Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00819[8C_1001/2012]
IV.2011.00819

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard


Urteil vom 9. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1970, meldete sich am 26. März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/30-31) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 17. Juni 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. September 2010 zu. Gleichzeitig verfügte die IV-Stelle die Auszahlung der Nachzahlung von insgesamt Fr. 9‘046.-- an das Sozialzentrum Y.___, A.___ (Urk. 8/34-35 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 17. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Juli 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf Auszahlung der Rentenleistungen ab 1. Dezember 2008 und damit Gewährung einer höheren Nachzahlung an das Sozialzentrum sowie Anrechnung von weiteren Beitragsjahren bei der Rentenberechnung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2011 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. November 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen sind der Beginn des Wartejahrs, die Höhe der Drittauszahlung an das Sozialzentrum und die der Rentenberechnung zugrundegelegte Anzahl Beitragsjahre.
1.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei mindestens seit Dezember 2008 krank, weshalb die Nachzahlung der Rente an das Sozialamt nicht erst ab September 2010 hätte erfolgen sollen. Hinsichtlich der Rentenberechnung seien keine Beitragslücken vorhanden, sie habe 1995 und 1996 eine Teilzeitstelle an der Universität B.___ innegehabt. 1995 habe sie zusätzlich während den Ferien in einem Pflegeheim gearbeitet, was zu berücksichtigen sei. Weiter habe sie sich 2006 und 2008 zu Forschungszwecken im Ausland aufgehalten. In dieser Zeit habe sie selbst kein Einkommen erzielt, jedoch ihr damaliger Ehemann. Überdies sei das Einkommen des Ehemannes für die ganze Zeitperiode 2001 bis 2008 nicht berücksichtigt worden. Die Lücke im Jahr 2008 sei nicht begründet, da sie sich erst im Februar 2009 von ihrem Ehemann getrennt habe (Urk. 1 S. 1-2).
1.3     Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, das Wartejahr stelle eine gesetzlich verankerte Voraussetzung für einen Rentenanspruch dar und könne nicht umgangen oder verkürzt werden (Urk. 6). Die zuständige Ausgleichskasse hielt fest, der Rentenbetrag sei aufgrund der Skala 28 und einem durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 26‘448.-- festgesetzt worden. Ende Juni 2011 habe die Beschwerdeführerin über ihre Scheidung informiert, welche seit 31. Mai 2011 rechtskräftig sei. Deshalb sei die Rente mit Verfügungen vom 8. September 2011 und 19. September 2011 auf ein monatliches Betreffnis von Fr. 949.-- erhöht worden. Dabei sei der Rentenbetrag unverändert aufgrund der Skala 28, aber aufgrund eines höheren durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet worden. Was sodann die Nachzahlung an das Sozialzentrum angehe, so sei diesem der verlangte Betrag verrechnet worden (Urk. 7/4 S. 2).
Für die Jahre 1995 und 1996 seien Beiträge für die von der Beschwerdeführerin erwähnten Tätigkeiten abgerechnet worden, was aus dem IK-Auszug ersichtlich sei. Da sie in den Jahren 2006 bis 2008 im Ausland gelebt habe, sei sie nicht obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert gewesen. Mit den Monaten aus dem Rentenjahr habe jedoch die Lücke von zwölf Monaten im Jahr 2008 auf zehn Monate reduziert werden können (Urk. 7/4 S. 3).
Das Einkommenssplitting sei nur auf Zeiten anwendbar, in denen beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei von 2001 bis Ende Mai 2011 verheiratet gewesen, wobei sie in den Jahren 2006 bis 2008 mangels Wohnsitz in der Schweiz nicht obligatorisch versichert gewesen sei. Aus den Verfügungen vom 8. September 2011 und 19. September 2011 sei ersichtlich, dass das Einkommen des geschiedenen Ehemannes für die Ehejahre berücksichtigt worden sei, jedoch noch nicht in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2011, da die Scheidung noch nicht bekannt gewesen sei. Die Einkommensteilung habe jedoch auf die bestehenden Beitragslücken keinen Einfluss, da die Beschwerdeführerin in den Jahren 1995 und 1996 noch nicht verheiratet gewesen sei und in den Jahren 2006 bis 2008 mangels Versicherungsunterstellung keine Einkommensteilung vorzunehmen sei. Aus diesem Grund verändere zwar das vorgenommene Splitting die Höhe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, nicht aber die Rentenskala (Urk. 7/4 S. 3).

