IV.2011.00801
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 24. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
Business Center
Badenerstrasse 414, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, war zuletzt als Verkäuferin (in einem Pensum von 80 % [letzter effektiver Arbeitstag: 4. September 2009, Urk. 16/19/1, 10]) und als Gärtnerin (in einem Pensum von drei Stunden pro Woche [letzter effektiver Arbeitstag: 31. August 2009; Urk. 16/12]) erwerbstätig. Im Oktober 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf seit 1986 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 16/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten des Zentrums Y.___ vom 16. April 2011 (Urk. 16/51). Gestützt darauf sowie auf eine Stellungnahme ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. Feststellungsblatt vom 13. Mai 2011 [Urk. 16/54/7-8]) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 20. Juni 2011 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 2; siehe auch Feststellungsblatt vom 20. Juni 2011 [Urk. 16/61]).
2. Dagegen liess X.___ am 27. Juni 2011 (Urk. 1/2) beziehungsweise am 18. August 2011 (Urk. 8) Beschwerde erheben und insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventualiter die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen, subeventualiter die Zusprechung von mindestens einer viertelsrente beantragen. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner nachsuchen (Urk. 8 S. 4 Antr.-Ziff. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 15; samt Aktenbeilage [Urk. 16/1-73]). In Bewilligung des Gesuchs vom 18. August 2011 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Verfügung vom 5. Dezember 2011, Urk. 17). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 22), während die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 26). Die Beschwerdeführerin liess unter anderen mehrere Berichte des behandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, A.___ GmbH, einreichen (Berichte vom 18. März 2012 [Urk. 23/1, Urk. 23/2], 5. Juni 2012 [Urk. 29/5], 6. und 10. Juli 2012 [Urk. 29/4, Urk. 29/6] sowie vom 8. Januar 2013 [Urk. 34]). Mit Zuschriften vom 6. November 2012 sowie vom 2. und 5. April 2013 reichte Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner seine Honorarnote samt Leistungsnachweisen ein (Urk. 32, 39, 40).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Rechtsprechungsgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.5 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1 Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Gärtnerin nicht mehr zumutbar sei, dass ihr aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere aufgrund des Y.___-Gutachtens, dagegen die Tätigkeit als Verkäuferin in einem vollen Pensum zugemutet werden könne. Die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung als Verkäuferin für Herrenkonfektion absolviert. Eine geeignete Stelle könne ohne vorgängige Massnahmen und nach Durchführung einer betriebsüblichen Einarbeitung angetreten werden. Dabei könne sie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen verdienen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung wies die Beschwerdegegnerin insbesondere darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die behauptete Myelopathie bereits im zu berücksichtigenden Zeitpunkt der Verfügung bestanden hätte. Eventuelle und zukünftig mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen könnten nicht Bestandteil der vorliegend angefochtenen Verfügung sein, sondern wären bei medizinischer Objektivierbarkeit und tatsächlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Revision zu prüfen (Urk. 15).
2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide an einem komplexen Schmerzsyndrom, welches nicht genügend abgeklärt worden sei. Dabei verweist sie auf die Berichte des behandelnden Dr. Z.___ sowie auf die Radiologie-Berichte vom 8. August und 23. Dezember 2011 (Positionelles MRI der HWS vom 5. August 2011 [Urk. 23/4]; MRI der BWS und LWS vom 22. Dezember 2011 [Urk. 23/3]). Die entsprechenden Befunde und Diagnosen würden die Beurteilung der Y.___-Gutachter wiederlegen. In ihrer früheren Tätigkeit als Verkäuferin sei sie zu mehr als 40 % eingeschränkt (Urk. 8, 22).
3.
