Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 20. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, war zuletzt von Januar 1999 bis zum 31. Mai 2009 als Mitarbeiterin im Pflegezentrum Y.___ in P.___ angestellt (Urk. 12/8/2 Ziff. 2.1 und 2.7, Urk. 12/29/1), und über dieses bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 12/8/4 Ziff. 2.13). Am 19. Mai 2008 stürzte sie auf die rechte Schulter und das rechte Knie (Urk. 12/4/17 Ziff. 2).
Am 21. Oktober 2008 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 12/7, Urk. 12/9, Urk. 12/15-17, Urk. 12/19-22), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/3) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/8) ein und zog Akten der Unfallversicherung Stadt Zürich (Urk. 12/4) bei. Am 7. Dezember 2009 stellte sie der Versicherten den Vorbescheid zu, der keinen Rentenanspruch vorsah (Urk. 12/28). Dagegen brachte die Versicherte am 23. Dezember 2009 Einwände vor (Urk. 12/30). Die IV-Stelle gab in der Folge ein MEDAS-Gutachten in Auftrag, das am 10. September 2010 erstattet wurde (Urk. 12/46), und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 12/52).
Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 12/66, Urk. 12/56 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente zu.
2. Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. Juli (Poststempel vom 4. August) 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Folge reichte sie dem Gericht (Poststempel vom 10. August 2011, Urk. 5) weitere Akten (Urk. 6/1-4) ein. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2011 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2011 zugestellt (Urk. 13). Am 15. November 2012 (Urk. 14) wurden ihr weitere von der Beschwerdegegnerin eingereichte medizinische Akten (Urk. 11/1-2) zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2. Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Assistenzarzt, Uniklinik A.___, nannte in einem Bericht vom 21. Juli 2009 (Urk. 12/19/6-7) hinsichtlich der Beschwerden an der Schulter als Diagnosen eine Frozen shoulder rechts bei irreparabler Rotatorenmanschettenruptur (Supra- und Infraspinatus komplett) mit beginnenden degenerativen Veränderungen Hamada Grad I Schulter rechts (Ziff. 1.1). Dr. Z.___ erklärte weiter, die Beschwerdeführerin habe seit einem Sturz im Mai 2008 direkt auf die Schulter stärkste Schmerzen, wobei im Verlauf eine Frozen shoulder aufgetreten sei (Ziff. 1.4).
Aktuell bestehe für die Tätigkeit als Spitalangestellte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mit einer Frozen shoulder, einer AC-Gelenksarthropathie und einer irreparablen Rotatorenmanschettenruptur sei eine körperliche Arbeit mit Heben und Tragen von schweren Lasten sicherlich nicht möglich. Eine rein sitzende beziehungsweise wechselnd belastende Tätigkeit ohne Tragen und Heben von schweren Lasten und ohne Überkopfarbeiten sollte bei vorliegender Pathologie allerdings zu 100 % möglich sein (Ziff. 1.9).
3.2 Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und PD Dr. med. C.___, Teamleiter Stellvertreter, Uniklinik A.___, nannten hinsichtlich der Kniebeschwerden in einem Bericht vom 7. August 2009 (Urk. 12/20) als Diagnosen eine schwere Varusgonarthrose beidseits, linksbetont, und einen Status nach beidseitigen Kniearthroskopien (S. 1).
Anamnestisch bestünden belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits seit mehreren Jahren, linksbetont. Seit einem Sturz im Mai 2007 (richtig: 2008) habe die Beschwerdeführerin zunehmende, belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk (S. 2 oben).
3.3 Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2004 bei Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, in Behandlung (Urk. 12/21/2 Ziff. 1.2). Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 9. Oktober 2009 (Urk. 12/21/2-5) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegerin in einem Altersheim seit dem 19. Mai 2008 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6).
3.4 Die Beschwerdeführerin ist zudem seit November 2006 bei Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung (Urk. 12/39/1 Ziff. 1.2). Dr. E.___ nannte in einem Bericht vom 10. Februar 2010 (Urk. 12/39) als Diagnosen rezidivierende Depressionen, seit 2006, Gonarthrosen beidseits und eine Omarthrose rechts (Ziff. 1.1).
