte von Dr. G.___ ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht abzustellen. Die darin gestellten Diagnosen einer mittelgradig depressiven Störung und einer Panikstörung entbehren gemäss Ausführungen der Gutachter einer Grundlage im beschriebenen Befund und würden zudem keine Arbeitsunfähigkeit im geltend gemachten Umfang rechtfertigen. Weiter kann die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. G.___ nicht nachvollzogen werden. So berichtete er einerseits über eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit von 100 % ab dem 5. Juli 2009, von 50% ab dem 19. März 2010 und wiederum von 100 % ab dem 22. Juni 2010 (vorstehend E. 3.8). Andererseits führte er aus, für die bisherige Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn am 13. August 2010 zu 100 % arbeitsunfähig, seit dem 1. Oktober 2010 bestehe hingegen für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.10). Weshalb er der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vor Behandlungsbeginn - als er diese offenbar noch nie gesehen hatte - für sämtliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, und inwiefern zwischenzeitlich eine Besserung eingetreten ist, begründet er in seinen Berichten mit keinem Wort.
         Seine Einschätzung vermag somit die von den Gutachtern vorgenommene und ausführlich begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht umzustossen.
         Auch die Beurteilung von Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 3.2, E. 3.6 und E. 3.11), vermag die Einschätzung der Gutachter nicht in Frage zu stellen. Somatische Befunde, welche diese nicht unbeachtliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden, liegen nicht vor. So lässt sich die Diagnose einer posttraumatischen Frozen Shoulder gemäss Ausführungen der Gutachter und in Übereinstimmung mit Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) mittlerweile nicht mehr feststellen. Im Bereich der rechten Schulter zeigte sich sowohl klinisch wie auch radiologisch ein sehr gutes postoperatives Resultat. Dass diesbezüglich dennoch eine leichte Einschränkung der Belastbarkeit besteht, wurde im von den K.___-Gutachtern erstellten Belastungsprofil berücksichtigt, indem überwiegend mittelschwere und schwere Tätigkeiten, wie auch häufige Überkopfarbeiten als nicht zumutbar erachtet werden.
         Auch die von Dr. B.___ weiterhin diagnostizierte Fibromyalgie und die dadurch generell eingeschränkte Belastbarkeit lassen sich aktuell nicht mehr feststellen. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden sind klar lokalisierbar, und es finden sich keine Druckdolenzen an den fibromyalgietypischen Tenderpoints mehr. Rechtsprechungsgemäss vermag diese Erkrankung indes nur in Ausnahmefällen eine Invalidität zu begründen. Ein solcher Ausnahmefall wäre vorliegend nicht gegeben. Es würde diesbezüglich ausgehend von einer leichten depressiven Episode sowohl an einer psychischen Komorbidität als auch am Vorliegen, beziehungsweise an der nötigen Intensität und Konstanz der alternativen Kriterien fehlen, welche gegebenenfalls in Verbindung mit einer diagnostizierten Schmerzstörung oder Fibromyalgie ausnahmsweise darauf schliessen lassen, dass deren limitierende Einschränkung auch bei zumutbarer Willensanstrengung als unüberwindbar erscheint.
         Weiter konnten degenerative LWS-Veränderungen als Ursache für die Lumbalbeschwerden durch die von Dr. B.___ selbst durchgeführten Röntgenaufnahmen, welche einen altersentsprechenden Befund zeigten, ausgeschlossen werden.
         Die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für körperlich wenig belastende, behinderungsangepasste Tätigkeiten ist anhand der objektiv erhobenen Befunde insgesamt als zu hoch anzusehen, weshalb auf seine Einschätzung ebenfalls nicht abgestellt werden kann.
4.7     Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beurteilung der K.___-Gutachter abgestellt werden kann, welche im Übrigen mit derjenigen von Dr. C.___, wonach die Beschwerdeführerin ab Januar 2010 für leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei, übereinstimmt. Ein weiterer Abklärungsbedarf besteht nicht.
         Die Beschwerdeführerin ist demnach für leichte bis gelegentlich mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Haushaltsangestellten, zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, wobei das Pensum vollschichtig realisierbar ist.

5.      
5.1     Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf eine Haushaltabklärung verzichtet. Damit der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % resultieren würde, müsste die Einschränkung im Haushalt sehr hoch sein, was angesichts der medizinisch festgestellten Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen ist. Somit kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige oder Teilerwerbstätige zu qualifizieren sei, offen gelassen werden.
5.2     Da die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente zu Recht verneint hat, ist die gegen ihre Verfügung erhobene Beschwerde unbegründet und demgemäss abzuweisen.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Susan Maurer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).