Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00804
IV.2011.00804

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 30. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die im Jahre 1983 geborene X.___ besuchte die Sekundarschule und begann eine Lehre als Schuhverkäuferin, welche sie im ersten Lehrjahr abbrach (Urk. 9/45/3). Es folgten kurze Anstellungen als Verkäuferin bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 9/2, Urk. 9/5), wobei sie zuletzt vom 23. September 2002 bis 31. März 2004 bei der Y.___ AG als Kassiererin im Stundenlohn angestellt war (Urk. 9/6). Wegen einer psychiatrischen Behandlung meldete sie sich am 11. September 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 9/5-6) und medizinische (Urk. 9/9-10) Abklärungen und lehnte mit Verfügung vom 11. November 2004 (Urk. 9/15) eine Kostenübernahme für berufliche Massnahmen ab.
         Auf ein zweites Leistungsbegehren X.___ vom 15. Februar 2006 (Urk. 9/16) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. März 2006 aufgrund eines unveränderten Sachverhaltes nicht ein (Urk. 9/23).
1.2     Am 30. September 2009 meldete sich X.___, vertreten durch das Sozialamt B., zur Früherfassung an (Urk. 9/24) und beanspruchte mit Formular vom 27. Dezember 2009 Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/33).
         In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/37) und die Berichte von Dr. med. Z.___, Fachärztin Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 25. Januar 2010 (Urk. 9/40) und 24. Februar 2010 (Urk. 9/42) bei, holte einen Arbeitgeberbericht der A.___ GmbH (Urk. 9/41) ein und veranlasste bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das Gutachten vom 21. April 2010 (Urk. 9/45) sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 21. Juli 2010 (Urk. 9/48). Anschliessend führte sie am 28. Februar 2011 eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 1. März 2011, Urk. 9/49). Mit Vorbescheid vom 9. April 2011 stellte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 4 % die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/53). Nachdem X.___ hiergegen am 3. Mai 2011 Einwand erhoben hatte (Urk. 9/54), verfügte die IV-Stelle am 8. Juli 2011 im angekündigten Sinne (Urk. 9/57 = Urk. 2).

2.       In ihren an die IV-Stelle gerichteten Eingaben vom 13. Juli 2011 (Urk. 1/1, Urk. 1/2), welche als Beschwerde ans hiesige Gericht weitergeleitet wurden (Urk. 4), verlangte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2011 und die Zusprache einer Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 9. September 2011 angezeigt wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3      Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5      Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.7     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Im Zusammenhang mit der Prüfung des Rentenanspruches ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 8. Juli 2011 davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass diese ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Aufsichtsmitarbeiterin von Spielautomaten zu einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Die restlichen 50 % entfielen in den Aufgabenbereich. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 25'654.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 23'657.-- (bezogen auf ein 50%iges Pensum) resultierten eine Erwerbseinbusse und eine Einschränkung von 7,78 %. Gesamthaft liege der Invaliditätsgrad bei 4 % (Erwerbsbereich: 50 % von 7,78 % = 4 %; Haushaltsbereich: 50 % von 0 % = 0 %). Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin vertritt unter Hinweis auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 24. Februar 2010 (Urk. 9/42 = Urk. 3) den Standpunkt, mit ihrer Krankheit könne sie nicht arbeiten gehen (Urk. 1/1). Ausserdem würde sie vollzeitlich erwerbstätig sein, da ihr pensionierter Vater sich um den Sohn kümmern könnte.

3.      
3.1    
3.1.1   Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 20. Oktober 2004 (Urk. 9/10) ergeben sich als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit massive Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionsregulation bei fehlenden sozialen Bindungen (ICD-10: F91.1) sowie eine Entwicklung in Richtung einer massiven Persönlichkeitsstörung (Urk. 9/10/3 Ziff. 1). Seit 5. August 2004 (Anfang der Betreuung) sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, wobei Probleme schon vorher vorhanden gewesen seien (Urk. 9/10/3 Ziff. 2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ganztags ab sofort zumutbar (Urk. 9/10/7).
