IV.2011.00807
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 22. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, war zuletzt vom 7. August 2003 bis zum 31. Juli 2006 als Taxichauffeur bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 8/12). Nebenbei übte er eine Aushilfstätigkeit als Kellner im Restaurant A.___ in B.___ aus (Urk. 8/17).
Am 2. September 2005 fuhr der vordere Wagen rückwärts in das Taxi des Versicherten (Urk. 8/8 S. 173 und S. 131) und am 19. November 2005 wurde der Versicherte als Personenwagenlenker von einem anderen Personenwagen von hinten angefahren (Urk. 8/8 S. 218), worauf jeweils Distorsionen der Halswirbelsäule diagnostiziert wurden (Urk. 8/8 S. 173 und S. 218). In der Folge war der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/8 S. 124). Vom 13. bis zum 28. Dezember 2005 (Urk. 8/8 S. 108 ff.) sowie vom 16. Januar bis zum 22. Februar 2006 (Urk. 8/8 S. 91 ff.) weilte er in der C.___ und führte anschliessend die Physiotherapie ambulant weiter. Zudem begab er sich in psychiatrische und alternative Behandlung (Urk. 8/8 S. 33-34 und S. 28). Die Y.___ AG kündigte dem Versicherten den Arbeitsvertrag per Ende Juli 2006 (Urk. 8/12 S. 13).
1.2 Am 27. November 2006 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Akten der Unfälle vom 2. September und vom 19. November 2005 (Urk. 8/8) und die Anmeldung des Versicherten, datiert vom 25. September 2006, zu, mit welcher er berufliche und medizinische Massnahmen sowie eine Rente beantragte (Urk. 8/7). Anschliessend klärte die IV-Stelle die erwerblichen (Urk. 8/10), beruflichen (Urk. 8/12, Urk. 8/17) und medizinischen (Urk. 8/13) Verhältnisse des Versicherten ab.
1.3 Nachdem er vom 18. Oktober bis zum 13. November 2007 in der D.___ hospitalisiert (Urk. 8/27 S. 23 ff.) gewesen war, kollidierte der Versicherte am 25. Dezember 2007 in E.___ als Lenker eines Kleinbusses mit einem entgegenkommenden Schulbus und zog sich dabei eine Talusluxationsfraktur links, eine Fraktur des Metatarsaleköpfchens II rechts, Basisfrakturen der Metacarpale III und IV an der rechten Hand sowie eine erneute Distorsion der Halswirbelsäule zu (Urk. 8/35 S. 10 ff.).
1.4 Im Jahr 2008 liess die IV-Stelle den Versicherten durch die F.___ („F.___“) internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 14. August 2008 Urk. 8/35). Die F.___ attestierte ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur und eine 25%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne langes Stehen oder Gehen und ohne besondere Belastung der Halswirbelsäule bzw. des Nacken-Schultergürtels (Urk. 8/35 S. 36-37). Unter Berücksichtigung eines 20%igen, leidensbedingten Abzugs ermittelte die IV-Stelle eine 77%ige Invalidität (Urk. 8/39-40) und gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Mai 2009 (Urk. 8/56) ab dem 1. September 2006 eine ganze Invalidenrente samt Kinderrenten.
1.5 Mit Verfügung vom 6. November 2009 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass vom medizinischen Endzustand der Unfälle vom 2. September und 9. November 2005 sowie vom 25. Dezember 2007 auszugehen sei, und gewährte ihm eine 5%ige Integritätsentschädigung. Ein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe nicht, da der Invaliditätsgrad lediglich 7 % betrage (Ur. 8/61). Daraufhin leitete die IV-Stelle am 12. November 2009 ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/62 ff.), holte Arztberichte (Urk. 8/64-65) ein und liess den Versicherten durch das G.___ (G.___) internistisch, orthopädisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 21. Dezember 2010, Urk. 8/73). Das G.___ attestierte dem Versicherten in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe seit September 2008 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/73 S. 30-31 Ziff. 8.1-2).
Am 15. März 2011 reichte die H.___ Versicherung, gegen die im Zusammenhang mit den erlittenen Unfällen Regressforderungen gestellt worden waren, der IV-Stelle Ermittlungsberichte (Urk. 8/75-80) und Videomaterial (Urk. 8/a-b) über in den Jahren 2009, 2010 und 2011 durchgeführte Observationen ein.
