Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00821
IV.2011.00821

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach


Urteil vom 7. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1963, arbeitete zuletzt vom 1. Mai 2006 bis 30. November 2007 als Mitarbeiterin an der Kasse bei der D.___ (Urk. 20/15) und meldete sich am 17. März 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 20/6).    
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein medizinisches Gutachten (Urk. 20/45), Arztberichte (Urk. 20/16, Urk. 20/44), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 20/15) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 20/5, Urk. 20/11) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 20/56-84) bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2011 (Urk. 20/87 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % einen Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente vom 1. Mai 2008 bis 31. Januar 2009. Ab 1. Februar 2009 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.       Gegen die Verfügung vom 12. Juli 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. August 2011 beziehungsweise am 10. September 2011 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 8) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr auch nach Februar 2009 weiterhin eine Rente auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2011 (Urk. 18) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 8 S. 2) bewilligt (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin für ihre angestammte Tätigkeit als Kassiererin und Reinigungsangestellte von Mai 2007 bis Januar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und errechnete für diese Zeit einen Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S.1 f.). Ab dem 1. Februar 2009 sei der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit hingegen wieder zu 70 % zumutbar, weshalb ab Februar 2009 kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2).
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Gutachter habe den Verlauf ihrer Krankheit lediglich bis März 2008 berücksichtigt, weshalb die seitherige Entwicklung in seiner Beurteilung fehle. Insbesondere ihr fünfwöchiger Aufenthalt in der Z.___ im Jahre 2009 sei im Gutachten nicht erwähnt. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, im Gutachten bestünden erhebliche Widersprüche und es sei zudem unvollständig (Urk. 8 S. 1).
2.3     Strittig ist somit, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Januar 2009 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei insbesondere zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält.

3.
3.1     Die Ärzte der Y.___ berichteten am 20. Juni 2005 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 23. Mai bis 20. Juni 2005 (Urk. 20/16/10-11) und nannten als Diagnose eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) nach Gewaltandrohung und aggressiv-impulsiven Verhaltensweisen durch den eigenen Sohn, Probleme in der Beziehung zu ihrem Ehemann (ICD-10: Z63.0) und zu ihrem Sohn (ICD-10: Z63.7), schwierige und belastende ökonomische und Wohnverhältnisse (ICD-10: Z56).
3.2     Am 23. Juli 2007 berichteten die Ärzte der Y.___ (Urk. 20/16/8-9) über die ambulante Abklärung der Beschwerdeführerin und nannten als Diagnose eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei schwieriger psychosozialer Belastungssituation (Scheidung, finanzielle Probleme). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei während der ganzen 25-jährigen Dauer der Ehe von ihrem Ehemann geschlagen worden. Im Mai 2005 habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt, ihr Vater sei sodann im August gestorben und die älteste Tochter im November ausgezogen. Seit dieser Zeit gehe es ihr zunehmend schlecht.
3.3     Vom 25. Oktober bis 29. November 2007 war die Beschwerdeführerin in der Klinik Z.___ hospitalisiert. Die Ärzte berichteten am 30. November 2007 (Urk. 20/16/12-16) und nannten folgende Diagnosen:
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) bei
- Status nach rezidivierenden Unterleibsblutungen (N89.8)
- Polypenentfernung und Curettage im Mai 2007, postoperative Infektion, Rehospitalisation im Juni 2007
- Spannungskopfschmerz (G44.2)
         Sie führten aus, wahrscheinlich sei es durch die jahrelangen psychischen und physischen Belastungen und Überforderung zu der Entwicklung einer depressiven Störung mit somatischem Syndrom gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sowohl psychisch wie auch physisch gut rekonditioniert werden können. Sie habe die psychophysischen Zusammenhänge zwischen den Unterleibs- und Kopfschmerzen und den psychischen Belastungen erkennen und Lösungsmöglichkeiten erarbeiten können (S. 2 unten).
