Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00796

I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello


Urteil vom 22. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1976, reiste 1995 in die Schweiz ein und arbeitete als Bodenleger. Nach dem Tod des langjährigen Arbeitgebers im April 2001 war er im Mai 2001 einige Tage zur Probe als Hilfsarbeiter bei der Firma Y.___, im Gartenbau tätig (Urk. 8/48 S. 3). Am 17. Mai 2001 stürzte er beim Abladen von Steinen von einer Lieferwagenrampe direkt auf den Rücken mit Aufprall mit dem Schädel und zog sich einen inkompletten Berstungsbruch (BWK 12; Typ A3.1.1) und eine Schädelkontusion frontal rechts zu (Urk. 8/5). Aufgrund der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit meldete sich der Versicherte am 10. Dezember 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV‑Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/29). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 8/33, Urk. 8/34, Urk. 8/40 und Urk. 8/46‑48) und medizinische (Urk. 8/5-26, Urk. 8/31, 8/35, 8/38) Abklä­run­gen vor. Mit Verfügung vom 14. September 2004 lehnte sie das Leistungs­be­gehren ab (Urk. 8/54). Nach der dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 8/61) wur­den weitere medizinische und berufliche Abklärungen vorgenommen (Urk. 8/67, Urk. 8/69, Urk. 8/72, Urk. 8/74, Urk. 8/75, Urk. 8/80 und Urk. 8/83) und in der Folge eine polydisziplinäre Abklärung durch das Z.___ veranlasst (Urk. 8/86). Das Gutachten wurde am 5. Februar 2008 erstattet (Urk. 8/89) und die Gutachter attestierten dem Versi­cherten für seine bisherige Tätigkeit als Bodenleger und Hilfsarbeiter im Gar­tenbau eine vollstän­dige Arbeitsunfähigkeit, erachteten ihn jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/89 S. 34). Nach­dem die IV-Stelle darüber informiert worden war, dass sich der Versicherte in stationärer psychi­atrischer Behandlung befinde (Urk. 8/97), wurden ergänzende medizinische Abklärungen vorgenommen (Urk. 8/98). Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2008 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies die Einsprache ausge­hend von einem Invaliditätsgrad von 9 % ab (Urk. 8/101). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Der Versicherte reichte am 20. August 2008 einen neuen Arztbericht ein (Urk. 8/102), was die IV-Stelle als erneutes Leistungsgesuch qualifizierte. Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2008 (Urk. 8/106) wurde mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aus­sicht gestellt, wogegen der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach, Einwand erhob, offensichtliche Unrichtigkeit geltend machte und die Aufhebung des ersten Entscheides sowie des Vorbescheides beantragte (Urk. 8/111 und Urk. 8/123). Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 trat die IV‑Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Urk. 8/126). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
         Am 30. Oktober 2009 gelangte die Rechtsvertreterin des Versicherten erneut an die IV-Stelle, liess eine erhebliche Verschlechterung der psychischen Gesundheit geltend machen und eine ganze Invalidenrente beantragen (Urk. 8/128). Die IV‑Stelle nahm erneut medizinische Abklärungen vor (Urk. 8/131) und veran­lasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/141). Das Gutachten wurde am 22. Juni 2010 erstattet (Urk. 8/144). Gestützt darauf stellte die IV‑Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/147). Auf­grund des dagegen erhobenen Einwandes und der zusätzlich eingereichten Unter­lagen (Urk. 8/154 und Urk. 8/153, Urk. 8/157-160) gelangte die IV-Stelle erneut an Dr. A.___ und ersuchte ihn zu prüfen, ob die neu eingereichten medizini­schen Berichte etwas an seiner Beurteilung ändern würden (Urk. 8/161), was dieser jedoch verneinte (Urk. 8/164). Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 2).

