IV.2011.00801
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 24. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter H?bner
Business Center
Badenerstrasse 414, 8004 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1965, war zuletzt als Verk?uferin (in einem Pensum von 80 % [letzter effektiver Arbeitstag: 4. September 2009, Urk. 16/19/1, 10]) und als G?rtnerin (in einem Pensum von drei Stunden pro Woche [letzter effektiver Arbeitstag: 31. August 2009; Urk. 16/12]) erwerbst?tig. Im Oktober 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf seit 1986 bestehende gesundheitliche Beeintr?chtigungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 16/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abkl?rungen und veranlasste ein bidisziplin?res rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten des Zentrums Y.___ vom 16. April 2011 (Urk. 16/51). Gest?tzt darauf sowie auf eine Stellungnahme ihres internen Regionalen ?rztlichen Dienstes (RAD, vgl. Feststellungsblatt vom 13. Mai 2011 [Urk. 16/54/7-8]) verneinte die IV-Stelle nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren mit Verf?gung vom 20. Juni 2011 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 2; siehe auch Feststellungsblatt vom 20. Juni 2011 [Urk. 16/61]).
2.?????? Dagegen liess X.___ am 27. Juni 2011 (Urk. 1/2) beziehungsweise am 18. August 2011 (Urk. 8) Beschwerde erheben und insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und ?eventualiter die Durchf?hrung weiterer medizinischer Abkl?rungen, subeventualiter die Zusprechung von mindestens einer viertelsrente beantragen. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdef?hrerin um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung durch Rechtsanwalt Dr. Peter H?bner nachsuchen (Urk. 8 S. 4 Antr.-Ziff. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 15; samt Aktenbeilage [Urk. 16/1-73]). In Bewilligung des Gesuchs vom 18. August 2011 wurde der Beschwerdef?hrerin Rechtsanwalt Dr. Peter H?bner als unentgeltlicher Rechtsvertreter f?r das vorliegende Verfahren bestellt, und es wurde ihr die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrt (Verf?gung vom 5. Dezember 2011, Urk. 17). Replicando hielt die Beschwerdef?hrerin an ihren Antr?gen fest (Urk. 22), w?hrend die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 26). Die Beschwerdef?hrerin liess unter anderen mehrere Berichte des behandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, A.___ GmbH, einreichen (Berichte vom 18. M?rz 2012 [Urk. 23/1, Urk. 23/2], 5. Juni 2012 [Urk. 29/5], 6. und 10. Juli 2012 [Urk. 29/4, Urk. 29/6] sowie vom 8. Januar 2013 [Urk. 34]). Mit Zuschriften vom 6. November 2012 sowie vom 2. und 5. April 2013 reichte Rechtsanwalt Dr. Peter H?bner seine Honorarnote samt Leistungsnachweisen ein (Urk. 32, 39, 40).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2???? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
???????? Rechtsprechungsgem?ss darf das Gericht Gutachten externer Spezial?rzte, welche von Versicherungstr?gern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschl?gigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverl?ssigkeit der Expertise sprechen. Demgegen?ber stehen die behandelnden ?rztinnen und ?rzte in einem auftragsrechtlichen Verh?ltnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid ?ber die Versicherungsanspr?che erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erf?llen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gem?ss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gr?nden und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus?rzte - beziehungsweise regelm?ssig behandelnde Spezial?rzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gest?tzt auf die Angaben der behandelnden ?rztinnen und ?rzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.5???? Nach st?ndiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzm?ssigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver?ndert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverf?gung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1???? Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Rente.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdef?hrerin die T?tigkeit als G?rtnerin nicht mehr zumutbar sei, dass ihr aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere aufgrund des Y.___-Gutachtens, dagegen die T?tigkeit als Verk?uferin in einem vollen Pensum zugemutet werden k?nne. Die Beschwerdef?hrerin habe eine Ausbildung als Verk?uferin f?r Herrenkonfektion absolviert. Eine geeignete Stelle k?nne ohne vorg?ngige Massnahmen und nach Durchf?hrung einer betriebs?blichen Einarbeitung angetreten werden. Dabei k?nne sie unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen verdienen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung wies die Beschwerdegegnerin insbesondere darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die behauptete Myelopathie bereits im zu ber?cksichtigenden Zeitpunkt der Verf?gung bestanden h?tte. Eventuelle und zuk?nftig m?gliche gesundheitliche Beeintr?chtigungen k?nnten nicht Bestandteil der vorliegend angefochtenen Verf?gung sein, sondern w?ren bei medizinischer Objektivierbarkeit und tats?chlichem Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit im Rahmen einer Revision zu pr?fen (Urk. 15).
