IV.2011.00788
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gr?ub
Sozialversicherungsrichterin K?ch
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 22. November 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
advo5 Rechtsanw?lte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Z?rich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1970, erlitt am 8. August 2001 einen Unfall (Urk. 10/15/178) und meldete sich am 14. August 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 10/3 Ziff. 7.8).
???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, t?tigte medizinische und erwerbliche Abkl?rungen; unter anderem holte sie ein Gutachten ein, das am 26. April 2004 erstattet wurde (Urk. 10/33).
???????? Mit Verf?gung vom 3. Juni 2005 sprach sie dem Versicherten bei einem Invalidit?tsgrad von 56 % ab August 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 10/58).
1.2???? Am 28. September 2007 beantragte der Versicherte berufliche Massnahmen (Urk. 10/67). Die IV-Stelle holte unter anderem Arztberichte (Urk. 10/73-74) und ein Gutachten, das am 2. Juli 2008 erstattet wurde (Urk. 10/84), ein.
???????? Am 9. September 2008 teilte sie dem Versicherten mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 10/90). Eine Kostengutsprache f?r eine Umschulung lehnte sie mit Verf?gung vom 21. Oktober 2008 ab (Urk. 10/93).
1.3???? Im Mai 2009 er?ffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (vgl. Urk. 10/95). Sie holte unter anderem Arztberichte (Urk. 10/100-101) und ein Gutachten ein, das am 6. Juli 2010 erstattet wurde (Urk. 10/130).
???????? Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2011 stellte sie dem Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 10/135). Dagegen erhob dieser am 24. Februar 2011 (Urk. 10/144) und 31. M?rz 2011 (Urk. 10/149) Einw?nde.
???????? Mit Verf?gung vom 24. Juni 2011 hob die IV-Stelle die bisherige Rente auf das Ende des Folgemonats auf (Urk. 10/157 = Urk. 2).
2.?????? Gegen die Verf?gung vom 24. Juni 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Juli 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2011 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde
???????? Mit Gerichtsverf?gung vom 23. November 2011 wurden antragsgem?ss (vgl. Urk. 1 S. oben Ziff. 2) die unentgeltliche Prozessf?hrung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf?gung (Urk. 2) davon aus, gem?ss den get?tigten Abkl?rungen sei der Beschwerdef?hrer seit Januar 2010 - dem Datum der Untersuchung in der Y.___ Klinik - in der T?tigkeit als Autovermittler oder in einer der Behinderung angepassten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig (S. 2 oben). An dieser Beurteilung ?ndere auch ein im Vorbescheidverfahren eingereichtes Zeugnis nichts, da es f?r die dort attestierte Arbeitsunf?higkeit von 60 % an jeglicher Begr?ndung fehle (S. 2 unten).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer stellte sich demgegen?ber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, auf das von den ?rzten der Y.___ Klinik erstattete Gutachten k?nne nicht abgestellt werden (S. 5 Ziff. 11), w?hrend sich umgekehrt die als im von ihm eingereichten Attest fehlend ger?gte Begr?ndung aus fr?heren Berichten ergebe (S. 6 Ziff. 12).
???????? Zusammenfassend macht er geltend, die Voraussetzungen f?r eine Rentenrevision nach Art. 53 (richtig wohl: 17) ATSG seien nicht erf?llt.
2.3???? Strittig und zu pr?fen ist, wie es sich mit der Aussagekraft der vorhandenen medizinischen Beurteilungen verh?lt und ob die revisionsweise Aufhebung der bisherigen halben Rente gerechtfertigt ist.
3.
3.1???? Am 26. April 2004 erstattete der Leiter des Instituts D.___ (D.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/33/2-24 = Urk. 3/4). Das Gutachten st?tzte sich auf die vorhandenen Akten (S. 2 ff.) und die Angaben des Beschwerdef?hrers (S. 8 f.) sowie eine internistische, psychiatrische und neurologische Untersuchung (vgl. S. 1 unten).
???????? Berufsanamnestisch wurde ausgef?hrt, der Beschwerdef?hrer habe bis zu seiner Verheiratung aus Statusgr?nden nicht arbeiten k?nnen; von November 2000 bis September 2001 habe er - in einem Pensum von 50 % als Platzwart (vgl. Urk. 10/7 Ziff. 7 und 10) - gearbeitet (S. 8 unten). Seit Oktober 2003 habe er wieder eine Erwerbst?tigkeit aufgenommen, er vermittle als Selbst?ndigerwerbender auf Provisionsbasis Auto-Verk?ufe, dies in der Gr?ssenordnung von 3-4 Stunden pro Tag (S. 9 oben).