2.       Dagegen liess X.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach, am 3. August 2011 Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2009 beantragen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche medizini­sche Abklärungen durchzuführen, oder es sei durch das angerufene Gericht eine solche vorzunehmen. In der Beschwerdeantwort vom 5. September 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     #BeginnXX001 <Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen mit vollendetem 20. Altersjahr;  Gesetzestext (gültig ab 1.1.08; 5. IV-Revision) < letzte Revision: 01/10#Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun­desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur­teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä­higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
#EndeXX001#
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min­destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro­zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     #BeginnXX105 <Neuanmeldung, Eintreten auf Neuanmeldung (gültig seit 1.1.08) < letzte Revision: /#Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor­aussetzun­gen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re­visionsge­such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli­chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu­klären und sich zu ver­gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat­sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana­loger Weise wie bei einem Revi­sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinwei­sen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge­stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs­begrün­dende Invalidi­tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei­che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).#EndeXX105#
1.4     #BeginnIV006 <psychische Gesundheitsschäden (gültig ab 1.1.04, 4. IV-Revision) < letzte Revision: 08/05#Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele­vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per­son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi­schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi­cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). #EndeIV006#
1.5     #BeginnIV009 <Abklärung bei geistiger/psychischer Störung  < letzte Revision: 09/06#Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel­fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hin­wei­sen). #EndeIV009#
         #BeginnXX075 <Beurteilung: Aufgabe des Arztes oder der Ärztin < letzte Revision: 10/02#Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur­teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge­mutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).#EndeXX075#
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent­scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli­chen allseitigen Untersuchun­gen beruht, die geklagten Beschwerden berück­sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus­einander setzt ‑ was vor allem bei psychischen Fehlent­wicklungen nö­tig ist ‑, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander­setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein­leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper­ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu­räu­mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be­antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe­nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer‑Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).#EndeVV042#

2.      
2.1     Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 22. Juni 2010 damit, dass sich der psychi­sche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert habe, ihm eine leidensangepasste Tätigkeit nach wie vor zu 100 % zumutbar sei und er dementsprechend in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2).
2.2     Dem hält der Beschwerdeführer gestützt auf die Einschätzungen der Klinik B.___ vom 13. Dezember 2010 (Oberarzt Dr. med. C.___ und Stationsärztin Dr. med. D.___; Urk. 3/5) sowie gestützt auf den Bericht des Therapiezentrums E.___ vom 23. Mai 2011 (Oberärztin Dr. med. F.___; Urk. 3/6) entgegen, dass eine erhebliche Verschlechterung ausgewiesen sei, aufgrund der massiven psychischen Beeinträchtigungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestehe und ihm ab 1. November 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 11 ff.).

