Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00805
IV.2011.00805

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello


Urteil vom 28. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

1.   Profond Vorsorgeeinrichtung
Zürcherstrasse 66, 8800 Thalwil
Beigeladene

2.   ASGA Pensionskasse Genossenschaft
Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen
Beigeladene

Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965, gelernter Metallbauschlosser, beantragte am 23. Oktober 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 12/2 S. 6). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 12/1, 12/6, 12/10, 12/12 und 12/16) und medizinische (Urk. 12/11) Abklärungen vor und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 12/15/1-48), bei welcher sich der Versicherte infolge verschiedener Unfälle zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Mit Vorbescheid vom 31. Juli 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass ihm grob manuelle Tätigkeiten nicht mehr, hingegen der Behinderung angepasste Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien, und ihm ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 7 % keine Invalidenrente zugesprochen werden könne (Urk. 12/20). Mit Einwand vom 30. August 2007 wies der Versicherte darauf hin, dass er keine Rente, sondern eine Umschulung beantragt habe (Urk. 12/22), woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen vornahm (Urk. 11/25) und mit dem Versicherten im Rahmen von persönlichen Gesprächen die berufliche Situation abklärte (Urk. 12/27, 11/28 und 11/29). Mit neuem Vorbescheid vom 8. Februar 2008 (Urk. 12/30) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Umschulungsgesuchs in Aussicht, da der Versicherte in der Zwischenzeit angemessen habe eingegliedert werden können. Mit Verfügung vom 14. März 2008 (Urk. 12/31) hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und mit Verfügung vom 8. April 2008 bestätigte die IV-Stelle ebenfalls ihren rentenablehnenden Entscheid (Urk. 12/35). Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
         Am 6. Dezember 2010 meldete sich der Versicherte wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/38). Nachdem im Rahmen eines persönlichen Gesprächs die berufliche Situation abgeklärt worden war, wurde aufgrund der seit November 2007 bestehenden, ungekündigten Teilzeitstelle aus Sicht des Berufsberaters die Rentenprüfung empfohlen (Urk. 12/39-40). Die IV-Stelle nahm erneut erwerbliche (Urk. 12/41 und 12/45) und medizinische (Urk. 12/43 und 12/46) Abklärungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. März 2011 (Urk. 12/50) bei einem Invaliditätsgrad von 38 % erneut die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 12/51-52) und machte geltend, dass sich seine gesundheitliche Situation insbesondere aufgrund eines Bandscheibenvorfalles verschlechtert habe und bei der Berechnung des Invalideneinkommens zudem die Entschädigung für Überstunden berücksichtigt worden sei, die er aus medizinischen Gründen nicht mehr werde leisten können. Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor (Urk. 12/56-57 und Urk. 11/60-61) und hielt mit Verfügung vom 10. Juni 2011 an der Rentenablehnung fest (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 3. Juli 2011 bei der IV-Stelle sinngemäss Beschwerde, welche diese ans hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 1/1-2 und Urk. 3-4), und machte geltend, dass er aus medizinischen Gründen seine Tätigkeit nur noch im Umfang von 50 % ausüben könne und dementsprechend beim Einkommensvergleich keine Überstundenentschädigung angerechnet werden dürfe. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und reichte weitere Unterlagen zum Beleg seiner 50%igen Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 15 und 16/1-5). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer auf die gesetzliche Möglichkeit der unentgeltlichen Prozessführung hingewiesen (Urk. 17). Am 6. Oktober 2011 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass vorgesehen sei, dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2011 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 18 und Urk. 19/1-7). Am 19. Oktober 2011 verzichtete sie auf eine Duplik (Urk. 21). Am 20. März 2012 reichte die IV-Stelle die Verfügung vom 11. Januar 2012 ein, mit welcher dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2011 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 30).
         Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 (Urk. 31) wurden die Profond Vorsorgeeinrichtung und die ASGA Pensionskasse zum Prozess beigeladen und aufgefordert, zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juni 2011 Stellung zu nehmen, andernfalls davon ausgegangen werde, dass die Beigeladenen auf eine Stellungnahme verzichteten. In der Folge verzichteten die Beigeladenen auf eine Stellungnahme.
         Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.       Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 10. Juni 2011 (Urk. 2), mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2010 auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde. In der Folge sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2012 ab dem 1. September 2011 eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
         Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (vorliegend frühestens ab Juni 2011; Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und über den Rentenanspruch ab 1. September 2011 bereits rechtskräftig entschieden wurde, ist einzig der Rentenanspruch für die Monate Juni bis August 2011 strittig und zu prüfen. Da der Streitwert selbst bei der Zusprache einer hypothetisch maximal möglichen ganzen Invalidenrente von Fr. 2‘320.-- pro Monat somit Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 Prozent invalid sind (lit. c).
         Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.      
3.1     Die IV-Stelle stellte in der angefochtenen Verfügung auf das vom Beschwerdeführer bis Mai 2011 tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 46‘849.-- ab und errechnete verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 76‘054.10 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte sie dazu aus, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen auch für eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. Da er bisher aber im Umfang von 70 - 80 % gearbeitet und ein entsprechendes Einkommen erzielt habe, sei für die Invaliditätsbemessung auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt worden. Seit Juni 2011 könne er nur noch 50 % arbeiten. Die Reduktion des Einkommens sei zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert habe. Dies sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht der Fall gewesen, so dass sich die Verfügung vom 10. Juni 2011 als korrekt erweise (Urk. 11).
 3.2    Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er bei seinem Arbeitgeber früher ein Pensum vom 70 - 80 % bewältigt habe, um damit seinen Lebensunterhalt einigermassen bestreiten zu können. Seine Rückenschmerzen seien dadurch jedoch immer stärker geworden und nachdem er einen Bandscheibenvorfall mit Diskushernien erlitten habe, sei ihm ärztlich untersagt worden, mehr als 50 % zu arbeiten. Da er seit Juni 2011 und bis auf Weiteres nur noch den Lohn für ein 50%-Pensum erhalte, sei von diesem Invalideneinkommen und nicht vom früher mit Überstunden erzielten höheren Einkommen auszugehen. Es sei ihm daher bereits ab Juni 2011 eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1/1).