3.1 In dem auf den medizinischen Vorakten sowie eigenen Untersuchungen (rheumatologische Untersuchung vom 7./8. Oktober 2010 und psychiatrische Untersuchung vom 29. Oktober 2010) beruhenden interdisziplinären Gutachten (vom 16. April 2011, Urk. 16/51) hielten die Dres. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, PD C.___, Facharzt für Physikalische und Innere Medizin, und F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik D.___, sowie Physiotherapeutin E.___ (Urk. 7/51; samt psychiatrischem [Teil-]Gutachten von Dr. F.___ vom 3. November 2010 [Urk. 16/46]) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8):
- chronisches zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit Ausstrahlungen
- Kopfprotraktion, abgeflachte BWS-Kyphose, verstärkte LWS-Lordose, Torsionsskoliose bei Status nach Morbus Scheuermann
- mehrsegmentale und fortgeschrittene degenerative Veränderungen der HWS und LWS
- klinisch keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik
- linksseitige Flankenschmerzen
- DD: Im Rahmen der Rückenproblematik im Sinne eines myofaszialen Schmerzsyndroms
- DD: Im Rahmen der bekannten bis maximal 6 cm im Durchmesser messenden solitären Nierenzyste, bildgebend ohne Hinweise für Stauung des Nierenbeckenkelchsystems
- Periarthropathie humeroscapularis bds.
- rechtsseitig anamnestisch Status nach wahrscheinlich AC-Luxation 1991/92; Degeneration der Supraspinatussehne, Verkalkung der Suprasspinatussehne rechtsseitig und der Subscapularissehne linksseitig, AC-Gelenksarthrose rechtsbetont
- Vorfuss-/Mittelfussschmerzen bei Spreizfuss und Tendenz zu Senkfuss
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten sowie der Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom beidseits (rechtsbetont) genannt.
Die Y.___-Gutachter legten ihrer Beurteilung nebst den klinischen Untersuchungen unter anderem den Röntgenbefund der HWS vom 3. Februar 2010 zugrunde, der folgendes ergeben hatte (S. 6): C3/C4 mit Diskusprotrusion und Einengung der Neuroforamina bds., C4/C5 mittelgradige Diskusprotrusion mit rechtsbetonter Einengung der Neuroforamina, C5/C6 akzentuierte Retrospondylose mit Begleit- und Diskusprotrusion, C6/C7 Diskusprotrusion mit Einengung der Neuroforamina bds., linksakzentuiert. Akzentuierung der neuroforaminalen Einengung bei C3/C4, C4/C5, C5/C6 rechts- sowie C3/C4 und C4/C5 linksseitig. Kleine intraspongiöse Bandscheibenherniation in die Grundplatte links lateral des 3 HWK. Ferner führten die Y.___-Gutachter die Röntgenbefunde der LWS vom 13. November 2009 an (S. 6 am Ende): 5-gliedrige LWS. ISG rechtsseitig frei, linksseitig leichtgradige Verschmälerung mit Sklerosierung (DD projektionsbedingt). Verstärkte LWS-Lordose. Zeichen von Schmorl’schen Impressionen im Bereich der LWK, betont LWK2, LWK3 und LWK4. Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes L1/L2, L3/L4.
Die zur Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erforderlichen Tests konnten gemäss Angaben der Gutachter aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung nicht durchgeführt werden. Am zweiten Tag habe die Beschwerdeführerin wegen Wirbelsäulenschmerzen, Schwindel und Schwächegefühl in beiden Beinen weitere Tests abgelehnt (S. 11 ff.).
Zur Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter (S. 8 Ziff. 5), die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin in einem Hofladen entspreche gemäss Angaben der Beschwerdeführerin einer körperlich leichten Tätigkeit mit wenig oder kaum Zwangshaltungen. Diese Tätigkeit sei in einem vollen Pensum zumutbar. Die wenig fassbaren objektiven Befunde könnten eine zeitliche Beschränkung im Rahmen einer leichten wechselpositionierten Tätigkeit nicht begründen. Das dysfunktionale Krankheitsverhalten sei als reine Verhaltensauffälligkeit wohl durch die Geschichte erklärbar, könne jedoch im Sinne der psychiatrischen Beurteilung auch als überwindbar gelten. Die (in den Vorakten attestierte) Arbeitsunfähigkeit sei - ausser während der Akutbehandlung - zu keiner Zeit nachvollziehbar. Für jede körperlich leichte Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei folgende Limiten zu berücksichtigen seien: Heben Boden zu Taillenhöhe maximal/selten 10 kg, Heben horizontal maximal/selten 12,5 kg, Heben Taillen- zu Kopfhöhe maximal/selten 5 kg, Arbeit über Schulterhöhe bis eineinhalb Stunden pro Acht-Stunden-Arbeitstag, vorgeneigtes Stehen und vorgeneigtes Sitzen bis drei Stunden pro Acht-Stunden-Arbeitstag.
