I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello


Urteil vom 22. November 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Z?rcher & Meier Rhein Rechtsanw?lte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1976, reiste 1995 in die Schweiz ein und arbeitete als Bodenleger. Nach dem Tod des langj?hrigen Arbeitgebers im April 2001 war er im Mai 2001 einige Tage zur Probe als Hilfsarbeiter bei der Firma Y.___, im Gartenbau t?tig (Urk. 8/48 S. 3). Am 17. Mai 2001 st?rzte er beim Abladen von Steinen von einer Lieferwagenrampe direkt auf den R?cken mit Aufprall mit dem Sch?del und zog sich einen inkompletten Berstungsbruch (BWK 12; Typ A3.1.1) und eine Sch?delkontusion frontal rechts zu (Urk. 8/5). Aufgrund der anhaltenden Arbeitsunf?higkeit meldete sich der Versicherte am 10. Dezember 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV?Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/29). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 8/33, Urk. 8/34, Urk. 8/40 und Urk. 8/46?48) und medizinische (Urk. 8/5-26, Urk. 8/31, 8/35, 8/38) Abkl?run?gen vor. Mit Verf?gung vom 14. September 2004 lehnte sie das Leistungs?be?gehren ab (Urk. 8/54). Nach der dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 8/61) wur?den weitere medizinische und berufliche Abkl?rungen vorgenommen (Urk. 8/67, Urk. 8/69, Urk. 8/72, Urk. 8/74, Urk. 8/75, Urk. 8/80 und Urk. 8/83) und in der Folge eine polydisziplin?re Abkl?rung durch das Z.___ veranlasst (Urk. 8/86). Das Gutachten wurde am 5. Februar 2008 erstattet (Urk. 8/89) und die Gutachter attestierten dem Versi?cherten f?r seine bisherige T?tigkeit als Bodenleger und Hilfsarbeiter im Gar?tenbau eine vollst?n?dige Arbeitsunf?higkeit, erachteten ihn jedoch in einer leidensangepassten T?tigkeit als zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 8/89 S. 34). Nach?dem die IV-Stelle dar?ber informiert worden war, dass sich der Versicherte in station?rer psychi?atrischer Behandlung befinde (Urk. 8/97), wurden erg?nzende medizinische Abkl?rungen vorgenommen (Urk. 8/98). Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2008 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies die Einsprache ausge?hend von einem Invalidit?tsgrad von 9 % ab (Urk. 8/101). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
???????? Der Versicherte reichte am 20. August 2008 einen neuen Arztbericht ein (Urk. 8/102), was die IV-Stelle als erneutes Leistungsgesuch qualifizierte. Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2008 (Urk. 8/106) wurde mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aus?sicht gestellt, wogegen der Versicherte, vertreten durch Rechtsanw?ltin Reger-Wyttenbach, Einwand erhob, offensichtliche Unrichtigkeit geltend machte und die Aufhebung des ersten Entscheides sowie des Vorbescheides beantragte (Urk. 8/111 und Urk. 8/123). Mit Verf?gung vom 23. Februar 2009 trat die IV?Stelle auf das Wiedererw?gungsgesuch nicht ein (Urk. 8/126). Diese Verf?gung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
???????? Am 30. Oktober 2009 gelangte die Rechtsvertreterin des Versicherten erneut an die IV-Stelle, liess eine erhebliche Verschlechterung der psychischen Gesundheit geltend machen und eine ganze Invalidenrente beantragen (Urk. 8/128). Die IV?Stelle nahm erneut medizinische Abkl?rungen vor (Urk. 8/131) und veran?lasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/141). Das Gutachten wurde am 22. Juni 2010 erstattet (Urk. 8/144). Gest?tzt darauf stellte die IV?Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/147). Auf?grund des dagegen erhobenen Einwandes und der zus?tzlich eingereichten Unter?lagen (Urk. 8/154 und Urk. 8/153, Urk. 8/157-160) gelangte die IV-Stelle erneut an Dr. A.___ und ersuchte ihn zu pr?fen, ob die neu eingereichten medizini?schen Berichte etwas an seiner Beurteilung ?ndern w?rden (Urk. 8/161), was dieser jedoch verneinte (Urk. 8/164). Mit Verf?gung vom 16. Juni 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 2).

