IV.2011.00805
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 28. Januar 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1.?? Profond Vorsorgeeinrichtung
Z?rcherstrasse 66, 8800 Thalwil
Beigeladene
2.?? ASGA Pensionskasse Genossenschaft
Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen
Beigeladene
Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1965, gelernter Metallbauschlosser, beantragte am 23. Oktober 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, die Umschulung auf eine neue T?tigkeit (Urk. 12/2 S. 6). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 12/1, 12/6, 12/10, 12/12 und 12/16) und medizinische (Urk. 12/11) Abkl?rungen vor und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 12/15/1-48), bei welcher sich der Versicherte infolge verschiedener Unf?lle zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Mit Vorbescheid vom 31. Juli 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Abkl?rungen ergeben h?tten, dass ihm grob manuelle T?tigkeiten nicht mehr, hingegen der Behinderung angepasste T?tigkeiten vollumf?nglich zumutbar seien, und ihm ausgehend von einem Invalidit?tsgrad von 7 % keine Invalidenrente zugesprochen werden k?nne (Urk. 12/20). Mit Einwand vom 30. August 2007 wies der Versicherte darauf hin, dass er keine Rente, sondern eine Umschulung beantragt habe (Urk. 12/22), woraufhin die IV-Stelle weitere Abkl?rungen vornahm (Urk. 11/25) und mit dem Versicherten im Rahmen von pers?nlichen Gespr?chen die berufliche Situation abkl?rte (Urk. 12/27, 11/28 und 11/29). Mit neuem Vorbescheid vom 8. Februar 2008 (Urk. 12/30) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Umschulungsgesuchs in Aussicht, da der Versicherte in der Zwischenzeit angemessen habe eingegliedert werden k?nnen. Mit Verf?gung vom 14. M?rz 2008 (Urk. 12/31) hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und mit Verf?gung vom 8. April 2008 best?tigte die IV-Stelle ebenfalls ihren rentenablehnenden Entscheid (Urk. 12/35). Beide Verf?gungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
???????? Am 6. Dezember 2010 meldete sich der Versicherte wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/38). Nachdem im Rahmen eines pers?nlichen Gespr?chs die berufliche Situation abgekl?rt worden war, wurde aufgrund der seit November 2007 bestehenden, ungek?ndigten Teilzeitstelle aus Sicht des Berufsberaters die Rentenpr?fung empfohlen (Urk. 12/39-40). Die IV-Stelle nahm erneut erwerbliche (Urk. 12/41 und 12/45) und medizinische (Urk. 12/43 und 12/46) Abkl?rungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. M?rz 2011 (Urk. 12/50) bei einem Invalidit?tsgrad von 38 % erneut die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 12/51-52) und machte geltend, dass sich seine gesundheitliche Situation insbesondere aufgrund eines Bandscheibenvorfalles verschlechtert habe und bei der Berechnung des Invalideneinkommens zudem die Entsch?digung f?r ?berstunden ber?cksichtigt worden sei, die er aus medizinischen Gr?nden nicht mehr werde leisten k?nnen. Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere Abkl?rungen vor (Urk. 12/56-57 und Urk. 11/60-61) und hielt mit Verf?gung vom 10. Juni 2011 an der Rentenablehnung fest (Urk. 2).
2.?????? Dagegen erhob der Versicherte am 3. Juli 2011 bei der IV-Stelle sinngem?ss Beschwerde, welche diese ans hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 1/1-2 und Urk. 3-4), und machte geltend, dass er aus medizinischen Gr?nden seine T?tigkeit nur noch im Umfang von 50 % aus?ben k?nne und dementsprechend beim Einkommensvergleich keine ?berstundenentsch?digung angerechnet werden d?rfe. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Replicando hielt der Beschwerdef?hrer an seinem Antrag fest und reichte weitere Unterlagen zum Beleg seiner 50%igen Arbeitsf?higkeit ein (Urk. 15 und 16/1-5). Mit Verf?gung vom 5. Oktober 2011 wurde der Beschwerdef?hrer auf die gesetzliche M?glichkeit der unentgeltlichen Prozessf?hrung hingewiesen (Urk. 17). Am 6. Oktober 2011 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass vorgesehen sei, dem Beschwerdef?hrer ab dem 1. September 2011 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 18 und Urk. 19/1-7). Am 19. Oktober 2011 verzichtete sie auf eine Duplik (Urk. 21). Am 20. M?rz 2012 reichte die IV-Stelle die Verf?gung vom 11. Januar 2012 ein, mit welcher dem Beschwerdef?hrer ab dem 1. September 2011 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 30).
???????? Mit Verf?gung vom 19. Oktober 2012 (Urk. 31) wurden die Profond Vorsorgeeinrichtung und die ASGA Pensionskasse zum Prozess beigeladen und aufgefordert, zur Beschwerde gegen die Verf?gung vom 10. Juni 2011 Stellung zu nehmen, andernfalls davon ausgegangen werde, dass die Beigeladenen auf eine Stellungnahme verzichteten. In der Folge verzichteten die Beigeladenen auf eine Stellungnahme.
???????? Auf die weiteren Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.
