IV.2011.00785

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 2. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Gemeinde I.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1965, absolvierte eine Lehre als Coiffeur und arbeitete zuletzt von August 2000 bis April 2001 als Lagerist bei einer Druckerei. Am 23. Juni 2004 (Eingang) meldete er sich aufgrund von Knieproblemen, Depressionen sowie seiner Drogensucht bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 13/4, Urk. 13/11-13) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 13/5) ein.
         Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 13/16). Die am 13. April 2005 dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 13/21) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 25. April 2005 ab (Urk. 13/25). Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 23. Mai 2005 Beschwerde (Urk. 13/28/3-5) beim hiesigen Gericht, welche mit Urteil vom 31. August 2005 (Urk. 13/30) in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach weiteren Abklärungen neu verfüge.
         Nach dem Einholen eines medizinischen Gutachtens (Urk. 13/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2007 (Urk. 13/50) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 20. Januar 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund eines Lungenemphysems geltend (Urk. 13/53 Ziff. 6.2).  
         Die IV-Stelle holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 13/57-58, Urk. 13/61, Urk. 13/65) sowie einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 13/56) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/68-73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2011 (Urk. 13/75 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.       Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Juli 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, und es sei eine weitere medizinische Untersuchung durchzuführen (S. 2 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2011 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. September 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14, Urk. 18). Am 30. März 2012 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Akten ein (Urk. 16/1-2), welche der Beschwerdegegnerin am 12. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 17).
             

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Gestützt darauf ermittelte sie - unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 10 % (S. 2 oben).
2.2     Der Beschwerdeführer wandte sich beschwerdeweise (Urk. 1) gegen den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Erwerbsvergleich (S. 1) und bemängelte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 2).  
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 26. September 2007 (Urk. 13/50) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ob ihm infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht.

3.
3.1     Der ursprünglichen, rechtskräftigen Verfügung vom 26. September 2007 (Urk. 13/50) lagen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde.
3.2     Dr. med. Y.___, Assistenzärztin, und med. pract. Z.___, Oberarzt, Poliklinik A.___, berichteten am 9. November 2004 (Urk. 13/11) und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen
- Opioidabhängigkeit, derzeit in Methadonsubstitution (ICD-10 F11.22)
- Kokainabhängigkeit, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F14.26)
- Nikotinabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei Zustand nach rezidivierenden Bronchopneumonien
- chronische Schmerzen und Instabilität in den Knien bei Zustand nach Knie-Operation beidseitig
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Zustand nach Hepatitis C-Infektion, aktuell negative HCV-PCR, sowie einen Zustand nach Cholezystektomie bei Cholelithiasis (S. 2 lit. B).
3.3     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 3. Dezember 2004 (Urk. 13/13/3-6) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Anterio knee pain Syndrom beidseits bei Status nach Tibiakopfvalgisationsosteotomie beidseits November 1995 sowie einen Status nach Drogenabusus.
3.4     Am 26. Juni 2007 erstatteten die Ärzte des Zentrums C.___ ihr Gutachten (Urk. 13/43) gestützt auf die Akten sowie die während eines stationären Aufenthaltes erfolgten Untersuchungen. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 4.1):
- beginnende Gonarthrosen beidseits bei Status nach Tibiavalgisationsosteotomien beidseits November 1995 wegen Genua vara et recurvata beidseits
- narzisstische Persönlichkeit mit
- Verstimmungszuständen im Sinne einer Dysthymie
- psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, episodischer Substanzgebrauch
         Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 4.2):
- chronisch obstruktive Lungenkrankheit
- chronischer Nikotinabusus
- anamnestisch rezidivierende Bronchopneumonien
- Status nach Hepatitis C
- Status nach Cholezystektomie bei Cholelithiasis
         Sie führten aus, aus internistischer Sicht liege kein invalidisierendes Leiden vor. Die Lungenfunktionsprüfung vom 17. April 2007 zeige eine mittelgradige Obstruktion mit geringer Reversibilität nach Inhalation. Eine zusätzliche leichte Restriktion könne nicht ausgeschlossen werden (S. 13 oben, S. 22 oben).
