Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00818
IV.2011.00818

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 31. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1959 geborene X.___ arbeitete ab 1994 als selbständiger Transportunternehmer (Urk. 11/22). Nach einem Sturz von einer Hebebühne auf die linke Seite im November 2003 litt der Versicherte unter belastungsabhängigen Schmerzen in der linken Hüfte, Lumbalgien und linksseitigen Knieschmerzen (Urk. 11/80 S. 6). Mit Verfügung vom 17. März 2006 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), ein erstes Rentenbegehren des Versicherten (Urk. 11/1, Urk. 11/7, Urk. 11/10-12) mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab (Urk. 11/24; vgl. auch Urk. 11/23). Auf Einsprache des Versicherten hin (Urk. 11/27) hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 an ihrer Auffassung fest (Urk. 11/34). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Im November 2008 kam es zu einem weiteren Arbeitsunfall, der eine rechtsseitige Rotatorenmanschettenruptur zur Folge hatte (Urk. 11/80 S. 7). Am 4. März 2009 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend (Urk. 11/36-38; vgl. auch Urk. 11/48-51, Urk. 11/56-59). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 11/62, Urk. 11/64, Urk. 11/70), zog Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 11/66-68) und ordnete daraufhin eine rheumatologische Begutachtung an (Urk. 11/75). Am 22. Februar 2010 erlitt der Versicherte wieder einen Unfall, indem er bei der Arbeit von einer Hebebühne auf den Rücken und den Kopf fiel (Urk. 11/80 S. 7). Nach Erhalt des Gutachtens des Z.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, vom 11. März 2011 (Urk. 11/80) ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 34 % und stellte dem Versicherten deshalb mit Vorbescheid vom 31. Mai 2011 die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/84). Am 11. Juli 2011 verfügte sie im angekündigten Sinn (Urk. 2).
2.       Mit erstmals am 9. August 2011 eingereichter und mit Eingabe vom 21. September 2011 verbesserter Beschwerde beantragte der Versicherte, vertreten durch Y.___, sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juli 2011 und die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1, Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2011 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2    
1.2.1   Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2.2   Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4    
1.4.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen).
1.4.2   Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades  auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4.3   Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gleiches gilt nach Art. 88a Abs. 2 IVV im Fall einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit.
        
2.      
2.1     Die IV-Stelle lehnte einen Rentenanspruch mit der Begründung ab, gemäss dem eingeholten rheumatologischen Gutachten sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten mit einer Trage- und Hebelimite von 5 kg zu 100 % arbeitsfähig. Dementsprechend sei bei der Invaliditätsbemessung das Einkommen, welches er in einer solchen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erzielen könnte, als Invalideneinkommen berücksichtigt worden, und nicht die effektiven Einkünfte aus der angestammten selbständigen Tätigkeit, bezüglich welcher er wegen der gesundheitlichen Probleme stark eingeschränkt sei (Urk. 2). Dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 28. Februar 2011 über die im gleichen Monat durchgeführte Operation der rechten Schulter (Urk. 3/1) seien keine Angaben über eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Die Rechtmässigkeit der Rentenablehnung werde dadurch folglich nicht in Frage gestellt (Urk. 6).
2.2     Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe er Anspruch auf eine Invalidenrente. Infolge Beschwerden bei bestimmten Schulterbewegungen könne er nicht mehr schmerzfrei arbeiten. Zudem sei die Schulterfunktion eingeschränkt. Die IV-Stelle habe bei Erlass der angefochtenen Verfügung weder den Bericht von Dr. A.___ vom 28. Februar 2011 über die Schulteroperation vom 21. Februar 2011 noch die im Anschluss daran ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Wegen der dadurch dokumentierten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation in der rechten Schulter müsse ein neues medizinisches Gutachten eingeholt werden (Urk. 1, Urk. 6).

