IV.2011.00815

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 22. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1960, meldete sich am 24. Juli 1995 nach einer Diskushernien-Operation im April 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4 = Urk. 6/5). In der Folge verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. Juli 1998 (Urk. 6/48) einen Rentenanspruch. Dieser Entscheid wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. September 2000 (Prozess-Nr. IV.1998.00459, Urk. 6/53 = Urk. 6/56) bestätigt. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 30. März 2006 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Hilfsmittel, Rente) an (Urk. 6/58). Die IV-Stelle erteilte am 25. August 2006 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 8/74) und sprach der Versicherten nach durchgeführten Abklärungen, namentlich einer psychiatrischen Begutachtung (vgl. Urk. 6/85), mit Verfügung vom 21. Mai 2008 (Urk. 6/99) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. August 2005 eine ganze Rente mit entsprechender Kinderrente zu.
1.3     Anlässlich einer im November 2008 eingeleiteten Revision (Urk. 6/105) liess die IV-Stelle die Versicherte am 10. August 2008 bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch (Urk. 6/119) und psychiatrisch (Urk. 6/121) untersuchen. Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2010 (Urk. 6/125) stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht. Die Versicherte erhob dagegen am 3. Juni 2010 (Urk. 6/126) und 6. September 2010 (Urk. 6/134) Einwände, worauf die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten veranlasste, welches am 11. Februar 2011 (Urk. 6/138) erstattet wurde. Am 24. Juni 2011 erging die Verfügung, mit welcher die IV-Stelle die bisherige ganze Rente sowie Kinderrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente herabsetzte (Urk. 6/148 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. August 2011 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin die ursprünglich zugesprochene volle (richtig: ganze) Rente zu gewähren. Darüber hinaus sei eine mündliche Verhandlung und ein Beweisverfahren durchzuführen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie weiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5).
         Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2011 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. März 2012 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Auf Anfrage des Gerichts verzichtete die Beschwerdeführerin auf die beantragte Hauptverhandlung (vgl. Aktennotiz vom 28. August 2012; Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Änderungen des Anspruchs (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden, welche eine 35%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jedweder Tätigkeit zur Folge habe, was eine Arbeitsfähigkeit von 65 % bedeute. Insgesamt sei ein 50%-Pensum zumutbar. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich mit einem invaliditätsbedingten Abzug von 10 % ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 56 % und damit die Herabsetzung auf eine halbe Rente (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 ff.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, aufgrund der ärztlich festgestellten irreversiblen Fixierung sei sie infolge einer psychischen Fehlentwicklung, die nicht mehr durch Willenskraft beeinflussbar sei, nicht in der Lage, die objektiv gesehen noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (S. 3).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob die revisionsweise Herabsetzung einer ganzen auf eine halbe Rente ab 1. August 2011 rechtens ist respektive ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahre 2008 verändert haben.

3.      
3.1     Im Zeitpunkt der Zusprache der ganzen Invalidenrente im Jahr 2008 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2     Am 16. Mai 2006 (Urk. 6/66) berichteten die Ärzte der Universitätsklinik Y.___ anlässlich der Jahreskontrolle nach Double-Arthrodese über Restbeschwerden und Verdacht auf eine degenerative mediale Meniskusläsion am rechten Knie (S. 1). Sie erachteten die Beschwerdeführerin für eine sitzende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, für eine stehende oder belastende Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
3.3     Die Ärzte des der Klinik Z.___ (Z.___) nannten in ihrem Bericht vom 30. Juni 2006 (Urk. 6/71) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11/F32.21)
- Nebendiagnose: chronische Schmerzerkrankung
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links
- Verdacht auf symptomatische Gonarthrose rechts
- subklinische Hyperthyreose
- ausgeprägter Knick-/Senkfuss mit Verkürzung, Insuffizienz und Läsion des Musculus tibialis posterior links
Die Ärzte führten aus, der Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei auch gegenwärtig sehr hoch vorhanden, sodass die Prognose düster und schlecht aussehe. Eine nennenswerte Besserung des Zustandes sei sicherlich für längere Zeit nicht zu erwarten (S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2006 bei ihnen in Behandlung und seither durchgehend arbeitsunfähig (S. 2 oben).
3.4     Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. September 2006 (Urk. 6/80/1-5) eine Depression, ein lumbospondylogenes Syndrom bei Discusprotrusion L3/4 und L4/5 sowie bei Status nach Discushernienoperation L5/S1 rechts 1994 und ein starkes Hinken bei ausgeprägtem Knick-Senkfuss bei Status nach korrigierter Double-Arthrodese links am 6. Mai 2005 (S. 1 lit. A). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin seit 17. August 2004 (S. 2 lit. B). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30-50 % und im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 50 % limitiert (S. 1 Frage 1.1).