1.6 Unter Berücksichtigung der vom G.___ ermittelten 60%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit und bei Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs ermittelte die IV-Stelle eine 38%ige Invalidität (Urk. 8/81) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. März 2011 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/84).
Am 7. April 2011 teilte die SUVA der IV-Stelle mit, dass sie beabsichtige, den Versicherten durch die F.___ internistisch, neurologisch, orthopädisch, otorhinolaryngologisch und psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 8/88). Noch vor der Durchführung der Begutachtung stellte jedoch die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2011 (Urk. 2, Urk. 8/107-8) die Invalidenrente des Versicherten auf Ende August 2011 ein.
2. Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2011 (Urk. 2 i.V.m. Urk. 8/107-8) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur (Urk. 4), am 5. August 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente, eventualiter eine halbe Rente ab dem 1. September 2011 auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2011 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7).
In der Folge liess der Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 (Urk. 10) einen Bericht der I.___ vom 7. November 2011 (Urk. 11) einreichen, der mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 (Urk. 12) der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurde. Unter Hinweis auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), datiert vom 13. Januar 2012 (Urk. 15), verzichtete die IV-Stelle mit Eingabe gleichen Datums auf eine Stellungnahme (Urk. 14). Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 (Urk. 16) wurde der Bericht des RAD dem Beschwerdeführer zugestellt.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 (Urk. 18) liess der Versicherte einen Arztbericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 19/1), einreichen und beantragen, es sei das von der SUVA in Auftrag gegebene Gutachten der F.___ abzuwarten bzw. dieses von der SUVA einzuverlangen (Urk. 18 S. 3 am Ende i.V.m. Urk. 19/2). Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 (Urk. 20) wurde die Eingabe des Versicherten samt Beilagen (Urk. 18-19/1-2) der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt, die mit Eingabe vom 14. Februar 2012 auf eine solche verzichtete (Urk. 21).
Mit Eingabe vom 5. März 2012 (Urk. 24) liess der Beschwerdeführer das Gutachten der F.___ vom 10. Januar 2012 (Urk. 25/2-7) einreichen, welches mit Verfügung vom 6. März 2012 (Urk. 26) der IV-Stelle zugestellt wurde. Mit Verweis auf den Bericht des RAD vom 21. März 2012 (Urk. 28) verzichtete die IV-Stelle mit Eingabe gleichen Datums (Urk. 27) auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 21. März 2012 (Urk. 29) wurde der Bericht des RAD vom 21. März 2012 (Urk. 28) dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt. Diese ging am 16. April 2012 ein (Urk. 31-32).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) analog angewendet.
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die in ihrer Verfügung vom 8. Juni 2011 angeordnete Aufhebung der ganzen Rente damit, dass gemäss dem Gutachten des G.___ seit Januar 2009 beim Beschwerdeführer eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe, was auch durch die von der H.___ Versicherung durchgeführten Observationen bestätigt werde. Der Invaliditätsgrad betrage bei Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs nur noch 38 % (Urk. 2).
2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, es werde im G.___-Gutachten nicht von einer rentenausschliessenden Invalidität ausgegangen, und den durchgeführten Observationen sei keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes zu entnehmen (Urk. 1 S. 4-6). Ausserdem sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen und es sei ein 25%iger leidensbedingter Abzug zu gewähren, woraus sich mindestens ein Invaliditätsgrad von 56,6 % ergebe (Urk. 1 S. 6-7). Unter Berücksichtigung aller vorhandenen Beschwerden sei allerdings vielmehr von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, weshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 1 S. 7-8).