2.?????? Dagegen liess X.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanw?ltin Reger-Wyttenbach, am 3. August 2011 Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2009 beantragen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zus?tzliche medizini?sche Abkl?rungen durchzuf?hren, oder es sei durch das angerufene Gericht eine solche vorzunehmen. In der Beschwerdeantwort vom 5. September 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? #BeginnXX001 <Invalidit?tsbegriff bei Erwerbst?tigen mit vollendetem 20. Altersjahr;? Gesetzestext (g?ltig ab 1.1.08; 5. IV-Revision) < letzte Revision: 01/10#Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun?desgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beur?teilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
#EndeXX001#
1.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min?destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro?zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3???? #BeginnXX105 <Neuanmeldung, Eintreten auf Neuanmeldung (g?ltig seit 1.1.08) < letzte Revision: /#Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Vor?aussetzun?gen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Re?visionsge?such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t in einer f?r den Anspruch erhebli?chen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu?kl?ren und sich zu ver?gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades auch tat?s?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana?loger Weise wie bei einem Revi?sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinwei?sen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festge?stellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchs?begr?n?dende Invalidi?t?t zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei?che materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).#EndeXX105#
1.4???? #BeginnIV006 <psychische Gesundheitssch?den (g?ltig ab 1.1.04, 4. IV-Revision) < letzte Revision: 08/05#Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele?vant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Per?son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi?schen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi?cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). #EndeIV006#
1.5???? #BeginnIV009 <Abkl?rung bei geistiger/psychischer St?rung? < letzte Revision: 09/06#Jede psychogene St?rung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel?fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgf?ltig gepr?ft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausf?hrlicher ?rztlicher Bericht oder ein entsprechendes fach?rztliches Gutachten sowie die Abkl?rung der erwerblichen Umst?nde (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei m?ssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer pers?nlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hin?wei?sen). #EndeIV009#
???????? #BeginnXX075 <Beurteilung: Aufgabe des Arztes oder der ?rztin < letzte Revision: 10/02#Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beur?teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge?mutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).#EndeXX075#
???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist ent?scheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli?chen allseitigen Untersuchun?gen beruht, die geklagten Beschwerden ber?ck?sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus?einander setzt ? was vor allem bei psychischen Fehlent?wicklungen n??tig ist ?, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander?setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge ein?leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper?ten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu?r?u?mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be?antwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebe?nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer?Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).#EndeVV042#

2.??????
2.1???? Die IV-Stelle begr?ndete die Abweisung des Leistungsbegehrens gest?tzt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 22. Juni 2010 damit, dass sich der psychi?sche Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers nicht verschlechtert habe, ihm eine leidensangepasste T?tigkeit nach wie vor zu 100 % zumutbar sei und er dementsprechend in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2).
2.2???? Dem h?lt der Beschwerdef?hrer gest?tzt auf die Einsch?tzungen der Klinik B.___ vom 13. Dezember 2010 (Oberarzt Dr. med. C.___ und Stations?rztin Dr. med. D.___; Urk. 3/5) sowie gest?tzt auf den Bericht des Therapiezentrums E.___ vom 23. Mai 2011 (Ober?rztin Dr. med. F.___; Urk. 3/6) entgegen, dass eine erhebliche Verschlechterung ausgewiesen sei, aufgrund der massiven psychischen Beeintr?chtigungen eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit f?r jegliche T?tigkeit bestehe und ihm ab 1. November 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 11 ff.).

3.??????
3.1???? Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdef?hrers vom 30. Oktober 2009 (Urk. 8/128) materiell eingetreten. Es gilt somit zu pr?fen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers im massgebli?chen Zeitraum zwi?schen dem ersten Einspracheentscheid vom 20. Juni 2008 (Urk. 8/101), in wel?chem ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden ist, und der Verf??gung vom 16. Juni 2011 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze f?r den zu be?ur?teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.2???? Massgeblich f?r die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des urspr?nglichen Einspracheentscheides vom 20. Juni 2008 war das Gutachten des Z.__ vom 5. Februar 2008 (Urk. 8/89; vgl. Feststel?lungsblatt zum Beschluss, Urk. 8/99).
