Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 10. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, meldete sich im Juli 2002 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf eine Rente, da bei der Versicherten eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Y.___ bestehe, was lediglich einen Invaliditätsgrad von 33 % begründe (Urk. 7/77). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 2. April 2008 (Urk. 7/83) stellte die Versicherte erneut ein Leistungsgesuch, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 nicht eintrat (Urk. 7/96). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 24. August 2010 abgewiesen (Prozess IV.2009.00102, Urk. 7/132).
1.3 Mit Schreiben vom 12. September 2010 (Urk. 7/133) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und verlangte eine Neubeurteilung ihres Gesundheitszustandes. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/142; Urk. 7/144; Urk. 7/147-148) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 2011 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/149 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Juli 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei eine vertrauensärztliche Untersuchung durchzuführen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die am 5. Oktober 2011 (Urk. 9) von der Beschwerdeführerin eingereichte Beilage (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert haben. Der Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich geblieben. Daher werde auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 2 S. 1).
2.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Insbesondere habe sich der Verdacht auf eine Polyneuropathie bestätigt, und sie habe wegen zunehmenden Beschwerden im Bereich des Kopfes, der Hände und der Beine Ärzte aufsuchen müssen (S. 1). Sie sei nicht mehr in der Lage, ihr Arbeitspensum von 70 % bei der Y.___ zu erfüllen (S. 2). Es sei eine vertrauensärztliche Untersuchung durchzuführen, da sie an der Richtigkeit der Beurteilungen ihrer Ärzte zweifle (S. 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch eintrat.
3.
3.1 Im Neuanmeldungsgesuch vom 12. September 2010 gab die Beschwerdeführerin an, ihr Gesundheitszustand sei von der Beschwerdegegnerin neu zu beurteilen, da die zuletzt eingereichten Befunde einige Zeit zurücklägen, inzwischen eine neue Diagnose gestellt worden sei, und sie zudem ihren Hausarzt gewechselt habe (Urk. 7/133/1).
Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, die geltend gemachte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse durch Einreichung aktueller Beweismittel glaubhaft zu machen (Urk. 7/135).
3.2 Im Bericht vom 28. März 2011 (Urk. 7/146 = Urk. 3/2) führte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, aus, die Beschwerdeführerin leide seit zirka 2006 an den Füssen an einem Taubheitsgefühl und Missempfindungen. Nach durchgeführten Abklärungen sei damals ein Verdacht auf eine Polyneuropathie gestellt worden. Die Beschwerdeführerin stelle sich nun bei ihm vor mit der Frage, ob die Neuropathie zu bestätigen sei (S. 1 Mitte). Dr. Z.___ bestätigte die Diagnose der Polyneuropathie. Hinsichtlich dieser Beschwerden werde die Beschwerdeführerin bereits erfolgreich medikamentös behandelt und sei so praktisch beschwerdefrei.
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, reichte der Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2011 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein. Darin hielt er fest, er kenne die Beschwerdeführerin nun seit anfangs 2006. Die damals festgestellten Einschränkungen bestünden immer noch, und die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Y.___ nur zu 70 % arbeitsfähig. Daneben bestünden weitere gesundheitliche Probleme (Diabetes mellitus, Polyneuropathie, substituierte Hypothyreose). Deren Relevanz könne er aus rheumatologischer Sicht jedoch nicht einschätzen (Urk. 7/139 = Urk. 3/1).
4.
4.1 Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Leistungsabweisung am 25. Mai 2007 (Urk. 7/77) nicht in relevanter Weise geändert haben. Die Beschwerdeführerin selbst vermag nicht darzutun, inwiefern und worin sie eine Verschlechterung ihres Gesundheitsschadens sieht. So führte sie beschwerdeweise (Urk. 1) aus, sie habe das Gefühl, die behandelnden Ärzte könnten es nicht einschätzen, wie sich die Art ihrer Erkrankung auf ihre Arbeitstätigkeit auswirke (S. 1 f. unten), sie zweifle daher an der Richtigkeit dieser Einschätzungen und verlange deshalb eine vertrauensärztliche Untersuchung (S. 3). Mit dem Darlegen ihres subjektiven Empfindens ihres Gesundheitszustandes ist das Erfordernis des Glaubhaftmachens nicht erfüllt.
4.2 Sodann finden auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten gesundheitlichen Verschlechterungen, wegen welchen sie Dr. Z.___ und Dr. A.___ habe aufsuchen müssen (Urk. 1 S. 1), in deren Arztberichten keinen Niederschlag:
Dr. A.___ hielt ausdrücklich an den bereits im Jahr 2006 festgestellten Einschränkungen fest. Aus seinem Bericht gingen keine Veränderungen des Gesundheitszustandes hervor, was sich auch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zeigte: Er attestierte der Beschwerdeführerin unverändert seit seiner Begutachtung vom 9. Januar 2006 (vgl. Urk. 7/34/4) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit (vgl. E. 3.3).
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich zwischenzeitlich der Verdacht auf eine Polyneuropathie erhärtet hat. Ausschlaggebend sind nicht die gestellten Diagnosen, sondern die vorhandenen Beschwerden und die dadurch erlittenen Einschränkungen. Wie dem Bericht von Dr. Z.___ entnommen werden kann, bestanden die Beschwerden, welche Jahre später in der bestätigten Diagnose Polyneuropathie mündeten, schon seit dem Jahr 2006. Dies bestätigt sich bei der Durchsicht des Gutachtens vom 11. Januar 2006 von Dr. A.___: Schon damals klagte die Beschwerdeführerin beispielsweise über ein Einschlafgefühl in den Armen und Beinen und über brennende, ziehende Schmerzen (Urk. 7/34/1 unten), was zum Symptombild der Polyneuropathie gehört (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 1337). Im Übrigen ist die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Polyneuropathie ohnehin zweifelhaft, da die diesbezüglich bedingten Beschwerden erfolgreich medikamentös behandelt sind (vgl. E. 3.2).
4.3 Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage nicht glaubhaft gemacht, dass sich eine relevante Veränderung ergeben hat. Anderweitige Anhaltspunkte für eine Veränderung sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin trat zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein. Dementsprechend ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).