Die Y.___-Gutachter erklärten in ihrer (interdisziplinären) Beurteilung (S. 7 f.), bei der 45-jährigen, zuletzt als Gärtnerin und im Verkauf im Bereich Obst- und Weinbau tätig gewesenen Patientin würden seit mehreren Jahren, anfänglich vor allem lumbal lokalisierte, Rückenschmerzen, rechtsseitige Schulterschmerzen, Beschwerden im Bereich der linken Niere, Kribbelparästhesien an den radialen Fingern sowie gelegentlich Vorfuss- und Mittelfussschmerzen rechtsbetont sowie Schlafstörungen bestehen. Die Beschwerden hätten nach der Kündigung im September 2009 exazerbiert und seither werde eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. In Bezug auf die Rückenbeschwerden müsse angesichts der heutigen Befundlage von einer mechanisch-statischen Genese ausgegangen werden. Als die Belastungstoleranz der Wirbelsäule herabsetzende Faktoren seien eine Kopfprotraktion, eine abgeflachte BWS-Kyphose, eine verstärkte LWS-Lordose und eine Torsionsskoliose bei Status nach Morbus Scheuermann sowie fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS und HWS aufzuführen, ohne Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallssymptomatik. Seitens der Schulterbeschwerden würden Verstärkungen bei Elevationsbewegungen mit entsprechend muskulärer Gegenreaktion angegeben, ferner eine Druckschmerzhaftigkeit über dem AC-Gelenk und über der Bizepssehne, jeweils rechtsbetont. Die schmerzbedingten „Stopps“ bei den Armelevationsbewegungen seien im Ausmass jedoch nicht konsistent. In einer im Februar 2010 durchgeführten Sonographie seien neben einer AC-Gelenksarthrose rechtsseitig eine deutliche Degeneration der Supraspinatussehne mit Verkalkungen und partiellen Rissbildungen rechtsbetont, linksseitig eine peritendinöse Flüssigkeitsansammlung an der Bizepssehne, Verkalkungen in der Subscapularissehne sowie eine chronische Busitis subdeltoidea festgehalten worden. In Bezug auf die linksseitigen Flankenschmerzen sei gemäss fachärztlicher Untersuchung die Möglichkeit eines Zusammenhangs mit einer bildgebend nachweisbaren solitären Nierenzyste aufgeführt worden, ohne entsprechenden Beweis. Die im Oktober 2009 durchgeführte computertomographische Untersuchung habe Zeichen einer Abflussbehinderung einer unteren Kelchgruppe gezeigt, während anlässlich der Untersuchung vom November 2010 bei unveränderter Grösse keine Zeichen eines erweiterten Nierenbeckenkelchsystems und weiterhin ein erhaltenes Nierenparenchym festzustellen gewesen seien. Seitens der geschilderten Kribbelparästhesien lasse das entsprechende Befallsmuster wie auch der positive Phalen-Test an eine kompressive Komponente im Sinne eines Karpaltunnelsyndroms denken. Seitens der Mittelfuss-Vorfussschmerzen könnten Spreizfüsse mit Senkfusstendenz aufgeführt werden. Vorliegend dominiere das dysfunktionale Schmerz- und Krankheitsverhalten, was sich im topographisch weit ausgebreiteten Schmerzgebiet, im undifferenzierten Schmerzmuster, in den häufigen verbalen und mimischen Schmerzäusserungen, der äusserst tiefen Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit und vor allem den Selbstlimitierungen schon bei geringsten dynamischen und statischen Belastungen bei der EFL gezeigt habe. Gerade diese Selbstlimitierungen bei wirklich äusserst tiefen Belastungen und auch die unter Berücksichtigung dieser Aspekte geschilderte deutliche Schmerzzunahme nach dem ersten Belastungstag würden sich nicht wirklich durch strukturell-funktionelle somatische Befunde erklären lassen. Auch habe der Teilgutachter Dr. F.___ anlässlich seiner Begutachtung keine psychische Erkrankung festgestellt.
