Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00788[8C_45/2013]
IV.2011.00788

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 22. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1970, erlitt am 8. August 2001 einen Unfall (Urk. 10/15/178) und meldete sich am 14. August 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 10/3 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen; unter anderem holte sie ein Gutachten ein, das am 26. April 2004 erstattet wurde (Urk. 10/33).
         Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 56 % ab August 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 10/58).
1.2     Am 28. September 2007 beantragte der Versicherte berufliche Massnahmen (Urk. 10/67). Die IV-Stelle holte unter anderem Arztberichte (Urk. 10/73-74) und ein Gutachten, das am 2. Juli 2008 erstattet wurde (Urk. 10/84), ein.
         Am 9. September 2008 teilte sie dem Versicherten mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 10/90). Eine Kostengutsprache für eine Umschulung lehnte sie mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 ab (Urk. 10/93).
1.3     Im Mai 2009 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (vgl. Urk. 10/95). Sie holte unter anderem Arztberichte (Urk. 10/100-101) und ein Gutachten ein, das am 6. Juli 2010 erstattet wurde (Urk. 10/130).
         Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2011 stellte sie dem Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 10/135). Dagegen erhob dieser am 24. Februar 2011 (Urk. 10/144) und 31. März 2011 (Urk. 10/149) Einwände.
         Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 hob die IV-Stelle die bisherige Rente auf das Ende des Folgemonats auf (Urk. 10/157 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Juli 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2011 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde
         Mit Gerichtsverfügung vom 23. November 2011 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. oben Ziff. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss den getätigten Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit Januar 2010 - dem Datum der Untersuchung in der Y.___ Klinik - in der Tätigkeit als Autovermittler oder in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 oben). An dieser Beurteilung ändere auch ein im Vorbescheidverfahren eingereichtes Zeugnis nichts, da es für die dort attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % an jeglicher Begründung fehle (S. 2 unten).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, auf das von den Ärzten der Y.___ Klinik erstattete Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 5 Ziff. 11), während sich umgekehrt die als im von ihm eingereichten Attest fehlend gerügte Begründung aus früheren Berichten ergebe (S. 6 Ziff. 12).
         Zusammenfassend macht er geltend, die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 53 (richtig wohl: 17) ATSG seien nicht erfüllt.
2.3     Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Aussagekraft der vorhandenen medizinischen Beurteilungen verhält und ob die revisionsweise Aufhebung der bisherigen halben Rente gerechtfertigt ist.

3.
3.1     Am 26. April 2004 erstattete der Leiter des Instituts D.___ (D.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/33/2-24 = Urk. 3/4). Das Gutachten stützte sich auf die vorhandenen Akten (S. 2 ff.) und die Angaben des Beschwerdeführers (S. 8 f.) sowie eine internistische, psychiatrische und neurologische Untersuchung (vgl. S. 1 unten).
         Berufsanamnestisch wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Verheiratung aus Statusgründen nicht arbeiten können; von November 2000 bis September 2001 habe er - in einem Pensum von 50 % als Platzwart (vgl. Urk. 10/7 Ziff. 7 und 10) - gearbeitet (S. 8 unten). Seit Oktober 2003 habe er wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, er vermittle als Selbständigerwerbender auf Provisionsbasis Auto-Verkäufe, dies in der Grössenordnung von 3-4 Stunden pro Tag (S. 9 oben).
         Als Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten genannt (S. 19 Ziff. 5.1):

- Status nach Auffahrunfall am 8. August 2001 mit Halswirbelsäulenabknickverletzung sowie milder traumatischer Gehirnverletzung
- mässig bis mittelstark ausgeprägtes leicht rechtsbetontes mittleres und oberes Zervikalsyndrom
- leicht ausgeprägte vestibuläre Störung
- leicht bis mässig ausgeprägte zervikozephale Beschwerden im Sinne einer „migraine cervicale“
- leicht ausgeprägte kognitive Störungen
- gestörtes Bewegungssehen, Funktionsstörung vom (kortikalen und/oder subkortikalen) frontalen Typ
- Spondylosis ankylosans (Morbus Bechterew), Erstdiagnose Oktober 2001
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) genannt (S. 19 Ziff. 5.2).
         Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, beim Exploranden lasse sich ein Zervikalsyndrom abgrenzen, zusätzlich fänden sich typische Befunde bei leichter vestibulärer Störung und anamnestisch ein gestörtes Bewegungssehen. Zudem liessen sich Anhaltspunkte für leichte Gedächtnis- und Konzentrationsstörung finden. Es resultiere daraus, dass dem Exploranden nurmehr körperlich wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Einnahme von Zwangskopfhaltungen und Überkopftätigkeiten und repetitive arbeitsmässige Belastung des Schultergürtels im Ausmass von 50 % zumutbar seien (S. 20 unten). Der Morbus Bechterew sei erst im Oktober 2001 erkannt worden, habe mithin vor dem Unfall im März 2001 nicht zu einer wesentlichen Behinderung und Einschränkung geführt. Wohl sei langfristig eine Verschlechterung des Morbus Bechterew zu erwarten, aktuell könne die Arbeitsunfähigkeit jedoch überwiegend dem Unfall vom August 2001 angelastet werden (S. 21 oben).
3.2     Der den Beschwerdeführer seit 2001 behandelnde (vgl. Urk. 10/100/1-5 Ziff. 1.2) Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/73/1-6) nach am 7. November 2007 erfolgter Untersuchung (Ziff. 4.2) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) auf (Ziff. 2.1), und als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Rimifontherapie 2004 und paroxismale Tachykardien 2006 (Ziff. 2.2). Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er mit 50 % vom 2. April 2002 bis 28. Februar 2007 und mit 70 % ab 1. März 2007 (Ziff. 3), wobei er über zunehmende Beschwerden im Bereich des Achsenskeletts berichtete (Ziff. 4.3).
3.3     Dr. med. A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital B.___ (B.___), erstattete am 20. November 2007 einen Bericht (Urk. 10/74). Sie gab an, den Beschwerdeführer seit Oktober 2004 ambulant zu behandeln (Ziff. 4.1; vgl. Urk. 10/73/7-8) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Spondylitis ankylosans und einen Status nach Autounfall im August 2001 (Ziff. 2.1).
         Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, als Automechaniker sei der Beschwerdeführer anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichte körperliche Tätigkeit mit wechselnder Belastung ohne die Notwendigkeit, sich zu bücken oder den Kopf drehen zu müssen, sei er ihrer Meinung nach seit zirka Juni 2006 noch zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 3).
3.4     Am 2. Juli 2008 erstatteten die Ärzte der MEDAS C.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/84/1-24 = Urk. 3/5). Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 13 ff.) und ihre am 22./23. und 30. April 2008 (S. 1 Mitte) erfolgten Untersuchungen.
         Die Gutachter nannten folgende Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 4.1):
Spondylitis ancylosans (Morbus Bechterew), HLA-B27 negativ, Erstdiagnose Oktober 2001, gegenwärtig inaktiv, mit
- versteifter thorakaler Hyperkyphose und verminderter Thoraxexkursion
- chronifiziertem Nacken- / Kopf- / Schultergürtel- und lumbalem Schmerzsyndrom
- beidseitiger Ileosakralgelenks- und Koxarthrose
         Als Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten sie eine Dysthymie (S. 22 Ziff. 4.2).
         Für die Tätigkeit als Automechaniker schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm, wobei in erster Linie die rheumatologischen Befunde die Grenze setzten (S. 23 Ziff. 5.1).
         Für körperlich leichte Arbeiten in Wechselposition, ohne Zwangshaltung, ohne regelmässige Tätigkeiten an beziehungsweise kranial der Kopfhöhe, ohne repetitive Kopfrotationen und ohne regelmässiges Begehen von Gerüsten und Leitern veranschlagten sie eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei die Einschränkung wiederum auf das Konto der Gegebenheiten am Bewegungsapparat zu subsumieren seien (S. 23 Ziff. 5.2).
         Auf die Frage, ob im Vergleich zum D.___-Gutachten von 2004 eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, antworteten die Gutachter, nach aller Wahrscheinlichkeit habe keine wesentliche, objektivierbare Veränderung stattgefunden; ihre etwas andere Gewichtung sei in erster Linie auf die inzwischen erfolgte Veränderung der Rechtsprechung in Bezug auf Schmerzzustände zurückzuführen (S. 23 f. Ziff. 6.1).
3.5     Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 28. Juli 2009 (Urk. 10/100/1-5) als Datum der letzten Kontrolle den 24. Juli 2009 (Ziff. 1.2) und führte aus, die Arbeitsunfähigkeit habe bis 17. Mai 2009 40 % betragen; seit dem 18. Mai 2009 betrage sie 100 % (Ziff. 1.6)
3.6     Dr. A.___ erstattete am 31. Juli 2009 einen weiteren Bericht (Urk. 10/101/7-11 = Urk. 3/10). Darin nannte sie als zusätzliche Diagnose einen erneuten Autoauffahrunfall am 18. Mai 2009 mit Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und aktuell Verstärkung der Schmerzen rechtsseitig (Ziff. 1.1).
         Bis zum zweiten Autounfall vom 18. Mai 2008 (richtig: 2009; vgl. Urk. 10/107/5 oben) könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ausgegangen werden; seither sei der Patient bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).