3. Die ursprüngliche Rentenzusprache (Urk. 8/56, Urk. 8/39-40) erfolgte aufgrund des Gutachtens der F.___ vom 14. August 2008 (Urk. 8/35), in welchem folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (Urk. 8/35 S. 33 Ziff. 1):
1. chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0), bestehend seit September 2005
2. nicht voll konsolidierte, osteosynthetisch versorgte mehrfragmentäre Talusfraktur links nach Personenwagenunfall im Dezember 2007 (ICD-10: S92.1), bestehend seit Dezember 2007
3. undifferenzierte Somatisierungsstörung (mit Leitsymptom Schmerz) (ICD-10: F45.1), bestehend seit Februar 2006
4. Dysthymie (ICD-10: F34.1), bestehend seit 2006.
Beim Versicherten bestünden sowohl im somatischen als auch im psychischen Bereich Gesundheitsstörungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. An erster Stelle stünden aus interdisziplinärer Sicht die chronischen Schmerzsyndrome im Halswirbelsäulen-, Kopf- und Nacken-Schultergürtelbereich, wobei sich die posttraumatischen Einflüsse nach wiederholten Halswirbelsäulendistorsionen im Jahr 2005 und die Einflüsse der sich in den letzten zwei Jahren manifestierten Somatisierungsstörung nur schwer auseinanderhalten liessen (Urk. 8/35 S. 33).
Der festgestellte Gesundheitszustand und die bestehenden Behinderungen könnten sich im weiteren Krankheits- und Behandlungsverlauf noch verändern, und es sei noch nicht sicher vorauszusagen, welche dauerhaften Beeinträchtigungen an der verletzten linken unteren Extremität bestehen bleiben würden. Sowohl physikalisch-medizinisch wie psychiatrisch sei eine erneute medizinische Rehabilitationsmassnahme, tagesklinisch oder vollstationär, zur Aktivierung, Rekonditionierung und zum Belastungsaufbau, indiziert und zumutbar. Nach Durchführung dieser Massnahme sollte aufgrund der psychischen Erkrankungen und der psychopathologischen Befunde nur noch eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Die Beeinflussbarkeit der muskuloskelettalen Befunde sei weniger gut voraussagbar; da ein protrahierter Verlauf anhand der bisherigen Erfahrungen möglich sei, sollte eine Reevaluierung nach spätestens 2 Jahren stattfinden (Urk. 8/35 S. 33).
Für die Tätigkeit als Berufschauffeur (Taxifahrer) bestehe beim Versicherten aufgrund der noch nicht abgeheilten Talusfraktur eine zu reevaluierende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe aufgrund der körperlichen Befunde eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Die psychopathologischen Befunde begründeten ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit in etwa demselben Umfang, welche durch aktivierende, rekonditionierende, physikalisch-medizinische, ergotherapeutische und soziotherapeutische Massnahmen gebessert werden könne. Aufgrund der psychischen Erkrankungen bestehe eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % (Urk. 8/35 S. 36).
4.
4.1
4.1.1 Im Rahmen des am 12. November 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/62 ff.) diagnostizierte der den Versicherten seit 1994 und vor allem ab September 2005 behandelnde Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, am 10. Januar 2010 einen Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstraumata im September und November 2005 und einen Status nach Talusfraktur links im Dezember 2007. Er erachtete den Versicherten sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit als durchgehend 100%ig arbeitsunfähig (Urk. 8/64).
4.1.2 Der behandelnde Psychiater Dr. J.___, bei welchem sich der Versicherte seit dem 20. März 2006 in Behandlung befindet, stellte im Bericht vom 9. Juli 2010 folgende Diagnosen (Urk. 8/65):
1. mittel- bis schwergradige rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F32.11, F33.2) im Rahmen einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) nach wiederholten Autounfällen
2. Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma bei Unfällen am 2. September und 7. November 2005 mit chronifiziertem zervikospondylogenem Schmerzsyndrom
3. Status nach einer psychotischen Episode im Juli 2007 (ICD-10: F23.01)
4. Status nach einem Autounfall am 25. Dezember 2007 mit verschiedenen körperlichen Verletzungen und Fraktur des Sprunggelenks links.
Der Versicherte leide unter intensiven Schmerzen, sei wenig beweglich und im Antrieb vermindert. Zudem sei er depressiv, niedergeschlagen, zeige starke Störungen der kognitiven Funktionen, könne sich schwer konzentrieren, mache verschiedene Fehler, sei schnell erschöpft und brauche häufig Erholungspausen. Sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung sei fortzusetzen, wobei die Prognose ungünstig erscheine. Nach dem jetzigen Krankheitsbild sei auch weiter mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 8/65 S. 2-3).