4.
4.1     Unbestritten (und bereits im Rahmen der ersten Anmeldung bei der IV-Stelle festgestellt) ist, dass der Beschwerdeführer seit November 2006 in seiner angestammten Tätigkeit als Metallschlosser und Messebauer vollständig und dauerhaft arbeitsunfähig ist. Unbestritten ist weiter, dass aus medizinischer Sicht ab dem 3. November 2010 auch für leidensangepasste Tätigkeiten, wie diejenige, die der Beschwerdeführer seit Oktober 2007 bei der Y.___ AG ausübt, nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist (Urk. 12/43, 12/46 und Urk. 12/48 S. 3). Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer trotz dieser ärztlich attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit während Monaten Überstunden geleistet hat, bis er im April 2011 einen Bandscheibenvorfall mit Diskushernien erlitt. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2011 nur noch im Umfang von 50 % arbeitet und bis auf Weiteres auch nur noch ein auf 50 % reduziertes Einkommen erzielt (Urk. 16/1-5). Strittig ist einzig, ab wann die ausgewiesene Pensums- und Einkommensreduktion zu berücksichtigen ist.
4.2     Die Bestimmung gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), wonach eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst berücksichtigt werden kann, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich auch weiterhin andauern wird, ist entgegen der Ansicht der der IV-Stelle nur in einem Revisionsverfahren, nicht aber im Rahmen einer erstmaligen Rentenzusprache beachtlich, sofern die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit mindestens dem Ausmass der nachfolgenden Invalidität entsprach. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen seit November 2006 in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Im Juni 2011, dem Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns war er somit während mehr als eines Jahres durchschnittlich zu 100 % arbeitsunfähig. Seit Juni 2011 besteht sodann unbestrittenermassen und aktenkundig ein Invaliditätsgrad von 58 % (vgl. Urk. 30). Damit steht dem Beschwerdeführer ab Juni 2011 eine halbe Invalidenrente zu.
         Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist ab dem 1. Juni 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

5.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 500.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 22) wird damit gegenstandslos.


Die Einzelrichterin verfügt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juni 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Profond Vorsorgeeinrichtung
- ASGA Pensionskasse Genossenschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).