IV.2011.00808
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 14. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, bezog seit 1. November 1983 wegen Schulterluxationen (Urk. 7/22 Ziff. 6.2) bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Der Invaliditätsgrad blieb nach den 1987 und 1993 durchgeführten Rentenrevisionen unverändert (vgl. Urk. 7/6).
Nachdem die Versicherte 1991 geheiratet hatte und 1992 erstmals Mutter geworden war (vgl. Urk. 7/55 S. 1), veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut eine Rentenrevision und liess eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung) durchführen (Urk. 7/55-56). Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 7/61) wurde die Versicherte als Teilerwerbstätige qualifiziert, wobei eine Aufteilung von 60 % Haushalt- und 40 % Erwerbstätigkeit festgelegt wurde. Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 68 % wurde der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente sowie eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 7/62-63, Urk. 7/65).
Die 1997 und 2002 durchgeführten weiteren Rentenrevisionen (Urk. 7/68-71; Urk. 7/75-80) ergab unveränderte Verhältnisse (Urk. 7/81). Auch für die drei weiteren, 1995, 1997 und 1998 geborenen Kinder der Versicherten wurden Kinderrenten zur Rente der Mutter ausbezahlt (Urk. 7/73).
1.2 2006 leitete die IV-Stelle eine erneute Rentenrevision ein (Urk. 7/83) und liess eine Haushaltabklärung durchführen (Urk. 7/90). Zudem wurde eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung veranlasst (Urk. 7/91).
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. September 2007 wurde ein Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung verneint (Urk. 7/96). Sodann hob die IV-Stelle ebenfalls mit Verfügung vom 21. September 2007 die ganze Rente der Versicherten auf Ende Oktober 2007 auf, da sie neu zu 100 % als Hausfrau und Mutter qualifiziert werde und im Aufgabenbereich neu zu 9.6 % eingeschränkt sei (Urk. 7/97). Die dagegen am 3. Oktober 2007 erhobene (Urk. 7/111/3) und am 2. November 2007 ergänzte Beschwerde (Urk. 7/111/8-20) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2009 ab (Prozess-Nr. IV.2007.01306; Urk. 7/121/1-24). Das Bundesgericht hiess die dagegen am 5. August 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 7/122/4-30) mit Urteil vom 2. Dezember 2009 in dem Sinne teilweise gut, dass es den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2009 und die Verfügung der IV-Stelle vom 21. September 2007 aufhob und die Sache an letztere zwecks neuer Abklärung zurückwies (Urteil 9C_631/2009; Urk. 7/125).
1.3 In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung der Versicherten an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie D.___. Das Gutachten wurde am 3. Juni 2010 erstattet (Urk. 7/144). Am 27. Juli 2010 wurde eine erneute Haushaltabklärung durchgeführt (Bericht vom 12. August 2010; Urk. 7/147).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/149-170) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juli 2011 weiterhin einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/171 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Juli 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. August 2011 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
2. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juli 2011 sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2007 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juli 2010 eine ganze Rente auszurichten.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2007 eine halbe und ab dem 1. Juli 2010 eine ganze Rente auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 und Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 1 S. 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin von einer Qualifikation als zu 100 % im Aufgabenbereich Tätige aus. Es sei ein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden, jedoch sei auf den Haushaltabklärungsbericht abzustellen. Die Beschwerdeführerin sei im Aufgabenbereich zu 10.25 % eingeschränkt, was dem Invaliditätsgrad entspreche. Die psychiatrische Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt sei nicht plausibel (Urk. 2 S. 1 ff.).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, der Sachverhalt habe sich seit der letzten materiellen Prüfung ihres Anspruchs nicht in rentenrelevanter Art geändert. Ihre Einsatzfähigkeit im Haushalt habe sich nicht verbessert. Es sei einzig davon auszugehen, dass sie vom 1. November 2007 bis 30. Juni 2010 im Gesundheitsfall voll im Haushalt tätig, aber ab 1. Juli 2010 mindestens zu 50 %, infolge der finanziellen Situation eher wohl zu 100 %, erwerbstätig gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin habe nur eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts vorgenommen. Zudem habe sie bei divergierenden Ergebnissen ihre Beurteilung trotz höherem Beweiswert nicht auf das psychiatrische Gutachten abgestützt, sondern auf einen weiteren, jedoch nicht überzeugenden Haushaltbericht. Es sei jedoch auf die psychiatrische Beurteilung abzustellen, wonach auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit und im Haushalt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben sei (Urk. 1 S. 8 ff.).