4.2 Die Kurzobservation der H.___ Versicherung (Urk. 8/a-b und 9/75-79) ergab, dass der Versicherte wahrscheinlich keinen sozialen Rückzug erlebe und möglicherweise Arbeiten mit dem Lieferwagen ausführe, was den Angaben des Versicherten und seiner beiden therapeutisch arbeitenden Ärzte widerspreche, aber genauer abgeklärt werden müsse (Urk. 8/80 S. 6 Ziff. 2 am Ende).
4.3 Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten des G.___ vom 21. Dezember 2010 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/73 S. 29-30):
A. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Halswirbelsäulendistorsionen im September 2005, November 2005 und Dezember 2007 mit geringer Osteochondrose und Unkovertebralarthrose sowie medio-bilaterale Diskusprotrusion C3/4 ohne wesentliche neurale Kompression
- leichte rechtskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule mit leichter Osteochondrose und bilateraler extraforaminaler Protrusion der Bandscheiben L2/3 und L4/5 sowie leichten Spondylarthrosen L4 bis S1 ohne neurale Kompression
- Status nach Osteosynthese einer Talusfraktur links im Dezember 2007 mit posttraumatischer Talusnekrose und Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenks links bei Senk-/Spreizfuss mit Hallux valgus
- laterale Bandinstabilität am oberen Sprunggelenk rechts
- Adipositas
- anhaltende mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom, bestehend seit mindestens Januar 2009 (ICD-10: F33.11)
- Zustand nach Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten mit Übergang in eine Dysthymie, bestehend von September 2005 bis 2008 (ICD-10: F43.25, F34.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit mindestens 2008 (ICD-10: F45.4)
- Zustand nach psychotischer Episode unter Einnahme von Tramadol im Juli 2007 (ICD-10: F11.5)
- kombinierte Persönlichkeitsstörungen, bestehend seit Jahren (ICD-10: F61.0);
B. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Metatarsalgie bei Senk-/Spreizfuss und Hallux valgus rechts
- Nikotinabusus.
Anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung am 7. Januar 2011 sei für die Tätigkeit als Taxichauffeur seit dem dritten, am 25. Dezember 2007 erfolgten Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgelegt worden. Bei Schmerzpersistenz im linken oberen Sprunggelenk bei posttraumatischer Talusnekrose und Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenks links bei gleichzeitigem Senk-/Spreizfuss könne das Fahren eines Personenwagens nicht mehr verantwortet werden, da bei plötzlich auftretenden Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk die Kontrolle über das Fahrzeug gefährdet sein könne, mit entsprechenden potentiellen fatalen Folgen im Rahmen eines Verkehrsunfalls (Urk. 8/73 S. 30 Ziff. 8.1).
Vom 25. Dezember 2007 bis August 2008 habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Spätestens seit September 2008 könnten körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig auf unebenem Boden, Treppen und Leitern sowie schrägen Ebenen gelaufen werden müsse, bei denen keine Gegenstände über 5 kg regelmässig gehoben oder getragen werden müssten und die nicht mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen verbunden seien, bei voller Stundenpräsenz vollumfänglich zugemutet werden.
Seit Januar 2009 könnten zusätzlich Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erhöhte Verantwortung, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung gesamthaft zu 60 % (entsprechend einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit) zugemutet werden.
Dem psychiatrischen Bericht von Dr. J.___ (Urk. 8/65) könne teilweise zugestimmt werden, wobei eine schwere depressive Störung nach den anamnestischen Angaben und der beschriebenen psychischen Symptomatik nicht bestehe. Somit sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu hoch angesetzt.
Nach erfolgloser konservativer Behandlung der Wirbelsäulenschmerzen könne auch angesichts der Tatsache, dass die Beschwerden nicht vollumfänglich objektiviert werden könnten, ausser einer deutlichen Gewichtsreduktion kein weiterer Behandlungsvorschlag unterbreitet werden. Die Therapie der Schmerzen am oberen und unteren linken Sprunggelenk bestehe bei entsprechendem Leidensdruck nur noch in einer Triple-Arthrodese. Die Vorfussschmerzen rechts sollten hingegen mittels Schuheinlagen zur Korrektur der Fussstatik behandelt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Fortsetzung der bisherigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung zu empfehlen, wobei zusätzlich zur antidepressiven Medikation eventuell Neuroleptika kombiniert werden sollten. Die Prognose erscheine aber insgesamt eher ungünstig (Urk. 8/73 S. 31 Ziff. 8.2-4).
