Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 26. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die aus der Türkei stammende, 1978 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern mit den Jahrgängen 1997 und 2002, war in verschiedenen Temporäreinsätzen als Reinigerin und Produktionsmitarbeiterin tätig (letzter effektiver Arbeitstag: 4. Juni 2007, Urk. 7/19); zwischendurch bezog sie Arbeitslosenentschädigungen (Urk. 7/9) und wurde vom Sozialamt unterstützt (Urk. 7/2). Am 21. März 2009 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1).
1.2 In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/9) sowie die Arztberichte von Dr. med. Y.___, Psychotherapie FMH, vom 22. August 2009 (Urk. 7/10) und von Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeinmedizin, vom 9. Februar 2010 (Urk. 7/17) bei und informierte X.___ mit Mitteilung vom 17. Februar 2010 darüber, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sie betreffend die Rente eine separate Verfügung erhalte (Urk. 7/18). Anschliessend holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht der A.___ AG (Urk. 7/19) sowie einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/23-24) ein und veranlasste bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, sowie bei Dr. med. Dr. rer. nat. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine bidisziplinäre Begutachtung (Expertisen vom 28. August und 30. September 2010, Urk. 7/27 und Urk. 7/29; Zusammenfassung vom 13. Oktober 2010, Urk. 7/30).
Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2010 (Urk. 7/34) stellte die IV-Stelle ab 1. Juni 2008 einen Invaliditätsgrad von 100 % fest und nahm die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente und ab 1. Dezember 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % einer halben Rente in Aussicht. Nachdem X.___, vertreten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, hiergegen am 27. Januar und 4. März 2011 (Urk. 7/42, Urk. 7/44) Einwände erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 25. Juli 2011 die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2009 und einer halben Rente ab 1. Oktober 2010 (Urk. 2/1-2 = Urk. 7/57).
2. Am 12. August 2011 erhob X.___ durch die Stadt Zürich dagegen Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2011 aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente ab 1. Juni 2008 zuzusprechen sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, eventuell sei der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius anzudrohen (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 23. September 2011 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG erster Satzteil).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2007 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Im Rahmen des Einkommensvergleichs resultierte im September 2009 ein Invaliditätsgrad von 100 %. Spätestens ab Zeitpunkt der Begutachtung am 16. August 2010 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert; heute sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 53'676.50 (gemäss Lohnstrukturerhebung [LSE] 2008, Tabelle A1, Ziff. 1-93, Tabellenlohn für Hilfsarbeiten) und eines Invalideneinkommens von Fr. 22'812.50 (Lohn für Hilfsarbeiten LSE 2008 Fr. 26'838.25 zu 50 % abzüglich Leidensabzug von 15 %) resultierten eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'864.-- und ein Invaliditätsgrad von 58 %. Damit bestehe sechs Monate nach der Anmeldung am 30. März 2009, das heisst ab 1. September 2009, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Dezember 2010 (drei Monate nach Verbesserung) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2/1-2, Urk. 7/51).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, aus den Akten sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin annehme, dass sie 50 % arbeiten könne. Der Gutachter Dr. C.___ habe ihr eine 35%ige-50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert; Dr. Z.___ in seinem Arztbericht vom 9. Februar 2010 (Urk. 7/17) und auch Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 22. August 2009 (Urk. 7/10) bescheinigten ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Feststellungen von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom RAD genügten nicht, um die Arbeitsfähigkeit festzulegen. Bei der Berechnung ihres Invaliditätsgrades müsste ferner ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorgenommen werden (Urk. 1 S. 3-5).
3. Zu prüfen ist zunächst die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.1 Dr. Y.___, der die Beschwerdeführerin seit September 2008 betreute (Urk. 7/10/5), diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (1) eine ängstlich-depressiv-zwanghafte Entwicklung mit panikartigen Zuständen und Kontrollzwängen - nach Zwangsehe mit Gewaltanwendung durch den Ehemann und Scheidung - bei ausgeprägter Selbstwert-, Identitäts- und Autoritätsproblematik, mit Rückzugstendenz, auf neurotischer Basis, (2) einen Status nach Suizidversuch sowie (3) eine depressiv-ängstlich-zwanghafte Episode mit mittelschwerer Ausprägung, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.3). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer depressiven Grundstimmung, ihres schwierigen Migrationshintergrundes, ihrer mangelnden Frustrationstoleranz und Konfliktfähigkeit sowie ihrer bescheidenen Kenntnisse der deutschen Sprache in der freien Wirtschaft seit mehreren Jahren zu 80 % - 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/10/10). Eine Berentung und finanzielle Unterstützung für Sprachkurse durch die Invalidenversicherung wäre seines Erachtens aus volkswirtschaftlicher Überlegung langfristig sinnvoll und indiziert (Urk. 7/10/11).