3.      
3.1     Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2009 (Urk. 8/128) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebli­chen Zeitraum zwi­schen dem ersten Einspracheentscheid vom 20. Juni 2008 (Urk. 8/101), in wel­chem ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden ist, und der Verfü­gung vom 16. Juni 2011 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu be­ur­teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.2     Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des ursprünglichen Einspracheentscheides vom 20. Juni 2008 war das Gutachten des Z.__ vom 5. Februar 2008 (Urk. 8/89; vgl. Feststel­lungsblatt zum Beschluss, Urk. 8/99).
         Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde damals aus rheuma­tolo­gischer Sicht ein chronisches thorakovertebrales Syndrom mit/bei:
- Status nach traumatischer Berstungsfraktur BWK12 am 17.05.2001
- Status nach dorsaler Stabilisierung mit Fixateur interne BWK11 bis LWK1 am 18.05.2001
- Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung und monosegmentaler ven­tra­ler Spondylodese Th11712 bei Pseudarthrose BWK12 am 15.05.2002 attestiert.
         Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine erhoben. Die festgestellte Dysthymia wurde als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erachtet (Urk. 8/89 S. 29).
         Zusammenfassend kamen die Gutachter im Februar 2008 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren behinderungs­angepassten Tätigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Bodenleger und Gartenbauer wurde der Versicherte aufgrund der rheumatologischen Prob­lematik als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt (Urk. 8/89 S. 35).
         Gestützt auf diese medizinische Begutachtung stellte die IV-Stelle einen Invalidi­tätsgrad von 9 % fest, was zur Abwei­sung des Leistungsbegehrens führte.
3.3     Im massgebenden Vergleichszeitpunkt, am 16. Juni 2011 (Erlass der ange­fochte­nen Verfügung), hatte sich der Gesundheitszustand aus rheumatolo­gischer Sicht unbestrittenermassen nicht verändert. Strittig hingegen ist, ob sich der psy­chische Gesundheitszustand invalidenversicherungsrechtlich relevant ver­ändert hat.
         Im psychiatrischen Gutachten vom 22. Juni 2010 (Urk. 8/144 S. 10 ff.), welches auf einer einmaligen Untersuchung von unbekannter Dauer am 16. Juni 2010 sowie auf den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten basiert, gab Dr. A.___ an, dass der Beschwerdeführer in auffälliger Weise zur psychi­atrischen Untersuchung erschienen sei. Er habe ausgesprochen müde und ver­hangen gewirkt und das Untersuchungszimmer leidend und mit schwankendem Gangbild betreten. Das von ihm präsentierte klinische Bild sei typisch für eine Überdosierung der vom Versicherten genannten und vor den Augen des Gut­achters auch kurz vor der Exploration eingenommenen sedierenden Psycho­pharmaka (Remeron, Truxal und Oxycontin). Die Vigilanz (Daueraufmerksam­keit/Wachheit) sei deutlich beeinträchtigt gewesen und der Versicherte habe aus­ge­sprochen verhangen gewirkt, die Sprache sei verwaschen gewesen. Appellativ anmutend habe er wiederholt in einer Art Selbstgespräch (vor sich hin flüsternd) auf seine Verzweiflung mit der aktuellen Lebenssituation ver­wiesen. Zahlreiche Fragen, zum Beispiel hinsichtlich Tagesstruktur, Freizeitakti­vitäten und zum selbständigen Fahren des eigenen PKW seien eher vage beant­wortet worden. Auf Nachfrage habe er bestätigt, täglich 6 bis 7 Tabletten Truxal 50 mg einzunehmen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er angegeben, hin und wieder mit dem eigenen Auto zu fahren, was ihm unter der von ihm angege­be­nen Psychopharmaka-Einnahme jedoch kaum möglich sein dürfte. Der Versi­cherte habe sich