3.1.2   Dr. E.___ stellte am 21. Oktober 2004 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit eine selbstunsichere, unreife Persönlichkeit mit histrionischen Zügen und hielt fest, dass es sich (vorderhand) nicht um ein psychiatrisches, sondern um ein pädagogisches Problem handle (Urk. 9/9/1).
3.2    
3.2.1   Im Rahmen der Anmeldung vom 30. September 2009 (Urk. 9/24-25, Urk. 9/33) gab Dr. Z.___ am 25. Januar 2010 (Urk. 9/40) an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe; diese leide nun deutlich unter einer stark ausgeprägten Persönlichkeitsstörung, welche verhindere, im normalen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Die Beschwerdeführerin wohne unterdessen mit ihrem Freund zusammen und habe ein 16 Monate altes Kind; auch die Haushaltführung sowie Kinderbetreuung bewältige sie praktisch nicht. Sie sei an einer geschützten Arbeitsstelle sozial (wenigstens teilweise) wieder zu integrieren, wobei ihr Kind teilweise fremdbetreut werden müsse.
         Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 24. Februar 2010 (Urk. 9/42) ergeben sich als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/42/5) eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Anteilen einer histrionischen und einer ängstlich, selbstunsicheren Störung (ICD-10: F61). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit diagnostizierte die Ärztin diverse Phobien (ICD-10: F40) und Adipositas. Momentan bewältige die Beschwerdeführerin nicht einmal die einfachsten, eigenen Aufgaben wie z.B. regelmässige Körperpflege und soziale Kontakte. Sie könne auch das Kind nicht adäquat betreuen. Putzarbeiten und Haushaltführung könne sie zwar sehr gut machen, sei aber darauf angewiesen, dass der Partner mit dem Kind die Wohnung verlasse, damit sie ihre Ruhe habe. Die Prognose sei schlecht, da sich die anfänglichen Pubertäts- und Adoleszenz-Probleme nun in eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung verfestigt hätten. Eine Arbeit in der freien Wirtschaft sei für die nächsten Jahre völlig ausgeschlossen. Es sei daher vorzuschlagen, der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen (Urk. 9/42/7).
3.2.2   Am 19. April 2010 fand die psychiatrische Begutachtung durch Dr. B.___ statt (Urk. 9/45). Als Diagnosen führte die Gutachterin (1) eine soziale Phobie mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten (ICD-10: F40.1) und (2) eine selbstunsichere ängstlich-vermeidende unausgereifte Persönlichkeitsstruktur mit histrionischen Zügen (ICD-10: Z73.1) auf (Urk. 9/45/18 Ziff. 1). In ihrer angestammten Tätigkeit als Hilfsverkäuferin und -Kassiererin sei der Beschwerdeführerin gegenwärtig eine 50%ige Arbeitsfähigkeit/Engagement zumutbar (Urk. 9/45/19 Ziff. 2). In einer Arbeit ohne Kundenexposition und Anforderungen an die sozialen Kompetenzen (z.B. Fabrikarbeit, Verpackung, Montage, Reinigung, Lagerarbeit) sei der Beschwerdeführerin gegenwärtig eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Zu überwinden sei primär das Vermeidungsverhalten, welches aber unter einfühlsamer und vor allem auch symptomorientierter psychotherapeutischer Begleitung sowie konsequenter und geduldiger Aufforderung medizinisch-theoretisch überwindbar sei (Urk. 9/45/19 Ziff. 3). Hinsichtlich der Soziophobie sei grundsätzlich eine hochfrequente, intensive kognitive Verhaltenstherapie bei einer in diesem speziellen Gebiet qualifizierten Psychotherapeutin, indiziert, wobei auch Psychopharmaka eingesetzt werden müssten (Urk. 9/45/19 Ziff. 4). Des Weiteren wären der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen ebenfalls zumutbar, im Sinne eines Trainings ihrer sozialen Kompetenzen am Arbeitsplatz, mit einem Arbeitstrainingsprogramm, in einem 100%igen Zeitpensum (Urk. 9/45/20 Ziff. 5). Die Teil-Arbeitsunfähigkeit sei vorwiegend auf die Soziophobie zurückzuführen. Diese bestehe auch unabhängig von den gegenwärtig sicherlich belastenden psychosozialen Faktoren, vor allem durch Fürsorgeabhängigkeit, Schulden, früherer Drogenkriminalität/Gewalttätigkeit des Partners (Urk. 9/45/21 Ziff. 7).