3.2 Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 9. Februar 2010 (Urk. 7/17) gehen eine ambulante Behandlung seit 8. September 2008 bis auf Weiteres hervor. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er eine depressive mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom mit Schmerzen im ganzen Körper seit 2000 sowie eine traumatische Belastungssituation mit einer Anpassungsstörung bei körperlicher Gewalt und Missbrauch in der Ehe seit 2000. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er chronische Kopfschmerzen auf (Urk. 7/17/2 Ziff. 1.1). Von Mai 2007 bis auf Weiteres bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/17/4 Ziff. 1.6). Als psychologische Einschränkungen gab Dr. Z.___ eine Schlafstörung, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, Angstzustände und als somatische Einschränkungen die Unfähigkeit lange zu stehen, Schmerzen (lumbovertebral links) sowie plötzlich eintretende Muskelschwäche im Körper (Urk. 7/17/4 Ziff. 1.7) an.
3.3 Im Rahmen der internistisch-rheumatologischen Begutachtung durch Dr. B.___ vom 28. August 2010 (Urk. 7/27) wurde die Beschwerdeführerin am 16. August 2010 in Gegenwart einer Übersetzerin untersucht. Die am 18. August 2010 durchgeführten Magnetresonanztomographien (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) sowie der Lendenwirbelsäule (LWS) ergaben einen normalen Spinalkanal, durchgängige Neuroforamina, eine leichtgradige tiefreichende thorakale Kyphose, eine diskrete Spondylarthrose der LWS und im Übrigen einen normalen Befund (Urk. 7/27/9). Dr. B.___ konnte keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit diagnostizierte sie: (1) ausgedehnte chronische Schmerzen, (2) Adipositas Grad II (BMI 37.0 kg/m2), (3) einen leichten Vitamin D-Mangel (38 nmol/l), (4) eine subklinische Hyperthyreose sowie (5) einen Status nach Hepatitis B-Infektion (Urk. 7/27/21). Die angestammten Tätigkeiten sowie die Tätigkeit als Hausfrau könne die Beschwerdeführerin zu 100 % ausüben. In adaptierten Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten (Urk. 7/27/23).
Im psychiatrischen Teil des Gutachtens vom 30. September 2010 (Urk. 7/29) diagnostizierte Dr. C.___ eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F 32.10); eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor. Ob bereits prämorbid eine auffällige Persönlichkeitsstruktur mit verminderter Frustrationstoleranz und eingeschränkter Konfliktfähigkeit bestanden habe, konnte er aufgrund der vorliegenden Informationen nicht beurteilen (Urk. 7/29/12 Ziff. 8.1). Der Gutachter hielt weiter fest, durch die depressive Symptomatik mit erheblichen Selbstwertdefiziten, Versagensängsten, Reizbarkeit und Nervosität, aber auch geringer Frustrationstoleranz und fehlender Konfliktfähigkeit erscheine es zum gegenwärtigen Zeitpunkt unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin einer Tätigkeit mit dem sozialen Druck und den Anpassungserfordernissen eines Teams, wie sie diese von 2001 bis 2003 ausgeübt habe, nachgehen könnte. Es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/29/12 Ziff. 8.2). In einer angepassten Tätigkeit (keine Teamarbeit, eine Zeitstruktur, welche keine zusätzlichen familiären Belastungen mit sich bringe, und genügend Handlungsspielraum) z.B. als Näherin oder als Putzfrau sollte eine Tätigkeit im Ausmass von mindestens 3-4 Stunden täglich, entsprechend einem Pensum von mindestens 35 % bis 50 % möglich sein (Urk. 7/29/12 Ziff. 8.3). Der jetzige Zustand einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe seit mindestens Frühjahr 2007. Wie lange schon eine Arbeitsfähigkeit unter angepassten Bedingungen im Ausmass von 35 % - 50 % vorliege, lasse sich nicht mit Sicherheit bestimmen (Urk. 7/29/12 Ziff. 8.4).
In einer bidisziplinären Zusammenfassung vom 13. Oktober 2010 (Urk. 7/30) hielten Dr. B.___ und Dr. C.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die psychiatrischen Faktoren bestimmt werde; aus internistisch-rheumatologischer Sicht sei sie uneingeschränkt arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sollte eine Tätigkeit im Ausmass von mindestens 3-4 Stunden täglich, entsprechend einem Pensum von mindestens 35 % bis 50 % möglich sein.
3.4 Laut Stellungnahme des zuständigen Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie/Manuelle Medizin, vom 13. Dezember 2010 (Urk. 7/32/5) könne vollumfänglich auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 30. September 2010 abgestellt werden. Bei der 32-jährigen Beschwerdeführerin bestehe einzig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen (mittelgradige Depression als ausgewiesener Gesundheitsschaden), wobei der Beginn der Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht klar angegeben werden könne. Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde der Beginn der 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf den Zeitpunkt der Begutachtung vom 16. August 2010 gelegt.