ausgesprochen klagsam und leidend präsentiert, dabei jedoch nicht durchgehend authentisch gewirkt und ein gravierender Leidensdruck sei nicht spürbar gewesen. Die Beschwerdeschilderungen seien insgesamt ausufernd und tendenziell dramatisierend gewesen, Inkonsistenzen seien erkennbar gewe­sen. Der formale Gedankengang sei verlangsamt, inhaltlich sei er im Denken auf die Beschwerdeschilderungen und die eigenen Defizite fokussiert gewesen. Neben einem dysfunktionalen Krankheitsverhalten hätten Tendenzen zur Selbstlimitierung imponiert. Die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit, Konzentration und Intelligenz seien, soweit unter der medikamentösen Se­dierung beurteilbar, klinisch intakt. Das Antriebsverhalten sei reduziert und der Versicherte sei psychomotorisch deutlich verlangsamt. Gegen Ende des Untersu­chungsgespräches habe er sich lächelnd vom Referenten verabschiedet, nach­dem er wenige Minuten zuvor wiederholt seinen nicht mehr bestehenden Lebenswillen zum Ausdruck gebracht habe. Die vom Versicherten wiederholt geäusserten Lebensüberdrussgedanken hätten einen deutlichen appellativen Charakter und sprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht für eine akute Selbstgefährdung.
         Aus dem vorstehend Geschilderten ergab sich für den Gutachter das Bild eines durch Psychopharmaka übersedierten Versicherten.
         Dr. A.___ hielt weiter fest, dass in den ihm vorliegenden Unterlagen in diagnostischer Hinsicht vorrangig eine depressive Störung beziehungsweise eine Dysthymia sowie eine somatoforme Schmerzstörung angeführt seien. Seines Erachtens würden die Kriterien für eine depressive Störung gemäss ICD‑Klassifikation vom Versicherten jedoch nicht hinreichend erfüllt, da dieser in gepflegtem äusserem Erscheinungsbild und ohne Hinweise auf Vernachlässi­gung der Körperpflege zur Untersuchung erschienen sei und sich keine Hinweise auf einen depressiven Affekt oder gravierenden Leidensdruck ergeben hätten. Hinsichtlich Schmerzverarbeitung ergäben sich Hinweise auf dysfunktionale Bewältigungsmechanismen, die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-Klassifikation würden vom Versi­cherten jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die diagnostischen Einschätzungen im Arztbericht der Klinik B.__ (zuletzt vom 26. April 2008) seien insgesamt nicht nachvollziehbar und spiegelten eher die subjektive Krankheitsüberzeugung des Versicherten wieder.
         Abschliessend hielt der Gutachter fest, dass die Untersuchungsergebnisse diese Feststellung trotz der Psychopharmaka-Überdosierung zum Zeitpunkt der psy­chiatrischen Exploration zuliessen, wenngleich eine Nachuntersuchung auf psy­chiatrischem Fachgebiet, rein formal betrachtet, empfohlen werden müsse. Teil­aspekte bei der psychopathologischen Befunderhebung könnten durch eine Psychopharmaka-Überdosierung überdeckt werden. Mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit würde eine erneute psychiatrische Untersuchung gesamthaft betrachtet jedoch zu keiner relevanten abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führen. Für den Fall einer von der IV-Stelle als notwendig erachteten Nachuntersuchung solle die Re-Evaluation nach 2-tägiger Aus­setzung der Truxal-Medikation erfolgen (Urk. 8/144 S. 12).
         Dr. A.___ diagnostizierte zwar den Verdacht auf eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) und eine Psychopharmaka-induzierte Vigilanzstörung (ICD-10: F13.0),  eine eigenständige psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfä­higkeit stellte er aus versicherungsmedizinischer Sicht jedoch nicht fest (Urk. 8/144 S. 9 und 12).