4.4
4.4.1 Im Rahmen der durch die SUVA im Jahr 2011 in Auftrag gegebenen Begutachtung wurde der Versicherte von der F.___ internistisch, rheumatologisch, neurologisch, orthopädisch, otorhinolaryngologisch und psychiatrisch untersucht, wobei folgende Diagnosen gestellt wurden (Gutachten vom 10. Januar 2012; Urk. 25/2 S. 44-48 i.V.m. Urk. 25/3-7):
A. in rheumatologischer Hinsicht:
- zervikospondylogenes Syndrom mechanisch degenerativer Genese mit/bei geringgradiger Osteochondrose C3/4 und medio-bilateraler Diskusprotrusion C3/4
- lumbospondylogenes Syndrom mechanisch degenerativer Genese mit/bei einer leichten Osteochondrose und bilateraler extra-foraminaler Protrusion der Bandscheiben L2/3 und L4/5, leichten Spondylarthrosen L4 bis S1 beidseits
- Talusfraktur links im Dezember 2007 mit posttraumatischer Talusnekrose
- Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes bei Senk-/ Spreizfüssen beidseits;
B. in neurologischer Hinsicht:
- chronisches Schmerzsyndrom mit Nacken-, Rücken und Beinschmerzen, ohne Anhaltspunkte für eine Läsion des zentralen oder peripheren Nervensystems;
C. in orthopädischer Hinsicht (lediglich betreffend die Läsionen im Bereich der Füsse und der rechten Hand):
- posttraumatische Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenks links bei Status nach Talusluxationsfraktur links am 25. Dezember 2007 in E.___
- Status nach offener Reposition und Schraubenosteosynthese der Talus-luxationsfraktur links vom 26. Dezember 2007 (Orthopädische Klinik L.___ in E.___)
- Metatarsale-Köpfchenfraktur II rechts vom 25. Dezember 2007 unter konservativer Therapie
- Senk-/Spreizfuss rechts mit MTP-I-Arthrose bei Hallux valgus
- Spreizfuss links
- flexible Hammerzehe Dig. II beidseits
- Status nach ultraschallgesteuerter Kortisoninfiltration eines okkulten dorsalen Handgelenksganglion rechts vom 18. Januar 2010 (fecit Dr. S. M.___, Handchirurgie I.___, Zürich);
D. in otorhinolaryngologischer Hinsicht:
- Tinnitus auris beidseits (ICD-10: H93.1)
- chronische Tubenbelüftungsstörung beidseits (ICD-10: H65.2);
E. in psychiatrischer Hinsicht:
- anhaltende mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.80).
4.4.2 Bei Status nach drei erlittenen Halswirbelsäulendistorsionen, wobei das im Jahr 2007 erlittene Halswirbelsäulen-Schleudertrauma für die heutigen Beschwerden massgeblich sein dürfte, hätten sich anlässlich der rheumatologischen Begutachtung mittelgradige schmerzhafte Einschränkungen der Inklination und Reklination sowie leichte bis mittelgradige schmerzhafte Einschränkungen der Seitenneigung und der Rotation nach beiden Seiten gezeigt. Diese Befunde seien vereinbar mit einem zervikospondylogenen Syndrom, einerseits bedingt durch die erlittenen Schleudertraumata, andererseits auf dem Boden degenerativer Veränderungen bei radiologisch dokumentierter geringgradiger Osteochondrose C3/C4 und medio-bilateraler Diskusprotrusion C3/C4.
Zusätzlich leide der Versicherte an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei leichter Osteochondrose und bilateraler extra-foraminaler Protrusion der Bandscheiben L2/L3 und L4/L5 sowie leichten Spondylarthrosen L4 bis S1 beidseits. Hinweise für eine Radikulopathie oder Myelonaffektion hätten sich weder anamnestisch noch während der neurologischen Begutachtung gefunden.