3.      
3.1    
3.1.1   Dem in Rechtskraft erwachsenen, den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinenden Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 12. Juli 2006 (Urk. 11/34) lag in medizinischer Hinsicht die Beurteilung von Dr. med. B.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 7. Dezember 2005 zugrunde. Demnach war der Beschwerdeführer damals wegen einer linksseitigen Coxarthrose, einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom und linksseitigen Knieschmerzen in der angestammten Tätigkeit als Transport- und Zügelunternehmer vollumfänglich arbeitsunfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit mit dem Tragen von Lasten bis 10 kg hingegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/23 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 11/35).
3.1.2   Durch die im November 2008 erlittene Rotatorenmanschettenruptur (vgl. Urk. 11/68 S. 6 f.) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situation bei Erlass des Einspracheentscheids vom 12. Juli 2006 zweifellos wesentlich verändert, weshalb zu prüfen ist, ob nunmehr ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad vorliegt.
3.2    
3.2.1   Der Beschwerdeführer wurde am 25. November 2010 im Z.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, durch die Oberärztin Dr. med. C.___ und den Klinikdirektor Prof. Dr. med. F.___ gutachterlich untersucht. Ihr Gutachten vom 11. März 2011 basiert auf dem Studium der von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Vorakten inklusive Berichte über bildgebende Befunde, einer Befragung des Beschwerdeführers zur Anamnese und zu den aktuellen Beschwerden und einer klinischen Untersuchung des Bewegungsapparates. Die Gutachter diagnostizierten als Erstes eine Periarthropathie der rechten Schulter bei Status nach der Rotatorenmanschettenruptur im November 2008, einer Rotatorenmanschettennaht im April 2009 sowie der Reruptur der Rotatorenmanschette am 22. Februar 2010 mit transmuraler Supraspinatussehnenruptur bildgebend. Zudem führten sie als Diagnosen ein chronisches rezidivierendes zervikothorakospondylogenes und fraglich radikuläres Ausfallssyndrom C8 rechts, ein chronisch-rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom, eine Femoropatellararthrose beidseits sowie eine sekundäre Coxarthrose links auf. In ihrer Beurteilung hielten sie fest, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden absolut adäquat geschildert, und diese entsprächen den klinischen und radiologischen Befunden. Derzeit werde in der D.___ neurologisch und mit bildgebenden Methoden abgeklärt, ob zusätzlich zu den genannten Diagnosen ein radikuläres Ausfallssyndrom objektiviert werden könne. Zusätzlich würden aktuell durch Dr. A.___ die operativen Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation in der rechten Schulter abgeklärt. Es sei möglich, dass weitere interventionelle Eingriffe durchgeführt werden müssten, welche die Arbeitsfähigkeit verbessern könnten. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer gemäss dem aktuellen Stand der Abklärungen vorwiegend wegen der Periarthropathia humeroscapularis und des zervikothorakospondylogenen Schmerzsyndroms zu 100 % arbeitsunfähig für schwere und mittelschwere Arbeiten einschliesslich der bisherigen Tätigkeit. Für leidensangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten bei einem Hebe-/Tragelimit von 5 kg sei die zumutbare Arbeitsfähigkeit anlässlich der Begutachtung auf 100 % zu veranschlagen. Es bestünden keine „kritischen Diskrepanzen“ zwischen der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und den Bescheinigungen der behandelnden Ärzte. Nach der Schulteroperation mit Rotatorenmanschettennaht habe vom 19. April bis 14. Oktober 2009 eine 100%ige, danach bis 17. Dezember 2009 eine 70%ige und ab 18. Dezember 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Vom 11. Januar 2010 bis zum dritten Unfall am 22. Februar 2010 sei der Beschwerdeführer - entgegen der Beurteilung der behandelnden Ärzte - zu 100 % arbeitsfähig gewesen in einer leidensangepassten Tätigkeit. Ab dem dritten Arbeitsunfall vom 22. Februar 2010 habe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, und ab dem Datum der Begutachtung könne grundsätzlich wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 11/80 S. 6, 10 ff. und 13).
3.2.2   Gemäss Bericht vom 28. Februar 2011 war der Beschwerdeführer vom 21. bis 26. Februar 2011 in stationärer Behandlung und wurde am 21. Februar 2011 von Dr. A.___ an der rechten Schulter operiert (Defilee-Erweiterung und Acromion-Aufrichtosteotomie, AC-Gelenksresektion und Rekonstruktion der Rotatorenmanschettenruptur). Dr. A.___ verordnete nach der Entlassung die Ruhigstellung der Schulter während sechs Wochen in einer Abduktionsschiene (Urk. 3/1). Er bescheinigte dem Beschwerdeführer für die Zeit nach der Hospitalisation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/2).
3.3    
3.3.1   Aufgrund der Regelung in Art. 29 IVG (vorstehend E. 1.2) und mit Blick auf die Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung vom 4. März 2009 beginnt der allfällige Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der erneuten Anmeldung, mithin am 1. September 2009 (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2012 vom 6. Juni 2012, E. 4.1.3). Fest steht aufgrund der medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2009 in der angestammten Tätigkeit während eines Jahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu 100 % arbeitsunfähig war, und diese Arbeitsunfähigkeit anhielt.
3.3.2   Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und deren Entwicklung im zeitlichen Verlauf wurden im Gutachten des Z.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, grundsätzlich überzeugend dargelegt. Zu dieser Einschätzung gelangte auch Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie vom RAD, in seiner Stellungnahme vom 31. März 2011 (Urk. 11/82 S. 5). Die Gutachter verwiesen zwar auf laufende neurologische Abklärungen; aus ihren Ausführungen ergibt sich aber klar, dass sie sich daraus vor allem Aufschluss über erfolgversprechendere Therapien erhofften und nicht davon ausgingen, dass ein durch die Neurologen allenfalls objektiviertes radikuläres Ausfallssyndrom eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte.
         Was die von den Gutachtern ab dem Datum ihrer Untersuchung, dem 25. November 2010, bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angeht, ist aber ergänzend auf die Erkenntnisse des Dr. A.___ abzustellen. Denn dass der Beschwerdeführer nach der erneuten - erst nach der Begutachtung erfolgten - Schulteroperation vom 21. Februar 2011 wegen der notwendigen Rehabilitation wieder während längerer Zeit vollständig arbeitsunfähig war, leuchtet ohne Weiteres ein. Die Gutachter anerkannten denn auch eine längerdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit nach der früheren Schulteroperation 19. April 2009 (Urk. 11/80 S. 13). Es kann deshalb, abstellend auf die Eintragungen von Dr. A.___ auf dem Unfallschein des Unfallversicherers (Urk. 3/2), für den Zeitraum vom 21. Februar 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2011 erneut von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Die Änderungen der Arbeitsfähigkeit sind auch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar und erklären sich durch operations- und rehabilitationsbedingte Verschlechterungen respektive Verbesserungen der Leistungsfähigkeit.
         Da die Entwicklung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im relevanten Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Abklärungen.
3.3.3   Der Beschwerdeführer war nach dem Gesagten in einer behinderungsangepassten Tätigkeit entsprechend dem von den Gutachtern des Z.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, definierten Profil vom 1. September bis 14. Oktober 2009 zu 100 %, vom 15. Oktober bis 17. Dezember 2009 zu 70 %, vom 18. Dezember 2009 bis 10. Januar 2010 zu 50 %, vom 11. Januar 2010 bis 21. Februar 2010 zu 0 %, vom 22. Februar bis 24. November 2010 erneut zu 100 %, vom 25. November 2010 bis 20. Februar 2011 wieder zu 0 % und vom 21. Februar bis mindestens 11. Juli 2011 zu 100 % arbeitsunfähig.