Dieser hatte in seinem Teilgutachten (Urk. 16/46) eine Persönlichkeitsstörung ausdrücklich ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe eine leichte psychische Krise im September 2009 nach der Kündigung der Arbeitsstelle in Form einer leichten akuten Belastungsreaktion gehabt, wobei sie eher unter Enttäuschung und kurzdauernder Traurigkeit gelitten habe, was aber isoliert die Kriterien einer psychischen Krankheit nicht erfülle. Nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der häufigen körperlichen Erkrankungen beziehungsweise rezidivierenden Infekte unter Stimmungsschwankungen gelitten habe, eine depressive Störung könne aber aufgrund der anamnestischen Angaben und der psychiatrischen Untersuchung nicht bestätigt werden. Es könne keine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 gestellt und auch keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden.
3.2 In seiner Aktenbeurteilung vom 28./29. April 2011 erachtete der RAD-Arzt Dr. med. G.___, Praktischer Arzt, das bidisziplinäre Y.___-Gutachten als zuverlässig. Dabei hielt er ergänzend fest, für die Tätigkeit als Gärtnerin könne von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Feststellungsblatt vom 13. Mai 2011 [Urk. 16/54/7-8]).
3.3 Das nach Verfügungserlass (vom 20. Juni 2011) durchgeführte positionelle MRI der HWS vom 5. August 2011 zeigte laut Bericht des Zentrums U.___ vom 8. August 2011 (Urk. 23/4) einen konstitutionell engen Spinalkanal, insbesondere zwischen C2 und C6, zusätzlich deutliche Osteochondrosen zwischen C3 und C7, kombiniert mit Diskusprotrusionen und Diskus-Osteophyten-Komplexen. Neben der Spinalkanalstenose bestünden auch foraminale Stenosen C3 bis C5 rechts und C3/4 links, die sich vor allem bei C3/C4 in Extension verstärken würden. Ferner finde sich eine Hypermobilität beziehungsweise hypermobile Instabilität im Segment C2/3. Eindeutige Zeichen einer zervikalen Myelopathie im Sinne einer Signalveränderung im Rückenmark seien zwar noch nicht erkennbar, eine mechanische Beeinträchtigung des Rückenmarkes, insbesondere im Segment C3/4 (in Extension zunehmend), liege jedoch zweifellos vor. In Bezug auf die Voraufnahme - MRI der HWS vom 3. Februar 2010 - wurde festgehalten, zusätzlich zu den dort bereits demonstrierten Veränderungen würden in Flexion C2 auf C3 gleiten und in Extension falte sich das Ligamentum Flavum in den Segmenten C3/4, weniger auch C4/5, und verstärke somit die vorhandenen Engpässe deutlich. Dabei würden die Reserveräume um das Rückenmark bei C3/4 und rechts intraforaminal verbraucht. Alle übrigen erfassten Strukturen seien identisch mit den Voraufnahmen.
3.4 Das MRI der BWS beziehungsweise LWS vom 22. Dezember 2011 zeigte laut Bericht vom 23. Dezember 2011 (Urk. 23/3) insbesondere deformierende Spondylosen Th6 bis Th10, einen Anulusriss und eine nicht komprimierende Diskusprotrusion Th6/7. Im Weiteren wurden eine fortgeschrittene erosive Osteochondrose mit Schmorl’schen Knoten Th9/10, Osteochrondrosen L1/2 und L3 bis L5 sowie eine leichte Chondrose L5/S1 festgehalten. Zudem wurden breitbasige Diskusprotrusionen beziehungsweise Diskus-Osteophyten-Komplexe in allen genannten lumbalen Segmenten, kombiniert mit anlagebedingt schmalem Spinalkanal zwischen L1 und L4, angegeben. Es würden in Extension sich verstärkende Stenosen des Spinalkanals bei L2/3, weniger auch L1/2 und L3/4, sowie eine birezessale Stenose L4/5, somit auch in Extension zunehmende Kompressionen der Caudafasern und Nervenwurzeln L5 resultieren.
