IV.2011.00814

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Rümbeli
Urteil vom 18. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1968, begann ab 1993 an der Universität Y.___ Germanistik zu studieren (Urk. 7/7 Ziff. 5.2 und Ziff. 6.9). Daneben war sie vom 30. September 1993 bis 9. Mai 1994 teilzeitlich bei der Z.___ AG als Schwesternhilfe / Betreuerin tätig (Urk. 7/7, Urk. 7/8) und leitete jeweils im Juli 2003 und Juli 2005 Tutorate an der Universität Y.___ (Urk. 7/79/1-2 Ziff. 2.3).
         Am 12. April 1995 meldete sich die Versicherte wegen diverser Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) an (Urk. 7/7 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.8). In der Folge sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Thurgau, IV-Stelle Thurgau, mit Verfügung vom 16. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Rente ab Mai 1995 zu (Urk. 7/43).
1.2     Im Rahmen von Rentenrevisionen in den Jahren 1998/1999 (Urk. 7/45), 2000/2001 (Urk. 7/49) und 2004 (Urk. 7/57) wurde der Invaliditätsgrad von der IV-Stelle Thurgau unverändert auf 61 % festgelegt, so dass der Versicherten weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 7/48, Urk. 7/52).
         Mit Verfügung vom 20. Januar 2005 (Urk. 7/74) sprach die IV-Stelle Thurgau der Versicherten bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad aufgrund einer Gesetzesänderung (4. IV-Revision) rückwirkend ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (vgl. auch Urk. 7/64 und Urk. 7/66).
1.3     Im Dezember 2005 leitete die neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine weitere Revision ein (Urk. 7/79) und holte einen Verlaufsbericht (Urk. 7/84) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/85) ein und gab beim A.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 30. April 2007 erstattet wurde (Urk. 7/94). Die IV-Stelle errechnete in der Folge - ausgehend von einer vollen Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 7/99/3) - einen Invaliditätsgrad von 60 % und teilte der Versicherten mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (Urk. 7/101).
         Die Versicherte brachte am 20. Juli 2008 eine Tochter zur Welt (vgl. Urk. 7/102). In der Folge sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. April 2009 eine Kinderrente für ihre Tochter zu (Urk. 7/105).
1.4     Im Januar 2010 leitete die IV-Stelle ein erneutes Revisionsverfahren ein (Urk. 7/107-108), wobei sie einen medizinischen Bericht (Urk. 7/111/3-4) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/112) einholte und die Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären liess (Urk. 7/115). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/117-119, Urk. 7/122) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 7/123 = Urk. 2) die bisherige Dreiviertelsrente per Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.

2.       Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. August 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente zuzüglich Kinderrente auszurichten (S. 2 Mitte). In der Beschwerdeantwort vom 7. September 2011 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. September 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2011 - gestützt auf die Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/115) - davon aus, dass die Beschwerdeführerin infolge der Geburt ihrer Tochter im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit zu 60 % und der Besorgung des Haushaltsbereichs zu 40 % nachgehen würde (Urk. 2 S. 2 oben). Im letzteren Bereich wurde eine Einschränkung von 20.5 % angenommen. Weiter stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, sie sei in erwerblicher Hinsicht bisher von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen, bei der Festlegung des Invalideneinkommens im Jahr 2007 seien die neuropsychologischen Defizite bereits berücksichtigt und das Invalideneinkommen dem entsprechend um 20 % verringert worden. Da sich bis heute an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nichts verändert habe, sei das Invalideneinkommen nicht nochmals zu reduzieren. Die Änderung bestehe lediglich darin, dass sie neu als Teilerwerbstätige zu qualifizieren sei. Basierend auf einem Valideneinkommen von rund Fr. 60’539.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 40’597.-- errechnete die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 33 %. Unter Berücksichtigung der aus dem Haushaltsbereich resultierenden Einschränkung von 20.5 % und Gewichtung entsprechend der Qualifikation (60%-40%) resultierte ein Invaliditätsgrad von insgesamt 28 %, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneinte (S. 2 Mitte).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) aufgrund einzeln genannter medizinischer Berichte (S. 4 f.) geltend, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahre 1994 unverändert im Bereich von 50 % anzusiedeln sei. Dies insbesondere infolge von neuropsychologischen Defiziten (Konzentrationsdefizite mit damit verbundenen neuropsychologischen Defiziten), die bei ihr bei adaptierter Erwerbstätigkeit bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 50 % zur Folge hätten (S. 5 Mitte). Ferner sei nicht von dem in der angefochtenen Verfügung verwendeten Invalideneinkommen (Fr. 40’597.--) auszugehen, sondern von einem um 40 % reduzierten Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 24'358.50 (S. 6 Ziff. 5.2.2). Damit bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 44.2 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 7 Ziff. 6.2).