         Als Einschränkungen stünden körperliche Einschränkungen mit massiver Einsteifung der ganzen Wirbelsäule, insbesondere auch der HWS im Vordergrund. Sekundär bestünden einerseits aufgrund der Spondylitis ankylosans, andererseits verstärkt durch den neuen Auffahrunfall, ausgeprägte muskuläre Dysbalancen und chronische Schmerzen (Ziff. 1.7).
3.7     Am 6. Juli 2010 erstatteten Dr. med. E.___, Oberärztin Rheumatologie, und Dr. med. F.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, Y.___ Klinik, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/130/1-31 = Urk. 3/8). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 2, S. 18 ff.), die Ergebnisse einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), die am 19./20. Januar 2010 durchgeführt wurde (vgl. Urk. 10/130/32-45), und ihre am 12. Januar 2010 erfolgte Untersuchung (vgl. S. 1).
         Die Gutachterinnen nannten folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28):
- Spondylitis ankylosans (Erstdiagnose Oktober 2001)
- Status nach Auffahrunfall mit HWS-Beschleunigungstrauma und Verstärkung der cervicalen und lumbalen Schmerzen August 2001
- erneuter Auffahrunfall mit HWS-Beschleunigungstrauma und aktuell Verstärkung der cervicalen Schmerzen rechtsseitig am 18. Mai 2009
- Verdacht auf beginnende Omarthrose beidseits.
         In ihrer Beurteilung führten die Gutachterinnen aus, der Schweregrad der subjektiven Beschwerden beziehungsweise Behinderung des Patienten korreliere nicht in adäquatem Ausmass mit den klinischen und den bildgebenden Befunden. Bei der Evaluation der körperlichen Leistungsfähigkeit habe sich der Patient limitiert unter Angabe von teilweise massiven Schmerzen, bevor die beobachtete funktionelle Leistungsgrenze habe erreicht werden können (S. 27 Mitte).
         Aus rheumatologischer Sicht schätzten sie den Patienten aufgrund der bestehenden muskulären Dysbalancen, den Ankylosierungen der HWS, Brust- und teilweise Lendenwirbelsäule bei einem bekannten Morbus Bechterew und der allgemeinen Dekonditionierung für eine schwere bis mittelschwere körperliche Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig ein. Eine leichte angepasste, wechselbelastende Körpertätigkeit sollte dem Patienten medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar sein, wobei sich das genaue Leistungsausmass aufgrund der schmerzbedingten Selbstlimitierung des Patienten nicht genau festlegen lasse (S. 27 unten).
         Die angestammte Tätigkeit als Autoverkäufer sollte zu 100 % möglich sein. Dies entspreche einer ganztägigen Arbeitszeit von 8 Stunden in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne statische Kopfhaltungen (S. 29 unten).
3.8     Dr. A.___ führte in einem Zeugnis vom 27. Januar 2011 - bezugnehmend auf die gleichentags erfolgte ambulante Behandlung - aus, es bestehe in der selbständigen Tätigkeit als Autoverkäufer eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ab 27. Januar 2011 bis auf weiteres (Urk. 10/148).

4.
4.1     Die 2008 erfolgte Anspruchsprüfung führte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass im Vergleich zum Sachverhalt, der 2005 zur Zusprache einer halben Rente ab August 2002 geführt hatte, keine relevante Veränderung eingetreten sei (vgl. Urk. 10/90).
         Dementsprechend ist der Sachverhalt, welcher der heute strittigen Verfügung zugrunde liegt, mit dem im Jahr 2005 massgebenden Sachverhalt zu vergleichen (vorstehend E. 1.1).
4.2     Die medizinische Sachlage unterscheidet sich hinsichtlich der gestellten Diagnosen darin, dass - nebst dem damals wie heute festgestellten Morbus Bechterew - im Jahr 2004 ein Status nach Auffahrkollision im Jahr 2001 als Hauptdiagnose genannt wurde, im Jahr 2010 hingegen zusätzlich der 2009 erlittene abermalige Auffahrunfall, der aktuell zu einer Schmerzverstärkung geführt habe (vorstehend E. 3.7). Im Gutachten von 2004 wurde sodann die Limitierung nebst anderem mit neuropsychologischen Defiziten begründet (vorstehend E. 3.1); in den aktuellen Beurteilungen finden sich keine Anhaltspunkte mehr für derartige Defizite.
