Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00803
IV.2011.00803

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 29. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1950, gelernte Fotografin mit Fähigkeitszeugnis, reiste im Jahre 1969 aus Österreich in die Schweiz ein (Urk. 7/1/3, Urk. 7/15/1). Sie arbeitete zuletzt vom 2. Dezember 1998 bis 19. April 2010 bei der Y.___ als Modeberaterin (Urk. 7/15/6). Am 6. Dezember 2010 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depressionen, Burn-out, chronische Bronchitis und Herz-Kreislauf-Störungen zur Früherfassung an (Urk. 7/9). Nach durchgeführter Evaluation (vgl. Urk. 7/10) erfolgte auf Aufforderung der IV-Stelle vom 15. Dezember 2010 (Urk. 7/11) am 1. Februar 2011 die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/15). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk. 7/19, Urk. 7/21, Urk. 7/25-26) und medizinischer Hinsicht (Urk. 7/27-29), wobei sie insbesondere die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 19. Februar 2011 (Urk. 7/22) und des Hausarztes von X.___, Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 17. Februar 2011 einholte (Urk. 7/23). Sie zog ferner die Akten des Krankentaggeldversicherers, der Zürich Versicherungen AG, bei (Urk. 7/20). Am 9. Mai 2011 untersuchte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Dienst C.___ die Versicherte (Urk. 7/30). Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2011 kündigte die IV-Stelle X.___ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an, da bei einem - nach der sogenannten gemischten Methode (Erwerbsbereich 80 % / Einschränkung 38 %; Haushaltsbereich 20 % / Einschränkung 0 %)  ermittelten - Invaliditätsgrad von 30 % mit Wirkung ab 1. August 2011 kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/33). Dagegen erhob die Versicherte keinen Einwand, worauf die IV-Stelle am 7. Juli 2011 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügte (Urk. 2).

2.       Hiergegen führte X.___ am 8. August 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2011 sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1, unter Beilage der Berichte von Dr. A.___ vom 17. Februar 2011 und von Dr. Z.___ vom 8. Juni 2011, Urk. 3/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-40), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 9. September 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie leide unter einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit, welche bereits nach einer leichten körperlichen Anstrengung Kurzatmigkeit sowie Müdigkeit hervorrufe. Sie könne ihren Haushalt nur mit grosser Anstrengung und Pausen einigermassen in Ordnung halten. Bei einer MRI-Untersuchung sei eine altersbedingte degenerative Erkrankung der Wirbelsäule festgestellt worden, welche die Muskelschmerzen und Verhärtungen mit Ausstrahlungen auf den Nacken-Schultergürtelbereich bis in die Beine erklärten. Mit Medikamenten und Physiotherapien hätten diese Schmerzen einigermassen gelindert werden können. Ihr Hausarzt und Dr. Z.___ würden ihr eine 100 % Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 1).
1.3     Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung ihres Standpunkts auf die Entscheidgründe in der angefochtenen Verfügung und die Akten (Urk. 6).

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gutachterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 331 f. E. 1c mit Hinweisen).
2.4     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