2.3     Streitgegenstand bildet vorliegend die verfügte Aufhebung der Dreiviertelsrente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (vorstehend E. 1.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Änderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat beziehungsweise ob sich die erwerblichen Auswirkungen erheblich verändert haben.

3.
3.1     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet die ursprüngliche Rentenzusprache vom September 1997 (Urk. 7/43), welche auf einer materiellen Prüfung des Rechtsanspruchs beruhte (vorstehend E. 1.3). Im Zeitpunkt der Zusprache der halben Rente präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2     Am 2. März 1995 berichteten die Ärzte der Klinik B.___ für neurologische Rehabilitation (Urk. 7/6). Dabei wurde ein Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma (am 7. Mai 1994) mit Kopf- und Nackenschmerzen, leichten neuropsychologischen Defiziten und verminderter psychischer Belastbarkeit infolge eines Zugunglückes diagnostiziert (S. 1). Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter zunehmenden Nacken- und Kopfschmerzen, verminderter psychischer Belastbarkeit, vorzeitiger Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und sie habe Mühe, dem Studium adäquat zu folgen. Klinisch-neurologisch könnten keine objektivierbaren pathologischen Befunde erhoben werden, jedoch seien testpsychologisch leichte visuelle Raumwahrnehmungsstörungen und eine deutliche Reaktionsverlangsamung feststellbar (S. 5 Mitte). Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne neben dem Studium nicht mehr arbeiten, und das nächste Semester sei nur zu 50 % zu belegen (S. 5 unten).
3.3     Am 2. Juni 1995 berichtete Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (Urk. 7/9). Er führte aus, die Beschwerdeführerin seit Juli 1992 hausärztlich zu betreuen (Ziff. 4.1), und diagnostizierte einen Status nach Halswirbelsäulen Distorsion am 7. Mai 1994 mit neuropsychologischen Defiziten (Ziff. 3). Sodann attestierte der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine seit dem 7. Mai 1994 bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.5).
3.4     Am 24. September 1996 erstattete Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers der Beschwerdeführerin (Urk. 7/33). Dabei stellte der Gutachter folgende Diagnosen (S. 23 unten):
- leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom, antidepressiv behandelt
- vermeidend selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (leicht ausgeprägt)
- Status nach posttraumatischer Belastungsstörung
- Status nach Anorexie, Bulimie
- postkontusionelles Syndrom nach milder traumatischer Hirnstörung (Akzelerations-/Dezelerationstrauma)
         Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der psychiatrischen Diagnosen, die Krankheitswert hätten, zu 50 % arbeitsunfähig. Nehme sie das Studium wieder zu 50 % auf, so sei sie in Anbetracht ihrer Erkrankung aus psychiatrischer Sicht bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit ausgelastet, und eine Steigerung der Arbeitsanforderung habe eine erneute Destabilisierung zur Folge (S. 38 oben).