???????? Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit wurde damals aus rheuma?tolo?gischer Sicht ein chronisches thorakovertebrales Syndrom mit/bei:
- Status nach traumatischer Berstungsfraktur BWK12 am 17.05.2001
- Status nach dorsaler Stabilisierung mit Fixateur interne BWK11 bis LWK1 am 18.05.2001
- Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung und monosegmentaler ven?tra?ler Spondylodese Th11712 bei Pseudarthrose BWK12 am 15.05.2002 attestiert.
???????? Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit wurden keine erhoben. Die festgestellte Dysthymia wurde als ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit erachtet (Urk. 8/89 S. 29).
???????? Zusammenfassend kamen die Gutachter im Februar 2008 zum Schluss, dass der Beschwerdef?hrer in einer k?rperlich leichten bis mittelschweren behinderungs?angepassten T?tigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsf?hig sei. F?r die zuletzt ausge?bten T?tigkeiten als Bodenleger und Gartenbauer wurde der Versicherte aufgrund der rheumatologischen Prob?lematik als zu 100 % arbeitsunf?hig beurteilt (Urk. 8/89 S. 35).
???????? Gest?tzt auf diese medizinische Begutachtung stellte die IV-Stelle einen Invalidi?t?tsgrad von 9 % fest, was zur Abwei?sung des Leistungsbegehrens f?hrte.
3.3???? Im massgebenden Vergleichszeitpunkt, am 16. Juni 2011 (Erlass der ange?fochte?nen Verf?gung), hatte sich der Gesundheitszustand aus rheumatolo?gischer Sicht unbestrittenermassen nicht ver?ndert. Strittig hingegen ist, ob sich der psy?chische Gesundheitszustand invalidenversicherungsrechtlich relevant ver??ndert hat.
???????? Im psychiatrischen Gutachten vom 22. Juni 2010 (Urk. 8/144 S. 10 ff.), welches auf einer einmaligen Untersuchung von unbekannter Dauer am 16. Juni 2010 sowie auf den von der IV-Stelle zur Verf?gung gestellten Akten basiert, gab Dr. A.___ an, dass der Beschwerdef?hrer in auff?lliger Weise zur psychi?atrischen Untersuchung erschienen sei. Er habe ausgesprochen m?de und ver?hangen gewirkt und das Untersuchungszimmer leidend und mit schwankendem Gangbild betreten. Das von ihm pr?sentierte klinische Bild sei typisch f?r eine ?berdosierung der vom Versicherten genannten und vor den Augen des Gut?achters auch kurz vor der Exploration eingenommenen sedierenden Psycho?pharmaka (Remeron, Truxal und Oxycontin). Die Vigilanz (Daueraufmerksam?keit/Wachheit) sei deutlich beeintr?chtigt gewesen und der Versicherte habe aus?ge?sprochen verhangen gewirkt, die Sprache sei verwaschen gewesen. Appellativ anmutend habe er wiederholt in einer Art Selbstgespr?ch (vor sich hin fl?sternd) auf seine Verzweiflung mit der aktuellen Lebenssituation ver?wiesen. Zahlreiche Fragen, zum Beispiel hinsichtlich Tagesstruktur, Freizeitakti?vit?ten und zum selbst?ndigen Fahren des eigenen PKW seien eher vage beant?wortet worden. Auf Nachfrage habe er best?tigt, t?glich 6 bis 7 Tabletten Truxal 50 mg einzunehmen. Zu einem sp?teren Zeitpunkt habe er angegeben, hin und wieder mit dem eigenen Auto zu fahren, was ihm unter der von ihm angege?be?nen Psychopharmaka-Einnahme jedoch kaum m?glich sein d?rfte. Der Versi?cherte habe sich ausgesprochen klagsam und leidend pr?sentiert, dabei jedoch nicht durchgehend authentisch gewirkt und ein gravierender Leidensdruck sei nicht sp?rbar gewesen. Die Beschwerdeschilderungen seien insgesamt ausufernd und tendenziell dramatisierend gewesen, Inkonsistenzen seien