4.
4.1     Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bleibt zu prüfen, wie sich die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
         Die Abklärungen der IV-Stelle ergaben für das Jahr 2010 ein hypothetisches Valideneinkommen in der angestammten Tätigkeit von Fr. 71‘442.40. Ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten und unter Berücksichtigung des maximal zulässigen behinderungsbedingten Abzugs von 25 % ermittelte die IV-Stelle zudem ein im gleichen Jahr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 47‘006.-- (Urk. 11/81). Darauf kann abgestellt werden.
         Für die Perioden vollständiger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bedarf es zur Invaliditätsbemessung keines Einkommensvergleichs; der Invaliditätsgrad beträgt dann 100 %. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % ergibt der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 14‘101.80) bei einer invaliditätsbedingten Verdiensteinbusse von Fr. 57‘340.60 einen Invaliditätsgrad von 80 %, was Anspruch auf eine ganze Rente gibt (vorstehend E. 1.2.1). Während der 50%igen Arbeitsfähigkeit beläuft sich der Invaliditätsgrad bei einem Invalideneinkommen von Fr. 23‘503.-- und einem Minderverdienst von Fr. 47‘939.60 auf 67 %. Dies berechtigt zum Bezug einer Dreiviertelsrente. In den Perioden vollzeitlicher Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beträgt der Invaliditätsgrad wie von der IV-Stelle korrekt ermittelt (Urk. 11/81) 34 %. Ein solcher Invaliditätsgrad schliesst einen Rentenbezug aus.
4.2     Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine Invalidenrente. Vom 1. September 2009 bis zum 31. März 2010 (drei Monate nach Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV) besteht bei einem Invaliditätsgrad von zunächst 100 % und anschliessend 80 % Anspruch auf eine ganze Rente. Da die 100%ige Invalidität bereits am 22. Februar 2010, also vor dem 1. April 2010, wieder auflebte, ist die am 18. Dezember 2009 eingetretene Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Es besteht daher unverändert Anspruch auf eine ganze Rente. Auch während der Periode vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vom 25. November 2010 bis 20. Februar 2011 besteht weiterhin Anspruch auf die ganze Rente, da vor Ablauf der drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem 21. Februar 2011 bereits wieder eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestand. Demnach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2009 sicher bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung Anspruch auf eine ganze Rente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Es wird Sache der IV-Stelle sein zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt nach dem hier allein massgeblichen Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 11. Juli 2011 die Folgen der Operation vom 21. Februar 2011 abgeheilt waren und dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit wieder zumutbar war, und die Rente entsprechend herabzusetzen oder aufzuheben.

5.       Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter-liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juli 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).