3.5     Am 27. Oktober 1996 erstattete Dr. D.___ ein zusätzliches Gutachten im Auftrag der IV-Stelle Thurgau (Urk. 7/34). Dabei wiederholte er die im Gutachten vom 24. September 1996 gestellten Diagnosen und Befunde (S. 1 f.), attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 Mitte) und führte aus, die Beschwerdeführerin könne neben dem Studium, das sie zu 50 % aufgenommen habe und eine volle Auslastung ihrer Arbeitsfähigkeit bedeute, keine weitere Arbeit mehr verrichten (S. 4 oben).
3.6     Über die durchgeführte Berufsabklärung berichtete der IV-Berufsberater am 30. Januar 1996 (Urk. 7/17 = Urk. 7/18). Er führte aus, die Beschwerdeführerin wolle ihr Germanistikstudium, welches sie Ende April 1995 wieder aufgenommen habe, abschliessen (S. 2 Ziff. III). Sie habe angegeben, dass sie nach Studiumsabschluss gerne als Publizistin arbeiten wolle (S. 3 Mitte). Der Berufsberater qualifizierte die Beschwerdeführerin aufgrund seiner Abklärung und der Aktenlage als zu 22 % erwerbstätig und zu 78 % als Studentin, wobei sie seit dem Unfall in der Erwerbstätigkeit zu 100 % und im Studium zu 50 % eingeschränkt sei (S. 3 Mitte).

4.
4.1     Medizinische Grundlage für die im Zeitpunkt der Rentenrevisionen in den Jahren 1998/1999 (Urk. 7/45), 2000/2001 (Urk. 7/49) und 2004 (Urk. 7/57) erfolgten Zusprachen einer halben Rente (Urk. 7/48, Urk. 7/52) beziehungsweise Dreiviertelsrente (Urk. 7/74) waren hauptsächlich die folgenden Berichte:
4.2     Am 30. Dezember 1998 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle Thurgau) berichtete Dr. C.___ (Urk. 7/46). Dabei diagnostizierte er ein Halswirbelsäulen-/Distorsionstrauma (am 7. Mai 1994) mit neuropsychologischen Defiziten, vermehrten Migräneattacken und chronisch rezidivierendem Cervicovertebralsyndrom. Dr. C.___ führte aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 3) und attestierte der Beschwerdeführerin eine seit dem 7. Mai 1994 bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 5).
4.3     Mit Bericht vom 1. Februar 2001 (Urk. 7/50) wiederholte Dr. C.___ die aktenkundigen Diagnosen (Ziff. 2). Er führte aus, gesundheitlich habe sich seit der letzten Rentenrevision nichts verändert (Ziff. 1), der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 3) und die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 5).
4.4     Mit Bericht vom 25. Februar 2004 (Urk. 7/61) führte Dr. C.___ aus, die bekannten Diagnosen seien unverändert (Ziff. 2), die Beschwerdeführerin benötige nach wie vor Medikamente (Antra, Jarsin, Ponstan, Migränecranit) wegen gehäufter Migräneattacken, depressiven Verstimmungen mit Magenschmerzen sowie dem chronischen cervico-vertebralen Syndrom. An der Arbeitsfähigkeit habe sich seit 2001 nichts geändert (Ziff. 3).

5.
5.1     Im Zeitpunkt der im Jahr 2005 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/79 f.) stützte sich die IV-Stelle auf folgende Berichte:
5.2     Am 2. März 2006 (Urk. 7/84) führte Dr. C.___ aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1) und in der Diagnosenstellung bestehe keine Änderung (Ziff. 2). Weiter erwähnte er, die Beschwerdeführerin komme zwar in ihrem Studium weiter, ein Ende der Ausbildung sei allerdings noch nicht in Sicht, sie habe mehrmals wöchentlich Migräneattacken und dauernde occipito-parietale Kopfschmerzen. Abgesehen davon habe sie Mühe, sich zu konzentrieren und ermüde oft vorzeitig, sodass sie für das Vorankommen des Studiums deutlich mehr Zeit benötige. An eine Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei, so Dr. C.___, nicht im Entferntesten zu denken (Ziff. 3).