erkennbar gewe?sen. Der formale Gedankengang sei verlangsamt, inhaltlich sei er im Denken auf die Beschwerdeschilderungen und die eigenen Defizite fokussiert gewesen. Neben einem dysfunktionalen Krankheitsverhalten h?tten Tendenzen zur Selbstlimitierung imponiert. Die Ged?chtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit, Konzentration und Intelligenz seien, soweit unter der medikament?sen Se?dierung beurteilbar, klinisch intakt. Das Antriebsverhalten sei reduziert und der Versicherte sei psychomotorisch deutlich verlangsamt. Gegen Ende des Untersu?chungsgespr?ches habe er sich l?chelnd vom Referenten verabschiedet, nach?dem er wenige Minuten zuvor wiederholt seinen nicht mehr bestehenden Lebenswillen zum Ausdruck gebracht habe. Die vom Versicherten wiederholt ge?usserten Lebens?berdrussgedanken h?tten einen deutlichen appellativen Charakter und spr?chen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit nicht f?r eine akute Selbstgef?hrdung.
???????? Aus dem vorstehend Geschilderten ergab sich f?r den Gutachter das Bild eines durch Psychopharmaka ?bersedierten Versicherten.
???????? Dr. A.___ hielt weiter fest, dass in den ihm vorliegenden Unterlagen in diagnostischer Hinsicht vorrangig eine depressive St?rung beziehungsweise eine Dysthymia sowie eine somatoforme Schmerzst?rung angef?hrt seien. Seines Erachtens w?rden die Kriterien f?r eine depressive St?rung gem?ss ICD?Klassifikation vom Versicherten jedoch nicht hinreichend erf?llt, da dieser in gepflegtem ?usserem Erscheinungsbild und ohne Hinweise auf Vernachl?ssi?gung der K?rperpflege zur Untersuchung erschienen sei und sich keine Hinweise auf einen depressiven Affekt oder gravierenden Leidensdruck ergeben h?tten. Hinsichtlich Schmerzverarbeitung erg?ben sich Hinweise auf dysfunktionale Bew?ltigungsmechanismen, die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung gem?ss ICD-Klassifikation w?rden vom Versi?cherten jedoch ebenfalls nicht erf?llt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit. Die diagnostischen Einsch?tzungen im Arztbericht der Klinik B.__ (zuletzt vom 26. April 2008) seien insgesamt nicht nachvollziehbar und spiegelten eher die subjektive Krankheits?berzeugung des Versicherten wieder.
???????? Abschliessend hielt der Gutachter fest, dass die Untersuchungsergebnisse diese Feststellung trotz der Psychopharmaka-?berdosierung zum Zeitpunkt der psy?chiatrischen Exploration zuliessen, wenngleich eine Nachuntersuchung auf psy?chiatrischem Fachgebiet, rein formal betrachtet, empfohlen werden m?sse. Teil?aspekte bei der psychopathologischen Befunderhebung k?nnten durch eine Psychopharmaka-?berdosierung ?berdeckt werden. Mit ?berwiegender Wahr?scheinlichkeit w?rde eine erneute psychiatrische Untersuchung gesamthaft betrachtet jedoch zu keiner relevanten abweichenden Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit f?hren. F?r den Fall einer von der IV-Stelle als notwendig erachteten Nachuntersuchung solle die Re-Evaluation nach 2-t?giger Aus?setzung der Truxal-Medikation erfolgen (Urk. 8/144 S. 12).
???????? Dr. A.___ diagnostizierte zwar den Verdacht auf eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) und eine Psychopharmaka-induzierte Vigilanzst?rung (ICD-10: F13.0),? eine eigenst?ndige psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit stellte er aus versicherungsmedizinischer Sicht jedoch nicht fest (Urk. 8/144 S. 9 und 12).