2.      
2.1     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.     ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.     während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c.     nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.2     Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
2.3     Für die Festlegung des Beginns des Wartejahres sind die medizinischen Unterlagen massgeblich. Der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, auf dessen Beurteilung sich die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin stützte, legte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 6. Februar 2009 (vgl. Urk. 8/1), aber auch auf den 1. Januar 2009 (vgl. Urk. Urk. 8/10/5; Urk. 8/10/7 Ziff. 1.6). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und legte den Beginn der einjährigen Wartefrist auf dieses Datum. Der Ablauf des Wartejahrs wurde auf den 1. Januar 2010 datiert (vgl. Urk. 8/34). Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 26. März 2010 bei der Invalidenversicherung anmeldete, wurde die Rente entsprechend der Regelung von Art. 29 Abs. 1 IVG sechs Monate nach der Anmeldung, ab 1. September 2010, ausbezahlt. Die Festsetzung des Wartejahrs und des Beginns der Rentenauszahlungen ist somit nicht zu beanstanden.
2.4     Was die Frage der Drittauszahlung angeht, so beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Auszahlung eines höheren Betrages an das Sozialzentrum, da sie bereits seit Dezember 2008 krank sei. Die Beschwerdegegnerin solle ihre Schulden beim Sozialamt vollumfänglich übernehmen (Urk. 1 S. 1).
Den gesetzlichen Vorschriften (Art. 85bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und § 19 Abs. 2 des kantonalen Sozialhilfegesetzes) entsprechend ist es grundsätzlich Sache des Sozialzentrums, den mit den Rentenleistungen der Invalidenversicherung zu verrechnenden Betrag zu bestimmen und einen Verrechnungsantrag zu stellen. Vorliegend beantragte das Sozialzentrum die Auszahlung von Fr. 9‘946.-- (vgl. Urk. 7/6/1) und erhielt diesen Betrag mit der Verfügung vom 17. Juni 2011 zugesprochen. Das Sozialzentrum hat denn auch selbst keine Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung dieser Verrechnung hat: Es wurde nicht mehr verrechnet, als die Sozialhilfebehörde beantragt hat. Auch ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Sozialhilfebehörde gegenüber der Beschwerdeführerin wäre nicht zu berücksichtigen: Das Bundesgericht misst diesem Umstand keine wesentliche Bedeutung zu, da die Rückerstattung nicht zwingend verlangt wird (BGE 125 II 230 E. 3e).

