IV.2011.00791

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 15. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Affolter-Eijsten
Hornbachstrasse 50, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1954, meldete sich am 28. August 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 27. August 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, das Leistungsgesuch ab (Urk. 8/59). Diese Verfügung hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Januar 2009 (IV.2008.01009; Urk. 8/69) auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück.
1.2     Mit Schreiben vom 3. und 4. Juni 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, eine medizinische Abklärung sei notwendig (Urk. 8/75-76). Eine psychiatrische Abklärung wurde von der Versicherten verweigert (Urk. 8/80-81), weshalb die IV-Stelle den Gutachtensauftrag für die psychiatrische Abklärung zurückzog (Urk. 8/84). Nach zweimaliger kurzfristiger Absage des Termins für die somatische Begutachtung (Urk. 8/83) und unter Ermahnung an die Mitwirkungspflicht (Urk. 8/85) konnten die Abklärungen schliesslich am 13. Oktober und 18. November 2009 durch Ärzte des Universitätsspitals Y.___ (Y.___) durchgeführt werden und das Gutachten wurde am 24. März 2010 erstattet (Urk. 8/91; Nachtrag vom 28. Mai 2010, Urk. 8/95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/104; Urk. 8/135) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/138 und Urk. 8/142 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Juli 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 23. September 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 und Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 27. Juni 2011 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Modedesignerin nicht mehr zumutbar sei. Jedoch sei sie seit Ablauf des Wartejahres im Oktober 2007 in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % (bei einer Präsenzzeit von 100 %) arbeitsfähig. Gestützt darauf ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40 % (Verfügungsteil 2 S. 2).
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen und sinngemäss auf den Standpunkt, sie sei in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, was von mehreren - im Einzelnen näher genannten - Ärzten bestätigt worden sei (S. 5). Auf das Y.___-Gutachten sei, aus näher dargelegten Gründen, nicht abzustellen (S. 2 ff.).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2007 ausging.

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten (nachfolgend: Y.___-Gutachten) vom 24. März 2010 von PD Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, Y.___ (Urk. 8/91) sowie auf die Ergänzungen vom 28. Mai 2010 (Urk. 8/95).
3.2     Dem Y.___-Gutachten (Urk. 8/91/1-45) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin darauf bestanden habe, dass ihr Sohn die gesamte Befragung und Untersuchung filme (S. 27 unten). Trotz dieser die Beschwerdeführerin beruhigenden Massnahme sei die Erhebung der Anamnese erschwert gewesen, da sie ausführlich in englischer Sprache ihre vielfältigen Beschwerden (vgl. S. 29-31) sowie die daraus entstehenden Einschränkungen geschildert und Fragen zur persönlichen Anamnese eher ausweichend und nur nach wiederholtem Nachfragen beantwortet habe (S. 28 oben). Gesamthaft habe die Beschwerdeführerin unter erheblich erhöhtem Zeitaufwand sowie unter Zuhilfenahme unkonventioneller Methoden knapp zu einer gerade genügenden Kooperation gebracht werden können. Infolge mangelnder Kooperationsbereitschaft bei den Tests zur Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) - welche insbesondere zur Beurteilung der Belastbarkeit der Hände bei sehr leichter Bürotätigkeit durchgeführt worden seien (vgl. S. 34 Ziff. 3.5) - könnten die dabei gemachten Beobachtungen keinen Beitrag zur Beurteilung der somatischen Zumutbarkeit leisten. Diese müsse deshalb medizinisch-theoretisch anhand der Akten und der Untersuchungsbefunde erfolgen (S. 37 f. Ziff. 4.2). Dr. Z.___ und Dr. A.___ stellten folgende Diagnosen (S. 36 f. Ziff. 4.1):
- schwere stammbetonte Osteoporose (Erstdiagnose 2006)
- Morbus Kienböck des linken Handgelenks, Stadium IIIb (Diagnose 5/2007)
- Verdacht auf Marfan-Syndrom (Erstdiagnose Januar 2003)
- Verdacht auf chronische peripher-vestibuläre Funktionsstörung
- leichte sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits
- Pollinose
- Vitamin B12 Mangel bei nachgewiesenen anti-Parietalzell Antikörpern
- OSG-Distorsion rechts am 8. November 2009
Nach Angaben der Gutachter handle es sich bei der Osteoporose überwiegend um ein genetisches Leiden, weshalb die Situation kaum therapeutisch beeinflussbar sei. Es sei deshalb auch in Zukunft mit jederzeit auftretenden Frakturen und dadurch begründeten kurz dauernden Arbeitsausfällen zu rechnen. Auch bezüglich des Marfan-Leidens sei mit einer weiteren Zustandsverschlechterung zu rechnen. Durch medizinische Massnahmen lasse sich diese Situation nicht positiv beeinflussen (S. 41).
Bei der aktuellen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei zu beachten, dass sich die muskuloskelettalen Beschwerden als Folge der Osteoporose und der Kienböckerkrankung viel stärker auf die körperliche Belastung limitierend auswirken würden als die Folgen des Marfansyndroms oder der übrigen geklagten Beschwerden. Die durch die ersten beiden Erkrankungen verursachten Einschränkungen würden es der Beschwerdeführerin praktisch verunmöglichen, Belastungen zu erreichen, bei welchen sich die Folgen der restlichen Erkrankungen leistungslimitierend auswirken könnten, weshalb durch die übrigen Diagnosen keine wesentliche zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere (S. 41 f. unten).
Die bisherige Tätigkeit, welche das Herumtragen von Puppen und einer Fotoausrüstung, das achsenferne Hantieren von Gewichten und weltweites Reisen für Ein- und Verkauf beinhaltete, sei ihr in Übereinstimmung mit allen behandelnden Ärzten nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten körperlich leichten vorwiegend im Sitzen mit Wechselbelastung ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin grundsätzlich ganztags arbeitsfähig, wobei aufgrund nachvollziehbarer, sich im Tagesverlauf kumulierender Beschwerden vermehrte Kurzpausen von zwei Stunden pro Arbeitstag notwendig seien. Dies entspreche einer zeitlichen Reduktion von 25 %. Da es aufgrund der immer wieder auftretenden Frakturen zu wiederkehrenden Arbeitsausfällen von einigen Tagen bis wenigen Wochen komme, bestehe eine zusätzliche Leistungsminderung von 15 %. Gesamthaft sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 42 f. Ziff. 4.3).
3.3     Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 (Urk. 8/95) nahmen die Gutachter Stellung zur Rückfrage der Beschwerdegegnerin, ab wann retrospektiv eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr bestehe. Die Gutachter kamen zu Schluss, aufgrund der Aktenlage (vgl. S. 1) sei von einer solchen spätestens ab dem 6. Oktober 2006 auszugehen. Ab 6. Oktober 2006 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % und spätestens ab dem 10. Mai 2007 von einer seither anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (S. 2).