3.4     Die IV-Stelle unterbreitete das Gutachten von Dr. A.___ in der Folge ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung. Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kam am 20. Juli 2010 für den RAD zum Schluss, dass auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden könne, beim Beschwerdeführer kein invalidisierender psychischer Gesundheits­schaden und damit auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor­liege und daher von einer unverändert bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 8/145 S. 5). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. September 2010 die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/147).
3.5     Zusammen mit dem dagegen erhobenen Einwand liess der Beschwerdeführer einen Bericht des Psychiatriezentrums E.___ (Dr. med. F.___) vom 14. Oktober 2010 einreichen (Urk. 8/153), gemäss welchem er an einer chronifi­zierten Depression, derzeitig mittelgradig ausgeprägt mit somatischem Syndrom und Suizidalität (ICD-10 F32.11), sowie an einer chronifizierten, invalidisieren­den somatoformen Schmerzstörung (ICD‑10 F45.4) leide. Am 3. Dezember 2010 teilte die Rechtsvertreterin der IV‑Stelle sodann mit, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2010 aufgrund einer erheblichen gesundheitlichen Ver­schlechterung stationär in die Klinik B.__ habe eintreten müssen (Urk. 8/158) und im Laufe dieses Aufenthaltes zudem eine notfallmässige Hos­pitalisation des Versicherten in der Klinik für Urologie des Spitals H.___ notwendig gewesen sei (Urk. 8/157 und Urk. 8/160), der Beschwer­de­führer am 23. November 2010 jedoch wieder in die Klinik B.__ verlegt wor­den sei, welche er am 2. Dezember 2010 habe verlassen können.
3.6     Am 10. Januar 2011 stellte die IV-Stelle die Unterlagen der Klinik B.__ vom 27. Oktober 2009, vom 3. Dezember 2009 und vom 14. Oktober 2010 Dr. A.___ zu und ersuchte ihn zu prüfen, ob sich seine medizinische Beur­teilung aufgrund dieser Berichte ändere (Urk. 8/161). Der am 16. Februar 2011 zusätzlich eingereichte Austrittsbericht der Klinik B.__ vom 13. Dezember 2010 (Urk. 8/162 und 8/163), wurde jedoch nicht an den Gutachter weitergelei­tet.
         Mit Schreiben vom 7. März 2011 teilte Dr. A.___ mit, dass er den bereits im Gutachten formulierten Überlegungen auch unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Unterlagen nichts hinzuzufügen habe. Aus psy­chiatrischer Sicht lasse sich beim Beschwerdeführer kein versicherungsmedizi­nisch relevanter Gesundheitsschaden feststellen (Urk. 8/164 S. 3).
3.7     Am 31. Mai 2011 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur erneu­ten Einschätzung von Dr. A.___ Stellung und legte unter Beilage des Berichtes des Psychiatriezentrums E.___ vom 23. Mai 2011 (Urk. 8/168) dar, dass Dr. A.___ nicht auf die veränderte Situation des Versicherten eingehe, die Situation des Beschwerdeführers nicht zu erfassen scheine und nicht wahrzunehmen scheine, dass eine erhebliche Verschlechte­rung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, da sowohl die gemäss ICD-10 aufgestellten Kriterien für eine chronifizierte, mittelgradig ausgeprägte Depres­sion mit somatischem Syndrom als auch die Voraussetzungen für eine somato­forme Schmerzstörung mit Krankheitswert erfüllt seien und dementsprechend beim Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/169).
3.8     Die IV-Stelle legte die beiden Stellungnahmen und die zusätzlich eingereichten Unterlagen erneut dem RAD zur Prüfung vor, welcher am 10. Juni 2011 fest­hielt, dass mit dem neu eingereichten Bericht vom 23. Mai 2011 kein neuer Sachverhalt geltend gemacht werde und selbst bei der Gültigkeit dieser diag­nostischen Aussage keine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit, sondern allenfalls eine Teilarbeitsunfähigkeit begründet würde. Es solle daher weiterhin am Gutachten von Dr. A.___ festgehalten werden (Urk. 8/171 S. 5).