         Von Seiten des Knieleidens fänden sich heute reizlose, frei bewegliche, bandstabile Kniegelenke, welche auch radiologisch noch gut erhalten seien. Somit sei der Beschwerdeführer rein aufgrund des orthopädischen Leidens in einer teils sitzenden, teils laufenden, teils stehenden Tätigkeit ohne Knien oder Tätigkeit in der tiefen Hocke ganztags vollschichtig arbeitsfähig (S. 22 oben).
         Aus psychiatrischer Sicht könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit, des Durchhaltevermögens, der Zuverlässigkeit sowie der Stressbelastbarkeit angenommen werden, womit ein vermindertes Rendement von zirka 40 % bestehe. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht jedoch ganztags einsetzbar, mit den soeben genannten Einschränkungen (S. 22 Mitte).
         Gesamtmedizinisch sei der Beschwerdeführer ganztags vollschichtig einsetzbar mit vermindertem Rendement von 40 % mit den genannten Einschränkungen aufgrund des Knieleidens (S. 22 unten). In der ursprünglichen Tätigkeit sowohl als Elektriker wie auch als Coiffeur sei der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2000 voll arbeitsunfähig (S. 23 oben).
         Die Sucht sei nicht Folge eines somatischen invalidisierenden Leidens. Auch begründe eine narzisstische Persönlichkeit keine Arbeitsunfähigkeit, ebenso wenig eine Dysthymie, welche wechselhaft auftrete (S. 24 Ziff. 7.3). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Summe der psychischen und somatischen Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 25 Ziff. 7.5).    
3.5     Dr. med. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 25. Juli 2007 Stellung (Urk. 13/46/3) und führte aus, es bestehe eine generelle Arbeitsfähigkeit. Insgesamt lasse sich aufgrund der dargelegten Befunde keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen beziehungsweise sei kein invalidisierendes Ausmass von Funktionsbeeinträchtigungen stichhaltig belegt.

4.
4.1     Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom September 2007 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:
4.2     Am 27. Februar 2009 wurde beim Beschwerdeführer ein schweres bullöses Lungenemphysem anhand einer Mehrschicht-Computertomographie des Thorax festgestellt (Urk. 13/52).
4.3     Dr. med. E.___, Pneumologie FMH, Allergologie und klinische Immunologie FMH, Innere Medizin FMH, berichtete am 26. August 2009 (Urk. 13/58/5-6) und nannte folgende Diagnosen:
- chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD) mit
- lungenfunktionellen und radiologischen Zeichen eines Lungenemphysems in den Oberlappen betont; GOLD-Stadium IV
- Risikofaktor Zigarettenabusus bei Polytoxikomanie bis Ende August 2008
- Pollinose mit saisonalem Asthma
4.4     Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 7. März 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/57/1-6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisch obstruktive Lungenkrankheit mit Emphysem: GOLD-Stadium IV, Risikofaktoren Nikotinabusus und Polytoxikomanie
- chronische Schlafstörungen
- Status nach Drogenkonsum, aktuell Methadonsubstitution
- eventuell Knieschmerzen beidseitig
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Pollinose, einen Status nach Cholezystektomie sowie einen Status nach Tibiakopfvalgisationen beidseitig 1995 und Osteosynthese-Materialentfernung 1997 (Ziff. 1.1).
         Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe immer wieder infektexazerbierte COPD, welche antibiotisch bis stationär behandelt werden müssten (Ziff. 1.4). Sie denke nicht, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei oder werde (Ziff. 3 in fine).
4.5     Dr. E.___ berichtete am 24. März 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/58/1-4), nannte die bekannten Diagnosen (lit. A) und führte aus, der Beschwerdeführer sei aus pulmonalen Gründen zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.9).
4.6     Am 5. September 2010 führte Dr. F.___ (Urk. 13/61) aus, der Beschwerdeführer sei nach wie vor arbeitsunfähig. Die Lungenkapazität sei deutlich vermindert. 