2.3???? Die Beschwerdef?hrerin macht geltend, sie leide an einem komplexen Schmerzsyndrom, welches nicht gen?gend abgekl?rt worden sei. Dabei verweist sie auf die Berichte des behandelnden Dr. Z.___ sowie auf die Radiologie-Berichte vom 8. August und 23. Dezember 2011 (Positionelles MRI der HWS vom 5. August 2011 [Urk. 23/4]; MRI der BWS und LWS vom 22. Dezember 2011 [Urk. 23/3]). Die entsprechenden Befunde und Diagnosen w?rden die Beurteilung der Y.___-Gutachter wiederlegen. In ihrer fr?heren T?tigkeit als Verk?uferin sei sie zu mehr als 40 % eingeschr?nkt (Urk. 8, 22).
3.
3.1???? In dem auf den medizinischen Vorakten sowie eigenen Untersuchungen (rheumatologische Untersuchung vom 7./8. Oktober 2010 und psychiatrische Untersuchung vom 29. Oktober 2010) beruhenden interdisziplin?ren Gutachten (vom 16. April 2011, Urk. 16/51) hielten die Dres. med. B.___, Facharzt f?r Innere Medizin, PD C.___, Facharzt f?r Physikalische und Innere Medizin, und F.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik D.___, sowie Physiotherapeutin E.___ (Urk. 7/51; samt psychiatrischem [Teil-]Gutachten von Dr. F.___ vom 3. November 2010 [Urk. 16/46]) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit fest (S. 8):
- chronisches zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit Ausstrahlungen
- Kopfprotraktion, abgeflachte BWS-Kyphose, verst?rkte LWS-Lordose, Torsionsskoliose bei Status nach Morbus Scheuermann
- mehrsegmentale und fortgeschrittene degenerative Ver?nderungen der HWS und LWS
- klinisch keine Hinweise f?r eine radikul?re Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik
- linksseitige Flankenschmerzen
- DD: Im Rahmen der R?ckenproblematik im Sinne eines myofaszialen Schmerzsyndroms
- DD: Im Rahmen der bekannten bis maximal 6 cm im Durchmesser messenden solit?ren Nierenzyste, bildgebend ohne Hinweise f?r Stauung des Nierenbeckenkelchsystems
- Periarthropathie humeroscapularis bds.
- rechtsseitig anamnestisch Status nach wahrscheinlich AC-Luxation 1991/92; Degeneration der Supraspinatussehne, Verkalkung der Suprasspinatussehne rechtsseitig und der Subscapularissehne linksseitig, AC-Gelenksarthrose rechtsbetont
- Vorfuss-/Mittelfussschmerzen bei Spreizfuss und Tendenz zu Senkfuss
???????? Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit wurden ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten sowie der Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom beidseits (rechtsbetont) genannt.
???????? Die Y.___-Gutachter legten ihrer Beurteilung nebst den klinischen Untersuchungen unter anderem den R?ntgenbefund der HWS vom 3. Februar 2010 zugrunde, der folgendes ergeben hatte (S. 6): C3/C4 mit Diskusprotrusion und Einengung der Neuroforamina bds., C4/C5 mittelgradige Diskusprotrusion mit rechtsbetonter Einengung der Neuroforamina, C5/C6 akzentuierte Retrospondylose mit Begleit- und Diskusprotrusion, C6/C7 Diskusprotrusion mit Einengung der Neuroforamina bds., linksakzentuiert. Akzentuierung der neuroforaminalen Einengung bei C3/C4, C4/C5, C5/C6 rechts- sowie C3/C4 und C4/C5 linksseitig. Kleine intraspongi?se Bandscheibenherniation in die Grundplatte links lateral des 3 HWK. Ferner f?hrten die Y.___-Gutachter die R?ntgenbefunde der LWS vom 13. November 2009 an (S. 6 am Ende): 5-gliedrige LWS. ISG rechtsseitig frei, linksseitig leichtgradige Verschm?lerung mit Sklerosierung (DD projektionsbedingt). Verst?rkte LWS-Lordose. Zeichen von Schmorl?schen Impressionen im Bereich der LWK, betont LWK2, LWK3 und LWK4. H?henminderung des Zwischenwirbelraumes L1/L2, L3/L4.