         Daraus ist zu schliessen, dass der Gesundheitszustand nennenswerte Änderungen erfahren hat. Einerseits lag anlässlich der Begutachtung von 2010 der erste Auffahrunfall nunmehr fast 10 Jahre zurück, andererseits war es zwischenzeitlich am 18. Mai 2009 zu einem zweiten Auffahrunfall gekommen. Der erste Unfall hatte unter anderem zu einer milden traumatischen Hirnverletzung geführt, der zweite Unfall dürfte demgegenüber weit geringfügiger gewesen sei: Der Hausarzt erwähnte ihn in seinem Bericht vom 28. Juli 2009 nicht einmal (vorstehend E. 3.5).
         Nachdem auch keine Hinweise auf die früheren neuropsychologischen Defizite mehr ersichtlich sind, steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Gesundheitszustand im Jahr 2010 im Vergleich zum Jahr 2004 in relevanter Weise verbessert hat.
4.3     Eine revisionsmässige Leistungsanpassung im Sinne von Art. 17 ATSG ist demnach bereits vor dem Hintergrund der genannten Änderungen in gesundheitlicher Hinsicht zulässig.
         Sollten diesbezüglich Zweifel bestehen, so bleibt zu beachten, dass auch hinsichtlich der attestierten Arbeitsfähigkeit deutliche Änderungen eingetreten sind. Dies ist deshalb ausschlaggebend, weil invalidenversicherungsrechtlich einzig erheblich ist, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts I 692/05 vom 10. März 2006 E. 5.3.1 und I 817/05 vom 7. Februar 2007 E. 7.2.2), und von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, wenn ärztliche Experten im Verlaufe der Zeit einem nach wie vor bestehenden Leiden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr einräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2010 vom 30. November 2010 E. 3.1).
4.4     Im Zeitpunkt der erneuten Leistungsprüfung attestierten die Gutachterinnen der Y.___ Klinik eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte angepasste, wechselbelastende Tätigkeiten, darunter auch die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Autoverkäufer (vorstehend E. 3.7).
         Der Beschwerdeführer wandte gegen das Gutachten ein, es sei, da lediglich monodisziplinär, zu wenig umfassend (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 11). Dem kann nicht gefolgt werden: Die vom Beschwerdeführer geklagten und von behandelnder Seite diagnostizierten Beeinträchtigungen sind solche des Bewegungsapparats. Diese zu beurteilen stellt die Kernkompetenz der von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachterinnen dar und sie haben - unter anderem zusätzlich gestützt auf eine EFL - den medizinischen Sachverhalt umfassend abgeklärt.
         Ein weiterer Einwand des Beschwerdeführers bezog sich darauf, dass der Bericht der behandelnden Ärztin vom Juli 2009 nicht ausreichend berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 12 f.). Diesbezüglich ist entscheidend, dass der Bericht nur rund drei Monate nach dem zweiten Auffahrunfall erstattet wurde (vorstehend E.3.6) und dementsprechend für die Beurteilung des längerfristigen Verlaufs wenig geeignet erscheint. Er vermag deshalb auch nicht die Begründung zu ersetzen, welche im Zeugnis der gleichen Ärztin vom 27. Januar 2011 (vorstehend E. 3.8) gänzlich fehlte. Immerhin bleibt zu bemerken, dass sie bis Mai 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte und im Januar 2011 eine solche von 60 %, was in Richtung einer Verbesserung deutet. Soweit die Einschätzung insgesamt zurückhaltender ausgefallen ist als aus gutachterlicher Sicht, dürfte dies in der - langjährigen - therapeutischen Optik begründet sein.
 4.5    Der Sachverhalt ist somit gestützt auf das Gutachten der Ärztinnen der Y.___ Klink, das alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.2) erfüllt, dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer unter anderem in der von ihm ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.6     Der Beschwerdeführer hat 2001 die damalige Arbeitsstelle nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren, sondern weil er während der Arbeitszeit private Geschäfte getätigt hatte (vgl. Urk. 10/7). Dementsprechend sind für Valideneinkommen die Werte der Lohnstatistik heranzuziehen.
         Da sich auch das Invalideneinkommen aus den Werten der Lohnstatistik ergibt, entspricht die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen maximal dem bei Tabellenlöhnen zulässigen Abzug von 25 %. Damit erübrigt sich ein frankenmässiger Einkommensvergleich und es bleibt festzuhalten, dass ein allfälliger Invaliditätsgrad deutlich unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % liegen würde.
4.7     Dies führt zusammenfassend zur Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin berechtigterweise den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu geprüft hat, und dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr besteht, so dass die Aufhebung der bisher gewährten Rente nicht zu beanstanden ist.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.
5.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessenweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
5.2     Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 15. Oktober 2012 (Urk. 18/2) einen Aufwand von 8 Stunden und Barauslagen von Fr. 52.80 in Rechnung gestellt. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er demnach mit Fr. 1‘785.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich 1, wird mit Fr. 1‘785.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).