4.7     Dr. E.___ berichtete am 6. Januar 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/65), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, es sei eine weitere Verschlechterung der Lungenfunktion gemessen worden. Aufgrund der fortgeschrittenen COPD mit Lungenemphysemzeichen im CT sowie der massiven relativen Überblähung bestehe für eine körperlich leichtere Tätigkeit, vor allem auch für die Tätigkeit als Coiffeur oder Elektriker, eine Leistungseinschränkung von 50 %. Für rein sitzende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer jedoch aus pulmonaler Sicht zu 100 % arbeitsfähig.
4.8     Med. pract. G.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 25. Februar 2011 Stellung (Urk. 13/67/4) und führte aus, die von Dr. E.___ gemachten Angaben zur Arbeitsunfähigkeit seien anhand der Aktenlage nachvollziehbar und würden sowohl den Krankheitsverlauf seit 2009 als auch sämtliche Befunde berücksichtigen. Es bestehe somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten, welche über eine leichte körperliche Arbeit hinausgehen würden, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für den Beruf als Coiffeur und Elektriker sowie für alle körperlich leichten Tätigkeiten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für rein sitzende Tätigkeiten. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig.
5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorwiegend auf den Bericht von Dr. E.___ vom 6. Januar 2011 (vgl. vorstehend E. 4.7) ab.
         Dieser erweist sich als für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Er beruht auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen sowie auf einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde er in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Dr. E.___ bezog ausdrücklich Stellung zur lediglich einmaligen Untersuchung des Beschwerdeführers im August 2009 und setzte sich insbesondere differenziert mit der zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung der Lungenfunktion auseinander. Der Bericht leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von Dr. E.___ vorgenommene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wird ausführlich begründet. So zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der sich in einer schweren Lungenerkrankung begründet, und dass aufgrund des chronischen Sauerstoffmangels eine Leistungseinschränkung für körperliche Tätigkeiten besteht. Überdies begründete Dr. E.___ einlässlich und sorgfältig, dass ein definitiver Rauchstopp zur Vermeidung einer 100%igen pulmonalen Invalidisierung wichtig und im Gesamtkontext wohl eine stationäre Rehabilitation notwendig ist. Schliesslich machte Dr. E.___ auf die Wichtigkeit der konsequenten Inhalationen aufgrund der asthmatischen Komponente aufmerksam.
         Der Bericht von Dr. E.___ erfüllt damit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 
5.2
5.2.1   Der Beschwerdeführer bemängelte diesen Bericht und machte geltend, Dr. E.___ habe ihn lediglich einmal im 2009 untersucht. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beinhalte einen Widerspruch, indem er einerseits eine Verschlechterung der Lungenfunktion feststelle und ihm andererseits trotzdem lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten attestiere.
5.2.2   Richtig ist, dass Dr. E.___ den Beschwerdeführer einmalig im Jahr 2009 untersucht hat. Indessen gründete seine Einschätzung vom 6. Januar 2011 auf einer umfassenden Dokumentation. So waren ihm namentlich die Ergebnisse der aktuellsten Lungenfunktions-Tests vom Oktober und Dezember 2010 (Urk. 13/65/4-5) bekannt sowie der Austrittsbericht des Spitals G.___ samt Röntgenbefund betreffend Hospitalisation im Dezember 2009 (Urk. 13/65/6-8).
         Damit aber erweist sich eine erneute Konsultation als entbehrlich und bestätigte Dr. E.___ ja gerade die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes in pneumologischer Hinsicht. Dass er ihn gleichwohl (unverändert) als zu 50 % arbeitsfähig in einer leichten und zu 100 % arbeitsfähig in einer sitzenden Tätigkeit erachtete, steht sodann in keinem Widerspruch zu seiner früheren Einschätzung: Der Beschwerdeführer erreichte mit 34 % des Solls einen tieferen Lungenfunktionswert als zuletzt (48 %), doch ist nicht ersichtlich, weshalb er damit in einer leichten Tätigkeit nicht mehr 50 % und in einer rein sitzenden Tätigkeit nicht mehr vollzeitlich arbeitsfähig sein soll. Mit einer Abnahme der Lungenfunktion geht vorliegend mithin nicht die proportionale Verringerung der Arbeitsfähigkeit einher.