3.4     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 7. August 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 20/16/1-7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischer Beteiligung
- posttraumatische Belastungsstörung  
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anämisierende Hypermenorrhoe und eine leichte erosive Antrumgastritis (Ziff. 2.2). Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. Mai 2007 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3). Die Prognose sei zurzeit unsicher, eine Teilarbeitsfähigkeit sollte jedoch sicher als medizinisches Ziel angesehen werden (Ziff. 4.7).
3.5     Vom 19. März bis 21. April 2009 war die Beschwerdeführerin erneut in der Klinik Z.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 29. April 2009 (Urk. 20/44/9-10) nannten die Ärzte folgende Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung (F33.1) mit/bei     
- gegenwärtig mittelgradiger Episode
- Spannungskopfschmerz (G44.2)
- Status nach rezidivierenden Unterleibsblutungen (N92.6) mit/bei
- Status nach Curettage und Verödung Uterus am 27. Januar 2009
- Status nach Polypenentfernung und Curettage im Mai 2007, postoperative Infektion, Rehospitalisation im Juni 2007
         Sie führten aus, der Allgemeinzustand habe sich seit dem letzten Aufenthalt im Jahr 2007 sowohl psychisch als auch physisch eher verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin bis und mit dem 5. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig.
3.6     Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 17. Dezember 2009 (Urk. 20/44/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11) mit somatischer Beteiligung
- Spannungskopfschmerzen und Migräne linksbetont
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und andere Somatisierungsstörung
- Endometriose: Unterleibsblutungen wurden im Frühjahr (Mai) 2007 im Kantonsspital E.___ abgeklärt, Polypenentfernung und Curettage, rechte Niere und rechter Eierstock Beschwerden, postoperative Infektion, Rehospitalisierung im Juni 2007, rezidivierende Beschwerden und Blutungen  
         Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).
3.7     Am 12. Januar 2010 erstatteten die Ärzte des Centers C.___ ihr Gutachten (Urk. 20/45/1-26) gestützt auf die Akten, die persönliche Befragung und psychiatrischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2009 sowie auf das internistische (Urk. 20/45/27-32) und neurologische Teilgutachten vom 14. Dezember 2009  (Urk. 20/45/33-39).
         Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 lit. E Ziff. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.0)
- Migräne
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 19 Ziff. 2):
- Benzodiazepinabhängigkeit (F13.2)
- Status nach Thermoablation der Gebärmutterschleimhaut und erneuter Entfernung eines gutartigen Tumors am Gebärmutterhals im Januar 2009
- Status nach anämisierender Hypermenorrhoe und Eisentherapie 2008
- Status nach Exstirpation eines gutartigen Tumors aus der Gebärmutter im Mai 2007
- Status nach Behandlung einer Helicobactergastritis 2007, axiale Hiatushernie
- Status nach Crossektomie und Phlebektomie beidseits bei Varikose der Vena saphena magna 2000
- Myoarthropathie rechtes Kiefergelenk mit zeitweiligem temporalem Kopfschmerz rechts
- episodische Spannungskopfschmerzen
- minime Hörminderung rechts (subklinisch)
         Sie führten aus, im Vordergrund stehe das psychische Leiden der Beschwerdeführerin (S. 19 lit. F). Die klinisch-psychiatrische Untersuchung ergebe das Bild einer leichten depressiven Episode, mit überwiegend psychoreaktiven Zuflüssen vor dem Hintergrund zahlreicher psychosozialer Belastungsfaktoren bei Partnertrennung. Depressive zwanghafte und asthen-selbstunsichere, dependente Persönlichkeitszüge mit daraus resultierender Neigung zu Selbstüberforderung würden bei der Beschwerdeführerin zu der Entwicklung eines erschöpft-depressiven Syndroms beitragen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der psychischen Grundfunktionen liege bei der bestehenden leichten depressiven Episode allerdings nicht vor (S. 16 unten).
         Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, sämtliche ihrem körperlichen Leistungsvermögen angepassten Tätigkeiten mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % zu verrichten (S. 17 oben). Vor dem Hintergrund gelegentlich auftretender schwerer Migräneanfälle müsse neben der durch die Depression begründeten Minderung der Leistungsfähigkeit auch der Migräne einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen werden, so dass insgesamt eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2009 resultiere. Bei konsequenter Behandlung und Ausschöpfung sämtlicher therapeutischer Möglichkeiten sollte es innerhalb eines Zeitraums von sechs bis maximal zwölf Monaten gelingen, eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Kassiererin und Reinigungsangestellte wie auch in Verweistätigkeiten wieder herzustellen (S. 20 oben).   
         Die Beschwerdeführerin könne sämtliche leichten und mittelschweren körperlichen Arbeiten einfacher und durchschnittlicher geistiger Natur mit einfachen psychischen Belastungsgraden ohne besonderen Zeitdruck und ohne Nachtarbeitsbedingungen verrichten (S. 21 Mitte).       
3.8     Dr. B.___ berichtete am 16. September 2010 (Urk. 20/75) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 31. August 2007 in ihrer psychotherapeutischen Behandlung. Das C.___-Gutachten weise insgesamt anamnestische Lücken auf. Die jahrelang erlittenen Folterungen durch den Ehemann mit Bedrohung an Leib und Leben seien nicht erhoben und damit auch nicht berücksichtigt worden. Sinngemäss fehle auch die Frage, weshalb eine im Gutachten als durchschnittlich intelligente, kohärente Person mit geschlossenen Ich-Grenzen zu solchem Ausharren und sich und ihre Kinder jahrelang schutzlos auszuliefern im Stande gewesen sei und welche psychischen Persönlichkeitsfaktoren oder Störungen sie dazu veranlasst hätten.
         Die schweren und chronischen Traumafolgen mit erhöhter Irritierbarkeit, affektiven Störungen, ängstlichem Verhalten und Überangepasstheit, nebst Vermeidung und vielen somatischen respektive somatoformen Störungen erfüllten die Kriterien einer komplexen Traumatisierung respektive Multimorbidität, wobei die depressive Störung nur einen Teil davon abbilde und jene keineswegs seit Februar 2009 verschwunden seien.
         Aus dem Gutachten sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern sich die psychischen Störungen zurückgebildet hätten und mit welcher Begründung sie ab dem 1. Februar 2009 nicht mehr existent seien respektive die Arbeitsfähigkeit nicht mehr erheblich eingeschränkt sei. Die Diagnostik des Gutachters lasse insgesamt viele Fragen offen.      
3.9     Die Gutachter des Zentrums C.___ nahmen am 27. Oktober 2010 zu  den Einwendungen von Dr. B.___ Stellung (Urk. 20/77) und führten aus, die Beschwerdeführerin sei eingehend zu ihrer Familienanamnese befragt worden und habe ausdrücklich Suchterkrankungen verneint. In der Psychobiographie sei allerdings eingehend erwähnt worden, dass die Beschwerdeführerin die häusliche Situation in ihrer Ursprungsfamilie belastend wahrgenommen habe. Es ergebe sich daher auch aus den differenten Angaben zur Familienanamnese keine Abänderung der diagnostischen Einschätzung.
         Entscheidend für die sozialmedizinische Bewertung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht die psychodynamische Herleitung von psychischen Gesundheitsstörungen, sondern vielmehr deren Auswirkung auf die Fähigkeit, den Alltag und dessen Belastungen sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld zu meistern.  
         Im Gutachten werde auch eindeutig festgehalten, dass die geäusserte Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht zu stellen sei, da die Kriterien gemäss ICD-10 respektive DSM IV nicht hinlänglich erfüllt seien.
         Zusammenfassend ergebe sich aus den vorgetragenen Einwänden kein neuer Aspekt und somit kein neuer Gesichtspunkt, welcher eine Abänderung der gutachterlichen Einschätzung erforderlich machen würde.