Der Vergleich zwischen den objektiven Befunden der ersten rheumatologischen Beurteilung vom 17. Juni 2008 und der aktuellen Situation zeige eine eindeutige Verminderung der Anzahl schmerzhafter Punkte sowohl am Schulter- als auch am Beckengürtel. Die Weichteildruckdolenzen seien nicht mehr auf oberflächlichsten Druck auslösbar, wie im rheumatologischen Teilgutachten vom Juni 2008 beschrieben. Dies bedeute, dass gegenüber 2008 eine Verbesserung des generalisierten Weichteilschmerzsyndroms eingetreten sei.
Aus rheumatologischer Sicht könne dem Versicherten in einer dem Leiden bestens angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden pro Tag bei einer Leistungseinbusse von 50 % oder eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden pro Tag ohne zusätzliche Leistungseinschränkung zugemutet werden. Für die früher praktizierte Tätigkeit als Taxichauffeur bestehe hingegen eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 25/2 S. 51-52).
4.4.3 Anlässlich der orthopädischen Begutachtung wurden die posttraumatischen Beschwerden im Bereich beider Füsse und der rechten Hand beurteilt. Unter Berücksichtigung des Leidens am rechten Fuss, der für das Führen eines Fahrzeuges zwingend erforderlich sei, bestehe für die angestammte Tätigkeit als Chauffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da das ruckartige Betätigen der Bremse im Bedarfsfall mit Schmerzen im Fuss einhergehen könne und dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet sei.
Für die Beurteilung der leidensangepassten Tätigkeit sei zu berücksichtigen, dass der Versicherte langfristig keine mittleren oder langen Gehstrecken zurücklegen könne. Das Treppensteigen und das Stehen auf Leitern seien ihm ebenfalls nicht möglich. Das Heben von Lasten sei auf 10 kg limitiert. Für rein sitzende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit kurzfristigem Stehen und kürzesten Gehstrecken sei der Versicherte aus orthopädischer Sicht in zeitlichem und leistungsmässigem Umfang 100 % arbeitsfähig (Urk. 25/2 S. 52-55).
4.4.4 Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe sich gezeigt, dass der Versicherte nach dem zweiten erlittenen Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma im November 2005 neben Schmerzen und verschiedenen anderen unspezifischen körperlichen Beschwerden erstmals eine depressive Verstimmung erlitten habe, welche primär als Anpassungsstörung und im Verlauf als Dysthymie eingeschätzt worden sei. Nach dem im Dezember 2007 erlittenen schweren Autounfall sei es zu einer Progredienz der depressiven Symptome gekommen. Zudem seien Symptome einer Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen aufgetreten. Die bisher eher undifferenzierte somatoforme Schmerzstörung habe sich somit zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entwickelt.
Die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch die F.___ im Jahr 2008 gestellte Diagnose des Zustandes einer Anpassungsstörung mit Übergang in eine Dysthymie, bestehend von September 2005 bis ins Jahr 2008, könne nachvollzogen werden. Dies gelte auch für die undifferenzierte Somatisierungsstörung, da damals das Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch nicht eindeutig ausgeprägt gewesen sei respektive die entsprechende Symptomatik gemäss Angaben von Dr. med. von N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, „bunt“ und „wenig spezifisch“ gewesen sei. Die eindeutige Symptomatik einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung habe sich im Verlauf nach dem dritten Unfall im Dezember 2007 auf dem Boden der psychischen Belastung und der damit zusammenhängenden emotionalen Konflikte durch die ersten beiden Unfälle entwickelt, etwa ab dem Jahr 2008 mit immer eindeutiger werdender Symptomatik.
Für die angestammte Tätigkeit als Taxichauffeur bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Versicherte einem Arbeitgeber aus psychiatrischer Sicht hingegen nur noch knapp zumutbar, weshalb eine 40%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Aufgrund der deutlich ausgeprägten psychischen Komorbidität (mittelgradige depressive Episode und Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen) sei die somatoforme Schmerzstörung als nicht überwindbar anzusehen. Die Prognose müsse aufgrund der Chronifizierung respektive der Progredienz sämtlicher psychiatrischer Diagnosen als eher schlecht beurteilt werden.
4.4.5 Aus interdisziplinärer Sicht würden sich die prozentualen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht kumulieren, sondern seien lediglich fachspezifisch zu interpretieren. Aus diesem Grund sei die im rheumatologischen Teilgutachten angegebene 50%ige Leistungseinschränkung in der aus psychiatrischer Sicht gewerteten 60%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit enthalten und berücksichtigt (Urk. 25/2 S. 56-58).
