Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
Schwanenplatz 7, Postfach 5249, 6000 Luzern 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass der 1955 geborene X.___ ab März 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Rente und ab Inkrafttreten der 4. Revision ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bezog (Urk. 9/36, 9/56),
dass am 16. April 2008 von der Staatsanwaltschaft des Kantons U.___ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug (bzw. Sozialversicherungsbetrug) eröffnet wurde (Urk. 9/179/2),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Januar 2009 die laufende Dreiviertelsrente des Versicherten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ab 1. Februar 2009 sistierte, unter Hinweis auf das hängige Strafverfahren (Urk. 9/133/2-4),
dass die Staatsanwaltschaft nach der Videoüberwachung und der vom 21. Januar bis 20. Februar 2009 dauernden Untersuchungshaft des Versicherten, nach einer Hausdurchsuchung, nach der Zeugenbefragung und nach Vorliegen des von der IV-Stelle auf das Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten vom 11. Mai 2006 und das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 8. September 2008 eingeholten Gutachtens des E.___ vom 7. Dezember 2009 (Urk. 3/6, 9/95, 9/117) mit Einstellungsverfügung vom 9. August 2010 das Strafverfahren einstellte, da dem Versicherten kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden könne (Urk. 9/179),
dass der Versicherte mit Schreiben vom 17. August 2010 die IV-Stelle ersuchte, die Rentensistierung aufzuheben, da das Strafverfahren eingestellt worden sei (Urk. 9/178),
dass die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. August 2011 eröffnete, dass die mit Verfügung vom 21. Januar 2009 angeordnete Rentensistierung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens aufrechterhalten bleibe und das Gesuch um Aufhebung der Sistierung deshalb abgewiesen werde, dies unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde (Urk. 2),
dass die IV-Stelle dabei in der Begründung unter anderem festhielt, dass mit der Einstellung des Strafverfahrens der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges noch nicht beseitigt und nach wie vor zu klären sei, ob der Versicherte die bisherigen Leistungen zu Unrecht bezogen und überdies unrechtmässig erwirkt habe (Urk. 2),
dass der Versicherte dagegen am 12. August 2011 Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. August 2011 aufzuheben, zudem sei die mit Verfügung vom 21. Januar 2009 angeordnete Sistierung aufzuheben und es sei ihm die Dreiviertelsrente rückwirkend ab Entzugsdatum 1. Februar 2009 weiterhin auszurichten, ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und es sei im Sinne einer richterlichen vorsorglichen Massnahme die sofortige Wiederausrichtung der Dreiviertelsrente rückwirkend ab 1. Februar 2009 anzuordnen (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 21. September 2011 auf Abweisung der Beschwerde schloss;
in Erwägung,
dass sich die IV-Stelle bei der Sistierung der Rentenleistungen namentlich auf Art. 55 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 56 Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) stützte (vgl. Urk. 3/3),
dass die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 VwVG (in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG) befindende Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen hat, wobei die gleiche Interessenabwägung wie bei der Frage des Suspensiveffekts (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG) zum Zug kommt,
dass bei der Abwägung der Gründe für und gegen die vorläufige Renteneinstellung dem Interesse der Invalidenversicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber steht, während der Dauer des Prozesses nicht von der Fürsorge abhängig zu sein,
dass für den Fall, dass die Prozessaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet wird als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten,
dass dem Interesse der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten, praxisgemäss nur dann ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Hauptverfahren obsiegen wird (BGE 105 V 269, AHI 2000 S. 185, Urteil des Bundesgericht I 426/05 vom 8. August 2005),
dass die Beschwerdegegnerin die Aufrechterhaltung der Rentensistierung trotz der inzwischen erfolgten Einstellung des Strafverfahrens in der angefochtenen Verfügung lediglich damit begründet, dass das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und noch weitere medizinische Abklärungen nötig seien (Urk. 2), und dem Argument des Beschwerdeführers, die Gefahr einer Rückforderung von Rentenleistungen bestehe nicht, da die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erst pro futuro angepasst werden könnte (Urk. 1), in der Beschwerdeantwort nichts entgegenhält,
dass die Ärzte des B.___ in ihrem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten vom 6. September 2011 ebenso wie die Gutachter des E.___ den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eines Maschinisten aufgrund eines seit 2000 sekundär insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II für 100%ig arbeitsunfähig halten und ihm nur noch für eine körperlich leichte Tätigkeit eine 100- oder 80%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigen (Urk. 3/6 S. 52, Urk. 8 S. 28),
dass aufgrund der im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse, wonach der Versicherte in der Überzeugung, es stehe ihm eine Rente zu, und damit ohne Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung zur Durchsetzung seines Anspruchs bei der Darstellung seiner Behinderungen dramatisiert und übertrieben habe (Urk. 3/4 S. 17 ff.), und aufgrund der Würdigung dieses Verhaltens durch das Obergericht des Kantons U.___ im die staatsanwaltliche Kostenauflage aufhebenden Beschluss vom 17. Mai 2011 (Urk. 3/5 S. 7 ff), nicht mehr mit der rückwirkenden Herabsetzung oder Aufhebung der Rente im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung zu rechnen ist, und zwar unabhängig davon, ob bezüglich der ursprünglichen Rentenzusprechung Rückkommensgründe im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG vorliegen oder nicht,
dass sich die Aufrechterhaltung der Rentensistierung damit nicht länger mit dem Interesse der IV-Stelle, eine Rückforderung zu vermeiden, begründen lässt, weshalb die vorsorgliche Rentensistierung - ab Gesuchstellung rückwirkend ab 1. Februar 2009 - aufzuheben ist, zumal die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Dauer von einem Monat keine Rentenrückforderung zu begründen vermag (vgl. Art. 21 Abs. 5 ATSG; BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2),
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen ist und damit das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im vorliegenden Verfahren gegenstandslos wird,
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG betrifft und daher gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG eine mit Fr. 1'300.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessende Prozessentschädigung zuzusprechen ist;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. August 2011 wird die am 21. Januar 2009 verfügte vorsorgliche Rentensistierung aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).