???????? Die zur Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsf?higkeit (EFL) erforderlichen Tests konnten gem?ss Angaben der Gutachter aufgrund der ausgepr?gten Selbstlimitierung nicht durchgef?hrt werden. Am zweiten Tag habe die Beschwerdef?hrerin wegen Wirbels?ulenschmerzen, Schwindel und Schw?chegef?hl in beiden Beinen weitere Tests abgelehnt (S. 11 ff.).
???????? Zur Arbeitsf?higkeit erkl?rten die Gutachter (S. 8 Ziff. 5), die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Verk?uferin in einem Hofladen entspreche gem?ss Angaben der Beschwerdef?hrerin einer k?rperlich leichten T?tigkeit mit wenig oder kaum Zwangshaltungen. Diese T?tigkeit sei in einem vollen Pensum zumutbar. Die wenig fassbaren objektiven Befunde k?nnten eine zeitliche Beschr?nkung im Rahmen einer leichten wechselpositionierten T?tigkeit nicht begr?nden. Das dysfunktionale Krankheitsverhalten sei als reine Verhaltensauff?lligkeit wohl durch die Geschichte erkl?rbar, k?nne jedoch im Sinne der psychiatrischen Beurteilung auch als ?berwindbar gelten. Die (in den Vorakten attestierte) Arbeitsunf?higkeit sei - ausser w?hrend der Akutbehandlung - zu keiner Zeit nachvollziehbar. F?r jede k?rperlich leichte T?tigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsf?higkeit, wobei folgende Limiten zu ber?cksichtigen seien: Heben Boden zu Taillenh?he maximal/selten 10 kg, Heben horizontal maximal/selten 12,5 kg, Heben Taillen- zu Kopfh?he maximal/selten 5 kg, Arbeit ?ber Schulterh?he bis eineinhalb Stunden pro Acht-Stunden-Arbeitstag, vorgeneigtes Stehen und vorgeneigtes Sitzen bis drei Stunden pro Acht-Stunden-Arbeitstag.
???????? Die Y.___-Gutachter erkl?rten in ihrer (interdisziplin?ren) Beurteilung (S. 7 f.), bei der 45-j?hrigen, zuletzt als G?rtnerin und im Verkauf im Bereich Obst- und Weinbau t?tig gewesenen Patientin w?rden seit mehreren Jahren, anf?nglich vor allem lumbal lokalisierte, R?ckenschmerzen, rechtsseitige Schulterschmerzen, Beschwerden im Bereich der linken Niere, Kribbelpar?sthesien an den radialen Fingern sowie gelegentlich Vorfuss- und Mittelfussschmerzen rechtsbetont sowie Schlafst?rungen bestehen. Die Beschwerden h?tten nach der K?ndigung im September 2009 exazerbiert und seither werde eine volle Arbeitsunf?higkeit attestiert. In Bezug auf die R?ckenbeschwerden m?sse angesichts der heutigen Befundlage von einer mechanisch-statischen Genese ausgegangen werden. Als die Belastungstoleranz der Wirbels?ule herabsetzende Faktoren seien eine Kopfprotraktion, eine abgeflachte BWS-Kyphose, eine verst?rkte LWS-Lordose und eine Torsionsskoliose bei Status nach Morbus Scheuermann sowie fortgeschrittenen degenerativen Ver?nderungen im Bereich der LWS und HWS aufzuf?hren, ohne Zeichen einer radikul?ren Reiz- oder sensomotorischen Ausfallssymptomatik. Seitens der Schulterbeschwerden w?rden Verst?rkungen bei Elevationsbewegungen mit entsprechend muskul?rer Gegenreaktion angegeben, ferner eine Druckschmerzhaftigkeit ?ber dem AC-Gelenk und ?ber der Bizepssehne, jeweils rechtsbetont. Die schmerzbedingten ?Stopps? bei den Armelevationsbewegungen seien im Ausmass jedoch nicht konsistent. In einer im Februar 2010 durchgef?hrten Sonographie seien neben einer AC-Gelenksarthrose rechtsseitig eine deutliche Degeneration der Supraspinatussehne mit Verkalkungen und partiellen Rissbildungen rechtsbetont, linksseitig eine peritendin?se Fl?ssigkeitsansammlung an der Bizepssehne, Verkalkungen in der Subscapularissehne sowie eine chronische Busitis subdeltoidea festgehalten worden. In Bezug auf die linksseitigen Flankenschmerzen sei gem?ss fach?rztlicher Untersuchung die M?glichkeit eines Zusammenhangs mit einer bildgebend nachweisbaren solit?ren Nierenzyste aufgef?hrt worden, ohne entsprechenden Beweis. Die im Oktober 2009 durchgef?hrte computertomographische Untersuchung habe Zeichen einer Abflussbehinderung einer unteren Kelchgruppe gezeigt, w?hrend anl?sslich der Untersuchung vom November 2010 bei