Am 8. März 2011 hielt Dr. D.___ fest, der Spielraum von 3-4 Stunden täglicher Tätigkeit, umgerechnet entsprechend 35 %-50 %, sei überwiegend wahrscheinlich abhängig von der Umsetzung des Belastungsprofils, d.h. sofern das genannte Belastungsprofil korrekt umgesetzt werde, dann werde auch eher die Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich sein. Der genaue Grad der Arbeitsfähigkeit könne auch der Gutachter nicht festlegen, so dass zuerst eine geeignete Arbeitsstelle zu finden sei und erst dann im Abstand von 6-9 Monaten eine medizinische Neubeurteilung durchgeführt werde. Um die genannte Arbeitsfähigkeit zu halten, sei es medizinisch sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in psychotherapeutischer Therapie mit medikamentöser Unterstützung stehe. Die aktuelle Medikation sei jedoch vom Gutachter als unzureichend betrachtet worden, wobei er einen Wechsel der therapeutischen Gruppe vorschlug und zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit die Schlafgewohnheiten zu normalisieren seien (vgl. Urk. 7/29/12-13). Dies sei als Schadenminderungspflicht aufzuerlegen (Urk. 7/45/2).
Am 2. Mai 2011 wies die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ darauf hin, dass in der aktuellen Rechtsprechung unter Zugrundelegung der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung (und adäquat durchgeführter fachpsychiatrischer Behandlung) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ohne Begleitdiagnose als umsetzbar beurteilt werde (Urk. 7/45/2).
4. Hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin divergiert zwar das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ (Urk. 7/27/23, Urk. 7/29/12) mit den Berichten von Dr. Y.___ vom 22. August 2009 (Urk. 7/10/10) und von Dr. Z.___ vom 9. Februar 2010 (Urk. 7/17/4), welche ihr eine 80%ige-100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten. Das auf eingehenden Untersuchungen und den anamnestisch erhobenen Befunden gründende bidisziplinäre Gutachten erfüllt jedoch die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5). Es ist nachvollziehbar, schlüssig und nimmt insbesondere auch begründet Stellung zur abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ (vgl. Urk. 7/27/27 Ziff. 10.4 und Urk. 7/29/12-13 Ziff. 8.7). Der Gutachter Dr. C.___ beanstandete dabei zu Recht, dass der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ als Grund für die 80%ige-100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin eine depressive Grundstimmung, den schwierigen Migrationshintergrund, die mangelnde Frustrationstoleranz und Konfliktfähigkeit sowie die bescheidenen Kenntnisse der deutschen Sprache genannt habe (vgl. Urk. 7/10/10). Wenn in der vorliegenden Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 35 % bis 50 % in angepasster Tätigkeit festgestellt werde, so seien hier lediglich die unmittelbar krankheitswertigen Einschränkungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden, nicht aber weitere Limitationen psychosozialer Natur, die das berufliche Rehabilitationspotential zusätzlich begrenzten. Auch sei in der gutachterlichen Einschätzung das tatsächliche Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin einschliesslich des protokollierten Tagesablaufes sowie die soziale Partizipation möglicherweise stärker gewichtet worden als in der hausärztlichen Einschätzung (Urk. 7/29/13).
Diese gutachterlichen Ausführungen überzeugen. Aus sämtlichen Arztberichten (Urk. 7/10/4-5, Urk. 7/17/4, Urk. 7/17/8) geht hervor, dass die Situation der Beschwerdeführerin wesentlich durch psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren bestimmt wird, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 299 E. 5a; AHI 2000 S. 149, Urteil des Bundesgerichts I 554/98 E. 3). Ob und welche behinderungsangepassten Tätigkeiten mit welchem Belastungsprofil möglich waren, haben weder Dr. Y.___ noch Dr. Z.___ in ihren Berichten vom 22. August 2009 (Urk. 7/10) und 9. Februar 2010 (Urk. 7/17) angegeben; vielmehr sind sie - ohne spezifizierte Angaben hinsichtlich der Einschränkungen von einer 80%igen - 100%igen (Urk. 7/10/10) beziehungsweise einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/17/4) ausgegangen, ohne entsprechende objektive Befunde zu nennen. Zur Annahme einer dermassen hohen Arbeitsunfähigkeit besteht hier umso weniger Anlass, als Dr. Y.___ eine depressiv-ängstlich-zwanghafte Episode mit mittelschwerer Ausprägung (Urk. 7/10/5) und Dr. Z.___ eine depressive mittelgradige Episode (Urk. 7/17/2) diagnostizieren. Dabei handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und länger dauernde Störungen unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren sind (vgl. Dilling/Mambour/ Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 5. Aufl. Bern 2004, S. 142 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 152/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.3). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die abgegebene und nach Angaben der Beschwerdeführerin eingenommene Medikation einerseits nicht antidepressiv wirksam ist (Abilify), andererseits das trizyklische Antidepressivum (Surmontil) im Blutbild nicht nachweisbar war (Urk. 7/29/9).