3.
3.1 Als zeitlicher Referenzpunkt für die Rentenrevision ist die rentenbestätigende Verfügung vom 2. Mai 1995 (Urk. 7/65) anzunehmen, welche auf einer eingehenden Sachverhaltsabklärung beruhte. Den seitherigen Revisionsentscheiden lagen lediglich medizinische, nicht aber haushaltliche Abklärungen zu Grunde, was bei einer Qualifikation als nunmehr (einstweilen) zu 100 % im Haushalt Tätige nicht genügen kann.
3.2 Mit Abklärungsbericht vom 16. Oktober 1992 (Urk. 7/55-56) legte die Abklärungsperson dar, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt statt ein Soll von 100 % lediglich ein solches von 66 % erreiche.
3.3 Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 29. März 1993 ein psychiatrisches Gutachten und stellte folgende Diagnose (Urk. 7/61 S. 5):
- frühkindliche affektive Verwahrlosung
- intellektuelle Minderbegabung
- anamnestisch Drogenabhängigkeit
- depressive Verstimmungen unklarer Genese
Sie führte aus, die psychisch frühgestörte Beschwerdeführerin (Bulimie, autoaggressive Handlungen, später Drogenabhängigkeit) habe sich in den letzten Jahren etwas stabilisiert, leide aber weiterhin an unklaren depressiven Verstimmungen, allgemeiner geringer Belastbarkeit und, trotz gegenteiliger Behauptung, wahrscheinlich immer noch an Bulimie, Angstanfälligkeit und Insuffizienzgefühlen. Sie sei im ausserhäuslichen Bereich nicht mehr als 30 % arbeitsfähig, dies vorwiegend aufgrund ihrer geringen psychischen Belastbarkeit, infolge derer sie bei Anforderungen sofort mit Angst, Spannungszuständen und somatischen Beschwerden reagiere. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt betrage aus denselben Gründen 50 %. Eine Möglichkeit zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (Urk. 7/61 S. 5).
Die Beschwerdeführerin habe einen Intelligenzquotienten von 90, was der unteren Grenze einer normalen Intelligenz entspreche. Während sie im Gespräch einen recht lebensklugen Eindruck hinterlassen habe, habe sich ihre intellektuelle Schwäche vor allem im Rechnen gezeigt (Urk. 7/61 S. 4 unten f.).
3.4 Gestützt auf diese Abklärungen ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit im zu 60 % gewichteten Haushaltbereich in Höhe von 39.6 % (60 % von 66 %; richtig wohl 60 % von 34 % = 20.4 %) und eine Arbeitsunfähigkeit im zu 40 % gewichteten Erwerbsbereich in Höhe von 28 % (40 % von 70 %; Urk. 7/62) und kam mit Verfügung vom 2. Mai 1995 zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe bei einem Invaliditätsgrad von 70 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/65/1).
4.
4.1 Im Rahmen des 2006 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Haushaltabklärung, die am 11. Juni 2007 durchgeführt wurde. Im Bericht vom 12. Juni 2007 (Urk. 7/90) wurde folgende Diagnose erwähnt (S. 1):
- Armschmerzen beidseits bei
- persistierender Instabilität und Luxationen bei kongenitaler Instabilität
- Status nach dorsaler Spanplastik beidseits (1979/1980)
- Status nach Desinsertion M. teres major und Pars akzessoria M. latissimus dorsi rechts (1981)
- 4. Eingriff auswärts
- Zervikobrachialgien bei zervikaler Skoliose und diskreter Unkovertebralarthrose
- Nebendiagnose: Adipositas permagna
Die Beschwerdeführerin sei nie erwerbstätig gewesen. Eine Hilfstätigkeit im Altersheim habe sie bereits vor der Geburt des ersten Kindes aufgegeben. Sie erhalte insgesamt Fr. 3'800.-- Invalidenrente pro Monat; der Ehemann erziele zwischen Fr. 6'000.-- und Fr. 8'000.-- pro Monat. Die Fixausgaben umfassten monatlich Fr. 2'500.-- Miete, Fr. 995.-- Krankenversicherung und Fr. 600.-- Schuldentilgung beim Betreibungsamt. Weiter habe die Familie Schulden in Höhe von Fr. 100'000.-- (S. 3).
Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie auch bei guter Gesundheit mit der Kinderbetreuung ausgelastet sein würde. Die Aufgabenhilfe, die alle vier Kinder benötigten, würde sie drei bis vier Stunden pro Tag beanspruchen. Zudem müsse sie als Ansprechperson für die Kinder zu Hause sein. Sie halte eine Erwerbstätigkeit mit vier Kindern auch bei guter Gesundheit nicht für möglich. Auch nachdem sie von der Abklärerin nochmals auf die Schuldensituation angesprochen worden war, hielt die Beschwerdeführerin an dieser Einschätzung fest (S. 3). Im Haushalt lebten nebst der Beschwerdeführerin deren Ehemann sowie die vier schulpflichtigen Kinder der Jahrgänge 1992, 1995, 1997 und 1998. Alle Familienmitglieder würden zuhause essen. Die Kinder würden nach Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der üblichen Mithilfe bei der Hausarbeit mittun. Auch bei guter Gesundheit würden die Eltern die Kinder in gleichem Ausmass fordern. Die Beschwerdeführerin erkläre, dass sie heute mit ihrer Hausarbeit gut zurecht komme. Dies insbesondere, weil die Kinder heute grösser seien und weniger direkte Hilfe benötigten. Dritthilfe bei der Kinderbetreuung sei nicht mehr notwendig (Urk. 16/90 S. 6).
Die Abklärerin ermittelte eine Behinderung von insgesamt 9.6 %, dies in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege (S. 6 f.). Die Arbeiten, die die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt nicht mehr übernehmen könne, verrichte während zweimal zwei bis drei Stunden eine Haushalthilfe. Diesbezüglich hielt die Abklärerin fest, dass sich die Mithilfe des Ehemannes und der Kinder im üblichen Rahmen bewege und aufgrund der Schadenminderungspflicht allen Familienmitgliedern vollumfänglich zumutbar sei. Die Mithilfe der Kinder werde in einem sehr bescheidenen Ausmass verlangt. Die Einschränkungen im Vorbericht vom 14. Oktober 1992 könnten heute nicht mehr bestätigt werden (S. 8).
4.2 Gestützt auf diesen Abklärungsbericht verfügte die Beschwerdegegnerin am 21. September 2007 die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente der Beschwerdeführerin (Urk. 7/97).
5.
5.1 In Umsetzung des Bundesgerichtsurteils vom 2. Dezember 2009 (Urk. 7/125) veranlasste die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen.
5.2 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , und med. pract. .___, Assistenzärztin, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie D.___, stellten in ihrem am 3. Juni 2010 (Urk. 7/144) erstatteten Gutachten folgende, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende, Diagnosen (S. 26):
- Verdacht auf rezidivierende, depressive Störung mit leicht- mittelgradig depressiven Episoden, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
- anamnestisch Intelligenzniveau im unteren Normalbereich mit Verlangsamung beim Sprechen und Dyskalkulie (ICD-10 F81.2)
- anhaltende Schmerzen bei konnataler Schultergelenksdysplasie mit Status nach vier Operationen
- Adipositas per magna
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Bulimia nervosa mit nachfolgender Adipositas (ICD-10 F50.2), Diagnose in der Kindheit
- emotionale Vernachlässigung als Kind (ICD-10 Z62.4)
- Unterbringung in einer Institution als Kind und Jugendliche (ICD-10 Z62.2)
- anamnestisch episodischer Drogenkonsum (Heroin) in der Adoleszenz (ICD-10 F11.1)