3.      
3.1     Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2    
3.2.1   Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, stellte in seinem Bericht vom 17. Februar 2011 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Mittelschwere depressive Episode und Angsterkrankung Erstdiagnose (ED) 2010 bei schädlichem Gebrauch von Alkohol, (2) Mittelschwere COPD (chronic obstructive pulmonary disease, bzw. chronisch obstruktive Lungenkrankheit) ED 1997 bei schwerem Nikotinabusus von 40 pack years (py), rezidivierender (rez.) Exazerbationen und Status nach Lu Tuberkulose (TBC) und Oberlappen (OL) Resektion 1972 sowie (3) Chronisches rez. Lumbovertebralsyndrom (LVS) und Cervico-vertebralesyndrom (CVS) bei degenerativen Wirbelsäulen (WS) Veränderungen C5/6 sowie C6/7 und bei erosiver Osteochondrose L5/S1. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er (1) eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) ED 2005, (2) eine Polyneuropathie Unterschenkel (US) beidseits, (3) eine arterielle Hypertonie ED 1996, (4) einen Diabetes mellitus II ED 2004 sowie (5) eine Schrumpfniere links ED 1985 fest (Urk. 7/23/6 = Urk. 3/1 S. 1).
3.2.2   Gemäss Dr. A.___ bestand vom 19. April bis 31. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 1. bis 6. August 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab 7. August 2010 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/23/2). Die Arbeitsunfähigkeit werde durch verschiedene Problemkomplexe begründet. Es bestehe eine mittelschwere depressive Episode und Angsterkrankung. Aufgrund eines schweren Nikotinabusus von etwa 40 py und eines Zustands nach TBC und OL Resektion 1972 sei ein COPD Gold Stadium II vorhanden. In den letzten zwei Jahren sei es wiederholt zu schweren, antibiotikabedürftigen Exazerbationen gekommen. Schliesslich weist Dr. A.___ auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin unter einem chronischen CVS/chronischem Schulterschmerz sowie einem chronischen LVS leide. Anlässlich einer MRI (magnetic resonance imaging)-Untersuchung am 22. September 2010 hätten degenerative Veränderungen in den entsprechenden WS-Abschnitten gefunden werden können (Urk. 7/23/7 = Urk. 3/1 S. 2).    
3.3     Dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ vom 19. Februar 2011 sind die Diagnosen "Angststörungen (ICD-10: F41 und F41.0), Panikanfälle mit Handzittern, Depressionen, Alkoholabusus chron., schwere obstruktive Lungenkrankheit, Raucherin, Reizdarmsyndrom, Hypertonie Diabetes (seit 4-5 J.)" zu entnehmen (Urk. 7/22/1). Seit Oktober 2010 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Modeberaterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/22/2). In ihrem Bericht vom 8. Juni 2011 stellte Dr. Z.___ die Diagnosen (1) Status nach Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.2), (2) rez. depressive Störung (ICD-10: F33), (3) Angststörungen (ICD-10: F41.0 und F41.2) sowie (4) psychiatrische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Nikotin (ICD-10: F10 und F17) und attestierte der Beschwerdeführerin bei ungewisser Prognose eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/2).                 
3.4    
3.4.1   Nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2011 diagnostizierte Dienst C.___-Arzt Dr. B.___ als Hauptdiagnosen eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1). Als Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine bipolare Femurkopfprothese mit medialer Schenkelhalsfraktur rechts am 19. Februar 2011 und ein mittelschweres COPD (Erstdiagnose 1997) bei nach Aktenlage schwerem Nikotinabusus von 40 p/y und Status nach Lungen-TBC und Oberlappenresektion rechts 1972 fest (Bericht von Dr. B.___ vom 12. Mai 2011, Urk. 7/30/7).
3.4.2   Dr. B.___ wies ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin über Angstträume, gehäufte Angstzustände am frühen Morgen mit vegetativen Symptomen wie Herzrasen, Schwindel und Hyperventilation, Höhenangst bei steilen Treppen, Angst beim Autofahren, was sie vor vier Jahren aufgegeben habe, berichte. Die beschriebenen funktionellen Einschränkungen treten vermehrt im Zusammenhang mit belastenden Lebensereignissen auf (interne Versetzung am letzten Arbeitsplatz mit Mehrbelastung, mediale Schenkelhalsfraktur rechts), weshalb es sich diagnostisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F 43.22) handle (Urk. 7/30/7).      
3.4.3   In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. B.___ aus, unter Berücksichtigung der Aktenlage sei vom 19. April 2010 bis 8. Mai 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Inzwischen habe sich durch die fachärztliche Behandlung inklusive antidepressiver Psychopharmakatherapie der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich stabilisiert, so dass ab Untersuchungsdatum vom 9. Mai 2011 überwiegend wahrscheinlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit mit folgendem Ressourcen- und Belastungsprofil ausgewiesen sei: zeitlich flexible Tätigkeiten, ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Atmosphäre. Tätigkeiten, bei denen die Versicherte Treppen steigen, Auto fahren, sich in grösseren Menschenmengen aufhalten oder Lift fahren müsse, seien nicht mehr zumutbar.
         Prognostisch sei aufgrund des fortgeschrittenen Alters wegen zunehmender Unflexibilität und unter Berücksichtigung des Gesamtgesundheitszustandes - Dr. B.___ verweist an dieser Stelle auch auf die somatischen Diagnosen - nicht mehr mit einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/30/8). 