Dr. E.___ führte weiter aus, wegen zunehmender durch körperliche Beschwerden verursachte Arbeitsabsenzen und einer ersten schweren Depression (ab November 2006) sei es am Arbeitsplatz zu Mobbing gekommen, und die Beschwerdeführerin habe fast ihre Stelle verloren. Mit letzter Kraft und trotz deutlich depressiver Symptome habe sie ihr Arbeitspensum in einem halben Jahr wieder auf 80 % gesteigert. Psychisch leide sie seit Mai 2008 an einer zunehmenden depressiven Entwicklung. Mittelfristig scheine die Wiedererlangung einer Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich. In den nächsten Jahren gehe es wohl vor allem darum, der Beschwerdeführerin zu helfen, ihre Selbständigkeit zu erhalten und ihre Mobilität und Stimmung zu verbessern, um eine erträgliche Lebensqualität zu erreichen (Ziff. 1.4).
Die bisherige Tätigkeit sei ihr aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Auf die Frage, in welchem Umfang und mit welchem Belastungsprofil ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, antwortete Dr. E.___, sämtliche Zeit und Energie sollte mittelfristig therapeutischen und rehabilitativen Bemühungen gewidmet werden (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin sei so eingeschätzt worden, als könnte sie in einer sitzenden Tätigkeit berufsmässig zum Beispiel Telefondienste erledigen. Diese Einschätzung treffe ungefähr den Zustand vor vier Jahren. Ihr Zustand habe sich aber seither beträchtlich verschlechtert. Wegen der körperlichen Beeinträchtigung brauche sie Stunden, um morgens das Haus zu verlassen (Ziff. 1.11).
3.5 Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten beim F.___ (F.___) in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 10. September 2010 (Urk. 12/46) und ist von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, unterzeichnet. Das Gutachten beruht auf den von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen, der orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung vom 10. August 2010 und der Konsensbeurteilung der Fachärzte (S. 2 Ziff. 1.2).
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 7.1):
- ausgeprägte Rotatorenmanschettenruptur mit Omarthrose und Acromioclaviculargelenksarthrose rechts
- Acromioclaviculargelenksarthrose links
- Varuspangonarthrose beidseits
- Adipositas
- rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden sowie somatischem Syndrom, bestehend seit etwa Mai 2008
Anamnestisch bestünden seit einem Sturz auf den rechten Arm 2008 Schmerzen in der rechten Schulter, die auch nachts auftreten würden. Weiter manifestierten sich seit sechs Monaten Schmerzen in der linken Schulter, die den Schlaf stören würden. Seit 2004 leide die Beschwerdeführerin an Schmerzen im linken Kniegelenk. 2006 sei eine Arthroskopie vorgenommen worden. Gehen sei ihr nur mittels zweier Gehstöcke möglich. Seit 2007 würden auch Schmerzen im rechten Kniegelenk beklagt. Am 23. Oktober 2009 sei in der Uniklinik A.___ bei einer Gonarthrose und einer medialen Meniskusläsion eine arthroskopische Teilmeniskektomie mit Débridement rechts medial vorgenommen worden. Postoperativ persistierten unveränderte Schmerzen im rechten Kniegelenk (S. 4 Ziff. 3.3).
Dr. H.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht für eine ideal angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % seit Mai 2008 (S. 9 Ziff. 5.6).
Die Gutachter führten zur interdisziplinären Beurteilung aus, es bestünden therapieresistente Schmerzen in der rechten Schulter, die eine regelmässige Einnahme von Analgetika bedingten. Die Schmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der rechten Schulter seien mit der bekannten ausgeprägten Rotatorenmanschettenruptur sowie der radiologisch sichtbaren Omarthrose und einer Acromioclaviculargelenksarthrose sowie einer Nearthrose zwischen Humeruskopf und Acromion vereinbar (S. 22 oben). Die Schmerzen in der linken Schulter seien bei einem unauffälligen Untersuchungsbefund durch die radiologisch dargestellte Acromioclaviculargelenksarthrose erklärt. Daneben bestünden Schmerzen im linken Kniegelenk, welche die körperliche Leistungsfähigkeit deutlich einschränken würden, und Schmerzen im rechten Kniegelenk. Prognostisch ungünstig sei das Übergewicht der Beschwerdeführerin, das zu einer vermehrten Belastung der abgenützten Kniegelenke beidseits führe (S. 22 Mitte).
Im psychischen Zustand habe seit etwa Mai 2008 bis zirka Juli 2009 eine ausgeprägte mittelgradige depressive Episode bestanden, die sich vorübergehend gering gebessert habe, so dass vorübergehend eine leichte bis mittelgradige depressive Störung angenommen werden könne. Seit etwa fünf Wochen bestehe wieder verstärkt eine mittelgradige depressive Episode. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2006 in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden erscheine die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung sei eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung anzunehmen, womit die Beschwerdeführerin nicht über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfüge und diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung nur eingeschränkt überwindbar seien (S. 22 unten).