5.3     Am 30. April 2007 erstatteten die Ärzte des A.___, Dr. med. A.C. E.___, internistische/allgemeinmedizinische Fallführung, Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G.___, FMH Neurologie, und lic. phil. H.___, Neuropsychologe, ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/94). Dieses stützte sich auf die vorhandenen und zusätzlich angeforderten Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf die Ergebnisse ihrer am 6. Februar und 23. März 2007 erfolgten Untersuchungen (S. 1).
         Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.1):
- leichte neuropsychologische Defizite mit im Vordergrund Konzentrationsstörungen, ICD-10 F06.7
- linksbetontes muskuläres Zervikalsyndrom mit zerviko-zephaler Komponente, ICD-10 M50.9
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (S. 21 Ziff. 5.2):
- Schmerzverarbeitungsstörung, ICD-10 F54
- Migräne ohne Aura, selten mit Aura, ICD-10 G43.0
- Status nach Zugunfall am 7. Mai 1994 mit Halswirbelsäulen-Beschleunigungsverletzung, ICD-10 S13.4
         Die A.___-Gutachter führten aus, aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht bestehe aufgrund der Konzentrationsstörungen als Folge leichter neuropsychologischer Defizite eine Leistungseinbusse als Studentin von 50 % seit mindestens 1994. Aufgrund dieser Leistungseinbusse sei die Beschwerdeführerin bisher nicht in der Lage gewesen, ihr Germanistikstudium abzuschliessen (S. 22 Ziff. 6.2). Da aus neurologischer Sicht nicht zu erwarten sei, dass sich diese Konzentrationsstörungen durch therapeutische Massnahmen verbessern lassen, müsse auch für die Zukunft davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein werde, mehrstündige schriftliche Prüfungen zu absolvieren. Falls solche Prüfungen für den Studienabschluss zwingend vorgegeben seien, könne nicht mehr mit einer regulären Beendigung des Studiums gerechnet werden, wobei Gleiches auch für sämtliche weiteren intellektuell anspruchsvollen Ausbildungen, welche das Bestehen solcher Prüfungen erforderten, gelte (S. 22 unten). Im Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch einen Beruf. Aufgrund des linksbetonten muskulären Zervikalsyndroms seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten und Tätigkeiten, welche in längeren Zwangshaltungen oder vorwiegend mit den Armen über dem Kopf ausgeübt werden müssten, nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten seien ihr aus der Sicht des Bewegungsapparates vollschichtig und ohne Leistungseinbusse zumutbar. Intellektuell anspruchsvollere Tätigkeiten (Journalistin, Lektorin) seien der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch vollschichtig mit einer Leistungseinbusse von 50 % zumutbar (S. 23 oben).
         Zusammenfassend führten die Gutachter aus, aus medizinisch-theoretischer, polydisziplinärer Sicht bestehe für eine vorwiegend leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Erwerbstätigkeit bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 50 %, entsprechend einer 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 24 Ziff. 6.8). Die Arbeitsfähigkeit sei sowohl im Studium wie in einer adaptierten Tätigkeit in der freien Wirtschaft mit 50 % einzustufen (S. 24 Ziff. 7.1).
5.4     Der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, ging am 4. Juni 2007 mit dem A.___-Gutachten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Studium und einer ebenfalls 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit, bestehend seit der Untersuchung im A.___, aus (Urk. 10/99/7).
         Ausgehend von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit und einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige (vgl. Urk. 10/99/3) ermittelten die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 10/100), der weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente verlieh.

6.