- in der Kindheit Diagnosestellung von Verhaltensstörungen, welche bis auf Enuresis (ICD-10 F98.0) und Enkopresis (ICD-10 F98.1) nicht detaillierter dokumentiert wurden
Die Gutachterinnen führten aus, die Beschwerdeführerin habe über den genauen Verlauf und die genaue Anzahl der depressiven Phasen keine Auskunft geben können. Es sei ihr schwergefallen, detailliert zu berichten; sie sei bei der Koordination von Terminen überfordert, wobei auch ihre Antriebslosigkeit und Verlangsamung eine grosse Rolle spiele. Zum Zeitpunkt der Konsultationen sei bis auf die Verlangsamung im Denken und Sprechen und die Antriebslosigkeit keine relevante depressive Symptomatik feststellbar gewesen. Zwar habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage berichtet, dass sie nicht im Denken verlangsamt, sondern der Beginn zum Sprechen bei ihr verzögert sei. Jedoch sei unklar, ob diese subjektive Wahrnehmung nicht deutlich durch eine Schamsymptomatik, insbesondere hinsichtlich ihres schon in der Kindheit attestierten niedrigen Intelligenzniveaus, verzerrt sei. Man habe sich trotz Hinweisen auf eine rezidivierende depressive Störung mit leicht- bis mittelgradig depressiven Episoden nur zu einer Verdachtsdiagnose entschliessen können, da die Angaben der Beschwerdeführerin dazu, wahrscheinlich am ehesten aufgrund ihres Unvermögens, detaillierter zu berichten, nur spärlich sei (S. 27).
Zusätzlich lägen keine fachspezifischen Behandlungsberichte vor, weil es zu keinen Behandlungen gekommen sei. Die aktuellen Angaben des Hausarztes deuteten auch ganz klar in die gewählte diagnostische Richtung, seien aber nicht ausreichend genug, um aktuell mehr als eine Verdachtsdiagnose zu stellen. Hinweise auf Dissimulation oder Aggravation hätten sich nicht gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei in ihren Angaben zwar nicht sehr detailliert, aber konsistent. Auffallend sei eine Tendenz zur Bagatellisierung von Problemen, beispielsweise in der Partnerschaft oder hinsichtlich ihres intellektuellen Vermögens und ihrer Belastbarkeit in der Kindererziehung, gewesen. Bei dieser Tendenz zur Bagatellisierung spiele sicher die Schamsymptomatik eine Rolle (S. 28).
Die Beschwerdeführerin leide seit der Kindheit an Schmerzen in beiden Schultern. Später hätten sich Schmerzen im Rücken und Nacken entwickelt. Diese stünden in der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin klar im Vordergrund und bestimmten den Tagesablauf, die Lebensgestaltung, das Familienleben und teilweise auch das Denken der Beschwerdeführerin. Eine Verstärkung der Schmerzsymptomatik führe zu phasenweise depressiver Symptomatik mit verschlechterter Stimmung, Reizbarkeit, sozialem Rückzug und verstärkter Antriebsverminderung. Dabei könne ein sich selbst verstärkender Kreislauf zwischen Schmerzsymptomatik und affektiver Symptomatik angenommen werden (S. 28).
Zur Erhärtung der Diagnose sollte eine psychiatrische Behandlung eingeleitet werden. Der Beschwerdeführerin werde es aufgrund ihrer Erfahrung mit einer aus ihrer Sicht für sie schädigenden therapeutischen Beziehung in der Kindheit schwer fallen, sich auf eine neue Therapie einzulassen. Aufgrund der Anamnese sei davon auszugehen, dass es zu weiteren depressiven Phasen kommen könnte. Zudem sei anzunehmen, dass während depressiven Phasen die Fähigkeit, den Haushalt zu führen, die Kinder zu versorgen sowie Einkäufe und Reinigungsarbeiten zu organisieren und durchzuführen, stark eingeschränkt sei (S. 29 f.).