unver?nderter Gr?sse keine Zeichen eines erweiterten Nierenbeckenkelchsystems und weiterhin ein erhaltenes Nierenparenchym festzustellen gewesen seien. Seitens der geschilderten Kribbelpar?sthesien lasse das entsprechende Befallsmuster wie auch der positive Phalen-Test an eine kompressive Komponente im Sinne eines Karpaltunnelsyndroms denken. Seitens der Mittelfuss-Vorfussschmerzen k?nnten Spreizf?sse mit Senkfusstendenz aufgef?hrt werden. Vorliegend dominiere das dysfunktionale Schmerz- und Krankheitsverhalten, was sich im topographisch weit ausgebreiteten Schmerzgebiet, im undifferenzierten Schmerzmuster, in den h?ufigen verbalen und mimischen Schmerz?usserungen, der ?usserst tiefen Selbsteinsch?tzung der eigenen Leistungsf?higkeit und vor allem den Selbstlimitierungen schon bei geringsten dynamischen und statischen Belastungen bei der EFL gezeigt habe. Gerade diese Selbstlimitierungen bei wirklich ?usserst tiefen Belastungen und auch die unter Ber?cksichtigung dieser Aspekte geschilderte deutliche Schmerzzunahme nach dem ersten Belastungstag w?rden sich nicht wirklich durch strukturell-funktionelle somatische Befunde erkl?ren lassen. Auch habe der Teilgutachter Dr. F.___ anl?sslich seiner Begutachtung keine psychische Erkrankung festgestellt.
???????? Dieser hatte in seinem Teilgutachten (Urk. 16/46) eine Pers?nlichkeitsst?rung ausdr?cklich ausgeschlossen. Die Beschwerdef?hrerin habe eine leichte psychische Krise im September 2009 nach der K?ndigung der Arbeitsstelle in Form einer leichten akuten Belastungsreaktion gehabt, wobei sie eher unter Entt?uschung und kurzdauernder Traurigkeit gelitten habe, was aber isoliert die Kriterien einer psychischen Krankheit nicht erf?lle. Nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdef?hrerin im Rahmen der h?ufigen k?rperlichen Erkrankungen beziehungsweise rezidivierenden Infekte unter Stimmungsschwankungen gelitten habe, eine depressive St?rung k?nne aber aufgrund der anamnestischen Angaben und der psychiatrischen Untersuchung nicht best?tigt werden. Es k?nne keine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 gestellt und auch keine Arbeitsunf?higkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden.
3.2???? In seiner Aktenbeurteilung vom 28./29. April 2011 erachtete der RAD-Arzt Dr. ?med. G.___, Praktischer Arzt, das bidisziplin?re Y.___-Gutachten als zuverl?ssig. Dabei hielt er erg?nzend fest, f?r die T?tigkeit als G?rtnerin k?nne von einer vollen Arbeitsunf?higkeit ausgegangen werden (Feststellungsblatt vom 13. Mai 2011 [Urk. 16/54/7-8]).
3.3???? Das nach Verf?gungserlass (vom 20. Juni 2011) durchgef?hrte positionelle MRI der HWS vom 5. August 2011 zeigte laut Bericht des Zentrums U.___ vom 8. August 2011 (Urk. 23/4) einen konstitutionell engen Spinalkanal, insbesondere zwischen C2 und C6, zus?tzlich deutliche Osteochondrosen zwischen C3 und C7, kombiniert mit Diskusprotrusionen und Diskus-Osteophyten-Komplexen. Neben der Spinalkanalstenose best?nden auch foraminale Stenosen C3 bis C5 rechts und C3/4 links, die sich vor allem bei C3/C4 in Extension verst?rken w?rden. Ferner finde sich eine Hypermobilit?t beziehungsweise hypermobile Instabilit?t im Segment C2/3. Eindeutige Zeichen einer zervikalen Myelopathie im Sinne einer Signalver?nderung im R?ckenmark seien zwar noch nicht erkennbar, eine mechanische Beeintr?chtigung des R?ckenmarkes, insbesondere im Segment C3/4 (in Extension zunehmend), liege jedoch zweifellos vor. In Bezug auf die Voraufnahme - MRI der HWS vom 3. Februar 2010 - wurde festgehalten, zus?tzlich zu den dort bereits demonstrierten Ver?nderungen w?rden in Flexion C2 auf C3 gleiten und in Extension falte sich das Ligamentum Flavum in den Segmenten C3/4, weniger auch C4/5, und verst?rke somit die vorhandenen Engp?sse deutlich. Dabei w?rden die Reserver?ume um das R?ckenmark bei C3/4 und rechts intraforaminal verbraucht. Alle ?brigen erfassten Strukturen seien identisch mit den Voraufnahmen.