6.1     Die im Rahmen des im Januar 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegangen Berichte ergeben folgendes Bild:
6.2     Im Verlaufbericht vom 26. August 2010 (Urk. 7/111/3-4) führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin letztmalig am 3. Februar 2010 untersucht zu haben (S. 1 Ziff. II) und nannte dabei folgende bekannte Diagnosen (S. 1 Ziff. I):
- neuropsychologische Defizite im Sinne von Konzentrationsstörungen in Multi Tasking-Situationen
- chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom mit konsekutiven Migräneattacken in einer Frequenz von zirka zweimal pro Monat
         Dr. C.___ erwähnte, die Beschwerdeführerin habe im Juli 2008 eine Tochter zur Welt gebracht, mit der sie als alleinerziehende Mutter zusammenlebe. Da sie ab November 2006 bis Frühjahr 2010 eine Ausbildung als Perinatal-/Pränataltherapeutin (P&P-Therapeutin) gemacht habe, habe sie ihr Germanistikstudium abgebrochen und versuche sich nun als P&P-Therapeutin auf dem Markt zu etablieren. Dies würde sie zur Zeit höchstens zu 20 % beschäftigen, in der restlichen Zeit sei sie Hausfrau. Die Beschwerdeführerin beklage sich nach wie vor über Aufmerksamkeitsstörungen, die vor allem in Belastungssituationen, in welchen Kopfwehattacken mit Halswirbelsäulen-/Schulterschmerzen aufträten, bestünden. Die gesundheitlichen Dekompensationen führten auch zu einer raschen Ermüdbarkeit mit verminderter Belastbarkeit (S. 1 Ziff. II).
         Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei ehrlich bemüht, einen Teil ihres Einkommens über Erwerbsarbeit aufzubauen, was jedoch gegenwärtig aus gesundheitlichen Gründen nicht zu mehr als 20 % möglich sei (S. 2 Ziff. IV).
6.3     In seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2010 führte RAD-Arzt Dr. I.___ aus, Dr. C.___ führe unverändert dieselben Diagnosen wie im A.___-Gutachten auf. Es sei deshalb von einer gleichbleibenden Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 10/116/3).
6.4     Über die am 1. Dezember 2010 durchgeführte Berufs- und Haushaltabklärung berichtete die Abklärungsperson am 22. Februar 2011 (Urk. 7/115). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, gesundheitlich gehe es ihr unverändert. Die Tätigkeit als Mutter komme ihr insofern entgegen, als dass die Langsamkeit ihrer Tochter auch ihrem Rhythmus entspreche. Schwierig sei der körperliche Aspekt (Heben der Tochter) und die Aufmerksamkeit, welche ihre Tochter benötige. Sie könne nicht mehrere Tätigkeiten auf einmal erledigen. Zu ihrer Entlastung sei die Tochter dreimal pro Woche in der Kinderkrippe, welche sich in der Nähe befinde (S. 1 unten). Ferner erhalte sie im Haushalt keine regelmässige Hilfe von Dritten, ausser von ihrem in Israel lebenden Lebenspartner, der bei Besuch die liegengebliebenen Arbeiten erledige (S. 2 oben). Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, ohne Behinderung hätte sie sicherlich weiterhin auch nach der Geburt der Tochter (20. Juli 2008), wenn auch Teilzeit, im Rahmen von rund 50-60 % gearbeitet, wobei sie die Betreuung der Tochter über die Kinderkrippe gewährleistet hätte (S. 2 Ziff. 2.5).
         Die Abklärungsperson ging insgesamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu einem Anteil von 60 % im Erwerbsbereich und 40 % im Haushaltsbereich zu qualifizieren sei, wobei sie aufgrund der entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen eine Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 20.05 % ermittelte (S. 6 Ziff. 6.8).

7.
