IV.2011.00822
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 15. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, deutsche Staatsangehörige und wohnhaft in Deutschland, arbeitete zuletzt seit August 2005 als Verkäuferin bei der Y.___ AG, A.___. Am 22. Dezember 2008 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/6, Urk. 7/11/2 Ziff. 2.1).
Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 7/7 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2011 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/59 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. August 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 3. November 2011 nahm sie auf Aufforderung des Gerichts (vgl. Urk. 4 Ziff. 1, Urk. 8) hin ergänzend Stellung zur Frage ihrer Zuständigkeit (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist nach Art. 58 Abs. 2 Satz 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so erklärt Art. 58 Abs. 2 Satz 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons als zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind die Bestimmungen des ATSG im Bereich der Invalidenversicherung grundsätzlich anwendbar, soweit im IVG nicht ausdrücklich Abweichungen vorgesehen sind. Eine solche vom ATSG abweichende Regelung ist im Bereich der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte getroffen worden. Nach Art. 69 Abs. 1 IVG entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle (lit. a) und über Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Bundesverwaltungsgericht (lit. b).
1.3 Die Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat.
Abweichend davon sieht Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, dass für im Ausland wohnende Versicherte unter Vorbehalt von Abs. 2 die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig ist. Nach Art. 40 Abs. 2 IVV ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2.
2.1 Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG zu bejahen, da eine Verfügung der IV-Stelle Zürich angefochten ist.
2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Anmeldung am 22. Dezember 2008 Wohnsitz in Z.___, Deutschland, hatte und bei der Y.___ AG, A.___, arbeitete, mithin in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 7/6 Ziff. 1.4, Ziff. 5.4, Urk. 7/11). In ihrer Beschwerde vom 12. August 2011 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht in der Schweiz wohne und auch nie in der Schweiz gewohnt habe (Urk. 1 S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin ist somit unbestrittenermassen (vgl. Urk. 9 S. 1 Mitte) als Grenzgängerin zu qualifizieren.
Gestützt auf Art. 55 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 Satz 1 IVV war damit die IV-Stelle Zürich zwar zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung der Beschwerdeführerin. Allerdings war sie nicht zuständig, die angefochtene Verfügung zu erlassen. Gestützt auf Art. 55 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 Satz 2 IVV wäre vielmehr die IV-Stelle für Versicherte im Ausland für den Erlass der Verfügung zuständig gewesen.
2.3 In ihrer Stellungnahme vom 3. November 2011 (Urk. 9) ging auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sie zum Erlass der angefochtenen Verfügung (örtlich) nicht zuständig gewesen sei. Sodann wies sie zutreffend darauf hin, dass rechtsprechungsgemäss die Verfügung einer örtlich unzuständigen IV-Stelle in der Regel nicht nichtig ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1 mit Hinweisen). Unter Verweis auf die Rechtsprechung stellte sie sich indes auf den Standpunkt, dass vorliegend aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden könne, da die Unzuständigkeit nicht gerügt werde und die Aktenlage eine materielle Beurteilung erlaube.
2.4 In seinem Urteil I 8/02 vom 16. Juli 2002 hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht unter Hinweis auf zwei unveröffentlichte Urteile festgehalten, dass das mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid einer örtlich unzuständigen Rekursbehörde befasste Eidgenössische Versicherungsgericht aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Überweisung der Sache an die zuständige Beschwerdeinstanz absehen könne; dies aber nur unter der doppelten Voraussetzung, dass die Unzuständigkeit der Vorinstanz nicht gerügt werde und dass aufgrund der Aktenlage in der Sache entschieden werden könne (E. 1.1 in fine).
Vorliegend stellt sich die Frage, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Blick auf die Prozessökonomie auf die von der unzuständigen Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung materiell eintreten darf oder ob es diese aufheben und die Sache an die örtlich zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweisen muss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.3).
2.5 Zu dieser Frage führte das Eidgenössische Versicherungsgericht im genannten Urteil I 8/02 vom 16. Juli 2002 aus, ausschlaggebend sei, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland ein schutzwürdiges sachliches Interesse daran hätten, dass ihr Rentenanspruch von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland beurteilt werde, da diese auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung besser als eine kantonale IV-Stelle in der Lage sei, Abklärungen im Ausland durchzuführen oder relevante Geschehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu würdigen. Im Übrigen werde durch die Zuweisung der Fälle von im Ausland wohnenden Personen an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet, was auch im Interesse der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit liege. Bei Fällen mit einer entsprechenden Interessenlage sei dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie geringeres Gewicht beizumessen. Dies gelte auch dann, wenn die Beschwerde führende Person die Unzuständigkeit der verfügenden IV-Stelle vor der Beschwerdeinstanz nicht gerügt habe (E. 2.4).
2.6 Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist es im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin angezeigt, die von der örtlich unzuständigen Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung aufzuheben und die Sache an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen, damit sie über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin befinde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 in fine).
3. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind vorliegend ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2011 aufgehoben und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zur Anspruchsprüfung überwiesen wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage von Urk. 6 und Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 (Akten der IV-Stelle nach Eintritt der Rechtskraft mit separater Post)
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).