5.3     Nicht abgestellt werden kann auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. F.___. So nannte sie in ihrem ersten Bericht (vgl. vorstehend E. 4.4) lediglich die Diagnosen und führte aus, sie denke nicht, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei und werde. Im zweiten Bericht (vgl. vorstehend E. 4.6) bestätigte sie ihre Ausführungen und erwähnte, ihrer Meinung nach sei der Beschwerdeführer nach wie vor arbeitsunfähig. Dr. F.___ machte demnach in ihren Berichten nie nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen und äusserte sich auch nicht zu möglichen adaptierten Tätigkeiten, sondern attestierte dem Beschwerdeführer ohne nähere Begründung eine volle Arbeitsunfähigkeit. Weshalb dies auch für eine sitzende Tätigkeit gelten sollte, wurde nicht begründet. Bei diesen Ausführungen von Dr. F.___ muss zudem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Somit vermag ihre Einschätzung das ausführliche und eingehend begründete Ergebnis von Dr. E.___, welches im Übrigen mit der Beurteilung durch RAD-Ärztin G.___ übereinstimmt, nicht zu entkräften.
         Auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten der Klinik H.___ vom 23. und 25. März 2012 (Urk. 16/1, Urk. 16/2) über seinen stationären Aufenthalt vom 5. bis 25. März 2012 können keine neuen Aspekte entnommen werden. Vorweg betreffen die Berichte einen Zeitraum lange nach Erlass der angefochtenen Verfügung, welche den Beurteilungszeitraum begrenzt. Sodann äussern sie sich insbesondere nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und vermögen somit die Beurteilung durch Dr. E.___ nicht in Frage zu stellen. 
5.4     Zusammenfassend kann somit gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für über körperlich leichte Tätigkeiten hinausgehende Arbeiten, einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeiten als Coiffeur und Elektriker sowie für alle körperlich leichten Tätigkeiten, hingegen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für rein sitzende Tätigkeiten ausgegangen werden.

6.
6.1     Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis).
         Da der Beschwerdeführer seit 2001 arbeitslos ist und von der Sozialhilfe unterstützt wird, stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn gemäss Tabelle für die Lohnstruktur-Erhebung (LSE) und errechnete ein Valideneinkommen von rund Fr. 62‘524.45 (Urk. 2 S. 2 oben). Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Sie ist zudem aufgrund der Akten nachvollziehbar und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Darlegungen dazu erübrigen.
6.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Es erscheint als sachgerecht und ist nicht zu beanstanden, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2 Mitte) auf den üblichen Tabellenlohn gemäss LSE abzustellen (LSE 2008, Tab. TA1, S. 26, Niveau 4, Männer: Fr. 4'806.-- / Monat).
6.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
         Vom Tabellenlohn hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 % vorgenommen, um den aus medizinischer Sicht zu beachtenden Limiten (nur noch rein sitzende Tätigkeiten) Rechnung zu tragen. Dieser gewährte Abzug erscheint im Lichte der Rechtsprechung als angemessen, weshalb kein Anlass für eine abweichende Ermessensausübung besteht. Die Beschwerdegegnerin führte zudem in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 12) richtig aus, dass sich selbst bei einem maximalen Leidensabzug von 25 %, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad errechnen liesse.
          
6.4     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 62'524.45 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 56'272.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 6'252.45, was einem Invaliditätsgrad von 10 % entspricht.
         Indem die Verfügung vom 26. September 2007 (Urk. 13/50) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund fehlender Invalidität im Sinne des Gesetzes (Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhältnis begründet) verneinte, liegt zusammenfassend zwar eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor. Diese Veränderung genügt jedoch nach dem Gesagten nicht, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde I.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).