7.1    
7.1.1   Aus den seit 1995 und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (Juni 2011) erstatteten ärztlichen Berichten geht hervor, dass in diagnostischer Hinsicht keine wesentliche Diskrepanzen bestehen, mithin ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand besteht:
7.1.2   Die Ärzte der Klinik B.___ für neurologische Rehabilitation diagnostizierten 1995 infolge eines Zugunglückes ein Halswirbelsäulen Distorsionstrauma mit Kopf- und Nackenschmerzen, leichten neuropsychologischen Defiziten und verminderter psychischer Belastbarkeit. Sie gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin neben dem Studium, welches ihr nur noch zu 50 % zumutbar sei, nicht mehr arbeiten könne (vorstehend E. 3.2). Die weitgehend gleichen Diagnosen und Befunde nannte auch Dr. D.___ in seinen Gutachten von September und Oktober 1996, wobei er der Beschwerdeführerin ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Studentin attestierte (vorstehend E. 3.4-3.5).
7.1.3   Der Hausarzt Dr. C.___ stellte im Juni 1995 die Diagnose eines Status nach Halswirbelsäulen Distorsion mit neuropsychologischen Defiziten (vorstehend E. 3.3), welche er in den Berichten von 1998 bis 2010 weitgehend wiederholte (vorstehend E. 4.3-4.4, E. 5.2, E. 6.2). Sodann attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin stets eine seit Mai 1994 bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ohne jedoch nähere Hinweise betreffend einer behinderungsangepassten Tätigkeit anzufügen (vorstehend E. 3.3, E. 4.2-4.4, E. 5.2). In seinem aktuellsten Bericht von August 2010 führte Dr. C.___ schliesslich aus, der Beschwerdeführerin könne aus gesundheitlichen Gründen die neu erlernte Tätigkeit als P&P-Therapeutin nicht zu mehr als 20 % zugemutet werden, wobei sie in der restlichen Zeit als Hausfrau tätig sei (vorstehend E. 6.2). Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Denn Dr. C.___ machte keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend, sondern erwähnte weitgehend die aktenkundigen Diagnosen und Einschränkungen. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund der seit 1992 bestehenden Behandlung der Beschwerdeführerin bei ihrem Hausarzt Dr. C.___ ein auftragsrechtliches Vertrauensverhältnis besteht, was gemäss Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes von Hausarztberichten eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Berichte rechtfertigt, wird doch bei Vertrauensstellungen in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausgesagt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/cc).
7.1.4   Im A.___-Gutachten, das Grundlage der unstrittigen Bestätigung der bisherigen Rentenzusprache vom Juni 2007 bildete und auf welches die Beschwerdegegnerin auch ihre rentenaufhebende Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 2) stützte, wurden überwiegend mit Dr. C.___ übereinstimmende Diagnosen gestellt und die gleichen Leiden beschrieben, nämlich leichte neuropsychologische Defizite mit im Vordergrund stehenden Konzentrationsstörungen und ein linksbetontes muskuläres Zervikalsyndrom mit zerviko-zephaler Komponente (vorstehend E. 5.3). Die A.___-Gutachter führten nachvollziehbar und schlüssig aus, dass aus medizinisch-theoretischer, polydisziplinärer Sicht für eine vorwiegend leichte und gelegentlich mittelschwere, intellektuell anspruchsvollere Erwerbstätigkeit bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 50 %, entsprechend einer 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit, bestehe (vorstehend E. 5.3). Die Gutachter gingen zudem davon aus, dass aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten die von ihnen festgestellte Verminderung der Arbeitsfähigkeit seit mindestens 1994 vorliege (Urk. 7/94 S. 23 Ziff. 6.3).
         Das A.___-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das A.___-Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind im Gegensatz zum erwähnten Hausarztbericht vom August 2010 in nachvollziehbarer Weise begründet. Zudem erhob die Beschwerdeführerin gegen die gutachterliche Einschätzung keine ausdrücklichen Einwände (vgl. Urk. 1 S. 5 oben).