         In einer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Juli 2010 (Urk. 9/48/5-6) gab Dr. B.___ an, dass die Beschwerdeführerin seit 26. Januar 2008 (seit der Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung) in ihrer angestammten Tätigkeit als Hilfsverkäuferin und -Kassiererin zu 50 % arbeitsunfähig sei. Zum Bericht der behandelnden Ärztin Dr. Z.___ vom 24. Februar 2010 (Urk. 9/42) hielt die Gutachterin fest, dass bei falscher diagnostischer Annahme einer Persönlichkeitsstörung auch die Annahme einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht haltbar sei (Urk. 9/48/6).

4.       Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 8. Juli 2011 im Wesentlichen zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 21. April 2010 (Urk. 9/45) abgestellt. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachterin hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde sowie Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Ferner wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Die von Dr. B.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hilfsverkäuferin und -Kassiererin sowie die 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (mit den umschriebenen Anpassungen, Urk. 9/45/19 Ziff. 3) erscheint im Hinblick auf die festgestellten Einschränkungen plausibel. Dr. B.___ nahm insbesondere begründet Stellung (Urk. 9/45/21 Ziff. 6 und Urk. 9/48) zu den abweichenden Einschätzungen von Dr. Z.___ vom 24. Februar 2010 (Urk. 9/42). Die im Gutachten gestellten Diagnosen stimmen auch im Wesentlichen mit der Beurteilung im psychiatrischen Bericht von Dr. E.___ vom 21./22. Oktober 2004 (Urk. 9/9) überein (vgl. Urk. 9/45/21). Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 21. April 2010 (Urk. 9/45) erfüllt damit alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. Erwägung 1.6), weshalb darauf abgestellt werden kann.
         Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Einschätzung von Dr. Z.___ vom 24. Februar 2010 (Urk. 9/42), legte diese doch nicht dar, wie sie auf ihre Diagnosen einer generalisierten Angststörung und einer Persönlichkeitsstörung kam. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Angstgebilde (ihr Partner würde wieder Drogen nehmen oder sie verlassen; Angst um das Kind, Übergewicht oder Ansehen, Urk. 9/42/6) vermögen dabei nicht die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Krankheiten zu begründen. Soweit Dr. Z.___ die Arbeitsfähigkeit aufgrund psychosozialer und daher invaliditätsfremder Ursachen eingeschränkt sah, kann auch kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden bejaht werden. Zeitliche Rahmen für die zumutbaren adaptierten Tätigkeiten gab die behandelnde Ärztin nicht an. Aus ihrer Beurteilung geht ferner nicht hervor, weshalb aufgrund der geklagten Beschwerden eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren soll und eine Willensanstrengung zur Überwindung dieser nicht zumutbar wäre. Dass die langjährige behandelnde Ärztin sich stark mit den Interessen der Beschwerdeführerin identifiziert und sich entsprechend für sie einsetzt, zeigt sich unter anderem darin, dass sie sich nicht allein auf medizinische Aussagen beschränkte, sondern unzulässigerweise auch gleich die entsprechende Rechtsfolge (eine Rente) statuierte (vgl. Urk. 9/42/7). Unter diesen Umständen ist die Rechtsprechung anwendbar, wonach eine behandelnde Ärztin infolge ihres besonderen Vertrauensverhältnisses im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientin aussagt, womit ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
         Ihrer Auffassung, dass eine Arbeit der Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft für die nächsten Jahre völlig ausgeschlossen sei (Urk. 9/42/7), ist weiter entgegenzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b). Bezogen auf einen in diesem Sinne ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann hier nicht zweifelhaft sein, dass der Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Einschränkungen ein weiter Kreis an Beschäftigungen (solche ohne Kundenexposition und Anforderungen an soziale Kompetenzen, z.B. Fabrikarbeit, Verpackung, Montage, Reinigung, Lagerarbeit, vgl. Urk. 9/45/19) offen steht, in dem sie die verbleibende 70%ige Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise zu verwerten vermag.