5.
5.1 Die Beurteilungen des G.___ und der F.___ weichen insofern voneinander ab, als das G.___ dem Versicherten eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert, während die F.___ von einer 60%igen Einschränkung ausgeht.
5.2 In orthopädischer Hinsicht decken sich die Gutachten des G.___ und der F.___ insofern, als dem Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Die abweichende Beurteilung der beiden Institute beruht vielmehr auf einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Während das G.___ dem Versicherten eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert, geht die F.___ im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung von einer solchen im Umfang von 60 % aus, wobei diese auch die rheumatologische 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beinhalte.
Die Untersuchung der F.___ erweist sich gegenüber derjenigen vom G.___ insofern als umfassender, als neben den orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen unter anderem auch eine rheumatologische Abklärung vorgenommen wurde. Die Tatsache, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Einschränkungen in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und einer Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.80) in einem engen Zusammenhang mit den rheumatologischen Beschwerden stehen, spricht dafür, auf die Beurteilung der F.___ abzustellen, da diese die Wechselwirkungen zwischen den vorhandenen somatischen und psychischen Beschwerden vollumfänglich berücksichtigen konnte. Bei der Beurteilung des G.___ ist dies hingegen nicht der Fall, da dieses Institut keine rheumatologische Begutachtung vornahm.
5.3 Hinzu kommt, dass es sich bei der F.___ um die gleiche Institution handelt, die bereits die im Jahr 2008 vorgenommene und für die Rentenzusprache massgebliche Begutachtung (Urk. 8/35) durchgeführt hat. Auch aus diesem Grund erscheint es angebracht und zweckmässig, auf eine Beurteilung abzustellen, die von der gleichen Institution abgegeben wurde, die den Versicherten schon einmal in der Vergangenheit untersucht hatte und die Entwicklung somit aus einer ähnlichen Perspektive beurteilen konnte.
5.4 Im Übrigen beruht die Begutachtung der F.___ auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen internistischer, rheumatologischer, neurologischer, orthopädischer, otorhinolaryngologischer und psychiatrischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 25/2 S. 44-58). Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von 74 Seiten - umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation wurden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet.
5.5 Aus dem eingereichten Videoüberwachungsmaterial (Urk. 8/a+b) samt Berichten (Urk. 8/75-80) ergeben sich keine abweichenden Erkenntnisse. Denn die erfolgten Überwachungen lieferten lediglich Momentaufnahmen und geben somit keinen Aufschluss über den psychischen Zustand des Versicherten. Die Tatsache, dass er ausserhalb des Hauses beobachtet wurde und dass er mit anderen Personen Kontakt hatte, spricht nicht gegen das Vorliegen der nicht nur von der F.___, sondern auch vom G.___ festgestellten psychischen Einschränkungen.
5.6 Angesichts der sowohl vom G.___ als auch von der F.___ attestierten Restarbeitsfähigkeit des Versicherten kann auch auf die Beurteilungen der behandelnden Dr. K.___ (Urk. 8/64) und Dr. J.___ (Urk. 8/65 und Urk. 19/1), wonach der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei, nicht abgestellt werden. Was den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht der I.___ vom 7. Juli 2011 angeht, ist zu beachten, dass sich darin keine Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten finden. Ausserdem muss mit dem Bundesgericht bezüglich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezialärzten stets der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc).
6.
6.1 Die begutachtenden Psychiater der F.___ stellten fest, dass die vorhandene somatoforme Schmerzstörung aufgrund der durch die anhaltende mittelgradige Depression und die Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen verursachten, deutlich ausgeprägten psychischen Komorbidität nicht überwindbar sei. Zudem wiesen die Gutachter darauf hin, dass die Prognose aufgrund der Chronifizierung resp. Progredienz sämtlicher psychiatrischen Diagnosen als schlecht zu beurteilen sei. Aufgrund der im Gutachten beschriebenen Beschwerden erscheint die Beurteilung der F.___, wonach die vorhandene somatoforme Schmerzstörung zu einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, als überzeugend. Da das Kriterium der Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer erfüllt ist, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Faktoren (sog. Förster-Kriterien, vgl. obige E. 1.1 am Ende).