         Die Beschwerdeführerin möchte allerdings die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___-Gutachter dahingehend verstanden wissen, dass sich die reduzierte Leistungsfähigkeit in jedem Zeitabschnitt (in jeder Zeiteinheit) ihrer Erwerbstätigkeit auswirke (Urk. 1 S. 5 oben). Dies geht so aber aus dem A.___-Gutachten nicht hervor. In ihrer Zusammenfassung sprechen die Gutachter unmissverständlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine vorwiegend leichte bis gelegentlich mittelschwere, adaptierte Tätigkeit (Urk. 10/94 S. 23 Ziff. 6.2. und S. 24 Ziff. 6.8 und Ziff. 7.1). Davon ist vorliegend auszugehen, denn das A.___-Gutachten erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 1.5) vollumfänglich.
7.2     Somit ist von Seiten des Gesundheitszustands kein Revisionsgrund ausgewiesen, da weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist.

8.
8.1     Rechtsprechungsgemäss ist eine Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (vorstehend E. 1.3).
         Es bleibt mithin zu prüfen, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erheblich verändert haben und falls ja, welche Auswirkung dies auf den Invaliditätsgrad hat.
8.2     Die ursprünglichen Leistungszusprachen basierten auf der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 22 % erwerbstätig und zu 78 % als Studentin (vgl. vorstehend E. 3.6 und Urk. 7/66). Bei der Bestätigung der bisherigen Rente vom 28. Juni 2007 (Urk. 10/101) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin neu als voll Erwerbstätige (vgl. Urk. 10/99/3 und 10/100).
8.3     Aus den Akten ist nun mehr ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2008 ihre Tochter gebar (Urk. 7/102) und seither alleinerziehende Mutter ist (vgl. Urk. 7/111 S. 1 Ziff. II).
         Im aktuellen Revisionsverfahren ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Abklärungen vor Ort davon aus, dass die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbs- und zu 40 % im Haushaltsbereich Tätige zu qualifizieren sei (Urk. 7/115 Ziff. 2.5), was unbestritten geblieben ist. Darauf kann abgestellt werden.
8.4     Zusammenfassend ist eine Änderung in der Statusfrage eingetreten. Es ist nunmehr von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (60 % Erwerbsbereich, 40 % Haushaltbereich) auszugehen.
8.5     Die anlässlich der Abklärung vor Ort am 1. Dezember 2010 ermittelte Einschränkung im Haushalt von gesamthaft 20.05 % (Urk. 10/115) ist plausibel und begründet. Sie blieb denn auch unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 6.2), weshalb davon ausgegangen werden kann. Somit ergibt sich im Haushaltbereich bei einem Anteil von 40 % und einer Einschränkung von 20.05 % ein Teilinvaliditätsgrad von 8.02 %.
         Es bleibt mithin die Einschränkung im Erwerbsbereich zu prüfen.

9.
9.1     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
         Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns bzw. des Revisionszeitpunkt, mithin auf das Jahr 2010, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Unbestritten geblieben ist das von der Beschwerdegegnerin für eine Erwerbstätigkeit von 60 % und ausgehend von einem Tabellenlohn für Arbeitnehmerinnen mit Hochschulabschluss errechnete Valideneinkommen von rund Fr. 60'539.--. Dieses ist ausgewiesen (vgl. Urk. 10/100 und Urk. 10/116/3), weshalb darauf abgestellt werden kann.
9.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
9.3     Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten 50%igen Tätigkeit (vorstehend E. 7.4) steht der Beschwerdeführerin auch bei Beachtung der im A.___-Gutachten genannten Einschränkung eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Dabei ist das grösste Erwerbspotential dort zu vermuten, wo die Beschwerdeführerin aufgrund des begonnenen Germanistikstudiums und der neuen Ausbildung zur P&P-Therapeutin auf bestehende Kompetenzen zurück greifen kann.