Bei der Beurteilung der Beschwerdeführerin sei in jeder Hinsicht, wenn auch von ihr selbst mit Scham besetzt und bagatellisiert, das niedrige Intelligenzniveau und die Dyskalkulie zu beachten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe als Hausfrau eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % aufgrund der Verdachtsdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit leicht- und mittelgradigen depressiven Episoden sowie des Intelligenzniveaus. Die empfundene Schmerzsymptomatik werde sicherlich durch die depressive Symptomatik mit unterhalten. Fremdanamnestisch würden der Ehemann und die Kinder mindestens 50 % des Haushaltes bewältigen, da die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage sei. Notwendig sei eine orthopädische und rheumatologische Begutachtung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht und zum Ausschluss einer etwaigen somatoformen Störung. Die Arbeitsfähigkeit sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar; die Beschwerdeführerin habe keine Berufsausbildung oder berufliche Qualifikation und seit dem 18. Lebensjahr nicht gearbeitet. Es sei denkbar, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hausfrau durch adäquate Diagnostik und Behandlung steigerbar ist (S. 30).
Aus psychiatrischer Sicht sei aktuell keine behinderungsangepasste Tätigkeit denkbar. Berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht aussichtsreich, sollten jedoch im weiteren langfristigen Verlauf nicht komplett ausgeschlossen werden (S. 31). Psychosoziale Faktoren spielten bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine nicht unerhebliche Rolle, würden aber nicht in die Beurteilung mit einbezogen (S. 32).
Im Abklärungsbericht über den Haushalt vom 12. Juni 2007 würden keine psychiatrischen Sachverhalte erwähnt. Es zeigten sich jedoch Diskrepanzen in den Angaben, die im Bericht vermerkt seien, und denjenigen, die die Beschwerdeführerin in der aktuellen Begutachtung gemacht habe. So sei sie gemäss eigener Angaben nur noch in der Lage, geringe Hausarbeiten wie Abstauben oder Kochen zu übernehmen. Der Ehemann, der damit überfordert sei, und die Kinder, die in der Schule starke Auffälligkeiten zeigten, erledigten den grössten Teil des Haushalts. Aus den Berichten der Familienberatung gehe hervor, dass die notwendige Unterstützung und Betreuung der Kinder den Rahmen des üblichen Schulunterrichts übersteige. Aus psychiatrischer Sicht stelle sich die Frage, in wie weit bei der beschriebenen Schulsituation eine Mitbeteiligung der Kinder im Haushalt im aktuellen Rahmen zumutbar sei oder den Rahmen der üblichen Mithilfe übersteige. Auch sei fraglich, ob die Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in der Betreuung der Kinder nicht eingeschränkt sei, zutreffe, da sie gemäss der Berichte der Familienberatung diesbezüglich rasch überfordert sei. Zudem seien die früher beschriebenen Entlastungsmöglichkeiten des eigenen Autos und der privat bezahlten Haushalthilfe nicht mehr vorhanden (S. 33).
5.3 Dr. med. B.___, Praktischer Arzt FMH und Mitglied des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), hielt am 8. Juni 2010 fest, es könne nun anhand des psychiatrischen Gutachtens als ausgewiesen gelten, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit in Haushalttätigkeiten nur zum Teil umsetzen könne. Es sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt auszugehen (Urk. 7/148/3).
5.4 Im Haushaltabklärungsbericht vom 12. August 2010 (Urk. 7/147) wurden bis auf die Adipositas die im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 2010 genannten Diagnosen erwähnt (vgl. S. 1). Die erneute Haushaltabklärung finde statt, weil die Beschwerdeführerin nun geltend mache, im Gesundheitsfall ab Sommer 2010 eine 50%ige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (S. 1). Das Haus, in dem die Beschwerdeführerin und ihre Familie früher gewohnt hätten, sei abgebrannt. Deshalb wohne die Familie nun in einer Fünfeinhalbzimmer-Wohnung (S. 1, S. 4 Ziff. 5).
Die Beschwerdeführerin sei nie erwerbstätig gewesen. Sie halte fest, es sei eher unwirklich und theoretisch, dass sie, wie ihr Rechtsvertreter geltend gemacht habe, im Gesundheitsfall 50 % arbeiten würde. Sie habe das schon aufgrund ihrer Schulbildung nie wirklich in Betracht gezogen. Sie habe sich nie Gedanken über eine Erwerbstätigkeit gemacht und wolle weiterhin für ihre Kinder da sein. Die Abklärungsperson ging deshalb weiterhin von einer Qualifikation als zu 100 % im Haushalt Tätige aus (S. 3 Ziff. 2.5).