3.4???? Die IV-Stelle unterbreitete das Gutachten von Dr. A.___ in der Folge ihrem Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD) zur Pr?fung. Dr. med. G.___, Fach?rztin FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, kam am 20. Juli 2010 f?r den RAD zum Schluss, dass auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden k?nne, beim Beschwerdef?hrer kein invalidisierender psychischer Gesundheits?schaden und damit auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor?liege und daher von einer unver?ndert bestehenden 100%igen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit auszugehen sei (Urk. 8/145 S. 5). Gest?tzt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. September 2010 die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/147).
3.5???? Zusammen mit dem dagegen erhobenen Einwand liess der Beschwerdef?hrer einen Bericht des Psychiatriezentrums E.___ (Dr. med. F.___) vom 14. Oktober 2010 einreichen (Urk. 8/153), gem?ss welchem er an einer chronifi?zierten Depression, derzeitig mittelgradig ausgepr?gt mit somatischem Syndrom und Suizidalit?t (ICD-10 F32.11), sowie an einer chronifizierten, invalidisieren?den somatoformen Schmerzst?rung (ICD?10 F45.4) leide. Am 3. Dezember 2010 teilte die Rechtsvertreterin der IV?Stelle sodann mit, dass der Beschwerdef?hrer am 2. November 2010 aufgrund einer erheblichen gesundheitlichen Ver?schlechterung station?r in die Klinik B.__ habe eintreten m?ssen (Urk. 8/158) und im Laufe dieses Aufenthaltes zudem eine notfallm?ssige Hos?pitalisation des Versicherten in der Klinik f?r Urologie des Spitals H.___ notwendig gewesen sei (Urk. 8/157 und Urk. 8/160), der Beschwer?de?f?hrer am 23. November 2010 jedoch wieder in die Klinik B.__ verlegt wor?den sei, welche er am 2. Dezember 2010 habe verlassen k?nnen.
3.6???? Am 10. Januar 2011 stellte die IV-Stelle die Unterlagen der Klinik B.__ vom 27. Oktober 2009, vom 3. Dezember 2009 und vom 14. Oktober 2010 Dr. A.___ zu und ersuchte ihn zu pr?fen, ob sich seine medizinische Beur?teilung aufgrund dieser Berichte ?ndere (Urk. 8/161). Der am 16. Februar 2011 zus?tzlich eingereichte Austrittsbericht der Klinik B.__ vom 13. Dezember 2010 (Urk. 8/162 und 8/163), wurde jedoch nicht an den Gutachter weitergelei?tet.
???????? Mit Schreiben vom 7. M?rz 2011 teilte Dr. A.___ mit, dass er den bereits im Gutachten formulierten ?berlegungen auch unter Ber?cksichtigung der nachtr?glich eingereichten Unterlagen nichts hinzuzuf?gen habe. Aus psy?chiatrischer Sicht lasse sich beim Beschwerdef?hrer kein versicherungsmedizi?nisch relevanter Gesundheitsschaden feststellen (Urk. 8/164 S. 3).
3.7???? Am 31. Mai 2011 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers zur erneu?ten Einsch?tzung von Dr. A.___ Stellung und legte unter Beilage des Berichtes des Psychiatriezentrums E.___ vom 23. Mai 2011 (Urk. 8/168) dar, dass Dr. A.___ nicht auf die ver?nderte Situation des Versicherten eingehe, die Situation des Beschwerdef?hrers nicht zu erfassen scheine und nicht wahrzunehmen scheine, dass eine erhebliche Verschlechte?rung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, da sowohl die gem?ss ICD-10 aufgestellten Kriterien f?r eine chronifizierte, mittelgradig ausgepr?gte Depres?sion mit somatischem Syndrom als auch die Voraussetzungen f?r eine somato?forme Schmerzst?rung mit Krankheitswert erf?llt seien und dementsprechend beim Beschwerdef?hrer keine Arbeitsf?higkeit bestehe (Urk. 8/169).