3.10   Dr. A.___ berichtete am 13. September 2011 (Urk. 9/2) und führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 29. November 2006 in seiner hausärztlichen Behandlung. Seit Januar 2009 bestünden in unverändertem Ausmass ein depressives Zustandsbild mit Tendenz zur Somatisierung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Er halte die Beschwerdeführerin seit Ende 2006 für vollständig arbeitsunfähig und dies trotz fortgeführter psychiatrischer Behandlung. Die Arbeitsunfähigkeit betreffe sämtliche Tätigkeiten und sei zurzeit auch in einer geschützten Umgebung nicht zu steigern.
3.11   Dr. B.___ berichtete am 13. September 2011 erneut (Urk. 11) und nannte folgende Diagnosen (S. 5 unten):
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11)
- abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7)
- reaktive Bindungsstörung mit Beginn im Kindesalter (ICD-10: F49.2/9)
- posttraumatische Belastungsstörung mit den Differentialdiagnosen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F60.2) und dissoziativer Störung (ICD-10: F44.9)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- nicht organische, emotional bedingte Schlafstörung mit Albträumen (ICD-10: F51.9, F51.5)
- Migräne
         Sie führte aus, die therapeutische Beziehung zur Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit verändert. Die Beschwerdeführerin habe zuvor nur ansatzweise über ihre Traumatisierungen sprechen  können. Die Beschwerdeführerin sei heute in der Lage, sowohl Vermeidungsverhalten wie auch Idealisierungen zu erkennen und zumindest auf Nachfragen hin komplexere Sachverhalte darzustellen. Erst jetzt seien verzerrte Überzeugungen und Haltungen deutlich erkennbar und würden zur Sprache kommen. Dieser Verlauf sei ein Hinweis auf eine vorliegende Traumatisierung respektive eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die C.___-Gutachter die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht geprüft und dazu keine Stellung genommen hätten. Die Beschwerdeführerin habe eine Bindungsstörung vom ambivalenten Typus. Nach den akuten Belastungsreaktionen habe sie unter der anhaltenden Gewalt eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt mit der Differentialdiagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Es erscheine heute wahrscheinlicher, dass die Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsänderung nach Traumata entwickelt habe. Die depressive Störung verlaufe bei der Beschwerdeführerin phasisch und ohne vollständige Remission mit zwei bis drei Phasen mittelgradiger bis schwerer Depression von einer Dauer von einem bis drei Monaten pro Jahr. Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin zudem an häufigen und schweren Infekten oder Blutungen leide, die einen langwierigen Verlauf hätten. Die somatoforme Schmerzstörung und die Migräneanfälle seien schon in den vorherigen Berichten ausreichend beschrieben worden und hätten noch an Häufigkeit und Intensität zugenommen. Bei diesem prognostisch ungünstigen Verlauf und den häufigen Krisen und depressiven Phasen sei bis heute eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die bisherige Tätigkeit und auch eine angepasste Tätigkeit nicht möglich. Es könne seit 2009 nicht von einer Besserung ausgegangen werden, die die Arbeitsfähigkeit beeinflusse respektive wieder hergestellt habe, wie dies von der Beschwerdegegnerin festgesetzt worden sei. 
3.12   Am 28. Oktober 2011 nahmen die C.___-Gutachter Stellung (Urk. 19/3) zu den ihnen von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen zu den Berichten der Z.___ vom 29. April 2009 (E. 3.5), von Dr. B.___ vom 17. Dezember 2009 (E. 3.6) und 13. September 2011 (E. 3.11) sowie von Dr. A.___ (E. 3.10). Die Gutachter führten aus, der Austrittsbericht der Klinik Z.___ bestätige ihre diagnostische Einschätzung. Darin ergäben sich keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung oder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung werde nicht erwähnt, was umso bedeutsamer sei, da die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2007 in der Klinik Z.___ mehrwöchig hospitalisiert gewesen sei. Auch die Berichte von Dr. B.___ mit der darin genannten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung änderten nichts an ihrer Einschätzung. Bereits im Gutachten hätten sie darauf hingewiesen, dass die Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht hinlänglich erfüllt seien. Aus dem Bericht von Dr. A.___ ergäben sich ebenfalls keine neuen Gerichtspunkte. Zusammenfassend würden die Berichte keine neuen medizinisch relevanten Erkenntnisse ausweisen, die zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorwiegend auf das C.___-Gutachten vom 12. Januar 2010 (vgl. vorstehend E. 3.7) ab.
         Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das C.___-Gutachten vom 12. Januar 2010 (Urk. 20/45) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machten die Gutachter darauf aufmerksam, dass die depressive Symptomatik unter dem Eindruck anhaltender Konflikte zirka im Jahre 2003 eingetreten sei und die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund jahrelanger Kränkungen in der Partnerschaft und einer krisenhaften Eskalation mit Trennung vom Ehemann sowie unter dem Eindruck eines aggressiven Erregungszustandes des Sohnes mit Bedrohtheitserleben im Jahre 2005 dekompensiert sei (S. 19 unten und S. 22 oben). Weiter bezogen sie ausdrücklich Stellung zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und dass diese trotz der vorliegenden erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren auf eine Disposition mit vermehrter Vulnerabilität der Beschwerdeführerin treffe, sodass nicht von einem Überwiegen psychosozialer Faktoren ausgegangen werden könne (S. 23 oben). Die Gutachter zeigten zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Leistungsminderung von 20 % sowie aufgrund der gelegentlich auftretenden schweren Migräneanfälle zusätzlich eine Minderung von 10 % zu berücksichtigen sei, so dass insgesamt eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere (S. 20 oben). Ausserdem setzten sie sich differenziert mit den Belastungsanforderungen hinsichtlich der bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auseinander und erstellen ein detailliertes Zumutbarkeitsprofil (S. 21 unten und S. 24 Mitte). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von den Gutachtern vorgenommene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wird ausführlich begründet. So zeigten sie in nachvollziehbarer Weise auf, dass eine massgebliche Stabilisierung und Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch die Fortsetzung der ambulanten Fachbehandlung zu erwarten und prinzipiell auch die Migräne der Beschwerdeführerin gut behandelbar sei. Überdies berichteten die Gutachter einlässlich und sorgfältig über das medizinisch-theoretische Erreichen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit bei komplikationslosem Verlauf sowie bei Sanierung der psychosozialen Belastungsfaktoren (S. 25 oben). Schliesslich wiesen die Gutachter auf das Fehlen der Kriterien der Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung hin (S. 20 unten).
         Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.  
4.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, auf das C.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da die Gutachter nur den Zeitraum bis März 2008 berücksichtigt hätten und im Gutachten daher eine Entwicklung ihrer Krankheit seither fehle.
         Wie die Beschwerdeführerin zwar korrekt ausführte, verfügten die Gutachter bei der Erstellung ihres Gutachtens nicht über den Austrittsbericht der Z.___ vom 29. April 2009 (vgl. vorstehend E. 3.5) und den Bericht von Dr. B.___ vom 17. Dezember 2009 (vgl. vorstehend E. 3.6). Die Gutachter nahmen jedoch am 28. Oktober 2011 nachträglich zu den Berichten Stellung (vgl. vorstehend E. 3.12) und führten aus, dass die zwei Berichte weder eine Abänderung der Diagnosen noch der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen vermögen würden (Urk. 19/3 S. 2 oben). Die Gutachter berücksichtigten somit auch den Zeitraum nach März 2008, weshalb dieser Einwand der Beschwerdeführerin nicht gehört werden kann.   