???????? Als Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit wurden im Gutachten genannt (S. 19 Ziff. 5.1):
- Status nach Auffahrunfall am 8. August 2001 mit Halswirbels?ulenabknickverletzung sowie milder traumatischer Gehirnverletzung
- m?ssig bis mittelstark ausgepr?gtes leicht rechtsbetontes mittleres und oberes Zervikalsyndrom
- leicht ausgepr?gte vestibul?re St?rung
- leicht bis m?ssig ausgepr?gte zervikozephale Beschwerden im Sinne einer ?migraine cervicale?
- leicht ausgepr?gte kognitive St?rungen
- gest?rtes Bewegungssehen, Funktionsst?rung vom (kortikalen und/oder subkortikalen) frontalen Typ
- Spondylosis ankylosans (Morbus Bechterew), Erstdiagnose Oktober 2001
???????? Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit wurde eine Anpassungsst?rung, l?ngere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) genannt (S. 19 Ziff. 5.2).
???????? Zur Arbeitsf?higkeit wurde ausgef?hrt, beim Exploranden lasse sich ein Zervikalsyndrom abgrenzen, zus?tzlich f?nden sich typische Befunde bei leichter vestibul?rer St?rung und anamnestisch ein gest?rtes Bewegungssehen. Zudem liessen sich Anhaltspunkte f?r leichte Ged?chtnis- und Konzentrationsst?rung finden. Es resultiere daraus, dass dem Exploranden nurmehr k?rperlich wechselbelastende T?tigkeiten, ohne Einnahme von Zwangskopfhaltungen und ?berkopft?tigkeiten und repetitive arbeitsm?ssige Belastung des Schulterg?rtels im Ausmass von 50 % zumutbar seien (S. 20 unten). Der Morbus Bechterew sei erst im Oktober 2001 erkannt worden, habe mithin vor dem Unfall im M?rz 2001 nicht zu einer wesentlichen Behinderung und Einschr?nkung gef?hrt. Wohl sei langfristig eine Verschlechterung des Morbus Bechterew zu erwarten, aktuell k?nne die Arbeitsunf?higkeit jedoch ?berwiegend dem Unfall vom August 2001 angelastet werden (S. 21 oben).
3.2???? Der den Beschwerdef?hrer seit 2001 behandelnde (vgl. Urk. 10/100/1-5 Ziff. 1.2) Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, f?hrte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/73/1-6) nach am 7. November 2007 erfolgter Untersuchung (Ziff. 4.2) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit die Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) auf (Ziff. 2.1), und als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit einen Status nach Rimifontherapie 2004 und paroxismale Tachykardien 2006 (Ziff. 2.2). Die Arbeitsunf?higkeit bezifferte er mit 50 % vom 2. April 2002 bis 28. Februar 2007 und mit 70 % ab 1. M?rz 2007 (Ziff. 3), wobei er ?ber zunehmende Beschwerden im Bereich des Achsenskeletts berichtete (Ziff. 4.3).
3.3???? Dr. med. A.___, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, Universit?tsspital B.___ (B.___), erstattete am 20. November 2007 einen Bericht (Urk. 10/74). Sie gab an, den Beschwerdef?hrer seit Oktober 2004 ambulant zu behandeln (Ziff. 4.1; vgl. Urk. 10/73/7-8) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit die Spondylitis ankylosans und einen Status nach Autounfall im August 2001 (Ziff. 2.1).
???????? Zur Arbeitsf?higkeit f?hrte sie aus, als Automechaniker sei der Beschwerdef?hrer anhaltend zu 100 % arbeitsunf?hig. F?r eine leichte k?rperliche T?tigkeit mit wechselnder Belastung ohne die Notwendigkeit, sich zu b?cken oder den Kopf drehen zu m?ssen, sei er ihrer Meinung nach seit zirka Juni 2006 noch zu 50 % arbeitsf?hig (Ziff. 3).
3.4???? Am 2. Juli 2008 erstatteten die ?rzte der MEDAS C.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/84/1-24 = Urk. 3/5). Sie st?tzen sich auf die ihnen ?berlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Beschwerdef?hrers (S. 13 ff.) und ihre am 22./23. und 30. April 2008 (S. 1 Mitte) erfolgten Untersuchungen.