         Die Abklärungsperson kam weiter in ihrem Haushaltsabklärungsbericht vom 1. März 2011 (Urk. 9/49) in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % ausüben und sich im restlichen Umfang von 50 % im Aufgabenbereich des Haushalts sowie der Kinderbetreuung betätigen würde und in diesem Bereich keine Einschränkung vorliege (Urk. 9/49/7), worauf sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 8. Juli 2011 (Urk. 2) zu Recht stützte. Ihr beschwerdeweise erhobener Einwand, im Gesundheitsfalle vollzeitlich erwerbstätig zu sein, widerspricht ihren Angaben der sogenannten „ersten Stunde“, denen in der Regel höheres Gewicht beizumessen ist (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 143 E. 8c), und welche zusammen mit den übrigen Kriterien (wirtschaftliche und soziale Verhältnisse, Berufsausbildung, erwerbliche Situation vor Eintritt des Gesundheitsschadens) schlüssig begründet in die Qualifikationsbeurteilung anlässlich der Haushaltsabklärung Eingang fand (Urk. 9/49/3). Hiervon abzuweichen besteht daher kein Anlass, zumal bei einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % sich auch bei einer Qualifikation als Vollerwerbstätige kein Rentenanspruch herleiten liesse.

5.       Zu prüfen bleibt noch die Frage, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
         Das Valideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin anhand der Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008) und stellte dabei auf den Lohn für Hilfsarbeiten von Frauen im Tätigkeitsbereich Verkauf von Konsumgütern und Dienstleistungen im Detailhandel ab, was angesichts der beruflichen Erfahrung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist. So ergab sich ein massgebendes Valideneinkommen bei vollzeitlicher Beschäftigung von Fr. 51‘308.31 (Wert 2010; vgl. Urk. 9/1). Angepasst an die Nominallohnentwicklung 2011 bei Frauen von 1 % und einem Teilpensum von 50 % ergäbe dies ein Valideneinkommen Wert 2011 von Fr. 25‘910.70.
         Für das Invalideneinkommen ist mit der Beschwerdegegnerin auf die sogenannten Tabellenwerte abzustellen (Urk. 2 sowie Beschwerdeantwort vom 6. September 2011, Urk. 8 S. 2). Gemäss TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 (S. 26) erzielten die in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigten Frauen im Jahr 2008 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'116.-- (Zentralwert), welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2008 anzupassen ist (Die Volkswirtschaft 12-2010 Tab. 9.2 S. 90). Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 51'367.68 pro Jahr (Fr. 4'116.-- x 12 : 40 x 41,6), wobei die Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2011 auch hier zu berücksichtigen ist (2009: 2,1 %; 2010: 1,1 %; 2011: 1 %). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 53’553.54 pro Jahr, welches bei einem 50%igen Pensum Fr. 26'776.77 beträgt. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin den höchstmöglichen behinderungsbedingten Abzug von 25 % zugestehen und somit lediglich von einem Invalideneinkommen von Fr. 20'082.58 ausgehen würde (was jedoch nicht gerechtfertigt wäre), ergibt dies eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 22,49 % und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 11,25 % (Erwerbsbereich: 50 % von 22,49 % = 11,25 %; Haushaltsbereich: 50 % von 0 % = 0 %). Infolgedessen erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).