3.5 Der behandelnde Neurologe Dr. H.___ stellte in seinem Bericht vom 30. Mai 2012 (Urk. 29/1) folgende Diagnosen:
- degenerative Veränderungen der HWS mit konstitutioneller Spinalkanalstenose HWK 3-7 mit
- möglicher beginnender zervikaler Myelopathie linksbetont
- chronischen Zervikalgien
- Thoracic-outlet-Syndrom rechtsbetont (elektroneurographisch keine Hinweise auf ein persistierendes Karpaltunnelsyndrom nach CTS-Operation)
- Impingement der Schultern rechtsbetont bei AC-Arthrose und degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne
- thorakovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom
In Bezug auf die fragliche dynamische zervikale Myelopathie erklärte Dr. H.___ (S. 2), klinisch falle auf, dass die Reflexe seit der letzten Untersuchung deutlich lebhafter geworden seien. Hingegen habe sich die Latenz der somatosensibel-evozierten Potentiale zum linken Bein im Vergleich zum Juli 2011 verschlechtert. Zusammen mit der Angabe von Sensibilitätsstörungen der linken Körperseite und mit der zunehmend lebhafter werdenden Reflexlage könne es sich um eine beginnende zervikale Myelopathie handeln, die im HWS-MRI offenbar noch kein Korrelat zeige, weshalb eine HWS-Dekompressionsoperation (noch) nicht angezeigt sei. In Bezug auf das Y.___-Gutachten erklärte Dr. H.___, für das darin beschriebene dysfunktionale Schmerz- und Krankheitsverhalten hätten sich in der neurologisch-klinischen Untersuchung bis auf eine gewisse funktionelle Überlagerung der klinischen Befunde keine Hinweise finden lassen.
3.6 Der behandelnde Dr. Z.___, der von der IV-Stelle am 27. Juni 2011 eine genauere - insbesondere neuroradiologische, neurologische und eventuell neuropsychologische - Abklärung beantragt hatte (Urk. 1/2), hielt in seinem letzten Verlaufsbericht (vom 8. Januar 2013) folgende Diagnosen fest (Urk. 34 S. 1):
- Verdacht auf zervikale Myelopathie
- fehlende magnetresonanztomographische bzw. nur bedingt elektroneurophysiologische Zeichen
- erhebliche degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule auf den Etagen C3/4, 4/5, 5/6 und 6/7
- (Denkbar) mehretagige Instabilitäten
- multisegmentale laterale Retrospondylolyse mit begleitender lateral betonter Diskus-Degeneration, akzentuiert bei HWK 3/4 bds, 4/5 bds, 5/6 rechtsbetont, 6/7 linksbetont
- Neuroforamen-Stenose HWK 3-5 rechts, HWK 3/4 linksseitig
- konstitutionelle Enge des Spinalkanales mit höhergradiger Spinalkanalstenose HWK 3-7
- AC-Arthrose rechts
- deutliche degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne mit Verkalkungen und partiellen Rissbildungen, rechts ausgeprägter als links
- auffällige Veränderungen der LWS und BWS (Grund- und Deckplattenerosionen: Andersson-Läsion; randständige Sklerose), ähnlich wie bei systemischer Spondylitis
- begleitende/benachbarte Pathologien:
- AC-Arthrose rechts
- deutliche degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne mit Verkalkungen und partiellen Rissbildungen, rechts ausgeprägter als links
- links im Bereich der Bizepssehne peritendinöser Erguss
- Subscapularis links Verkalkungen und aufgelockerte Struktur
- chronische Bursitis subdeltoidea
- weit unterdurchschnittl. Belastbarkeit, Verdacht auf Erschöpfungsdepression - von Patientin nicht als solche wahrgenommen
- formal bedingt auf Ischämie beurteilbare Ergometrie
- unklare Muskelschmerzen
- nicht sehr wahrscheinlich, theoretisch denkbar: PMR [gemeint ist wohl: Polymyalgia rheumatica]
- wenig wahrscheinlich: Myopathie
- weitere Diagnosen
- Verdacht auf Gehörgangsekzem
- grosse zentrale unkomplizierte Solitärzyste der linken Niere mit Abflussbehinderung einer unteren Kelchgruppe
Des Weiteren bezweifelte Dr. Z.___ aufgrund der elektroneurophysiologischen Befunde und der Befunde gemäss dem positionellen MRI der HWS die Y.___-Diagnose „dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten“, mithin auch die im Y.___-Gutachten angegebene Selbstlimitierung. Im Y.___-Gutachten sei die dynamische Spinalkanalstenose (der HWS) nicht genügend berücksichtigt worden (Urk. 34 S. 6). Bereits am 6. Juli 2012 hatte Dr. Z.___ gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärt, diese Diagnose sei von neurologischer Seite bestätigt worden und in das „Plädoyer“ der Beschwerdeführerin einzubauen. Es müsse offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin wirklich einen Einsatz von 50 % prestiere. Jedenfalls würden Veränderungen vorliegen, welche zum Bezug einer (Teil-)Rente berechtigen würden (Urk. 29/4 letzte Seite).