3.4???? Das MRI der BWS beziehungsweise LWS vom 22. Dezember 2011 zeigte laut Bericht vom 23. Dezember 2011 (Urk. 23/3) insbesondere deformierende Spondylosen Th6 bis Th10, einen Anulusriss und eine nicht komprimierende Diskusprotrusion Th6/7. Im Weiteren wurden eine fortgeschrittene erosive Osteochondrose mit Schmorl?schen Knoten Th9/10, Osteochrondrosen L1/2 und L3 bis L5 sowie eine leichte Chondrose L5/S1 festgehalten. Zudem wurden breitbasige Diskusprotrusionen beziehungsweise Diskus-Osteophyten-Komplexe in allen genannten lumbalen Segmenten, kombiniert mit anlagebedingt schmalem Spinalkanal zwischen L1 und L4, angegeben. Es w?rden in Extension sich verst?rkende Stenosen des Spinalkanals bei L2/3, weniger auch L1/2 und L3/4, sowie eine birezessale Stenose L4/5, somit auch in Extension zunehmende Kompressionen der Caudafasern und Nervenwurzeln L5 resultieren.
3.5???? Der behandelnde Neurologe Dr. H.___ stellte in seinem Bericht vom 30. Mai 2012 (Urk. 29/1) folgende Diagnosen:
- degenerative Ver?nderungen der HWS mit konstitutioneller Spinalkanalstenose HWK 3-7 mit
- m?glicher beginnender zervikaler Myelopathie linksbetont
- chronischen Zervikalgien
- Thoracic-outlet-Syndrom rechtsbetont (elektroneurographisch keine Hinweise auf ein persistierendes Karpaltunnelsyndrom nach CTS-Operation)
- Impingement der Schultern rechtsbetont bei AC-Arthrose und degenerativen Ver?nderungen der Supraspinatussehne
- thorakovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom
???????? In Bezug auf die fragliche dynamische zervikale Myelopathie erkl?rte Dr. H.___ (S. 2), klinisch falle auf, dass die Reflexe seit der letzten Untersuchung deutlich lebhafter geworden seien. Hingegen habe sich die Latenz der somatosensibel-evozierten Potentiale zum linken Bein im Vergleich zum Juli 2011 verschlechtert. Zusammen mit der Angabe von Sensibilit?tsst?rungen der linken K?rperseite und mit der zunehmend lebhafter werdenden Reflexlage k?nne es sich um eine beginnende zervikale Myelopathie handeln, die im HWS-MRI offenbar noch kein Korrelat zeige, weshalb eine HWS-Dekompressionsoperation (noch) nicht angezeigt sei. In Bezug auf das Y.___-Gutachten erkl?rte Dr. H.___, f?r das darin beschriebene dysfunktionale Schmerz- und Krankheitsverhalten h?tten sich in der neurologisch-klinischen Untersuchung bis auf eine gewisse funktionelle ?berlagerung der klinischen Befunde keine Hinweise finden lassen.