4.      
4.1     Auf das Y.___-Gutachten ist vollumfänglich abzustellen, da dieses die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.3) erfüllt: Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 32 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 29 ff.) und wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. S. 2 ff.) abgegeben. Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation (S. 37 ff.) ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.
4.2     Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, gestützt auf Berichte von knapp zwei Dutzend Ärzten sei entgegen dem Y.___-Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 2), ist ihr nicht zu folgen. Die Y.___-Gutachter setzten sich in ausführlicher und begründeter Weise mit den medizinischen Akten auseinander (Urk. 8/91/43-45 Ziff. 4.4): Den Gutachtern ist zuzustimmen, dass sich einzig Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auseinandersetzte und diese sogar noch höher einschätze, indem er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (Urk. 8/37/12). Weshalb die Y.___-Gutachter von einer tieferen Arbeitsfähigkeit ausgingen, legten sie aber ebenfalls nachvollziehbar dar. Ansonsten beurteilten Dr. med. C.___ (Urk. 8/35/7; Urk. 8/52/2), Dr. med. D.___ (Urk. 8/55/1), Dr. med. E.___ (Urk. 8/12/3 Ziff. 1.2 und Ziff. 3; Urk. 8/15/4-6; Urk. 8/56), Dr. med. F.___ (Urk. 8/66), Dr. med. G.___ (Urk. 8/96/2; Urk. 8/126/2), Dr. med. H.___ (Urk. 8/96/5) und Dr. med. I.___ (Urk. 8/96/7) entweder explizit nur die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ohne Prüfung einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, oder ihre Angaben waren allgemein zu undifferenziert (indem beispielsweise nicht zwischen bisheriger und leidensangepasster Tätigkeit unterschieden wurde). Die übrigen von der Beschwerdeführerin namentlich aufgeführten Ärzte (vgl. Urk. 1 S. 2) äusserten sich überhaupt nicht zur Arbeitsfähigkeit.
         Ohnehin ist bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, da die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
4.3     Des Weiteren monierte die Beschwerdeführerin, die Y.___-Gutachter hätten das Marfan-Syndrom nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 2 Mitte). Diese Behauptung ist aktenwidrig: Gemäss Angaben der Gutachter ist die Existenz eines Marfan-Syndroms aufgrund der ihnen vorgelegenen Akten „sehr wahrscheinlich“ (Urk. 8/91/40 oben). Dieses bewirkt nach deren Beurteilung jedoch keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da sich die Folgen der Osteoporose und der Kienböckerkrankung viel stärker auf die körperliche Belastung limitierend auswirken als die Folgen des Marfansyndroms (vgl. E. 3.2).
4.4     Sodann finden sich im Y.___-Gutachten auch keine Hinweise, dass die begutachtenden Experten gegenüber der Beschwerdeführerin kein Verständnis gehabt oder sie nicht ernst genommen hätten geschweige denn gar als Lügnerin dargestellt haben sollen (Urk. 1 S. 2 unten). Die Gutachter hielten zwar fest, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Anamnese und Untersuchung „auffallend" gewesen sei - was aufgrund der umschriebenen Vorkommnisse (vgl. E. 3.2) als durchaus legitime und objektive Umschreibung zu werten ist. Aus dem Gutachten geht allerdings kein Hinweis hervor, dass sich die Experten gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens nicht adäquat verhalten hätten. Im Gegenteil: Die Gutachter nahmen die Beschwerdeführerin sogar eher in Schutz und hielten fest, dass die gezeigten Auffälligkeiten möglicherweise durch die Begutachtungssituation zu erklären seien (Urk. 8/91/41 Mitte). Sodann zeigten sie insbesondere für ihre abwehrende Haltung beispielsweise gegenüber therapeutischen Massnahmen Verständnis (Urk. 8/91/39 oben).
4.5     An der Beweiskraft des Y.___-Gutachtens vermögen auch die beschwerdeweise eingereichten neuen Berichte (Urk. 3/4-5) nichts zu ändern, da diese keine neuen Erkenntnisse beinhalten.
4.6     Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, als die Beschwerdeführerin seit Ablauf des Wartejahres im Oktober 2007 in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % (bei ganztägiger Präsenzzeit mit einer Leistungseinschränkung von insgesamt 40 %) arbeitsfähig ist.

5.       Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1 f.) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nach Lage der Akten (Urk. 8/101) nicht zu beanstanden. Entsprechend dem errechneten Invaliditätsgrad von 40 % hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente.
         Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Heidi Affolter-Eijsten
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).