4.
4.1 In psychischer Hinsicht ist gestützt auf das plausible (Teil-)Gutachten von Dr. F.___ vom 3. November 2010 (Urk. 7/46) eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Dabei ist zu bemerken, dass auch der am 9. Dezember 2010 untersuchende Psychiater Dr. med. I.___, Institut J.___, insbesondere keine manifeste depressive Episode feststellen konnte und keine Indikation für psychotherapeutische Massnahmen sah (Bericht vom 9. Dezember 2010, Urk. 16/57/14).
4.2 Umstritten ist insbesondere das Leistungsvermögen in physischer Hinsicht. Diesbezüglich erscheint die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit im Y.___-Gutachten (vom 16. April 2011, Urk. 16/51), auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützte, im Zeitpunkt der Verfügung (vom 20. Juni 2011, Urk. 2) als plausibel. Die entsprechende Beurteilung beruht auf einer zweitägigen rheumatologischen Untersuchung (vom 7./8. Oktober 2010, Urk. 16/51/1), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Soweit die Beschwerdeführerin dabei eine ungenügende medizinische Abklärung (insbesondere ihrer HWS und BWS) geltend macht (Urk. 22 S. 12 f.), ist festzustellen, dass die Y.___-Gutachter bei ihrer rheumatologischen Beurteilung die damals aktuellen „Röntgenbefunde“ (MRI der HWS vom 3. Februar 2010, MRI der LWS vom 13. November 2009) berücksichtigten (vgl. Gutachten S. 3 und 6) und in die Diagnosen einfliessen liessen (mehrsegmentale fortgeschrittene degenerative Veränderungen der HWS und LWS [Gutachten S. 8]). Im Weiteren ist festzuhalten, dass auch die anderen die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit untersuchenden Ärzte eine volle Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit annahmen (vgl. Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt Allgemeine Medizin, Vertrauensarzt der Krankenkasse Agrisano, vom 25. September 2010 [Urk. 16/57/11]; Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 7. Juni 2010 [Urk. 16/29/2 Ziff. 1.8], Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 11. Dezember 2009 [Urk. 16/22/6]) und dass der Neurologe Dr. H.___ ebenfalls eine „gewisse funktionelle Überlagerung der klinischen Befunde“ feststellte (vgl. Urk. 29/1).
Was die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2011 erstatteten neuen Radiologie-Berichte und die Berichte von Dr. Z.___ im Besonderen angeht (vgl. Urk. 22 S. 3 ff.), ist festzustellen, dass gemäss dem positionellen MRI der HWS vom 5. August 2011 (Urk. 23/4) neue Befunde vorliegen (bestätigte mechanische Beeinträchtigung des Rückenmarkes [Urk. 23/4 am Ende, vgl. auch Urk. 29/1]), aus denen hinsichtlich des Begutachtungs- und Verfügungszeitpunkts keine Rückschlüsse gezogen werden können und welche höchstens im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen wären, wobei zu betonen ist, dass im fraglichen MRI eindeutige Zeichen einer zervikalen Myelopathie (noch) nicht erkennbar waren. Jedenfalls diagnostizierte der Neurologe Dr. H.___ am 30. Mai 2012 bloss eine „mögliche“ beginnende“ zervikale Myelopathie und berichtete über im Vergleich zu Juli 2011 - mithin nach Verfügungserlass - verschlechterte Befunde (Urk. 29/1). Entgegen der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung lassen sich das Ausmass der geklagten Schmerzen und die vegetativen Dysfunktionen somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Myelopathie erklären (Urk. 8 S. 8). Auch in Bezug auf die von den Y.___-Gutachtern berücksichtigten Schulterschmerzen erlauben die neu eingereichten medizinischen Berichte keine Rückschlüsse auf die Zeit vor Verfügungserlass (insbesondere in Bezug auf die Arbeits[un]fähigkeit). Ebenso wäre eine etwaige relevante Arbeitsunfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) aufgrund der beabsichtigten operativen Entfernung einer Nierenzyste („voraussichtlich nach Ostern 2013“, vgl. Urk. 36, 37) im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen.