Bei den Angaben von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ gilt weiter zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Psychotherapeuten wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dass sich der langjährige behandelnde Arzt Dr. Y.___ stark mit den Interessen der Beschwerdeführerin identifiziert und sich entsprechend für sie einsetzt, zeigt sich unter anderem darin, dass er sich nicht allein auf medizinische Aussagen beschränkt, sondern unzulässigerweise auch gleich die entsprechende Rechtsfolge (eine Berentung) statuiert (vgl. Urk. 7/10/11).
Die RAD-Beurteilungen vom 13. Dezember 2010 (Urk. 7/32/5), 8. März 2011 und 2. Mai 2011 (Urk. 7/45/2) beruhten zwar auf keinen eigenen Untersuchungen, würdigten indes aus fachmedizinischer Sicht die ärztlichen Unterlagen einleuchtend und begründet. Die RAD-Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/45/2,) basiert auf der gutachterlichen Beurteilung und berücksichtigt die medizinischen Einschränkungen erschöpfend und wohlwollend. Die Gutachter leiteten diese auch aus dem damaligen Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin ab (vgl. Urk. 7/29/11). Dr. C.___ wies darauf hin, dass der Beschwerdeführerin neben den Pflichten als Hausfrau und Mutter genügen Energie und Antrieb blieben, um anderen Beschäftigungen wie Handarbeit, Fernsehen oder Pflege der sozialen Kontakte nachzugehen (Urk. 7/29/11). Er hielt zudem fest, dass eine Normalisierung der Schlafgewohnheiten der Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit steigern werde, und betrachtete die aktuelle antidepressive Medikation als unzureichend (Urk. 7/29/11-12). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die RAD-Ärzte Dr. D.___ und Dr. E.___ gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 28. August/30. September 2010 (Urk. 7/27, Urk. 7/29) und unter der Bedingung einer adäquat durchgeführten fachpsychiatrischer Behandlung auf den Zeitpunkt der Begutachtung vom 16. August 2010 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen (Urk. 7/45/2), dem die Beschwerdegegnerin zu Recht folgte (Urk. 2/1-2, Urk. 7/51).
Zusammenfassend ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer und psychischer Hinsicht spätestens ab Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen am 16. August 2010 verbessert hat und ihr ab diesem Datum die Ausübung einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit (mit den im Gutachten umschriebenen Anpassungen, Urk. 7/29/12) zu 50 % zumutbar ist. Ob nach adäquater Behandlung und Angewöhnung an eine Erwerbstätigkeit eine höhere Leistungsfähigkeit möglich sein wird (E. 3.4 in fine), braucht hier nicht geprüft zu werden (vgl. aber das Schreiben vom 31. Mai 2011, Urk. 7/46).
5.
5.1 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 175/06 vom 19. April 2006, E. 3 mit Hinweis).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.2 Die Beschwerdeführerin kann nur noch angepasste Tätigkeiten (keine Teamarbeit, Zeitstruktur, genügend Handlungsspielraum, Urk. 7/29/12) ausüben. Diesen Einschränkungen trug die Beschwerdegegnerin mit einem Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 15 % wohlwollend Rechnung (Urk. 7/51). Ein darüber hinausgehender Abzug wäre entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) durch nichts zu rechtfertigen. Die von ihr geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben schon durch die Anerkennung der Verminderung des Leistungsvermögens hinreichend Berücksichtigung gefunden. Mangelhafte Deutschkenntnisse geben - entgegen ihrer Auffassung - keinen Anlass zu einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenwert 4, der einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst, zumal sie auch beim Valideneinkommen zu berücksichtigen waren. Aus dem Gutachten vom 28. August/30. September 2010 geht dabei hervor, dass sich die Sprachbarriere als kleiner herausstellte, als aufgrund der Vorberichte zu erwarten gewesen wäre (Urk. 7/29/11); die Beschwerdeführerin beantwortete einfachere Fragen problemlos auf Deutsch und verstand ebenfalls Schriftdeutsch (vgl. Urk. 7/29/29 Ziff. 6.1). In Anbetracht aller Kriterien erweist sich damit der von der Beschwerdegegnerin postulierte Abzug von 15 % als eher unangemessen, wobei es sich hier angesichts des Resultats nicht rechtfertigt, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
5.3 Die übrigen zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte wurden als solche von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, wozu aufgrund der Akten auch kein Anlass besteht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6. Bei der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. In Bewilligung des Gesuchs vom 12. August 2011 (Urk. 1) ist ihr deshalb für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).