3.5     Am 6. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. In seinem Gutachten vom 19. Februar 2007 (Urk. 6/85) stellte der Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13):
- ängstlich vermeidende und abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.8)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21)
Der Gutachter führte aus, wenn die Beschwerdeführerin in ihrem jetzigen Zustand und in der unbehandelten psychischen Verfassung bleibe, bestehe ohne Zweifel eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Bei Gelingen von langsam aufzubauenden Therapie- und Rehabilitationsmassnahmen könnte die Arbeitsfähigkeit wieder aufgebaut werden (S. 13).

4.
4.1     Im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Revision finden sich folgende medizinische Berichte:
4.2     Mit Bericht vom 10. Mai 2009 (Urk. 6/116/1-14) nannte Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen (Urk. 6/116/7):
- Verdacht auf sekundäre Fibromyalgie
- chronisches tendomyotisches Schmerzsyndrom
- chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- schwere Osteochondrose C5-6 mit Gel. Spal. Verschmälerung
- residuelles lumboradikuläres Syndrom (LRS) S1 rechts
- Pangonarthrose rechts
- subklinische Hypothyreose 02-07
Der Arzt attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. August 2006 und erachtete die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kantinenmitarbeiterin für nicht mehr zumutbar (Urk. 6/116/9 Ziff. 1.6-1.7).
4.3    
4.3.1   Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin am 10. August 2009 durch den RAD orthopädisch und psychiatrisch untersuchen.
4.3.2   Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, diagnostizierte im orthopädischen Untersuchungsbericht (Urk. 6/119) eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei Gonarthrose seit 2005, eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Status nach Bandscheibenoperation 1995, eine schmerzhafte Belastungseinschränkung bei Status nach Double Arthrodese links im Sprunggelenk 2005, degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule (HWS), fibromyalgieforme Ansatztendinosen sowie eine muskuläre Dekonditionierung der paravertebralen Muskulatur (S. 5 Ziff. 8).
         Er führte aus, anhand der vorliegenden Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der letzten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin im Kantinenbetrieb bestehe seit 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichten wechselbelastenden Arbeiten ohne regelmässige Hebe- und Tragbelastungen von über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulen-, kniegelenks- und fussgelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeit in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen, insbesondere auf unebenem Gelände, und ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- bzw. Kälteexposition seien 50 % Tätigkeitsumfang möglich (S. 5 Ziff. 9).
4.3.3   In der psychiatrischen Untersuchung vom 10. August 2009 (Urk. 6/121) diagnostizierte RAD-Arzt Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine leichte depressive Episode (S. 3 Ziff. 11) und hielt fest, im Vordergrund stehe nicht die eigentliche depressive Symptomatik, sondern eine weitgehende Resignation, Dekonditionierung und ein ausgesprochenes Schonverhalten der Beschwerdeführerin. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen der Selbstwahrnehmung der Beschwerdeführerin und den beobachteten Befunden in der orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung (S. 3 Ziff. 12). Die im psychiatrischen Gutachten 2007 festgestellte mittelschwere Depression, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ängstlich vermeidende und abhängige Persönlichkeitsstörung, würden sich in der aktuellen Untersuchung nicht reproduzieren lassen. Medizinisch-theoretisch wäre die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für einfache Arbeiten durchaus arbeitsfähig, allerdings sei die subjektive Überzeugung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit während mehr als sechs Jahren ärztlich und zusätzlich sozialmedizinisch mit einer Rente bestätigt worden und vermutlich irreversibel (S. 4).
4.4     Mit Bericht vom 29. August 2010 (Urk. 6/133/1-3) diagnostizierte Dr. med. F.___, Praktische Ärztin FMH, eine leichte bis mittelgradige depressive Episode und berichtete von einem sich verschlechterten allgemeinen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (S. 1 Ziff. 1). Die Gehfähigkeit habe sich verschlechtert, und es würden Belastungsschmerzen im rechten Knie, im linken Fuss sowie auch in beiden Hüftgelenken und im Rücken bestehen (S. 1 Ziff. 2).
         Am 5. September 2010 (Urk. 6/133/4-6) bestätigte sie die vorgenannte Diagnose der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und führte aus, die im RAD-Bericht genannten Diagnosen seien allenfalls in Remission befindlich einzuschätzen (S. 2 Ziff. 2 f.).
4.5     Am 11. Februar 2011 erstatteten Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, und Privatdozent Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/138/1-48).
         Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen sowie zusätzlich angeforderten Akten (S. 2 ff.) und die von ihnen am 2. Februar 2011 erhobenen Befunde (vgl. S. 1 Mitte).
         Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 5.1):
- chronisches lumbovertebrales Syndrom mit/bei
- Status nach intralaminärer Fenestrierung L5/S1 rechts, Foraminotomie S1 rechts und Entfernung einer sequestrierten Diskushernie L5/S1 rechts am 13. April 1995
- degenerativen Veränderungen (Osteochondrose L5/S1), Protrusionen L3/4, L4/5 und L5/S1 (MRI LWS vom 27. April 2009)
- residueller Sensibilitätsstörung S1
- beginnende Pangonarthrose beidseits medialbetont
- chronische Fussschmerzsymptomatik links mit/bei
- Status nach korrigierender Double-Arthrodese, Gastrocnemius-Verlängerung, autologer Spongiosa aus proximaler Tibia linker Fuss am 6. Mai 2005
- leichte bis mittelgradige depressive Episode (F32.01)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Fibromyalgie, ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom, eine Hypothyreose sowie eine arterielle Hypertonie (S. 37 Ziff. 5.2).
Die Gutachter führten aus, in der rheumatologischen Untersuchung würden sich weder an den oberen noch unteren Extremitäten akute radikuläre Reizsymptome erheben lassen, Kraft, Sensibilität und Reflexbild seien an den Armen normal, die Muskelumfänge rechts etwas vermehrt gegenüber links, was für eine Rechtshänderin normal sei. An den unteren Extremitäten zeige sich eine Sensibilitätsstörung, welche zusammen mit dem Achillessehnen-Reflex-Ausfall lebenslang bleiben dürfte und als Restsymptomatik zu werten sei. Eine aktuelle Wurzelreizsituation könne ausgeschlossen werden (S. 25). Der Gelenkstatus zeige altersentsprechende Gelenke bis auf die Kniegelenke, welche nur 120° flektiert und auch nicht ganz extendiert werden könnten. Dieses Muster sei nicht ganz in Konkordanz zu bringen mit den vorliegenden Röntgenbildern, zeige sich doch auf diesen eine beginnende Pangonarthrose beidseits, nicht aber eine schwere Pangonarthrose, welche eine derartige Bewegungseinschränkung machen würde (S. 25 f.). Von Seiten des Fusses zeige sich im oberen Sprunggelenk eine recht gute Beweglichkeit (S. 26 oben). Sämtliche Fibromyalgie-definierten Druckpunkte seien positiv. Im Bereiche der HWS würden sich altersentsprechende degenerative Veränderungen, im Bereiche der LWS eine deutliche Diskopathie tieflumbal und beginnende Gonarthrosen auf beiden Seiten zeigen (S. 26 Mitte). Damit würden sowohl im Bereich der HWS als auch im Bereiche vor allem der LWS, aber auch im Bereich der Kniegelenke organische Kerne, welche Schmerzen erklären könnten, bestehen. Durch die Fibromyalgie sei es zu einer verstärkten Schmerzempfindung gekommen, was erkläre, dass die subjektiv empfundenen Schmerzen sich eben stärker präsentieren würden als die objektiven Befunde (S. 26 unten).
Aus psychischer Sicht sei von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode auszugehen (S. 35 oben). Es liege auch eine gewisse Chronifizierung dieser psychischen Beschwerden vor, weshalb die Prognose einer Remission als fraglich bezeichnet werden könne (S. 35 Mitte). Zusätzlich zu dieser depressiven Störung bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Es liege zwar ein organischer Kern für die Rücken-, Knie- und Fussschmerzen vor, der aber das Ausmass der subjektiv beklagten Schmerzen nicht zu erklären vermöge. Gleichzeitig würden die geforderten emotionalen psychosozialen Konflikte bestehen ohne Hinweise für eine Verdeutlichungstendenz, eine Aggravation oder eine Begehrlichkeit (S. 35 3. Abschnitt). Eine Persönlichkeitsstörung könne bei der Beschwerdeführerin nicht diagnostiziert werden (S. 35 unten). Aus psychiatrischer Sicht lägen qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 35 % vor (S. 36 Mitte).
         Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtbeurteilung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit folgenden Einschränkungen: Bezüglich des Rückens kein Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 10 kg, keine Arbeit in dauernden Zwangsstellungen wie vornübergebeugt oder repetitiv nur bückend. Bezüglich der Gonarthrose könne die Beschwerdeführerin nicht auf Leitern oder Gerüste steigen, nicht in der Hocke oder dauernd stehend arbeiten, und Gehstrecken seien nur kurz möglich, wobei nach etwa einer Gehstrecke von 200 m eine Pause möglich sein müsse. Eine Tätigkeit, welche diese genannten Restriktionen berücksichtige, sei der Beschwerdeführerin zu 50 %, bezogen auf ein Ganztagspensum, zumutbar (S. 39 Ziff. 6.2.3 i.V.m. Ziff. 6.2.1). Damit sei auch der aus rein psychiatrischer Sicht attestierten 35%igen Arbeitsunfähigkeit Genüge getan (S. 39 Ziff. 6.2.3). In einer Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin sicherlich ab Gutachtensdatum zu 50 % arbeitsfähig (S. 40 Ziff. 6.3.3, Ziff. 6.4).
4.6     RAD-Arzt Dr. med. I.___, Praktischer Arzt FMH, gelangte in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2011 (Urk. 6/141 S. 4 f.) zur Beurteilung, dass ab August 2009 von einem gebesserten Gesundheitszustand mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten ausgegangen werden könne (S. 5 oben).

5.
5.1     Das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens eingeholte Gutachten vom 11. Februar 2011 (vorstehend E. 4.5) ist für die streitigen Belange umfassend, nimmt es doch aus interdisziplinärer Sicht differenziert Stellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein (vorstehend E. 1.5).
5.2     Der am Gutachten (Urk. 6/138/1-48) beteiligte Rheumatologe Dr. G.___ gelangte gestützt auf die anlässlich seiner Untersuchung sorgfältig erhobenen Befunde (S. 17 ff. Ziff. 3) sowie die Ergebnisse der Bildgebungen (vgl. S. 15 ff. Ziff. 2.3) in nachvollziehbarer und schlüssig begründeter Weise zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte wie auch eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung eines näher dargelegten Belastungsprofils zu 50 % zumutbar sei (S. 26 f. Ziff. 3.6 f.). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. G.___ trägt den objektivierbaren Pathologien im Bewegungsapparat angemessen Rechnung.
         Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits Dr. A.___ am 6. September 2006 eine bis zu 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als möglich erachtet hatte (vorstehend E. 3.4) und auch anlässlich der RAD-Untersuchung vom August 2009 durch Dr. D.___ eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % attestiert wurde (vorstehend E. 4.3.2), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Auswirkung des somatischen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Rentenbeginn nicht im wesentlichen Masse verändert hat.
5.3     Anders präsentiert sich die Lage betreffend die psychische Problematik. Diesbezüglich zeigt sich aus den Berichten ab 2009 eine Veränderung gegenüber den früheren Beurteilungen. So wurde bei Rentenzusprache unter anderem eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (vorstehend E. 3.3) und eine ängstlich vermeidende und abhängige Persönlichkeitsstörung (vorstehend E. 3.5) genannt. Demgegenüber wird in den Berichten ab 2009 keine Persönlichkeitsstörung mehr diagnostiziert. Vielmehr wird im Wesentlichen übereinstimmend von einer somatoformen Schmerzstörung sowie von einer nunmehr leichten bis allenfalls mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen. Auch die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit haben im Vergleich mit denjenigen in den Jahren 2006/2007 eine Veränderung erfahren.
         So legte der Gutachter Dr. H.___ (Urk. 6/138/1-48) anhand der durch ihn erhobenen psychopathologischen Befunde nachvollziehbar und begründet dar, weshalb aus psychiatrischer Sicht eine leichte bis mittelgradige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe, jedoch keine Persönlichkeitsstörung mehr vorliege (Urk. 6/138/35), weshalb sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu dem von Dr. B.___ im Februar 2007 beschriebenen Zustand (vorstehend E. 3.5) zumindest verbessert habe und die Arbeitsfähigkeit lediglich zu 35 % einschränke. Denn Dr. H.___ übt auch Kritik an der Begründetheit und Nachvollziehbarkeit der damaligen Beurteilung (vgl. Urk. 6/138/44-46). RAD-Arzt Prof. Dr. E.___ und auch Dr. F.___ hielten sodann in Übereinstimmung mit Dr. H.___ eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes fest (vgl. vorstehend E. 4.3.3 und E. 4.4), weshalb von einer solchen auszugehen ist.
         In Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung ist darauf hinzuweisen, dass im Beurteilungszeitpunkt gemäss Dr. H.___ eine erhebliche psychische Komorbidität in Form einer Depression vorlag und er dies auch darlegte (Urk. 6/138/36). Infolgedessen kann die somatoforme Schmerzstörung eine Arbeitsunfähigkeit verursachen (vgl. BGE 130 V 352 betreffend die vom Bundesgericht geforderten Voraussetzungen).