Schliesslich ist in Bezug auf die von Dr. Z.___ angegebene (unsichere) Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich sehr leichter Tätigkeit (Bericht vom 6. Juli 2012 [Urk. 29/4]), zu bemerken, dass Dr. Z.___ nicht nur persönlich gegen den Rentenentscheid Stellung nahm und damit das vorliegende Beschwerdeverfahren auslöste (Urk. 1/1, Urk. 3-6), sondern sich in seiner medizinischen Stellungnahme auch zur Rentenfrage äusserte („Vorliegen von Veränderungen, welche zum Bezug einer (Teil-)Rente berechtigen [vgl. Urk. 29/4 am Ende]). Es darf und muss daher bezüglich seiner Aussagen berücksichtigt werden, dass regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2; ferner BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Zusammenfassend ist für das vorliegende Verfahren festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin neu aufgelegten medizinischen Berichte und Stellungnahmen das sorgfältige Y.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen vermögen und der medizinische Sachverhalt für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als erstellt zu betrachten ist. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8 S. 3) sind von ergänzenden medizinischen Abklärungen hinsichtlich des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zur angefochtenen Verfügung keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
4.3 Demzufolge ist von einer in physischer und psychischer Hinsicht vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
5.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige und stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den LSE-Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs „Detailhandel und Reparatur“ ab (LSE 2008 TA1 Ziff. 52 Kategorie 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt]; vgl. Urk. 2 und 16/53), von welchem Tabellenlohn vorliegend mangels verlässlicher Angaben ausgegangen werden kann, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin bisher stets wesentlich tiefere Einkommen erzielt hat (vgl. IK-Auszug vom 9. August 2010, Urk. 16/40) und die Ermittlung des Valideneinkommens auf dieser Basis sich äusserst grosszügig erweist. Der einschlägige Tabellenlohn (LSE 2010 TA1 Ziff. 47 [„Detailhandel“] Kategorie 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt] betrug per 2010 (Zeitpunkt des etwaigen Rentenbeginns) - Fr. 54'805.-- (Fr. 4'360.-- : 40 h x 41.9 h [Total Noga-Abschnitt G] x 12 Mte.).
Das Vergleichseinkommen „Invalideneinkommen“ in angepasster Tätigkeit ist, da die Beschwerdeführerin keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE - jedoch unter Einstufung der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin - zu ermitteln. Die Einstufung der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin (im Total aller Sektoren) rechtfertigt sich deshalb, da ihr aufgrund des Zumutbarkeitsprofils nicht jede Verkaufstätigkeit vollzeitlich zumutbar wäre (vgl. etwa das Vorbringen in Urk. 22 S. 14 in Bezug auf die gelernte Tätigkeit als Verkäuferin von Herrenkonfektion). Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahr 2010 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1 Total). Bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2013 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 4'394.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 52'728.-- pro Jahr. Selbst unter Zubilligung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 47'455.--.
Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 54'805.-- und Fr. 47'455.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'350.-- respektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (maximal) 13 %.
6.
6.1 Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6.2 Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 5. Dezember 2011 (Urk. 17) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Im Weiteren ist der mit genannter Gerichtsverfügung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellte Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.
7.1 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
7.2 Der von Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner mit Eingabe vom 6. Februar 2012 (Urk. 32) und 5. April 2013 (Urk. 40) geltend gemachte Aufwand von 33,5 (31,8 + 1,7) Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 10,4 Stunden (9,7 + 0,7) für das Studium der wesentlichen Verfahrensakten Akten sowie von 15,9 Stunden für die 11 und 15 Seiten umfassende Beschwerdeschrift und Replik als überhöht.
Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der neu eingereichten medizinischen Berichte, der erwähnten Rechtsschriften, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), festzusetzen.
7.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, Zürich, wird mit Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).