3.      
3.1     Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG).
Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Als Beitragsjahre gelten Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat, in welchen - sofern beide Ehegatten obligatorisch versichert sind; vgl. dazu nachfolgend E. 3.5 - der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, und Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Diese Bestimmung ist abschliessend (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2 Auflage, S. 1319 Rz 356).
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV).
3.2     Die zuständige Ausgleichskasse erfasste gestützt auf das individuelle Konto (IK) der Beschwerdeführerin eine Beitragsdauer von 12 Jahren und 8 Monaten und ging demgemäss von der Rentenskala 28 aus (Urk. 2 S. 1). Gemäss IK-Auszug besteht im Jahr 1995 eine Beitragslücke von 2 Monaten, 1996 eine von 3 Monaten, 2006 eine Lücke von 11 und 2008 eine Lücke von 10 Monaten (vgl. Urk. 2 S. 5).
3.3     Nach Art. 30ter AHVG werden für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Absatz 1). Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Absatz 2).
Laut Art. 141 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) können Versicherte innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worauf die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Absatz 2). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Absatz 3).
3.4     Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, sie habe einen Auszug aus ihrem individuellen Konto oder eine Berichtigung desselben verlangt. Ebenso reichte sie keinen Beleg dafür ein, dass die Einträge in ihrem individuellen Konto falsch seien. Für eine offenkundige Unrichtigkeit bestehen keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdegegnerin legte nachvollziehbar dar, weshalb die Rentenberechnung korrekt erfolgte (Urk. 7/4): So wurden die Beiträge für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Alters- und Pflegeheim wie auch bei der kantonalen Verwaltung (Teilzeittätigkeit an der Universität B.___) für die Jahre 1995 und 1996 abgerechnet und im IK-Auszug erfasst (Urk. 7/4 S. 3; Urk. 8/7; Urk. 7/6/6). Ob die Beschwerdeführerin, wie sinngemäss geltend gemacht, in diesen beiden Jahren als Nichterwerbstätige und Studentin galt und deshalb nur den Mindestbeitrag hätte entrichten müssen, ist ebenfalls nicht belegt: Sie wies lediglich in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung darauf hin, von 1993 bis 2004 ein Studium an der Universität B.___ absolviert zu haben (Urk. 8/3/5; vgl. auch Urk. 8/1/2). Daraus kann nicht grundsätzlich auf eine Nichterwerbstätigkeit mit Beitragserleichterung geschlossen werden, zumal die Lehranstalten verpflichtet sind, die Ausgleichskassen über die Erwerbssituation der Studierenden zu informieren (Art. 29bis AHVV). Nach Lage der Akten war der zuständigen Ausgleichskasse jedoch nichts dergleichen bekannt.
3.5     In den Beitragsjahren 2006 bis 2008 hatte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann Wohnsitz im Ausland (vgl. Urk. 8/3/4 Ziff. 4.1-4.2) und war deshalb nicht obligatorisch in der schweizerischen AHV versichert, denn dieses Obligatorium gilt nur für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 AHVG). Dass ihr Ehemann auch in dieser Zeit Versicherungsbeiträge leistete, ist deshalb unbeachtlich: Für die Anrechnung von Beitragsjahren ist die Wohnsitznahme als solche und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht durch den Ehemann massgeblich (ZAK 1976 183 E. 2). Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Versicherteneigenschaft persönlich zu erfüllen ist; eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft von einem Ehepartner auf den anderen ist bei Ehepaaren nach der 10. AHV-Revision nicht mehr vorgesehen (BGE 126 V 217 E. 3). Ist also nur ein Ehegatte der schweizerischen AHV unterstellt, können die Beiträge des anderen Ehegatten nicht als bezahlt gelten (Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 2. Auflage, Rz 13 zu Art. 3 AHVG). Ebenso wenig besteht die Möglichkeit der Ergänzung einer unvollständigen Beitragsdauer des einen Ehegatten durch Beitragsjahre des anderen Ehegatten: Für die Anrechnung von beitragslosen Ehejahren ist, falls das Ehepaar mir der Wohnsitznahme in der Schweiz die Versicherteneigenschaft (wieder) erwirbt, die Wohnsitznahme als solche und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht durch einen Ehegatten massgeblich (vgl. dazu Kieser, a.a.O., Rz 3 zu Art 29 AHVG).
Die Beitragsmonate aus dem Rentenjahr ermöglichten jedoch die Reduktion der Lücke im Jahr 2008 auf zehn Monate (vgl. Urk. 7/4 S. 3).
3.6     Die Scheidung der Beschwerdeführerin per 31. Mai 2011 (Datum des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils; Urk. 7/6/3) wirkte sich dahingehend aus, dass die Einkommen, welche beide Ehegatten während der gemeinsamen Ehe erzielten, geteilt und zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet wurden. Dieses Splitting ist jedoch ebenfalls nur anwendbar auf Zeiten, in denen beide Ehegatten AHV-versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 3 und Abs. 4 lit. a und b AHVG). Da die Beschwerdeführerin mangels Wohnsitz in der Schweiz von 2006 bis 2008 wie vorstehend dargelegt weder selbst noch durch ihren Ehemann AHV-versichert war, bleiben die Beitragslücken in den Jahren 2006 und 2008 bestehen. Damit bleibt auch die angewendete Rentenskala gleich, lediglich das durchschnittliche Jahreseinkommen wurde angepasst (vgl. Urk. 7/6/4-5).

4.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7/4 und 7/6/6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).