3.6???? Der behandelnde Dr. Z.___, der von der IV-Stelle am 27. Juni 2011 eine genauere - insbesondere neuroradiologische, neurologische und eventuell neuropsychologische - Abkl?rung beantragt hatte (Urk. 1/2), hielt in seinem letzten Verlaufsbericht (vom 8. Januar 2013) folgende Diagnosen fest (Urk. 34 S. 1):
- Verdacht auf zervikale Myelopathie
- fehlende magnetresonanztomographische bzw. nur bedingt elektroneurophysiologische Zeichen
- erhebliche degenerative Ver?nderungen der Halswirbels?ule auf den Etagen C3/4, 4/5, 5/6 und 6/7
- (Denkbar) mehretagige Instabilit?ten
- multisegmentale laterale Retrospondylolyse mit begleitender lateral betonter Diskus-Degeneration, akzentuiert bei HWK 3/4 bds, 4/5 bds, 5/6 rechtsbetont, 6/7 linksbetont
- Neuroforamen-Stenose HWK 3-5 rechts, HWK 3/4 linksseitig
- konstitutionelle Enge des Spinalkanales mit h?hergradiger Spinalkanalstenose HWK 3-7
- AC-Arthrose rechts
- deutliche degenerative Ver?nderungen der Supraspinatussehne mit Verkalkungen und partiellen Rissbildungen, rechts ausgepr?gter als links
- auff?llige Ver?nderungen der LWS und BWS (Grund- und Deckplattenerosionen: Andersson-L?sion; randst?ndige Sklerose), ?hnlich wie bei systemischer Spondylitis
- begleitende/benachbarte Pathologien:
- AC-Arthrose rechts
- deutliche degenerative Ver?nderungen der Supraspinatussehne mit Verkalkungen und partiellen Rissbildungen, rechts ausgepr?gter als links
- links im Bereich der Bizepssehne peritendin?ser Erguss
- Subscapularis links Verkalkungen und aufgelockerte Struktur
- chronische Bursitis subdeltoidea
- weit unterdurchschnittl. Belastbarkeit, Verdacht auf Ersch?pfungsdepression - von Patientin nicht als solche wahrgenommen
- formal bedingt auf Isch?mie beurteilbare Ergometrie
- unklare Muskelschmerzen
- nicht sehr wahrscheinlich, theoretisch denkbar: PMR [gemeint ist wohl: Polymyalgia rheumatica]
- wenig wahrscheinlich: Myopathie
- weitere Diagnosen
- Verdacht auf Geh?rgangsekzem
- grosse zentrale unkomplizierte Solit?rzyste der linken Niere mit Abflussbehinderung einer unteren Kelchgruppe
???????? Des Weiteren bezweifelte Dr. Z.___ aufgrund der elektroneurophysiologischen Befunde und der Befunde gem?ss dem positionellen MRI der HWS die Y.___-Diagnose ?dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten?, mithin auch die im Y.___-Gutachten angegebene Selbstlimitierung. Im Y.___-Gutachten sei die dynamische Spinalkanalstenose (der HWS) nicht gen?gend ber?cksichtigt worden (Urk. 34 S. 6). Bereits am 6. Juli 2012 hatte Dr. Z.___ gegen?ber dem Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin erkl?rt, diese Diagnose sei von neurologischer Seite best?tigt worden und in das ?Pl?doyer? der Beschwerdef?hrerin einzubauen. Es m?sse offen bleiben, ob die Beschwerdef?hrerin wirklich einen Einsatz von 50 % prestiere. Jedenfalls w?rden Ver?nderungen vorliegen, welche zum Bezug einer (Teil-)Rente berechtigen w?rden (Urk. 29/4 letzte Seite).
4.
4.1???? In psychischer Hinsicht ist gest?tzt auf das plausible (Teil-)Gutachten von Dr. F.___ vom 3. November 2010 (Urk. 7/46) eine volle Arbeitsf?higkeit anzunehmen. Dabei ist zu bemerken, dass auch der am 9. Dezember 2010 untersuchende Psychiater Dr. med. I.___, Institut J.___, insbesondere keine manifeste depressive Episode feststellen konnte und keine Indikation f?r psychotherapeutische Massnahmen sah (Bericht vom 9. Dezember 2010, Urk. 16/57/14).