Die Einzelrichterin zieht in Erw?gung:
1.?????? Anfechtungsgegenstand bildet die Verf?gung vom 10. Juni 2011 (Urk. 2), mit welcher das Gesuch des Beschwerdef?hrers vom 6. Dezember 2010 auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde. In der Folge sprach die IV-Stelle dem Beschwerdef?hrer mit Verf?gung vom 11. Januar 2012 ab dem 1. September 2011 eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verf?gung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
???????? Da der Rentenanspruch fr?hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (vorliegend fr?hestens ab Juni 2011; Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG) und ?ber den Rentenanspruch ab 1. September 2011 bereits rechtskr?ftig entschieden wurde, ist einzig der Rentenanspruch f?r die Monate Juni bis August 2011 strittig und zu pr?fen. Da der Streitwert selbst bei der Zusprache einer hypothetisch maximal m?glichen ganzen Invalidenrente von Fr. 2?320.-- pro Monat somit Fr. 20?000.-- nicht ?bersteigt, f?llt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zust?ndigkeit (? 11 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht).
2. ?????
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsf?higkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen (lit. a), w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 Prozent invalid sind (lit. c).
???????? Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.??????
3.1???? Die IV-Stelle stellte in der angefochtenen Verf?gung auf das vom Beschwerdef?hrer bis Mai 2011 tats?chlich erzielte Einkommen von Fr. 46?849.-- ab und errechnete verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 76?054.10 einen rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 38 % (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort f?hrte sie dazu aus, der Beschwerdef?hrer sei unbestrittenermassen auch f?r eine leidensangepasste T?tigkeit zu 50 % eingeschr?nkt. Da er bisher aber im Umfang von 70 - 80 % gearbeitet und ein entsprechendes Einkommen erzielt habe, sei f?r die Invalidit?tsbemessung auf das tats?chlich erzielte Einkommen abgestellt worden. Seit Juni 2011 k?nne er nur noch 50 % arbeiten. Die Reduktion des Einkommens sei zu ber?cksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert habe. Dies sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verf?gung noch nicht der Fall gewesen, so dass sich die Verf?gung vom 10. Juni 2011 als korrekt erweise (Urk. 11).
?3.2??? Der Beschwerdef?hrer macht sinngem?ss geltend, dass er bei seinem Arbeitgeber fr?her ein Pensum vom 70 - 80 % bew?ltigt habe, um damit seinen Lebensunterhalt einigermassen bestreiten zu k?nnen. Seine R?ckenschmerzen seien dadurch jedoch immer st?rker geworden und nachdem er einen Bandscheibenvorfall mit Diskushernien erlitten habe, sei ihm ?rztlich untersagt worden, mehr als 50 % zu arbeiten. Da er seit Juni 2011 und bis auf Weiteres nur noch den Lohn f?r ein 50%-Pensum erhalte, sei von diesem Invalideneinkommen und nicht vom fr?her mit ?berstunden erzielten h?heren Einkommen auszugehen. Es sei ihm daher bereits ab Juni 2011 eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1/1).
4.
4.1???? Unbestritten (und bereits im Rahmen der ersten Anmeldung bei der IV-Stelle festgestellt) ist, dass der Beschwerdef?hrer seit November 2006 in seiner angestammten T?tigkeit als Metallschlosser und Messebauer vollst?ndig und dauerhaft arbeitsunf?hig ist. Unbestritten ist weiter, dass aus medizinischer Sicht ab dem 3. November 2010 auch f?r leidensangepasste T?tigkeiten, wie diejenige, die der Beschwerdef?hrer seit Oktober 2007 bei der Y.___ AG aus?bt, nur noch eine 50%ige Arbeitsf?higkeit gegeben ist (Urk. 12/43, 12/46 und Urk. 12/48 S. 3). Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdef?hrer trotz dieser ?rztlich attestierten 50%igen Arbeitsunf?higkeit w?hrend Monaten ?berstunden geleistet hat, bis er im April 2011 einen Bandscheibenvorfall mit Diskushernien erlitt. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdef?hrer seit dem 1. Juni 2011 nur noch im Umfang von 50 % arbeitet und bis auf Weiteres auch nur noch ein auf 50 % reduziertes Einkommen erzielt (Urk. 16/1-5). Strittig ist einzig, ab wann die ausgewiesene Pensums- und Einkommensreduktion zu ber?cksichtigen ist.
4.2???? Die Bestimmung gem?ss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV), wonach eine Verschlechterung der Erwerbsf?higkeit erst ber?cksichtigt werden kann, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich auch weiterhin andauern wird, ist entgegen der Ansicht der der IV-Stelle nur in einem Revisionsverfahren, nicht aber im Rahmen einer erstmaligen Rentenzusprache beachtlich, sofern die durchschnittliche Arbeitsunf?higkeit w?hrend der Wartezeit mindestens dem Ausmass der nachfolgenden Invalidit?t entsprach. Der Beschwerdef?hrer ist unbestrittenermassen seit November 2006 in seiner angestammten T?tigkeit vollst?ndig arbeitsunf?hig. Im Juni 2011, dem Zeitpunkt des m?glichen Rentenbeginns war er somit w?hrend mehr als eines Jahres durchschnittlich zu 100 % arbeitsunf?hig. Seit Juni 2011 besteht sodann unbestrittenermassen und aktenkundig ein Invalidit?tsgrad von 58 % (vgl. Urk. 30). Damit steht dem Beschwerdef?hrer ab Juni 2011 eine halbe Invalidenrente zu.
???????? Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdef?hrer ist ab dem 1. Juni 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
5.?????? Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 500.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
???????? Das Gesuch des Beschwerdef?hrers um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung (Urk. 22) wird damit gegenstandslos.
Die Einzelrichterin verf?gt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 10. Juni 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer ab dem 1. Juni 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Profond Vorsorgeeinrichtung
- ASGA Pensionskasse Genossenschaft
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
?????????? sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).