???????? Die Gutachter nannten folgende Diagnose mit wesentlicher Einschr?nkung der zumutbaren Arbeitsf?higkeit (S. 22 Ziff. 4.1):
Spondylitis ancylosans (Morbus Bechterew), HLA-B27 negativ, Erstdiagnose Oktober 2001, gegenw?rtig inaktiv, mit
- versteifter thorakaler Hyperkyphose und verminderter Thoraxexkursion
- chronifiziertem Nacken- / Kopf- / Schulterg?rtel- und lumbalem Schmerzsyndrom
- beidseitiger Ileosakralgelenks- und Koxarthrose
???????? Als Diagnose ohne wesentliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit, aber mit Krankheitswert nannten sie eine Dysthymie (S. 22 Ziff. 4.2).
???????? F?r die T?tigkeit als Automechaniker sch?tzten sie die Arbeitsf?higkeit auf 0 % der Norm, wobei in erster Linie die rheumatologischen Befunde die Grenze setzten (S. 23 Ziff. 5.1).
???????? F?r k?rperlich leichte Arbeiten in Wechselposition, ohne Zwangshaltung, ohne regelm?ssige T?tigkeiten an beziehungsweise kranial der Kopfh?he, ohne repetitive Kopfrotationen und ohne regelm?ssiges Begehen von Ger?sten und Leitern veranschlagten sie eine Arbeitsf?higkeit von 80 %, wobei die Einschr?nkung wiederum auf das Konto der Gegebenheiten am Bewegungsapparat zu subsumieren seien (S. 23 Ziff. 5.2).
???????? Auf die Frage, ob im Vergleich zum D.___-Gutachten von 2004 eine Ver?nderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, antworteten die Gutachter, nach aller Wahrscheinlichkeit habe keine wesentliche, objektivierbare Ver?nderung stattgefunden; ihre etwas andere Gewichtung sei in erster Linie auf die inzwischen erfolgte Ver?nderung der Rechtsprechung in Bezug auf Schmerzzust?nde zur?ckzuf?hren (S. 23 f. Ziff. 6.1).
3.5???? Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 28. Juli 2009 (Urk. 10/100/1-5) als Datum der letzten Kontrolle den 24. Juli 2009 (Ziff. 1.2) und f?hrte aus, die Arbeitsunf?higkeit habe bis 17. Mai 2009 40 % betragen; seit dem 18. Mai 2009 betrage sie 100 % (Ziff. 1.6)
3.6???? Dr. A.___ erstattete am 31. Juli 2009 einen weiteren Bericht (Urk. 10/101/7-11 = Urk. 3/10). Darin nannte sie als zus?tzliche Diagnose einen erneuten Autoauffahrunfall am 18. Mai 2009 mit Beschleunigungstrauma der Halswirbels?ule (HWS) und aktuell Verst?rkung der Schmerzen rechtsseitig (Ziff. 1.1).
???????? Bis zum zweiten Autounfall vom 18. Mai 2008 (richtig: 2009; vgl. Urk. 10/107/5 oben) k?nne von einer 50%igen Arbeitsf?higkeit f?r leichte T?tigkeiten ausgegangen werden; seither sei der Patient bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig (Ziff. 1.6).
???????? Als Einschr?nkungen st?nden k?rperliche Einschr?nkungen mit massiver Einsteifung der ganzen Wirbels?ule, insbesondere auch der HWS im Vordergrund. Sekund?r best?nden einerseits aufgrund der Spondylitis ankylosans, andererseits verst?rkt durch den neuen Auffahrunfall, ausgepr?gte muskul?re Dysbalancen und chronische Schmerzen (Ziff. 1.7).
3.7???? Am 6. Juli 2010 erstatteten Dr. med. E.___, Ober?rztin Rheumatologie, und Dr. med. F.___, Chef?rztin Rheumatologie und Rehabilitation, Y.___ Klinik, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/130/1-31 = Urk. 3/8). Sie st?tzten sich auf die ihnen ?berlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdef?hrers (S. 2, S. 18 ff.), die Ergebnisse einer Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit (EFL), die am 19./20. Januar 2010 durchgef?hrt wurde (vgl. Urk. 10/130/32-45), und ihre am 12. Januar 2010 erfolgte Untersuchung (vgl. S. 1).
???????? Die Gutachterinnen nannten folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (S. 28):
- Spondylitis ankylosans (Erstdiagnose Oktober 2001)
- Status nach Auffahrunfall mit HWS-Beschleunigungstrauma und Verst?rkung der cervicalen und lumbalen Schmerzen August 2001
- erneuter Auffahrunfall mit HWS-Beschleunigungstrauma und aktuell Verst?rkung der cervicalen Schmerzen rechtsseitig am 18. Mai 2009
- Verdacht auf beginnende Omarthrose beidseits.