4.2???? Umstritten ist insbesondere das Leistungsverm?gen in physischer Hinsicht. Diesbez?glich erscheint die Annahme einer vollen Arbeitsf?higkeit in behinderungsangepasster T?tigkeit im Y.___-Gutachten (vom 16. April 2011, Urk. 16/51), auf welche sich die Beschwerdegegnerin abst?tzte, im Zeitpunkt der Verf?gung (vom 20. Juni 2011, Urk. 2) als plausibel. Die entsprechende Beurteilung beruht auf einer zweit?gigen rheumatologischen Untersuchung (vom 7./8. Oktober 2010, Urk. 16/51/1), ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Soweit die Beschwerdef?hrerin dabei eine ungen?gende medizinische Abkl?rung (insbesondere ihrer HWS und BWS) geltend macht (Urk. 22 S. 12 f.), ist festzustellen, dass die Y.___-Gutachter bei ihrer rheumatologischen Beurteilung die damals aktuellen ?R?ntgenbefunde? (MRI der HWS vom 3. Februar 2010, MRI der LWS vom 13. November 2009) ber?cksichtigten (vgl. Gutachten S. 3 und 6) und in die ?Diagnosen einfliessen liessen (mehrsegmentale fortgeschrittene degenerative Ver?nderungen der HWS und LWS [Gutachten S. 8]). Im Weiteren ist festzuhalten, dass auch die anderen die Beschwerdef?hrerin zu dieser Zeit untersuchenden ?rzte eine volle Arbeitsf?higkeit in einer den k?rperlichen Beschwerden angepassten T?tigkeit annahmen (vgl. Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt Allgemeine Medizin, Vertrauensarzt der Krankenkasse Agrisano, vom 25. September 2010 [Urk. 16/57/11]; Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 7. Juni 2010 [Urk. 16/29/2 Ziff. 1.8], Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt f?r Rheumatologie, vom 11. Dezember 2009 [Urk. 16/22/6]) und dass der Neurologe Dr. H.___ ebenfalls eine ?gewisse funktionelle ?berlagerung der klinischen Befunde? feststellte (vgl. Urk. 29/1).
???????? Was die nach Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 20. Juni 2011 erstatteten neuen Radiologie-Berichte und die Berichte von Dr. Z.___ im Besonderen angeht (vgl. Urk. 22 S. 3 ff.), ist festzustellen, dass gem?ss dem positionellen MRI der HWS vom 5. August 2011 (Urk. 23/4) neue Befunde vorliegen (best?tigte mechanische Beeintr?chtigung des R?ckenmarkes [Urk. 23/4 am Ende, vgl. auch Urk. 29/1]), aus denen hinsichtlich des Begutachtungs- und Verf?gungszeitpunkts keine R?ckschl?sse gezogen werden k?nnen und welche h?chstens im Rahmen einer Neuanmeldung zu pr?fen w?ren, wobei zu betonen ist, dass im fraglichen MRI eindeutige Zeichen einer zervikalen Myelopathie (noch) nicht erkennbar waren. Jedenfalls diagnostizierte der Neurologe Dr. H.___ am 30. Mai 2012 bloss eine ?m?gliche? beginnende? zervikale Myelopathie und berichtete ?ber im Vergleich zu Juli 2011 - mithin nach Verf?gungserlass - verschlechterte Befunde (Urk. 29/1). Entgegen der in der Beschwerdeerg?nzung vertretenen Auffassung lassen sich das Ausmass der geklagten Schmerzen und die vegetativen Dysfunktionen somit nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Myelopathie erkl?ren (Urk. 8 S. 8). Auch in Bezug auf die von den Y.___-Gutachtern ber?cksichtigten Schulterschmerzen erlauben die neu eingereichten medizinischen Berichte keine R?ckschl?sse auf die Zeit vor Verf?gungserlass (insbesondere in Bezug auf die Arbeits[un]f?higkeit). Ebenso w?re eine etwaige relevante Arbeitsunf?higkeit (in angepasster T?tigkeit) aufgrund der beabsichtigten operativen Entfernung einer Nierenzyste (?voraussichtlich nach Ostern 2013?, vgl. Urk. 36, 37) im Rahmen einer Neuanmeldung zu pr?fen.
???????? Schliesslich ist in Bezug auf die von Dr. Z.___ angegebene (unsichere) Arbeitsf?higkeit von 50 % in einer k?rperlich sehr leichter T?tigkeit (Bericht vom 6. Juli 2012 [Urk. 29/4]), zu bemerken, dass Dr. Z.___ nicht nur pers?nlich gegen den Rentenentscheid Stellung nahm und damit das vorliegende Beschwerdeverfahren ausl?ste (Urk. 1/1, Urk. 3-6), sondern sich in seiner medizinischen Stellungnahme? auch zur Rentenfrage ?usserte (?Vorliegen von Ver?nderungen, welche zum Bezug einer (Teil-)Rente berechtigen [vgl. Urk. 29/4 am Ende]). Es darf und muss daher bez?glich seiner Aussagen ber?cksichtigt werden, dass regelm?ssig behandelnde Spezial?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgem?ss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2; ferner BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
???????? Zusammenfassend ist f?r das vorliegende Verfahren festzuhalten, dass die von der Beschwerdef?hrerin neu aufgelegten medizinischen Berichte und Stellungnahmen das sorgf?ltige Y.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen verm?gen und der medizinische Sachverhalt f?r die vorliegend zu beantwortenden Fragen als erstellt zu betrachten ist. Entgegen dem Antrag der Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 8 S. 3) sind von erg?nzenden medizinischen Abkl?rungen hinsichtlich des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zur angefochtenen Verf?gung keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweisw?rdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
4.3???? Demzufolge ist von einer in physischer und psychischer Hinsicht vollen Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit auszugehen. Zu pr?fen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der vorhandenen gesundheitlichen Beeintr?chtigungen.