Ermittelt wurde eine Behinderung von insgesamt 10.25 %, dies in den Bereichen Ernährung und Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege (S. 5 ff. Ziff. 6).
5.5 RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt am 24. November 2010 (Urk. 7/148/4) fest, es liege ein Verdacht auf eine remittierte leicht- bis mittelgradige depressive Episode vor und somit seien keine antriebsvermindernden Symptome aus dem Formenkreis der depressiven Störungen gegeben. Die im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung festgestellte Antriebslosigkeit habe keiner psychiatrischen Erkrankung zugeordnet werden können. Es liege keine ausgeprägte komorbide Störung zur Schmerzsymptomatik vor. Der Grad der Arbeitsfähigkeit werde im Gutachten auf maximal 50 % geschätzt und mit der Verdachtsdiagnose der leichten bis mittelgradigen, allerdings remittierten depressiven Episode begründet. Wann diese akut gewesen sei, habe aufgrund der vagen Angaben der Beschwerdeführerin nicht eruiert werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei bei dieser regressiven Symptomatik mit geringer Sozialkompetenz in Bezug auf sich selber und andere eine deutliche Einschränkung in der Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen zu erwarten. Die Haushaltabklärung habe diesen Bereich mit 30 % gewichtet und keine Einschränkung festgelegt, dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin unter anderem drei bis vier Stunden Aufgabenhilfe pro Tag leiste und ansonsten keine Einschränkung geltend gemacht habe. Eine 50%ige Einschränkung im Haushalt sei bei fehlenden psychopathologischen Befunden nicht nachvollziehbar; die Haushaltabklärung sei plausibel begründet (Urk. 7/148/4).
Am 21. Juni 2011 führte Dr. C.___ aus, es werde im psychiatrischen Gutachten keine depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Diese Diagnose werde nicht bestätigt, sondern nur als Verdachtsdiagnose genannt, und zudem werde aktuell eine F33.4 festgehalten, was soviel heisse, dass gegenwärtig keine Diagnose vorliege. Die intellektuelle Einschränkung werde im Gutachten mit Verlangsamung beim Sprechen und Dyskalkulie beschrieben, was ebenfalls nicht eine 50%ige Einschränkung im Haushaltbereich plausibel begründbar mache. Die anhaltenden Schmerzen seien nicht somatoform und würden im Abklärungsbericht berücksichtigt (Urk. 7/170/3).
6.
6.1 Dr. Z.___ und med. pract. von A.___ erstatteten ihr Gutachten gestützt auf die vorhandenen Akten, unter Berücksichtigung der Anamnese und Erhebung eigener Befunde. Das Gutachten vermag den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 1.4) zu entsprechen. Die Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich maximal zu 50 % arbeitsfähig ist, ist sorgfältig und ausführlich begründet. Insbesondere wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb trotz Hinweisen auf eine rezidivierende depressive Störung aufgrund des Unvermögens der Beschwerdeführerin, detailliert zu berichten, nur eine Verdachtsdiagnose gestellt wurde. Aufgrund der festgestellten Überforderung bei der Koordination von Terminen mit Antriebslosigkeit und Verlangsamung und des Umstands, dass eine Verstärkung der Schmerzsymptomatik zu phasenweiser depressiver Symptomatik führt, wie auch angesichts der anzunehmenden Rezidive der depressiven Episoden erscheint eine substantielle Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als schlüssig. Die Gutachterinnen wiesen zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Situation und ihre Fähigkeiten, beispielsweise hinsichtlich ihrer intellektuellen Fähigkeiten und ihrer Belastbarkeit in der Kindererziehung, bagatellisiere. Diese Bagatellisierungstendenz wirkt sich auf die Aussagekraft einer Haushaltabklärung aus, da dort doch massgeblich auf die Angaben der abzuklärenden Person abgestellt wird. Die vorliegende Situation, wo nicht ausgeschlossen werden kann, dass die abzuklärende Person aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht verlässlich über ihre Fähigkeiten und Einschränkungen im Haushalt berichten kann, zeigt die Schwierigkeiten und die Problematik des Beweiswertes solcher Haushaltabklärungen deutlich auf:
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
Vorliegend nahm die Fachärztin Stellung zum Abklärungsbericht vom 12. Juni 2007 und legte dar, dass dieser von den anlässlich der Begutachtung getroffenen Feststellungen abweicht (Urk. 7/144 S. 33). Obwohl bei dieser Sachlage rechsprechungsgemäss auf die ärztliche Einschätzung abzustellen gewesen wäre, nahm die Beschwerdegegnerin eine erneute Haushaltabklärung - mit praktisch gleichem Resultat wie 2007 - vor und erachtete diese als massgeblich. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als die psychiatrische Einschätzung mit Arbeitsunfähigkeit und Bagatellisierungstendenz bekannt war. Da erneut eine Diskrepanz zwischen letzterer und dem neuen Haushaltabklärungsbericht vom 12. August 2010 vorlag, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, diesen Bericht der psychiatrischen Gutachterin vorzulegen, zumal dieser die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Situation realistisch einzuschätzen, aufzeigt: Nebst dem Umstand, dass sie gegenüber der Abklärungsperson die von ihrem Rechtsvertreter vorgebrachte und für sie vorteilhaftere Argumentation, nun im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig zu sein, nicht vertrat (vgl. Urk. 7/147 S. 3 Ziff. 2.5), gab sie an, es komme drei mal pro Woche eine Haushaltspitexhilfe vorbei. Die diesbezüglichen Abklärungen ergaben jedoch, dass solche Dienste nie geleistet worden sind (vgl. Urk. 7/147 S. 8 f. Ziff. 8).
6.2 Bei dieser Sachlage ist der fachmedizinischen Feststellung mehr Gewicht einzuräumen als dem Haushaltbericht. Entgegen der Beurteilung durch Dr. C.___ ist somit gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ und med. pract. von A.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich auszugehen, was im Übrigen auch RAD-Arzt Dr. B.___ als richtig erachtete (vgl. Urk. 7/148/3).
6.3 Da sich somit die Qualifikation der Beschwerdeführerin geändert und diese im Haushalt nunmehr im Ausmass von 50 % leistungsfähig ist, liegt eine massgebende Änderung der Verhältnisse vor. Dass sich diese auch auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt auswirken muss (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 14), ist wohl zutreffend und vorliegend auch erstellt.
Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rentenbestätigung im Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 2. Mai 1995, Urk. 7/65) wohl zu Unrecht auf eine Einschränkung von 66 % im Haushaltbereich abstützte, ist doch wohl viel eher von einer durch die Abklärungsperson dargelegten effektiven Leistungsfähigkeit von 66 % und damit einer Einschränkung von 34 % auszugehen (Soll: 100 %, "Ausf." 66 %, Urk. 7/55/3). Wie dem auch sei kann die Beschwerdeführerin heute auf die Mithilfe von älteren Kindern zählen und hat sie keine Kleinkinder mehr zu betreuen. Damit ist die fachpsychiatrisch dargelegte Einschränkung von nurmehr 50 % im Haushalt nachvollziehbar, weshalb jedenfalls eine Verbesserung zur Annahme der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 1995 (66%ige Einschränkung) vorliegt. Darauf ist abzustellen.
6.4 Bei diesem Ergebnis ergibt sich - bei vollumfänglich im Haushalt tätiger Beschwerdeführerin - ein Gesamtinvaliditätsgrad von 50 %. Damit steht der Beschwerdeführerin nurmehr eine halbe Rente zu. Der massgebende Zeitpunkt für die Rentenherabsetzung ist der 1. November 2007, mithin nach Ende des der Zustellung der ursprünglich leistungsaufhebenden Verfügung vom 21. September 2007 (Urk. 7/97) folgenden Monats.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin machte im Vorbescheidverfahren und nunmehr beschwerdeweise geltend, sie sei ab Juli 2010 nicht mehr voll als Hausfrau, sondern im Umfang von mindestens 50 % als Erwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 7/154 S. 9 ff. Ziff. 19 ff.).
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich weder in der angefochtenen Verfügung noch mittels Beschwerdeantwort zu dieser Thematik und beharrte auf einer Qualifikation als vollumfänglich im Haushalt Tätige.