Gesamthaft bestehe für die Tätigkeit als Pflegeassistentin eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Arbeitsunfähigkeit von 80 %, S. 23 Ziff. 8.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin gesamthaft von Mai 2008 bis Juni 2009 und seit Juli 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zugemutet werden. Von Juli 2009 bis Juni 2010 habe bei leichter Besserung des psychischen Zustandsbildes mit leichter bis mittelgradiger depressiver Episode in adaptierten Tätigkeiten bei voller Stundenpräsenz gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden. Es handle sich um körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten. Zu vermeiden seien Arbeiten über der Horizontale sowie Heben und Tragen von Lasten von über 5 kg. Zumutbar seien Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrten Kundenkontakt und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung (S. 24 Ziff. 8.2). Aus rein psychiatrischer Sicht seien durchaus Ressourcen und Restaktivitäten zu erheben, so dass ohne Berücksichtigung der körperlich begründbaren Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu hoch angesetzt erscheine (S. 24 Ziff. 8.3).
3.6 Dr. med. I.___, Assistenzarzt, und Dr. med. J.___, Oberarzt, Uniklinik A.___, stellten im Bericht vom 22. September 2011 (Urk. 11/2) mit Verweis auf eine Operation vom 23. August 2010 neu die Diagnose Restbeschwerden bei Status nach Implantation einer Knie-Totalprothese links am 23. August 2010 (S. 1). Dr. I.___ und Dr. J.___ führten im Bericht weiter aus, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie nach wie vor unter Schmerzen in beiden Kniegelenken leide. Das linksseitig operierte Knie würde noch klappern und mache ihr lateralseitig immer wieder Schmerzen. Das rechte Knie sei von jeher sehr schlecht. Sie gehe seit einem Jahr immer noch an Stöcken (S. 1). Es bestünden nach wie vor deutliche Restbeschwerden nach einer Knieprothese links und schwerer fortgeschrittener Gonarthrose rechts. Von einer prothetischen Versorgung des rechen Knies werde vorerst noch abgesehen, bis die linke Seite besser sei (S. 2).
3.7 Dr. med. K.___, praktischer Arzt, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 6. Oktober 2011 zu den medizinischen Akten Stellung (Urk. 11/1).
Dr. K.___ erklärte, nach dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten werde für die bisherige Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Der limitierende Faktor für diese Art von Tätigkeit resultiere aus dem psychischen Gesundheitsschaden. Mit Schreiben vom 6. November 2010 habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie am 22. September 2011 am linken Knie operiert worden sei und sich ihr Zustand seit der Operation erheblich verschlechtert habe.
Bezüglich des somatischen Gesundheitsschadens sei aufgrund von fortschreitenden degenerativen Veränderungen von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Dieser wirke sich auf die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin/Betreuerin in einem Pflegeheim aus, indem für diese Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % (ab August 2010) auszugehen sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne nicht von einer zusätzlichen Einschränkung der angenommenen Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden (S. 2, vgl. auch die Stellungnahme von Dr. K.___ vom 28. Oktober 2010, Urk. 12/54 S. 4 oben).
4.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.2
4.2.1 Nach dem Gutachten des F.___ vom 10. September 2010 bestand von Mai 2008 bis Juni 2009 und besteht seit Juli 2010 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 12/46 S. 24 Ziff. 8.3).
4.2.2 Die Beschwerdeführerin brachte gegen die Begutachtung im F.___ vor, die Untersuchungen hätten gerade mal halb so lang wie deklariert gedauert. Die Beschreibung ihres Gesundheitszustandes sei zudem nicht besonders genau erfolgt (Urk. 1). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis festgehalten, dass keine allgemeinen zeitlichen Vorgaben zur Untersuchung von Versicherten existieren, sondern es einzig auf den Inhalt des Gutachtens und die Beweiskraft der Ausführungen ankommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.3). Auch wenn die Angaben über die Dauer der Untersuchungen nicht exakt sein sollten, ist doch aus dem Gutachten eine einlässliche Abklärung ersichtlich, weshalb dies nicht gegen die Verwertbarkeit der Expertise spricht.