5.
5.1???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
???????? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
5.2???? Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdef?hrerin als Vollerwerbst?tige und stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den LSE-Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs ?Detailhandel und Reparatur? ab (LSE 2008 TA1 Ziff. 52 Kategorie 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt]; vgl. Urk. 2 und 16/53), von welchem Tabellenlohn vorliegend mangels verl?sslicher Angaben ausgegangen werden kann, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdef?hrerin bisher stets wesentlich tiefere Einkommen erzielt hat (vgl. IK-Auszug vom 9. August 2010, Urk. 16/40) und die Ermittlung des Valideneinkommens auf dieser Basis sich ?usserst grossz?gig erweist. Der einschl?gige Tabellenlohn (LSE 2010 TA1 Ziff. 47 [?Detailhandel?] Kategorie 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt] betrug per 2010 (Zeitpunkt des etwaigen Rentenbeginns) - Fr. 54'805.-- (Fr. 4'360.-- : 40 h x 41.9 h [Total Noga-Abschnitt G] x 12 Mte.).
???????? Das Vergleichseinkommen ?Invalideneinkommen? in angepasster T?tigkeit ist, da die Beschwerdef?hrerin keine neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE - jedoch unter Einstufung der Beschwerdef?hrerin als Hilfsarbeiterin - zu ermitteln. Die Einstufung der Beschwerdef?hrerin als Hilfsarbeiterin (im Total aller Sektoren) rechtfertigt sich deshalb, da ihr aufgrund des Zumutbarkeitsprofils nicht jede Verkaufst?tigkeit vollzeitlich zumutbar w?re (vgl. etwa das Vorbringen in Urk. 22 S. 14 in Bezug auf die gelernte T?tigkeit als Verk?uferin von Herrenkonfektion). Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskr?fte im privaten Sektor f?r einfache und repetitive T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahr 2010 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1 Total). Bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebs?bliche w?chentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2013 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 4'394.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 52'728.-- pro Jahr. Selbst unter Zubilligung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 47'455.--.
???????? Bei Gegen?berstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 54'805.-- und Fr. 47'455.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'350.-- respektive ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von (maximal) 13 %.
6.
6.1???? Demzufolge erweist sich die angefochtene Verf?gung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde f?hrt.
6.2???? Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszuf?llende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen, zufolge der mit Gerichtsverf?gung vom 5. Dezember 2011 (Urk. 17) gew?hrten unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
???????? Im Weiteren ist der mit genannter Gerichtsverf?gung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin bestellte Rechtsanwalt Dr. Peter H?bner ausgangsgem?ss aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.
7.
7.1???? Nach ? 34 Abs. 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die H?he der gerichtlich festzusetzenden Entsch?digung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne R?cksicht auf den Streitwert. Gem?ss ? 8 in Verbindung mit ? 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung ?ber die Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich f?r unn?tigen Aufwand kein Ersatz gew?hrt.
7.2???? Der von Rechtsanwalt Dr. Peter H?bner mit Eingabe vom 6. Februar 2012 (Urk. 32) und 5. April 2013 (Urk. 40) geltend gemachte Aufwand von 33,5 (31,8 + 1,7) Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 10,4 Stunden (9,7 + 0,7) f?r das Studium der wesentlichen Verfahrensakten Akten sowie von 15,9 Stunden f?r die 11 und 15 Seiten umfassende Beschwerdeschrift und Replik als ?berh?ht.
???????? Angesichts der zu studierenden Aktenst?cke der Beschwerdegegnerin, der neu eingereichten medizinischen Berichte, der erw?hnten Rechtsschriften, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung sowie der in ?hnlichen F?llen zugesprochenen Betr?ge ist die Entsch?digung von Rechtsanwalt Dr. Peter H?bner bei Anwendung des gerichts?blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) auf Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), festzusetzen.
7.3???? Die Beschwerdef?hrerin ist auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen f?r die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt Dr. Peter H?bner, Z?rich, wird mit Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter H?bner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).