???????? In ihrer Beurteilung f?hrten die Gutachterinnen aus, der Schweregrad der subjektiven Beschwerden beziehungsweise Behinderung des Patienten korreliere nicht in ad?quatem Ausmass mit den klinischen und den bildgebenden Befunden. Bei der Evaluation der k?rperlichen Leistungsf?higkeit habe sich der Patient limitiert unter Angabe von teilweise massiven Schmerzen, bevor die beobachtete funktionelle Leistungsgrenze habe erreicht werden k?nnen (S. 27 Mitte).
???????? Aus rheumatologischer Sicht sch?tzten sie den Patienten aufgrund der bestehenden muskul?ren Dysbalancen, den Ankylosierungen der HWS, Brust- und teilweise Lendenwirbels?ule bei einem bekannten Morbus Bechterew und der allgemeinen Dekonditionierung f?r eine schwere bis mittelschwere k?rperliche T?tigkeit als zu 100 % arbeitsunf?hig ein. Eine leichte angepasste, wechselbelastende K?rpert?tigkeit sollte dem Patienten medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar sein, wobei sich das genaue Leistungsausmass aufgrund der schmerzbedingten Selbstlimitierung des Patienten nicht genau festlegen lasse (S. 27 unten).
???????? Die angestammte T?tigkeit als Autoverk?ufer sollte zu 100 % m?glich sein. Dies entspreche einer ganzt?gigen Arbeitszeit von 8 Stunden in einer wechselbelastenden T?tigkeit ohne statische Kopfhaltungen (S. 29 unten).
3.8???? Dr. A.___ f?hrte in einem Zeugnis vom 27. Januar 2011 - bezugnehmend auf die gleichentags erfolgte ambulante Behandlung - aus, es bestehe in der selbst?ndigen T?tigkeit als Autoverk?ufer eine Arbeitsunf?higkeit von 60 % ab 27. Januar 2011 bis auf weiteres (Urk. 10/148).
4.
4.1???? Die 2008 erfolgte Anspruchspr?fung f?hrte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass im Vergleich zum Sachverhalt, der 2005 zur Zusprache einer halben Rente ab August 2002 gef?hrt hatte, keine relevante Ver?nderung eingetreten sei (vgl. Urk. 10/90).
???????? Dementsprechend ist der Sachverhalt, welcher der heute strittigen Verf?gung zugrunde liegt, mit dem im Jahr 2005 massgebenden Sachverhalt zu vergleichen (vorstehend E. 1.1).
4.2???? Die medizinische Sachlage unterscheidet sich hinsichtlich der gestellten Diagnosen darin, dass - nebst dem damals wie heute festgestellten Morbus Bechterew - im Jahr 2004 ein Status nach Auffahrkollision im Jahr 2001 als Hauptdiagnose genannt wurde, im Jahr 2010 hingegen zus?tzlich der 2009 erlittene abermalige Auffahrunfall, der aktuell zu einer Schmerzverst?rkung gef?hrt habe (vorstehend E. 3.7). Im Gutachten von 2004 wurde sodann die Limitierung nebst anderem mit neuropsychologischen Defiziten begr?ndet (vorstehend E. 3.1); in den aktuellen Beurteilungen finden sich keine Anhaltspunkte mehr f?r derartige Defizite.
???????? Daraus ist zu schliessen, dass der Gesundheitszustand nennenswerte ?nderungen erfahren hat. Einerseits lag anl?sslich der Begutachtung von 2010 der erste Auffahrunfall nunmehr fast 10 Jahre zur?ck, andererseits war es zwischenzeitlich am 18. Mai 2009 zu einem zweiten Auffahrunfall gekommen. Der erste Unfall hatte unter anderem zu einer milden traumatischen Hirnverletzung gef?hrt, der zweite Unfall d?rfte demgegen?ber weit geringf?giger gewesen sei: Der Hausarzt erw?hnte ihn in seinem Bericht vom 28. Juli 2009 nicht einmal (vorstehend E. 3.5).
???????? Nachdem auch keine Hinweise auf die fr?heren neuropsychologischen Defizite mehr ersichtlich sind, steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Gesundheitszustand im Jahr 2010 im Vergleich zum Jahr 2004 in relevanter Weise verbessert hat.
4.3???? Eine revisionsm?ssige Leistungsanpassung im Sinne von Art. 17 ATSG ist demnach bereits vor dem Hintergrund der genannten ?nderungen in gesundheitlicher Hinsicht zul?ssig.