3.8???? Die IV-Stelle legte die beiden Stellungnahmen und die zus?tzlich eingereichten Unterlagen erneut dem RAD zur Pr?fung vor, welcher am 10. Juni 2011 fest?hielt, dass mit dem neu eingereichten Bericht vom 23. Mai 2011 kein neuer Sachverhalt geltend gemacht werde und selbst bei der G?ltigkeit dieser diag?nostischen Aussage keine anhaltende vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit, sondern allenfalls eine Teilarbeitsunf?higkeit begr?ndet w?rde. Es solle daher weiterhin am Gutachten von Dr. A.___ festgehalten werden (Urk. 8/171 S. 5).


4.
4.1???? Dieser Einsch?tzung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdef?hrer befand sich w?hrend der Exploration durch Dr. A.___ aufgrund einer Psycho?pharmaka-?berdosierung mit Truxal in einem Zustand der ?bersedierung mit Vigilianzst?rung, was eine seri?se Exploration verunm?glichte. Dies umso mehr, als der Gutachter selbst festhielt, dass rein formal betrachtet eine psychi?atrische Nachuntersuchung nach 2-t?giger Aussetzung der Truxal-Medikation empfohlen werden m?sse, auch wenn er davon ausgehe, dass mit ?berwiegen?der Wahrscheinlichkeit keine andere Einsch?tzung resultieren w?rde (Urk. 8/144 S. 12). Das Gutachten von Dr. A.___ ist deshalb nicht verwertbar.
???????? Dazu kommt, dass Dr. A.___ im Zeitpunkt der Begutachtung nicht ?ber die aktuellen Berichte der Klinik B.__ und des Psychiatriezentrums E.__ verf?gte (Berichte vom 27.10.2009 und vom 3.12.2009) und sich sowohl im Gutachten selbst als auch in seiner sp?teren Stellungnahme nur rudiment?r mit den abweichenden Diagnosen und Einsch?tzungen der Arbeitsf?higkeit ausei?nandersetzte (insbesondere fand keine Diskussion der gem?ss ICD?10 gefor?derten Kriterien einer Depression statt). Dies l?sst zus?tzliche Zweifel am Gut?achten aufkommen. Es erf?llt damit die Anforderungen des Bundesgerichts an ein Gutachten nicht (vgl. vorstehend E. 1.5), weshalb auch aus diesen Gr?nden nicht darauf abgestellt werden kann.
4.2????? Zu pr?fen ist demnach, ob auf die Beurteilung der Klinik B.__ (Oberarzt Dr. C.___ und Stations?rztin Dr. D.___) vom 13. Dezember 2010 (Urk. 3/5 = 8/162) und die Einsch?tzung des Psychiatriezentrums E.__ (Dr. F.___) vom 27. Oktober 2009 (Urk. 8/127), vom 14. Oktober 2010 (Urk. 8/153 = Urk. 3/3) und vom 23. Mai 2011 (Urk. 3/6) abgestellt werden kann, welche beim Beschwerdef?hrer eine deutliche Verschlechterung des psy?chischen Zustandsbildes feststellten und ?bereinstimmend die Diagnosen einer chronifizierten Depression mittelgradig ausgepr?gt mit somatischem Syndrom und Suizidalit?t (ICD-10 F32.11) und einer chronifizierten somatoformen Schmerzst?rung (ICD-10 F. 45.4) stellten sowie den Beschwerdef?hrer aus psy?chiatrischer Sicht als vollst?ndig arbeitsunf?hig qualifizierten.
???????? Die eingereichten Berichte beruhen zwar auf eigenen fach?rztlichen Unter?suchun?gen, doch finden sich in den Berichten keine Hinweise darauf, dass diese in Kenntnis der gesamten Aktenlage (und insbesondere in Kenntnis des Z.__-Gutachtens vom 5. Februar 2008 als massgebende Vergleichsgrundlage) erstellt wurden. Auch erfolgte in den Berichten keine Auseinandersetzung mit der abweichenden Einsch?tzung von Dr. A.___. Zudem soll und darf das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden ?rzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.).