4.      
4.1     Bei der psychiatrischen Untersuchung durch Dienst C.___-Arzt Dr. B.___ vom 9. Mai 2011 gab die Beschwerdeführerin an, sie leide unter Atemnot bei Belastung, insbesondere beim Treppensteigen oder wenn sie schnell gehen müsse. Wegen Versetzung in ein anderes Geschäft leide sie seit einem Jahr an Depressionen mit Lustlosigkeit, Rückzug, Sinnlosigkeitsgefühlen und Burnout. In Stresssituationen würden plötzlich Panikattacken mit Herzrasen und Tremor mit 10-minütiger bis einstündiger Dauer auftreten. Durch Absitzen würden diese Symptome wieder verschwinden, und der Zustand bessere sich wieder. Ferner leide sie an einer Schrumpfniere rechts, an Bluthochdruck und seit fünf Jahren an einem Diabetes mellitus (Urk. 7/30/2). Am 16. Mai 2011 nahm C.___-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeinmedizin, zum Bericht von Dr. B.___ vom 10. Mai 2011 (Urk. 7/30) Stellung und hielt fest, auch aus allgemeinmedizinischer Sicht könne ohne weitere medizinische Abklärungen an der psychiatrischen Beurteilung vom 9. Mai 2011 festgehalten werden (Urk. 7/31/3). Es ist demnach davon auszugehen, dass im von Dr. B.___ ermittelten Ressourcen- und Belastungsprofil auch die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht berücksichtigt wurden. Gemäss Ressourcen- und Belastungsprofil von Dr. B.___ ist der Versicherten eine Tätigkeit, bei der sie Treppensteigen muss, nicht mehr zumutbar (E. 3.4.3). Das beschriebene Ressourcen- und Belastungsprofil umfasst auch den bisherigen Beruf der Beschwerdeführerin als Modeberaterin.  
4.2     Der Hausarzt Dr. A.___ und die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ gehen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, wobei sie das nicht näher begründen. Praxisgemäss sind die Berichte von behandelnden Ärzten mit Zurückhaltung zu würdigen (E. 2.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 1.1), ergibt es sich aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 17. Februar 2011 nicht, dass aufgrund der COPD schon bei leichten körperlichen Anstrengungen Kurzatmigkeit sowie Müdigkeit auftreten würden. Im Übrigen ging Dr. A.___ im Bericht an die Zürich Versicherungen AG vom 23. November 2010 noch von einer schweren (Urk. 7/20/11), im Bericht vom 17. Februar 2011 hingegen nur noch von einer mittelschweren COPD (E. 3.2) aus. Dr. Z.___ gibt im Bericht vom 19. Februar 2011 keinen ärztlichen Befund wieder, und dem Bericht vom 8. Juni 2011 ist folgender, äusserst spärlicher Befund zu entnehmen: "Nach Reha. Weniger depressiv, aber fehlende Tagesstruktur, durch Stress Atemnot, Schwäche." Zudem begründete Dr. Z.___ in beiden Berichten ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, nicht weiter. Die Berichte von Dr. A.___ und Dr. Z.___ vermögen daher die Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab 9. Mai 2011 ihre angestammte Tätigkeit als Modeberaterin zu 50 % ausüben könnte.
4.3     In erwerblicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens auf den der Nominallohnentwicklung angepassten bisherigen, mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % erzielten Lohn der Beschwerdeführerin bei der Y.___ ab (Fr. 79'725.45). Sie errechnete ferner ein Invalideneinkommen von Fr. 49'828.40 ([Fr. 79'725.45 : 80 x 100] : 2), was sie mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin ab dem 9. Mai 2011 ihre bisherige Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar sei, begründete. Gestützt darauf ermittelte sie im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 38 %. Der Beschwerdegegnerin kann aber insofern nicht gefolgt werden, als sie den Invaliditätsgrad nach der sogenannten gemischten Methode (Erwerbsbereich 80 % / Haushalt 20 %) bemessen hat. Bei der kinderlosen und nicht in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/30/1-2) rechtfertigt es sich nicht, einen Aufgabenbereich (Haushalt) anzunehmen. Hinsichtlich des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ändert dies freilich nichts. Auch der im Erwerbsbereich ermittelte Invaliditätsgrad von 38 % begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 2.2).       
4.4     Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).