???????? Sollten diesbez?glich Zweifel bestehen, so bleibt zu beachten, dass auch hinsichtlich der attestierten Arbeitsf?higkeit deutliche ?nderungen eingetreten sind. Dies ist deshalb ausschlaggebend, weil invalidenversicherungsrechtlich einzig erheblich ist, ob und in welchem Mass eine Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit - und zwar unabh?ngig von der Diagnose und grunds?tzlich unbesehen der ?tiologie - ausgewiesen ist (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts I 692/05 vom 10. M?rz 2006 E. 5.3.1 und I 817/05 vom 7. Februar 2007 E. 7.2.2), und von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, wenn ?rztliche Experten im Verlaufe der Zeit einem nach wie vor bestehenden Leiden keinen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit mehr einr?umen (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2010 vom 30. November 2010 E. 3.1).
4.4???? Im Zeitpunkt der erneuten Leistungspr?fung attestierten die Gutachterinnen der Y.___ Klinik eine Arbeitsf?higkeit von 100 % f?r leichte angepasste, wechselbelastende T?tigkeiten, darunter auch die vom Beschwerdef?hrer ausge?bte T?tigkeit als Autoverk?ufer (vorstehend E. 3.7).
???????? Der Beschwerdef?hrer wandte gegen das Gutachten ein, es sei, da lediglich monodisziplin?r, zu wenig umfassend (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 11). Dem kann nicht gefolgt werden: Die vom Beschwerdef?hrer geklagten und von behandelnder Seite diagnostizierten Beeintr?chtigungen sind solche des Bewegungsapparats. Diese zu beurteilen stellt die Kernkompetenz der von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachterinnen dar und sie haben - unter anderem zus?tzlich gest?tzt auf eine EFL - den medizinischen Sachverhalt umfassend abgekl?rt.
???????? Ein weiterer Einwand des Beschwerdef?hrers bezog sich darauf, dass der Bericht der behandelnden ?rztin vom Juli 2009 nicht ausreichend ber?cksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 12 f.). Diesbez?glich ist entscheidend, dass der Bericht nur rund drei Monate nach dem zweiten Auffahrunfall erstattet wurde (vorstehend E.3.6) und dementsprechend f?r die Beurteilung des l?ngerfristigen Verlaufs wenig geeignet erscheint. Er vermag deshalb auch nicht die Begr?ndung zu ersetzen, welche im Zeugnis der gleichen ?rztin vom 27. Januar 2011 (vorstehend E. 3.8) g?nzlich fehlte. Immerhin bleibt zu bemerken, dass sie bis Mai 2008 eine Arbeitsf?higkeit von 50 % attestierte und im Januar 2011 eine solche von 60 %, was in Richtung einer Verbesserung deutet. Soweit die Einsch?tzung insgesamt zur?ckhaltender ausgefallen ist als aus gutachterlicher Sicht, d?rfte dies in der - langj?hrigen - therapeutischen Optik begr?ndet sein.
?4.5??? Der Sachverhalt ist somit gest?tzt auf das Gutachten der ?rztinnen der Y.___ Klink, das alle praxisgem?ssen Kriterien (vorstehend E. 1.2) erf?llt, dahingehend erstellt, dass der Beschwerdef?hrer unter anderem in der von ihm ausge?bten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig ist.
4.6???? Der Beschwerdef?hrer hat 2001 die damalige Arbeitsstelle nicht aus gesundheitlichen Gr?nden verloren, sondern weil er w?hrend der Arbeitszeit private Gesch?fte get?tigt hatte (vgl. Urk. 10/7). Dementsprechend sind f?r Valideneinkommen die Werte der Lohnstatistik heranzuziehen.
???????? Da sich auch das Invalideneinkommen aus den Werten der Lohnstatistik ergibt, entspricht die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen maximal dem bei Tabellenl?hnen zul?ssigen Abzug von 25 %. Damit er?brigt sich ein frankenm?ssiger Einkommensvergleich und es bleibt festzuhalten, dass ein allf?lliger Invalidit?tsgrad deutlich unter dem anspruchsbegr?ndenden Minimum von 40 % liegen w?rde.
4.7???? Dies f?hrt zusammenfassend zur Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin berechtigterweise den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu gepr?ft hat, und dass kein rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad mehr besteht, so dass die Aufhebung der bisher gew?hrten Rente nicht zu beanstanden ist.
???????? Die angefochtene Verf?gung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.
5.
5.1???? Die Verfahrenskosten gem?ss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessenweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgem?ss dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessf?hrung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf ? 16 Abs. 4 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
5.2???? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers hat mit Honorarnote vom 15. Oktober 2012 (Urk. 18/2) einen Aufwand von 8 Stunden und Barauslagen von Fr. 52.80 in Rechnung gestellt. Beim praxisgem?ssen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) ist er demnach mit Fr. 1?785.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Luzius Hafen, Z?rich 1, wird mit Fr. 1?785.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).