4.3     Die Berichte der Klinik Z.___ (E. 3.3 und E. 3.5) stimmen grundsätzlich mit dem Gutachten (E. 3.7) überein. So entspricht die von den Ärzten der Klinik Z.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung der von den Gutachtern genannten Diagnose. Da es sich bei einer depressiven Episode mittleren Grades mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt und solche Störungen zirka sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007 in Sachen A., I 510/06, E. 6.3), korrespondieren die Diagnosen, wenngleich nach den von den Gutachtern erhobenen Befunden im Januar 2010 nicht mehr eine mittelgradige, sondern lediglich noch eine leichte Episode vorlag (Urk. 20/45 S. 20 unten). Die von den Ärzten der Klinik Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit betrifft die Zeit während der Hospitalisation der Beschwerdeführerin und rund eine Woche nach ihrer Entlassung und ist daher begründet und nachvollziehbar.
         Auf die Berichte von Dr. B.___ (E. 3.6; E. 3.8; E. 3.11) kann hingegen nicht abgestellt werden. So nannte sie in sämtlichen Berichten die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, deren Kriterien gemäss ICD-10 laut Gutachter jedoch nicht hinlänglich erfüllt beziehungsweise belegt sind (vgl. Urk. 19/3 S. 2 oben). Auch während der Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Klinik Z.___ ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung und wurden im Austrittsbericht vom 29. April 2009 (E. 3.5) sodann auch nicht genannt. Die von Dr. B.___ weiter getroffene Annahme einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung lässt sich ebenfalls nicht nachvollziehbar begründen. So wird diesbezüglich gemäss ICD-10 als Voraussetzung eine Belastung katastrophalen Ausmasses benennt. Es wird demnach gefordert, dass die Belastung so extrem sein muss, dass die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit nicht in Erwägung gezogen werden muss. Dr. B.___ benennt jedoch gerade ausführlich ihre Überlegungen zur Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, um damit die von ihr geschilderte Diagnose zu untermauern. Dr. B.___ nannte somit lediglich nicht bestätigte Diagnosen und begründete ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht weiter. So machte sie nie nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen und äusserte sich auch nicht zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Ihre Einschätzung vermag somit das ausführliche und eingehend begründete Gutachten nicht umzustossen.
         Auch die Berichte der Y.___ (E. 3.1 und 3.2) vermögen die Einschätzung der Gutachter nicht zu entkräften. So konnten die Gutachter mit Blick auf den Verlauf der psychischen Beeinträchtigung die in den Berichten der Y.___ genannte Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion im Januar 2010 nicht mehr bestätigen, was wiederum mit der vorübergehenden Natur einer Anpassungsstörung zu erklären ist. Der Verlauf mit zwischenzeitlicher Remission der depressiven Phänomene spricht zudem - wie von den Gutachtern und Ärzten der Klinik Z.___ genannt - für eine rezidivierende depressive Störung. Die Ärzte der Y.___ äusserten sich in ihren Beurteilungen weder konkret zum Zustandekommen der gestellten Diagnosen noch machten sie Angaben zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Für die Entscheidfindung kann deshalb nicht auf sie abgestellt werden.
         Aus den Berichten des Hausarztes Dr. A.___ (E. 3.4 und E. 3.10) ergeben sich ebenfalls keine neuen Gesichtspunkte. So führte dieser lediglich aus, er halte die Beschwerdeführerin trotz fortgeführter psychiatrischer Behandlung seit Ende 2006 für vollständig arbeitsunfähig, eine Teilarbeitsfähigkeit sollte jedoch als Ziel angestrebt werden. Er nannte in seinen Berichten somit lediglich die Diagnosen und begründete seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht weiter. Er machte weder nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen, noch äusserte er sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Somit vermag auch seine Einschätzung das ausführliche und eingehend begründete C.___-Gutachten nicht zu entkräften.
         Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung im C.___-Gutachten umstossen könnten.   
4.4     Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
         Sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
4.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das C.___-Gutachten vom 12. Januar 2010 abzustellen und somit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2009 in sämtlichen leichten und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten einfacher und durchschnittlicher geistiger Natur mit einfachen psychischen Belastungsgraden ohne besonderen Zeitdruck und ohne Nachtarbeitsbedingungen (Urk. 20/45/20) auszugehen ist.  
4.6     Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten (Urk. 20/53) zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
         Die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2011 (Urk. 2) erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.  
          

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).