9.4     Die Beschwerdegegnerin hat für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die im Feststellungsblatt vom Juni 2007 festgelegte Berechnung des Invalideneinkommens abgestellt und analog der prozentualen Steigerung das Valideneinkommen auf rund Fr. 40'597.-hochgerechnet. Dabei ist sie vom Valideneinkommen ausgegangen das sie aufgrund statistischer Werte für Arbeitnehmerinnen mit Hochschulabschluss errechnet hat (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7/100 S. 2 in Verbindung mit Urk. 7/116 S. 3 unten).
         Demgegenüber ging die Beschwerdeführerin für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens davon aus, dass das von der Beschwerdegegnerin behauptete Invalideneinkommen um 40 % zu hoch ausgefallen sei; es sei von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 24'358.50 (Fr. 40'597.-x 60 % oder Fr. 60'539.-- x 40 % = Fr. 24'215.--) auszugehen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.2.2 f.), da die Beschwerdeführerin während einem reduzierten zeitlichen Pensum auch lediglich eine reduzierte Leistung zu erbringen vermöge (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7).
         Der Einwand der Beschwerdeführerin kann nicht nachvollzogen werden (vgl. vorn E. 7.1.4). Massgeblich ist, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des medizinischen Sachverhaltes eine angepasste körperlich leichte bis gelegentlich  mittelschwere, intellektuell anspruchsvollere Tätigkeit zu 50 % (ausgehend von einem 100%igen Arbeitspensum) zumutbar ist (vorstehend E. 7.1.4). Folglich ist damit ihre reduzierte Leistungsfähigkeit bereits berücksichtigt worden, so dass das Invalideneinkommen nicht nochmals zu reduzieren ist. Allerdings ist auch nicht überzeugend, inwiefern aktuell mit der Beschwerdegegnerin auf den Lohn von Arbeitnehmerinnen mit Hochschulabschluss abzustellen ist; damit würde angenommen werden, die Beschwerdeführerin verfüge über ein abgeschlossenes Studium, was weder der Fall ist noch mit grösster Wahrscheinlichkeit je zutreffen dürfte.
9.5     Angesichts der teilzeitlichen früheren Erwerbstätigkeit als Schwesternhilfe und ihrer nach eigenen Angaben neuen Ausbildung zur PRP-Therapeutin kann für die Ermittlung des Invalideneinkommens vielmehr vom durchschnittlichen Lohn von Frauen im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen ausgegangen werden, wobei angesichts der Zumutbarkeit von intellektuell anspruchsvolleren Tätigkeiten und der geltend gemachten Ausbildung mindestens vom Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten ausgegangen werden kann.       
         Das im Jahr 2008 von Frauen im erwähnten Bereich des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug monatlich Fr. 4'547.-- (LSE 2008, S. 26, Tab. TA1, Ziff. 85, Niveau 4), mithin Fr. 54'564.-- (Fr. 4'547.-x 12) pro Jahr. Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2012, S. 94 Tab. B 9.2, Total) und der Nominallohnentwicklung im Gesundheits- und Sozialwesen im Jahr 2009 von 1.9 % und im Jahr 2010 von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 5-2012, S. 95 Tab. B 10.2, lit. M, N, O) angepasst, ergibt dies einen Betrag von rund Fr. 58'403.-- (Fr. 54'564.-- : 40 x 41.6 x 1.019 x 1.01). Da die Beschwerdeführerin noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist, reduziert sich das mögliche Einkommen auf rund Fr. 29'202.--. Ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich vorliegend weder aus gesundheitlicher noch aus Sicht des Beschäftigungsgrades.
9.6     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 60'539.-- mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 29'202.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31'337.--, was einer Einschränkung von 51.8 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 60 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 31.08 % (51.8 % x 0.6).
9.7     Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resultiert ein Invaliditätsgrad von total 39.1 % (8.02 % + 31.08 %). Demzufolge besteht auch bei Annahme eines für die Beschwerdeführerin günstigen, tiefen Invalideneinkommens kein Anspruch auf eine Rente.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

10.     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).