4.
4.1     Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer befand sich während der Exploration durch Dr. A.___ aufgrund einer Psycho­pharmaka-Überdosierung mit Truxal in einem Zustand der Übersedierung mit Vigilianzstörung, was eine seriöse Exploration verunmöglichte. Dies umso mehr, als der Gutachter selbst festhielt, dass rein formal betrachtet eine psychi­atrische Nachuntersuchung nach 2-tägiger Aussetzung der Truxal-Medikation empfohlen werden müsse, auch wenn er davon ausgehe, dass mit überwiegen­der Wahrscheinlichkeit keine andere Einschätzung resultieren würde (Urk. 8/144 S. 12). Das Gutachten von Dr. A.___ ist deshalb nicht verwertbar.
         Dazu kommt, dass Dr. A.___ im Zeitpunkt der Begutachtung nicht über die aktuellen Berichte der Klinik B.__ und des Psychiatriezentrums E.__ verfügte (Berichte vom 27.10.2009 und vom 3.12.2009) und sich sowohl im Gutachten selbst als auch in seiner späteren Stellungnahme nur rudimentär mit den abweichenden Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit ausei­nandersetzte (insbesondere fand keine Diskussion der gemäss ICD‑10 gefor­derten Kriterien einer Depression statt). Dies lässt zusätzliche Zweifel am Gut­achten aufkommen. Es erfüllt damit die Anforderungen des Bundesgerichts an ein Gutachten nicht (vgl. vorstehend E. 1.5), weshalb auch aus diesen Gründen nicht darauf abgestellt werden kann.
4.2      Zu prüfen ist demnach, ob auf die Beurteilung der Klinik B.__ (Oberarzt Dr. C.___ und Stationsärztin Dr. D.___) vom 13. Dezember 2010 (Urk. 3/5 = 8/162) und die Einschätzung des Psychiatriezentrums E.__ (Dr. F.___) vom 27. Oktober 2009 (Urk. 8/127), vom 14. Oktober 2010 (Urk. 8/153 = Urk. 3/3) und vom 23. Mai 2011 (Urk. 3/6) abgestellt werden kann, welche beim Beschwerdeführer eine deutliche Verschlechterung des psy­chischen Zustandsbildes feststellten und übereinstimmend die Diagnosen einer chronifizierten Depression mittelgradig ausgeprägt mit somatischem Syndrom und Suizidalität (ICD-10 F32.11) und einer chronifizierten somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F. 45.4) stellten sowie den Beschwerdeführer aus psy­chiatrischer Sicht als vollständig arbeitsunfähig qualifizierten.
         Die eingereichten Berichte beruhen zwar auf eigenen fachärztlichen Unter­suchun­gen, doch finden sich in den Berichten keine Hinweise darauf, dass diese in Kenntnis der gesamten Aktenlage (und insbesondere in Kenntnis des Z.__-Gutachtens vom 5. Februar 2008 als massgebende Vergleichsgrundlage) erstellt wurden. Auch erfolgte in den Berichten keine Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung von Dr. A.___. Zudem soll und darf das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.).
         Die Berichte der Klinik B.__ und des Therapiezentrums E.___ enthalten zwar erhebliche Hinweise dafür, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit Erlass des ersten, ablehnenden Einspracheentscheides im Juni 2008 derart verschlechtert hat, dass seine Arbeitsfähigkeit nunmehr invali­denversicherungsrechtlich relevant beeinträchtigt ist, doch erfüllen die Berichte wie vorstehend ausgeführt, die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten nicht und können für das Gericht daher nicht als Entscheidungs­grundlage dienen.
4.3     Auch die Be­urteilung durch den RAD, welche ohne eigene Untersuchung ledig­lich ge­stützt auf die Akten erfolgte, vermag den Anforderungen an eine beweis­kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen.
4.4     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Frage, ob, allenfalls ab wel­chem Zeitpunkt und in welchem Umfang sich der psychische Gesundheitszu­stand des Beschwerdeführers seit dem ersten, ablehnenden Einspracheentscheid vom 20. Juni 2008 verschlechtert hat, von den involvierten Ärzten (Gutachter, RAD und behandelnde Ärzte) diametral verschieden beantwortet wird. Während Dr. A.___ und der RAD die Auffassung ver­traten, dass der Beschwerde­führer in psychischer Hinsicht für eine leidensangepasste Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei, kamen sowohl die Ärzte der Klinik B.__ als auch die behandelnde Psychiaterin des Therapiezentrums E.___, Dr. F.___, zum Schluss, dass eine erhebliche Verschlechterung ausgewiesen sei und aufgrund der massiven psychischen Beeinträchtigungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Da sowohl das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten, die Aktenbeurteilung durch den RAD als auch die vom Beschwerdeführer einge­reichten medizinischen Berichte die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an ein Gutachten nicht erfüllen, kann über einen allfälligen Rentenanspruch nicht entschieden werden.
4.5     Im Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, publiziert in BGE 137 V 210, hat das Bundesgericht in E. 4.4.1.1 festgehalten, dass, wenn die offene Tatfrage nicht anhand eines Gutachtens oder durch andere Beweismittel schlüs­sig beantwortet werden kann, das Gericht die ergänzende Abklärung nicht ohne Not durch Rückweisung an die Verwaltung delegieren dürfe. Gemäss Bundesge­richt bleibt eine Rückweisung an die Verwaltung jedoch dann möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (E. 4.4.1.4). Dies ist aufgrund des nicht verwertbaren Gut­achtens von Dr. A.___ und mangels anderer beweiskräftiger medizinischer Grundlagen vorliegend der Fall. Die Sache ist daher in Aufhebung der Verfü­gung vom 16. Juni 2011 zur Vornahme von fachärztlichen (psychiatrischen und gegebenenfalls weiteren) Abklärun­gen (bei einem/einer bisher nicht involvierten Facharzt/Fachärztin) an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut­zuheissen.

5.
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche­rung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge­legt. Die Kosten sind ermes­sensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und aufgrund der rechtsprechungsgemäss als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwal­tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung der Beschwerdegeg­nerin aufzuerlegen.
5.2     Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die im Verfahren vor dem kantonalen Versiche­rungsgericht obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
         Die Parteientschädigung für die Vertretung vor dem Sozialversicherungsgericht ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro­zesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab­klärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In­validenrente verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech­nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts­kraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent­schä­digung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:

-   Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

-   Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle


-   Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:

-   die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft).


5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes­gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes­gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu­­stellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mit­tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent­halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).