Dass die Beschwerdeführerin von den Gutachtern sodann unsensibel behandelt worden sei (Urk. 6/1), ist bedauerlich und entspricht nicht dem gängigen Vorgehen. Für das Gericht relevant ist indes, ob die Befunderhebung und die medizinischen Schlussfolgerungen zu einem schlüssigen Resultat führen.
Das F.___-Gutachten entspricht den bundgerichtlichen Anforderungen: So ist es für die streitigen Belange umfassend, legt es doch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin dar und äussert es sich zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Sodann beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Sodann sind die Schlussfolgerungen einleuchtend, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerden ihrer angestammten Tätigkeit praktisch nicht mehr nachgehen kann, indessen eine angepasste Arbeit im Umfang von noch 50 % zumutbar ist.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, gemäss Dr. D.___ sei sie seit dem 19. Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1). Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit als Pflegerin in einem Altersheim in der Tat eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/21/3 Ziff. 1.6). Hingegen nannte der Hausarzt für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bezüglich sitzender Tätigkeiten, Bücken und Rotation im Sitzen und Stehen eine Leistungsfähigkeit zwischen 30 und 50 % (Urk. 12/21/5 Ziff. 3). Demzufolge ging auch Dr. D.___ für eine solche angepasste Tätigkeit nicht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus, und erachtete er eine angepasste Tätigkeit mit einem reduzierten Arbeitspensum für möglich. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit als im Gutachten des F.___ lässt sich auch dem Bericht von Dr. E.___ vom 10. Februar 2010 nicht entnehmen. So gab Dr. E.___ darin etwa an, dass sämtliche Zeit und Energie für therapeutische und rehabilitative Bemühungen genützt werden sollte (Urk. 12/39 Ziff. 1.7). Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig wäre.
4.2.4 Gestützt auf das Gutachten des F.___ und die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. K.___ vom 6. Oktober 2011 ist der medizinische Sachverhalt unter Berücksichtigung der Operation vom 23. August 2010 (Totalprothese des linken Knies) als dahingehend erstellt zu erachten, dass in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Haushaltabklärung, die am 10. Februar 2011 erfolgte. Nach dem Bericht vom 22. Februar 2011 (Urk. 12/52) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 80 % arbeiten würde, womit für den Erwerbsbereich von einem Anteil von 80 % und für den Aufgabenbereich von einem Anteil von 20 % auszugehen ist (vgl. Ziff. 2.5). Die Abklärung ergab weiter eine Einschränkung im Haushalt von 40.7 % (Ziff. 6.8), was unbestritten ist und plausibel erscheint.
Nachfolgend ist zu prüfen, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen erwerblich auswirken.
5.2 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3 b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3 b am Ende, ZAK 1990 S. 519 E. 3 c).
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Pflegerin in einem Altersheim arbeiten würde. Nach dem Bericht der früheren Arbeitgeberin vom 19. Dezember 2008 hätte sie 2008 bei einem Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 50952.-- erzielt (Urk. 12/8/3 Ziff. 2.10). Bei einer Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft, 6-2012, S. 95 Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen von Fr. 52022.-- (Fr. 50952.-- x 1.021).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.4 Nachdem die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen nach dem mittleren Monatslohn zu ermitteln, welchen Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Jahr 2008 erzielten, welcher bei Fr. 4116.-- liegt (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2010, S. 26 TA1). Die Beschwerdegegnerin trug dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden lohnmässig benachteiligt sein kann, mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 20 % Rechnung (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 unten), was sich als angemessen erweist.
Umgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94 Tabelle B9.2) und an eine Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert bei einer Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 ein Invalideneinkommen von Fr. 20979.-- (Fr. 4116.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.5 x 0.8 x 1.021).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 52022.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 20979.-- resultiert für den Erwerbsbereich eine Erwerbseinbusse von Fr. 31043.-- respektive eine Einschränkung von 59.67 %.
5.5 Da vorliegend die gemischte Methode zur Anwendung kommt, ergibt sich für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 47.7 % (80 x 59.67 : 100). Die Abklärung vor Ort ergab eine Einschränkung im Haushalt von 40.7 %, womit für den Haushalt ein Teilinvaliditätsgrad von 8.1 % (20 x 40.7 : 100) und im Ergebnis ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 56 % (47.7 % + 8.1 %) resultiert.
Die Beschwerdeführerin hat demzufolge bei einem Invaliditätsgrad von rund 56 %, wie von der Beschwerdegegnerin ermittelt, Anspruch auf eine halbe Rente. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).