6.2 Die für die jetzige Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich massgebliche anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelte sich gemäss dem Gutachten der F.___ ab dem Jahr 2008, mit einer immer eindeutigeren Problematik (Urk. 25/2 S. 57). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die von der F.___ attestierte 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits lange vor der am 8. Juli 2011 ergangenen Verfügung (Urk. 2) bestanden hat.
6.3 Zusammenfassend ist somit gemäss der von der F.___ aufgrund der rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen abgegebenen Beurteilung von einer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits seit mindestens drei Monaten bestehenden (vgl. obige E 1.4) 40%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
7.
7.1 Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung macht der Beschwerdeführer geltend, das Valideneinkommen sei nicht aufgrund des Durchschnitts der in den Jahren 2001 bis 2004 erzielten Einkünfte (Urk. 8/49), sondern vielmehr aufgrund der in den ersten 8 Monaten des Jahres 2005, d.h. bis zum Unfall vom 2. September 2005, erzielten Einkommen zu ermitteln. Es sei deshalb für das Jahr 2010 nicht von einem Valideneinkommen von Fr. 55‘014.90 (Urk. 8/81), sondern von einem solchen in der Höhe von rund Fr. 65‘000.-- auszugehen (Urk. 1 S. 6 Abs. 3).
Da der Versicherte zwischen 2001 und 2005 schwankende Einkünfte (Fr. 48‘671.-- im Jahr 2001, Fr. 48‘534.-- im Jahr 2002, Fr. 52‘441.-- im Jahr 2003 und Fr. 49‘466.-- im Jahr 2004 und Fr. 59‘317.50 im Jahr 2005 [Hochrechnung des in den ersten 8 Monaten erzielten Einkommens in der Höhe von Fr. 39‘545.--], vgl. Urk. 8/31) erzielte, rechtfertigt es sich, für die Bestimmung des Valideneinkommens auf das durchschnittlich in diesen Jahren erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. 51‘685.90 (entspricht Fr. 57‘123.50 im Jahr 2010, analog zu Urk. 8/40 und Urk. 8/81) und nicht lediglich auf das überdurchnittliche, in den ersten 8 Monaten des Jahres 2005 erzielte Einkommen abzustellen.
7.2 Das von der IV-Stelle für das Jahr 2010 ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 62‘674.75 bei einem 100%igen Arbeitspensum wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und erweist sich als korrekt. Aufgrund der von der F.___ festgestellten 60%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 25‘069.90.
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei anstelle des von der IV-Stelle gewährten Leidensabzugs von 10 % ein solcher in der Höhe von 25 % vorzunehmen. Als Begründung führt er im Wesentlichen auf, die Verletzungen an den Füssen und am oberen sowie am unteren Sprunggelenk würden zu Einschränkungen führen und seien schmerzhaft (Urk. 1 S. 7 Abs. 2).
7.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
7.3.3 Zu prüfen ist, ob der aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen von der IV-Stelle gewährte 10%ige leidensbedingte Abzug als unangemessen zu qualifizieren ist. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen).
7.3.4 Die Annahme eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10 % seitens der IV-Stelle erscheint angesichts der 60%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten als zu niedrig. Aufgrund der bedeutenden, aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht vorhandenen Einschränkungen rechtfertigt sich vielmehr die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 15 %.
7.3.5 Bei Berücksichtigung des 15%igen leidensbedingten Abzugs beträgt das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers Fr. 21‘309.40 (85 % von Fr. 25‘069.90).
7.4 Aus einem Vergleich zwischen dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 57‘123.50 und dem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 21‘309.40 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 63 %, der einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet.
8. Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
9.
9.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Bei teilweisem Obsiegen ist ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung besteht. Ein teilweises Obsiegen liegt vor, wenn der Beschwerdeführer nur in einzelnen Punkten oder nur im Eventualantrag obsiegt. Der Umstand allein, dass abweichend von dem auf eine ganze oder höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder nur eine geringere Rente zugesprochen wurde, rechtfertigt noch keine Reduktion der Prozessentschädigung. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einem „Überklagen“ die Parteientschädigung nur unter der Voraussetzung reduziert werden, dass das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Zünd C./Pfiffner Rauber B. [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 8 zu § 34 GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
9.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juli 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 3400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).