5.4     Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie könne die objektiv bestehende Restarbeitsfähigkeit aus krankheitsbedingten Gründen nicht mehr verwerten, was bedeute, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehe, welche von belastenden soziokulturellen Faktoren herrührten, sondern auf einem psychiatrischen Leiden beruhe, mithin von einer irreversiblen Fixierung ausgegangen werden müsse (Urk. 1 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Gutachter Dr. H.___ legte in seiner psychiatrischen Beurteilung schlüssig dar, dass die Foerster-Kriterien grösstenteils erfüllt seien, sodass der Beschwerdeführerin nicht mehr eine vollumfängliche aktive Willensleistung zugemutet werden könne, um ihre Körperschmerzen zu überwinden (Urk. 6/138/36). Damit bejahte auch er das Vorliegen psychischer Leiden mit Krankheitswert und führte aus, dass psychosoziale Faktoren keine überwiegende Rolle spielen würden (Urk. 6/138/47). Sodann legte er nachvollziehbar dar, dass die sich daraus ergebenden qualitativen Funktionseinbussen bereits in denjenigen mitenthalten seien, welche sich aus der depressiven Episode ergeben hätten, weshalb er die Beschwerdeführerin zusammenfassend als zu 35 % arbeitsunfähig erachte (Urk. 6/138/36).
5.5     Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ und Dr. H.___ (vorstehend E. 4.5) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, wobei die in den einzelnen Fachgebieten prozentuale Teilarbeitsfähigkeit gemäss Gutachter nicht additiv wirken und damit die 35%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der 50%igen Einschränkung aus rheumatologischer Sicht enthalten ist (Urk. 6/138/40; vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.1). Aufgrund der Verbesserung der depressiven Symptomatik seit der Rentenzusprache im Jahr 2008 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert.
         Die erhöhte Arbeitsfähigkeit ist der Beschwerdeführerin jedenfalls spätestens seit der Begutachtung durch die Ärzte G.___ und H.___ im Februar 2011 zumutbar, wobei anzumerken bleibt, dass schon vorher klare Anzeichen einer gesundheitlichen Verbesserung bestanden haben. So hatte bereits Prof. Dr. E.___ anlässlich der psychiatrischen RAD-Untersuchung vom 10. August 2009 eine Verbesserung statuiert, und Dr. D.___ aus somatischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 4.3). Diese Einschätzung wurde sodann auch von RAD-Arzt Dr. I.___ bestätigt, welcher in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2011 (vorstehend E. 4.6) den Beginn der gesundheitlichen Verbesserung mit August 2009 bezeichnete.
         Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
         Nach dem Gesagten ist die Revision der bisherigen Rente wegen veränderter gesundheitlicher Verhältnisse zulässig.

6.       Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (vgl. Urk. 1). Nach Lage der Akten (Urk. 6/122, Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 f.) erweist sich der neu ermittelte Invaliditätsgrad von 56 % als rechtens, weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen.
         Dies führt zusammenfassend zum Schluss, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

7.
7.1     Zu prüfen ist schliesslich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5, S. 4 Ziff. 7).
7.2    
7.2.1   Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Beschwerdeverfahren das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
7.2.2   Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
7.3    
7.3.1   Im vorliegenden Verfahren war im Wesentlichen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin strittig. Die diesbezügliche Beschwerde erscheint nicht als aussichtslos. Für das vorliegende Verfahren sind damit die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist (Urk. 11, Urk. 12/1-8), die Beschwerde nicht aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten ist. Das diesbezügliche Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. August 2011 ist daher gutzuheissen.
7.3.2   Der von Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 (Urk. 16) geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden und Fr. 178.50 Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand für Besprechungen und Schreiben an die Klientin im Jahre 2011 von über vier Stunden als überhöht. Sodann ist nicht ersichtlich, warum der Rechtsvertreter nach Einreichung der Beschwerdeschrift und den geforderten Unterlagen für die URB-Berechnung, mithin nach dem 4. November 2011 (vgl. Urk. 10), für das Jahr 2012 einen Aufwand für Aktenstudium und zwei Schreiben an seine Klientin im Umfang von 45 Minuten berechnet, erfolgten in diesem Zeitraum doch keine Prozesseingaben an das Gericht.
         Angesichts der Rekapitulation der bereits bekannten 149 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 4-seitigen Rechtsschrift - wovon eine knappe Seite materiellen Inhalts -, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
7.4     Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.

8.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuches vom 11. August 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, wird mit Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).