7.2 Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 2. Dezember 2009 (Urk. 7/125) fest, die Beschwerdeführerin sei unbestrittenermassen als im Aufgabenbereich Tätige zu qualifizieren (E. 4).
Mittlerweile ist das jüngste Kind (Jahrgang 1998) im Sommer 2010 in die Oberstufe gekommen. Mit diesem Stufenwechsel einher geht regelmässig ein verminderter Aufwand für die Kinderbetreuung, was grundsätzlich Raum für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schafft. Die finanziellen Verhältnisse der Familie gestalten sich sodann als dermassen angespannt, dass die Beschwerdeführerin - auch wenn sie es gar nicht wollte - als Gesunde zwingend einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. Das Geschäft ihres Ehemannes ist in Konkurs gefallen und die Familie wird seit Juni 2009 von der Sozialhilfe der Gemeinde unterstützt; daneben bestehen Schulden in der Höhe von Fr. 100'000.-- (Urk. 7/147 S. 2 f. und Urk. 3/2).
Bei derartigen Umständen kann nicht auf allfällig anderslautende Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung abgestellt werden. Die begutachtende Psychiaterin hat einlässlich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zustandes und namentlich ihres Intelligenzniveaus gar nicht in der Lage ist, entsprechende abstrahierte Auskünfte zu machen.
Wenn die Beschwerdegegnerin an ihrer Qualifikation festhält mit dem Argument, die Beschwerdeführerin habe noch nie in ihrem Leben gearbeitet (Urk. 2 S. 2 oben), übersieht sie, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Alter von 18 Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht und sie mithin gar nie als Gesunde am Arbeitsleben teilhaben konnte. Im Gesundheitsfall ist von einer gänzlich anderen Karriere auszugehen und jedenfalls von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab 1. August 2010.
7.3 Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab August 2010 im Umfang von mindestens 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dass dies bereits ein Monat früher der Fall gewesen wäre (Urk. 1 S. 19 Ziff. 47), ist insofern unglaubhaft, als zu diesem Zeitpunkt der Schulbetrieb noch anhielt und die Beschwerdeführerin wohl kaum vor den anspruchsvollen Ferienwochen den Schritt in die Arbeitswelt gewagt hätte.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich bei einer gutachterlich bestätigten und unbestritten gebliebenen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit (Urk. 7/144 S. 30) ab 1. August 2010 ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 50 % (100 % Arbeitsunfähigkeit im mit 50 % gewichteten Teilbereich) und im Haushaltbereich von 25 % (50 % im mit 50 % gewichteten Teilbereich), womit ein Invaliditätsgrad von 75 % resultiert (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung, BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen). Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin ab 1. August 2010 wiederum Anrecht auf eine ganze Rente. Das Abwarten der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist insofern entbehrlich, als sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht verschlechterten, sondern einzig eine Qualifikationsänderung den Ausschlag für das Wiederaufleben des höchsten Rentenanspruches gab.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2) verzichtet werden: Das kantonale Gericht kann von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche allein aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist. In einer solchen Situation verdient die Forderung nach einer Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK - unter Vorbehalt gewichtiger öffentlicher Interessen, welche jedoch nicht vorliegen - keinen Rechtsschutz, weshalb es dem erstinstanzlichen Gericht nicht verwehrt sein kann, von einem nachträglichen Verzicht auf die zunächst beantragte öffentliche Verhandlung auszugehen (BGE 122 V 47 E. 3b/ff.).
8.2 Vorliegend wird dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin im Wesentlichen entsprochen und liegt die Abweichung des Erkenntnisses vom Hauptantrag lediglich in der Würdigung einer Detailfrage, nämlich jener, ob unbesehen der anerkannten gutachterlichen Einschätzung auf die offenkundig nicht mehr zutreffende (fälschliche) Annahme der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 1995 (Einschränkung im Haushalt von 66 %) abzustellen sei. Diese Teilrechtsfrage rechtfertigt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht, obsiegt doch die Beschwerdeführerin in der Hauptsache.
9.
9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) festzulegen und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
9.3 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) ist infolge überwiegenden Obsiegens gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juli 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2007 Anrecht auf eine halbe und ab 1. August 2010 auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).