???????? Die Berichte der Klinik B.__ und des Therapiezentrums E.___ enthalten zwar erhebliche Hinweise daf?r, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdef?hrers seit Erlass des ersten, ablehnenden Einspracheentscheides im Juni 2008 derart verschlechtert hat, dass seine Arbeitsf?higkeit nunmehr invali?denversicherungsrechtlich relevant beeintr?chtigt ist, doch erf?llen die Berichte wie vorstehend ausgef?hrt, die rechtsprechungsgem?ssen Anforderungen an ein Gutachten nicht und k?nnen f?r das Gericht daher nicht als Entscheidungs?grundlage dienen.
4.3???? Auch die Be?urteilung durch den RAD, welche ohne eigene Untersuchung ledig?lich ge?st?tzt auf die Akten erfolgte, vermag den Anforderungen an eine beweis?kr?ftige medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu gen?gen.
4.4???? Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Frage, ob, allenfalls ab wel?chem Zeitpunkt und in welchem Umfang sich der psychische Gesundheitszu?stand des Beschwerdef?hrers seit dem ersten, ablehnenden Einspracheentscheid vom 20. Juni 2008 verschlechtert hat, von den involvierten ?rzten (Gutachter, RAD und behandelnde ?rzte) diametral verschieden beantwortet wird. W?hrend Dr. A.___ und der RAD die Auffassung ver?traten, dass der Beschwerde?f?hrer in psychischer Hinsicht f?r eine leidensangepasste T?tigkeit 100 % arbeitsf?hig sei, kamen sowohl die ?rzte der Klinik B.__ als auch die behandelnde Psychiaterin des Therapiezentrums E.___, Dr. F.___, zum Schluss, dass eine erhebliche Verschlechterung ausgewiesen sei und aufgrund der massiven psychischen Beeintr?chtigungen eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bestehe. Da sowohl das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten, die Aktenbeurteilung durch den RAD als auch die vom Beschwerdef?hrer einge?reichten medizinischen Berichte die rechtsprechungsgem?ssen Voraussetzungen an ein Gutachten nicht erf?llen, kann ?ber einen allf?lligen Rentenanspruch nicht entschieden werden.
4.5???? Im Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, publiziert in BGE 137 V 210, hat das Bundesgericht in E. 4.4.1.1 festgehalten, dass, wenn die offene Tatfrage nicht anhand eines Gutachtens oder durch andere Beweismittel schl?s?sig beantwortet werden kann, das Gericht die erg?nzende Abkl?rung nicht ohne Not durch R?ckweisung an die Verwaltung delegieren d?rfe. Gem?ss Bundesge?richt bleibt eine R?ckweisung an die Verwaltung jedoch dann m?glich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollst?ndig ungekl?rten Frage begr?ndet ist (E. 4.4.1.4). Dies ist aufgrund des nicht verwertbaren Gut?achtens von Dr. A.___ und mangels anderer beweiskr?ftiger medizinischer Grundlagen vorliegend der Fall. Die Sache ist daher in Aufhebung der Verf??gung vom 16. Juni 2011 zur Vornahme von fach?rztlichen (psychiatrischen und gegebenenfalls weiteren) Abkl?run?gen (bei einem/einer bisher nicht involvierten Facharzt/Fach?rztin) an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit sie hernach ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut?zuheissen.

5.
5.1???? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche?rung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge?legt. Die Kosten sind ermes?sensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und aufgrund der rechtsprechungsgem?ss als vollst?ndiges Obsiegen geltenden R?ckweisung der Sache an die Verwal?tung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung der Beschwerdegeg?nerin aufzuerlegen.
5.2???? Gem?ss Art. 61 lit. g ATSG hat die im Verfahren vor dem kantonalen Versiche?rungsgericht obsiegende beschwerdef?hrende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
???????? Die Parteientsch?digung f?r die Vertretung vor dem Sozialversicherungsgericht ist unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro?zesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 16. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab?kl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine In?validenrente verf?ge.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech?nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts?kraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessent?sch?digung von Fr. 2?800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

-?? Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach

-?? Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle


-?? Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:

-?? die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft).


5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes?gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes?gesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu??stellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweis?mit?tel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu ent?halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).